Urteil
20 K 7985/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1023.20K7985.23.00
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Leitsätze
Kein Anspruch für die Anerkennung als Lehrkraft an einer Pflegeschule außerhalb des Verfahrens der (staatlichen) Anerkennung einer Pflegeschule
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch für die Anerkennung als Lehrkraft an einer Pflegeschule außerhalb des Verfahrens der (staatlichen) Anerkennung einer Pflegeschule Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Klägerin als hauptberufliche Lehrkraft an einer Pflegeschule im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes (im Folgenden: PflBG). Die Klägerin ist als Lehrkraft an der Pflegeschule des Q. e.V. (im Folgenden D. e.V.) in U. angestellt. Unter dem 00.0.0000 schloss die Klägerin an der polnischen Universität „Collegium Humanum – Warsaw Management University“ (inzwischen firmierend unter „Hochschule für Business und Angewandte Wissenschaften Varsovia“ den Studiengang „Master of Arts (M.A.) in Health Pedagogy“ ab. Mit E-Mail vom 26. Juni 2023 übersandte das Sekretariat des D. e.V. eine E-Mail an die Bezirksregierung Düsseldorf, in welcher sie die Unterlagen über den vorgenannten Masterabschluss der Klägerin „mit der Bitte um Bearbeitung bzgl. der Anerkennung als hauptberufliche Lehrkraft“ übersandte. Nach Darstellung und Wahrnehmung der Klägerin sei es am 00. Juli 0000 im Rahmen eines Telefonats zwischen ihr und dem Sachbearbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer ihr gegenüber ausdrücklich mitgeteilten Ablehnung der begehrten Anerkennung gekommen. Mit E-Mail vom 00. Juli 0000 forderte die Klägerin den Sachbearbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf auf, diese Ablehnung zu verschriftlichen. Mit Schreiben vom 23. August 2023 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf und erhob „Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Verwaltungsakt über die Anerkennungsprüfung des von meiner Mandantin bestehenden Abschlusses“, welcher am 00. Juli 0000 telefonisch/mündlich bekannt gegeben worden sei. Er forderte die Bezirksregierung Düsseldorf auf, den mündlich erteilten Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Seine Mandantin habe ein berechtigtes Interesse an der Verschriftlichung der Ablehnung der Anerkennung und der zugrunde liegenden Begründung der Ablehnung um effektiv hiergegen gerichtlich vorgehen zu können. Sie habe die Verschriftlichung der ablehnenden Entscheidung auch am 00. Juli 0000 und damit unverzüglich verlangt. Mit E-Mail vom 23. August 2023 teilte der Sachbearbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf dem D. e.V. mit, dass eine abschließende Bewertung der Anerkennungsfähigkeit der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. So lägen nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeitung der Gutachterstelle der Kultusministerkonferenz entsprechende Hinweise vor, welche eine bedenkenlose Anerkennung mit den eingereichten Abschlussdokumenten verhinderten. Daher sei ein entsprechendes Gutachten zur Feststellung der Masteräquivalenz in Auftrag gegeben worden. Am 3. November 2023 hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben, die zunächst bei der 7. Kammer des erkennenden Gerichts geführt wurde, bevor die Zuständigkeit des Verfahrens infolge der Änderung der Geschäftsverteilung des Gerichts im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2024 auf die hiesige Kammer überging. Die Klägerin trägt vor, sie gehe davon aus, dass bislang keine rechtsmittelfähige Entscheidung zu ihrem Antrag vorliege. Daher sei die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage zulässig. Da mit der begehrten Anerkennung eine entsprechende Höhergruppierung in der Gehaltsklasse einhergehe, bestehe ein besonderes Interesse der Klägerin an der Bescheidung. Weitere Verzögerungen bei der Anerkennung führten unmittelbar zur Mehrung eines wirtschaftlichen Schadens. Ferner könne sie ohne die erstrebte Anerkennung ihren bisherigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommen. Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung durch den Beklagten habe die Klägerin während der Zeit des Studiums an der Pflegeschule des D. e.V. im Pflegeexamen als Prüferin eingesetzt werden können, was nach Abschluss des Studiums und mangels Anerkennung derzeit nicht mehr möglich sei. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei dadurch konkret gefährdet. Zumindest ergebe sich ein Anspruch auf Mitteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung aus § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und mit Blick darauf, dass die Bezirksregierung Düsseldorf ein förmliches Verwaltungsverfahren nach ihrem Antrag durchgeführt habe. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Anerkennung, da sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG erfülle. Unabhängig davon, ob der Beklagte den Abschluss der Klägerin, sprich den „Master of Arts (M.A.) in Health Pedagogy“ als Hochschulausbildung auf Masterniveau anerkenne, liege hier jedenfalls eine Hochschulausbildung mindestens auf vergleichbarem Niveau vor. Die Universität „Collegium Humanum - Warsaw Management University“ sei im Informationsportal der Kultusministerkonferenz Anabin durch die Kultusministerkonferenz mit H+ bewertet worden, sodass die vorgenannte Universität auch in Deutschland als Hochschule anerkannt sei. Der von der Klägerin besuchte Studiengang stelle daher jedenfalls grundsätzlich eine Hochschulausbildung im Sinne des § 9 Abs. 1, Nr. 2 PfIBG dar. Der Gesetzgeber habe bewusst den Begriff „Hochschulausbildung“ gewählt und nicht den Begriff des „Studiums“ um neben dem klassischen Studium auch andersartige Qualifizierungsmöglichkeiten an einer Hochschule zu erfassen. Ob es sich bei dem von der Klägerin gewählten Studiengang um eine Hochschulausbildung auf Masterniveau oder vergleichbarem Niveau handele, sei nur durch Vergleich der erlangten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, insbesondere der Studieninhalte und der zeitlichen Gliederung des Studienganges mit den entsprechenden Studiengängen an deutschen Universitäten möglich. Sowohl die inhaltliche Gestaltung des Studiengangs, als auch die zeitliche Gliederung entsprächen denen eines entsprechenden Studiengangs mit Masterabschluss an einer deutschen Universität. Ferner entsprächen auch die von der Klägerin erlangten ECTS denen eines Abschlusses auf Masterniveau eines entsprechenden Studiengangs an einer deutschen Universität. Im Rahmen des Bologna-Prozesses, hätten sich die jeweiligen Länder zur Einführung des ECTS als dezentraler Vergleichsmöglichkeit von Studiengängen geeinigt. Dabei seien für einen Studiengang auf Masterniveau mindestens 90 ECTS vorgesehen. Die Klägerin habe vorliegend 94 absolviert. Weshalb die von der Klägerin erlangten ECTS nicht mit denen an einer deutschen Universität vergleichbar sein sollen, erschließe sich nicht und sei nicht ersichtlich. Es liege hier daher bei der Klägerin mindestens ein Hochschulabschluss auf Master- oder vergleichbarem Niveau vor. Die Klägerin habe mit dem erlangten Abschluss als Master of Arts in Health Pedagogy vom Collegium Humanum Warschau einen vollwirksamen und bestandskräftigen polnischen Masterabschluss inne. Gemäß Art. 771 Nr. 1 Prawo o szkolnictwie wyzszym i nauce (Recht der Hochschulen und Wissenschaft) könnten folgende akademische Grade verliehen werden: 1) „licencat, inzynier“ oder gleichwertiger Abschluss, der eine Hochschulausbildung auf dem gleichen Niveau bestätigt; 2) „magister, magister inzynier“ oder ein gleichwertiger Abschluss, der eine Hochschulausbildung auf dem gleichen Niveau bestätigt. Der polnische Gesetzgeber habe in seiner gesetzlichen Systematik überhaupt keine Notwendigkeit den akademischen Bachelor- und Mastergrad ausdrücklich als akademischen Grad zu benennen, da diese von der Vorschrift durch den jeweiligen Auffangtatbestand bereits umfasst sei. Die Angabe des Beklagten, er könne lediglich Studiengänge akzeptieren, die ein Studiendauer von 24 Monaten umfassten, entbehre einer Rechtsgrundlage. Der Verweis auf § 61 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Hochschulgesetz zeige, dass für Studiengänge, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führten die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 3. November 2023, 16. Januar 2024, 12. März 2024, 23. April 2024, 17. Mai 2024 und 11. Juni 2024 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 26. Juni 2023 hin als hauptberufliche Lehrkraft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG an einer Pflegeschule anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht geltend machen könne, sie sei im Hinblick auf eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten in Form der Nichtanerkennung als hauptberufliche Lehrkraft in ihren Rechten verletzt. Eine Anerkennung auf Grundlage des Antrags der Klägerin könne schon deshalb nicht erfolgen, da § 9 PflBG die nachzuweisenden Mindestanforderungen für staatlich anerkannte Pflegeschulen gegenüber den Bezirksregierungen als Hoheitsträger nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) regle. Aus dieser, vom Gesetzgeber geschaffenen, Systematik ergebe sich weder eine unmittelbare noch mittelbare Betroffenheit der Klägerin. So stehe es jeder staatlich anerkannten Pflegeschule grundsätzlich frei, welche Personen sie als Lehrkräfte beschäftige. Für die Bemessung der maximal möglichen Schülerzahl könnten jedoch nur diejenigen Lehrkräfte berücksichtigt werden, die von der zuständigen Behörde als hauptberufliche Lehrkräfte anerkannt seien. Die Anrechnungsprüfung des Beklagten nehme keinen Einfluss auf die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung zwischen der Pflegeschule und der Klägerin. Die Klage sei überdies unbegründet, da ein anerkennungsfähiger Abschluss der Klägerin nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. September 2024 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 VwGO. B. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorlägen, insbesondere, ob in der Gesamtschau mit Blick auf die zur Gerichtsakte gereichte E-Mail ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO zu erblicken wäre und ob es sich dabei um einen Antrag der Klägerin oder des D. e.V. handelte, für welchen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläge. Denn der Zulässigkeit der von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Klage, mit der sie die Erteilung einer Anerkennung auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG erstrebt, steht im Streitfall jedenfalls entgegen, dass die Klägerin nicht – wie § 42 Abs. 2 VwGO verlangt – klagebefugt ist, weil sie unter Berufung auf die vorgenannte Vorschrift nicht die Möglichkeit aufzuzeigen vermag, dass sie – sei es infolge eines etwaigen Untätigseins oder durch die mündliche Erteilung eines Ablehnungsbescheides – durch das Handeln der Bezirksregierung Düsseldorf in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Verpflichtungsklage, zu welcher auch die Untätigkeitsklage als besondere Unterart zu zählen ist, muss der Kläger geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes darlegen. Eine derartige Rechtsverletzung kann sich daraus ergeben, dass der Kläger auf den Erlass des Verwaltungsaktes einen Rechtsanspruch hat, oder daraus, dass die Ablehnung oder Unterlassung das subjektive Recht des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt. Rechtsnormen kommen nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn sie dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist und sie diesem schließlich auch die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (sog. Schutznormtheorie). Vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1980 – 7 C 84.78 – und vom 15. November 1985, 8 C 43.83, BVerwGE 72, 226, 229 f. Dies ist durch Auslegung des „Sinn und Zweck“ der in Rede stehenden Norm festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass „Sinn und Zweck“ der zu deutenden Vorschrift sich methodisch einwandfrei – d.h. ohne normgelöste subjektive „Wertung“ – nur aus einer grammatischen, genetischen, historischen und/oder systematischen Interpretation erschließen lassen; neben diesen allgemein anerkannten Auslegungsregeln ist die „teleologische Interpretation“ kein selbständiges Element der Konkretisierung. Für die Auslegung einer Vorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Bestimmung entnehmen lässt; nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Die Entstehungsgeschichte ist für die Auslegung einer Norm nur insofern bedeutsam, als sie die Richtigkeit einer nach anderen anerkannten Interpretationsregeln ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können. Lässt der Wortlaut einer Norm keinen hinreichend sicheren Schluss auf den Schutz individueller Interessen zu, kommt es wesentlich auf die systematische Stellung der Vorschrift an. Es ist also das diese „umgebende Normengefüge“ zu untersuchen. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 391, beck-online. Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, fehlt es bezogen auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG an einem drittschützenden Charakter ebendieser, der der Klägerin eine Rechtsmacht verliehe, das streitbefangene Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen. Die insoweit maßgebliche Fragestellung, ob die vorgenannte Vorschrift ein eigenes subjektives Recht des Bürgers auf Anerkennung als pädagogisch qualifizierte Lehrkraft einräumt, ist mithin abschlägig zu beantworten, da keine der vorgenannten Auslegungsmethoden das Bestehen einer drittschützenden und damit für die Klägerin anspruchsbegründenden Wirkung nahelegt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Die Vorschrift des § 9 PflBG ist – wie das gesamte PflBG – eine Konsequenz der Reformierung in der Pflege. Mit dem Pflegeberufereformgesetz ist die vormalige Dreigliederung in die Bereiche Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege aufgegeben und hin zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt worden. Ergänzend zur fachberuflichen Pflegeausbildung wird eine bundesgesetzliche Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen. Die neue Ausbildung bereitet auf einen universellen Einsatz in allen allgemeinen Arbeitsfeldern der Pflege vor, erleichtert einen Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen und eröffnet zusätzliche Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten. Die Ausbildung wird in ein gestuftes und transparentes Fort- und Weiterbildungssystem eingepasst und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Qualifikationsstufen in der Pflege verbessert. Vgl. BT-Dr. 18/7823, Seiten 1 und 2. Zunächst steht die grammatische Auslegung der Vorschrift der Annahme entgegen, dass sie beabsichtige, dem Bürger eine subjektive und individuell durchsetzbare Rechtsposition zu vermitteln. Wörtlich heißt es in § 9 Abs. 1 PflBG: „Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts, 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.“ Dem Normtext ist dabei zu entnehmen, dass die Vorschrift inhaltliche Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der einschlägigen Pflegeschulen normiert. Dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut daneben eigene Rechtspositionen der jeweiligen hauptberuflichen Leitungen oder Lehrkräfte einräumen will, ist ihr textlich nicht zu entnehmen. Bestätigt wird dies im Rahmen der historischen Auslegung. Denn im Hinblick auf Ihre Normstruktur und ihre textliche Fassung weist die Vorschrift des § 9 PflBG deutliche Parallelen zu ihren Vorgängervorschriften auf. So regelte etwa die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Krankenpflegegesetzes: „Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht, 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel […]“. Die entsprechende Vorschrift in § 5 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes lautete: Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht, 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel […]“. Dies in den Blick nehmend wird das Ergebnis der grammatischen Auslegung bestätigt. Insoweit setzt die hier maßgebliche Vorschrift des § 9 PflBG ihre Vorgängerregelungen textlich nahezu unverändert fort. Hierbei fällt zudem auf, dass die vorgehenden Regelungen nicht nur Ausführungen zu inhaltlichen Voraussetzungen staatlicher Anerkennungen von Schulen, sondern gleichsam Vorschriften über das Verfahren beinhalteten, ohne dass insoweit auch nur Anhaltspunkte für ein gesondertes Verfahren betreffend eine individuelle Qualifikationsfeststellung von Lehrkräften oder Schulleitungen erkannt werden können. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann demnach zugrunde gelegt werden, dass § 9 PflBG Normstruktur und -verständnis der § 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes und § 5 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes fortsetzt. Dies entspricht auch dem Ergebnis der genetischen Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesbegründung. Danach formuliert die Vorschrift des § 9 PflBG Mindestanforderungen an Pflegeschulen, die erforderlich sind, um das Ziel der Ausbildung und eine hohe Ausbildungsqualität sicherzustellen. Diese gelten sowohl für staatliche als auch staatlich anerkannte Pflegeschulen. Die Übergangs- und Bestandsschutzregelungen stellen sicher, dass sich die bestehenden Krankenpflegeschulen und Altenpflegeschulen auf die neuen Anforderungen einstellen können und es zu keinen Einbrüchen in den Ausbildungskapazitäten kommt. Für das vorhandene Personal wird ein umfassender persönlicher Bestandsschutz gewährleistet. Vgl. BT-Dr. 18/7823, Seiten 70 und 71. Weiter heißt es dort: Die Pflegeschule hat darüber hinaus eine angemessene Zahl an fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften zu beschäftigen und nachzuweisen. Die Lehrkräfte müssen, soweit sie theoretischen Unterricht erteilen, über eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau und, soweit sie praktischen Unterricht erteilen, über eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen. Diese Vorgabe geht hinsichtlich der Qualifikationen der Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht über die bisherige Rechtslage in Krankenpflegegesetz und Altenpflegegesetz hinaus. Die Anhebung des Qualifikationsniveaus ist erforderlich, um eine qualitative Pflegeausbildung, die den steigenden Anforderungen an das Pflegepersonal und den fortschreitenden pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen gerecht wird, sicherzustellen. Die geforderte Qualifikation entspricht dem für die Lehrerbildung üblichen Anforderungsniveau. Vgl. BT-Dr. 18/7823, Seite 71. Die Gesetzesbegründung stellt damit unzweideutig heraus, dass allein die Pflegeschulen Adressaten der maßgeblichen Vorschriften sind, soweit deren staatliche Anerkennung betroffen ist. Auch und insbesondere die vorstehend dargestellte Beschäftigungs- und Nachweispflicht, die der Pflegeschule bezogen auf fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte auferlegt wird, steht der Annahme entgegen, die Vorschrift ziele darauf, einen Rechtsanspruch für Individualpersonen zu verleihen. Schließlich bestätigen die systematische und teleologische Auslegung die vorstehende Rechtsauffassung. Auch danach ist nicht ersichtlich, dass § 9 PflBG eine subjektive Rechtsposition für Individualpersonen einräumen könnte. Hierbei verdeutlichen die weiteren Regelungen innerhalb der Vorschrift (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PfBG „Räumlichkeiten und Lehrmittel“ und § 9 Abs. 2 PflBG „Verhältnis zwischen Lehrkräften und Ausbildungsplätzen“) nochmals, dass diese auch in der Gesamtschau der Norm ausschließlich darauf abzielt, die Rechtslage um die staatliche Anerkennung einer Pflegeschule zu konturieren. Auch fällt bei der systematischen Betrachtung des die Vorschrift des § 9 PflBG umgebenden Normgefüges auf, dass sie sich inmitten weiterer Vorschriften wiederfindet, die im Ausgangspunkt objektive Regelungen zum Inhalt der Ausbildung der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmannes treffen. Entsprechend ist die Eingliederung der Vorschrift in Teil 2 „Berufliche Ausbildung in der Pflege“ Abschnitt 1 „Ausbildung“ zu bewerten. Bei näherer Betrachtung befindet sich § 9 PflBG dabei eingerahmt von solchen Vorschriften, die konkretisierende Regelungen über die Verantwortung (§ 8, „Trägerschaft der praktischen Ausbildung“ und § 10 „Gesamtverantwortung der Pflegeschule“) für die Ausbildung beinhalten und dabei den Begriff der Pflegeschule in den Fokus rücken. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es sich auch im umgebenden Normgefüge nicht um Vorschriften handelt, die auf die Rechtsstellung von Individualpersonen gerichtet sind und diesen subjektive Rechte vermitteln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Pflegeberufegesetzes. Seiner Regelungssystematik entspricht es nicht, Regelungen über den Berufszugang oder die Berufsausübung zu treffen, soweit diese nicht die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (§ 1 PflBG) respektive Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege (§ 58 ff. PflBG) betreffen. Dies wird schließlich auch deutlich mit Blick auf die Systematik der Übergangsvorschrift des § 65 PflBG zur Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen, die in Absatz 4 zu einem dort genannten Stichtag das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nummer 1 und 2 PflBG fingiert, wenn Personen als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die zuvor an staatlichen oder staatlich anerkannten Kranken- bzw. Altenpflegeschulen entsprechend eingesetzt wurden. Die Vorschrift stellt klar, dass sie die Qualifikation entsprechender Personen allein für den Einsatz in einer Pflegeschule fingieren und verdeutlicht damit einmal mehr, dass nach der Konzeption des Pflegeberufegesetzes die in § 9 Abs. 1 Nummer 1 und 2 normierten Voraussetzungen allein insoweit Relevanz entfalten. Vor diesem Hintergrund ist – auch in Ansehung dessen, dass das Kriterium „pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts“ an keiner anderen Stelle im Pflegeberufegesetz aufgegriffen wird – nicht festzustellen, dass das Gesetz die Inhalte des § 9 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen in einem Individualzusammenhang aufgreift und die entsprechende Qualifikation im Sinne einer subjektiven Berufszugangsregelung für Individualpersonen normiert. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG die Zielrichtung verfolgt die (staatliche) Anerkennung von Pflegeschulen zu regeln. Normadressat sind ausschließlich die Pflegeschulen, um deren Anerkennung respektive Anforderungen es geht. Allein in diesem Rahmen der Anerkennung der Pflegeschule respektive des von Ihnen zu berücksichtigenden Verhältnisses zwischen Lehrkraft und Ausbildungsplatz findet eine Anerkennung von hauptberuflichen Lehrkräften im Sinne der vorgenannten Norm statt. Ein separates Verfahren für Lehrkräfte sieht das Gesetz nicht vor und vermittelt auch im Übrigen keinen Anspruch auf Durchführung eines isolierten Anerkennungsverfahrens. Die vorstehenden Ausführungen werden von dem Vorbringen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie im Verfahren sinngemäß geltend gemacht hat, die bereits in der mündlichen Verhandlung offenbarte Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts führe in der Konsequenz dazu, dass sie schutzlos im Verhältnis zu der Pflegeschule gestellt werde, überzeugt dies nicht. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sieht das Gesetz kein Verfahren vor, in welchem isoliert die fachliche und pädagogische Qualifizierung einer Lehrkraft (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG) und spiegelbildlich die solche einer hauptberuflichen Leitung an einer Pflegeschule (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) festgestellt werden kann. Diese gesetzliche Konzeption wird von dem Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt, sondern stattdessen von der praktizierten behördlichen Arbeit bestätigt. Denn wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, werden keine isolierten Qualifikationsbescheinigungen betreffend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 PflBG an Schulleitungen oder Lehrkräfte ausgestellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diese Situation als eine solche begreift, in der sie rechtlich schutzlos gestellt wäre. Denn wenn das Gesetz keine Möglichkeit für die Klägerin vorsieht, eine Qualifikationsbescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG losgelöst von einem Antrag einer Pflegeschule bei der zuständigen Bezirksregierung für persönliche Zwecke zu erlangen, kann ihr das Fehlen einer solchen Bescheinigung auch nicht entgegengehalten werden. Ist letzteres gleichwohl der Fall, mag die Klägerin den dafür im Einzelfall in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt letztlich für den von der Klägerin dargestellten Fall, in der eine Pflegeschule das ihr obliegende Anerkennungsverfahren betreffend § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG nicht betreiben und gleichwohl aus der dann fehlenden Anerkennung der Klägerin für diese ungünstige Rechtsfolgen herleiten würde. Schließlich erzielt auch der Verweis auf die Vorschrift des § 22 VwVfG NRW kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss (Nr. 1) oder nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt (Nr. 2). Einen anspruchsbegründenden Gehalt beinhaltet diese Norm offenkundig nicht. Ebenso wenig ist sie geeignet einer anderen Vorschrift eine drittschützende Wirkung zu verleihen. Denn selbst unterstellt, es läge im Streitfall ein Antrag der Klägerin vor, auf dessen Grundlage die Bezirksregierung Düsseldorf die Entscheidung getroffen hätte, zu prüfen, ob in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG gegeben, führte dies nicht dazu, dass die Klägerin Adressatin einer das Verwaltungsverfahren abschließenden rechtsmittelfähigen Entscheidung werden würde oder müsste. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.