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Urteil

27 K 4926/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1031.27K4926.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Bestimmung einer zuständigen Landesmedienanstalt in den Ausschreibungen der Landesmedienanstalten für Anträge auf Aufnahme in die Public Value-Liste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 106 MStV.

  • 2.

    Die Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV enthält einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 00. Juni 2022 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung einer zuständigen Landesmedienanstalt in den Ausschreibungen der Landesmedienanstalten für Anträge auf Aufnahme in die Public Value-Liste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 106 MStV. 2. Die Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV enthält einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet. Der Bescheid der Beklagten vom 00. Juni 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Berufung wird zugelassen. für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 00. Juni 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des sogenannten Public-Value-Status durch die Beklagte. Sie ist Anbieterin des Rundfunkprogramms 1-2-3.tv im Bereich des Teleshoppings. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) erteilte der Klägerin eine unbefristete Zulassung für dieses Programm. Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2021 eine vom 1. September bis zum 30. September 2021 laufende Ausschreibung „gemäß § 84 MStV zur Bestimmung leicht auffindbar zu haltender Bewegtbild-Angebote auf Benutzeroberflächen“. Nach Ziffer II 1. der Ausschreibung war die Beklagte zuständige Medienanstalt für das Bestimmungsverfahren. Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 00. September 2021, bei der Beklagten per Fax eingegangen am 00. September 2021 sowie schriftlich am 00. September 2021, für ihr Angebot 1-2-3.tv auf diese Ausschreibung. Darin erläuterte sie zunächst ihr Angebot. Anschließend führte sie zu den Kriterien nach § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV aus. Der Anteil eigenproduzierter Programminhalte (Nr. 3) liege bei 100 Prozent. Die Barrierefreiheit in dem Programm (Nr. 4) sei sehr hoch, wozu die Klägerin weiter ausführte. Auch zum Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind, (Nr. 5) trug die Klägerin vor. Am 00. Februar 2022 erstellte die Beklagte einen Aktenvermerk zur Bewerbung der Klägerin. Zu den gesetzlichen Kriterien aus § 84 Abs. 5 MStV hieß es darin, dass die Klägerin die Kriterien Nr. 3 und 4 zu 100 Prozent erfülle. Für das Kriterium Nr. 5 hielt die Beklagte fest, dass die Klägerin nur den prozentualen Anteil der Mitarbeiter im Sinne der Satzung zu allen Beschäftigten, nicht zu den Auszubildenden, dargestellt habe. Als Wert war hier „?“ angegeben. Für die Kriterien Nr. 1, 2, 6 und 7 wurde aufgrund fehlender Angaben ein Wert von null Prozent angenommen. Im Anschluss an die Ausschreibung erarbeitete die Prüfgruppe Public Value der Landesmedienanstalten (bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesanstalt für Medien NRW, mabb, BLM, FLK, SLM, Medienanstalt Sachsen-Anhalt, Medienanstalt Rheinland-Pfalz, MMV, LPR Hessen und LMS sowie der Gemeinsamen Geschäftsstelle) im Rahmen wöchentlich stattfindender Sitzungen Grenzwerte für die Bestimmung des Public Value-Status. Danach erstellte die Beklagte eine Beschlussvorlage für die 46. Sitzung des Fachausschusses Regulierung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Die Anlage 2 der Beschlussvorlage enthielt folgende Tabelle: Mit Schreiben vom 00. Februar 2022, gerichtet an die Präsidenten, Direktorinnen, Direktoren und Geschäftsführer der Landesmedienanstalten, lud der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten zur 127. Sitzung der ZAK ein. In der 46. Sitzung des Fachausschusses Regulierung am 9. März 2022 wurde das Verfahren erörtert. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 235 f. der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte erarbeitete unter dem 9. März 2022 eine Beschlussvorlage für die 127. Sitzung der ZAK. Diese enthielt folgenden Beschlussvorschlag: „ Beschlussvorschlag für die ZAK: Die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) lehnt den Antrag der 1-2-3.tv GmbH, eingegangen am 30.09.2021 auf Feststellung, dass das Angebot „ 1-2-3.tv “ gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und 8 Medienstaatsvertrag (MStV) i.V.m. der Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung) vom 25. Juni 2021 in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet und auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein muss, ab.“ Die Beschlussvorlage enthielt in der Anlage folgende Tabelle: Weiter hieß es in der Anlage: „Im Rahmen der Gesamtschau über alle im Antrag gemachten Angaben wurden insbesondere auch folgende Überlegungen zugrunde gelegt: Grundsätzlich positiv zu bescheiden ist ein Antrag, wenn er mindestens zwei der Grenzwerte besonders zu berücksichtigender Kriterien (d. h. der Kriterien gemäß § 84 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1, 2 und 7 i.V.m. § 7 Public-Value-Satzung) überschreitet. Ebenfalls grundsätzlich positiv zu bescheiden ist ein Antrag, wenn er in einem der besonders zu berücksichtigenden Kriterien Werte weit über dem Grenzwert nachweisen kann (bspw. Kinderprogramme). Ist bei keinem der besonders zu berücksichtigenden Kriterien der Grenzwert erreicht, ist ein Antrag grundsätzlich abzulehnen. Ausnahmen können sich insoweit aus einer Gesamtbetrachtung des Angebots in Bezug auf sämtliche Kriterien unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ziels der Sicherung von Meinungsvielfalt ergeben.“ Unter dem 12. März 2022 erstellte die Beklagte ein Dokument mit dem Titel „Beschlussvorlage für die 46. Sitzung des Fachausschusses Regulierung am 09.03.2022“. Darin hieß es unter der Gliederungsziffer 3 u.a.: „- Positiv zu bescheiden ist ein Antrag, wenn er mindestens zwei der Grenzwerte besonders zu berücksichtigender Kriterien überschreitet. - Ebenfalls positiv zu bescheiden ist ein Antrag, wenn er in einem der besonders zu berücksichtigenden Kriterien Werte weit über dem Grenzwert nachweisen kann (bspw. Kinderprogramme). - Ist nur bei einem hervorgehobenen Kriterium der Grenzwert überschritten und auch nicht in besonderem Maße, so ist eine Gesamtschau mit den übrigen Kriterien notwendig. Diese Angebote sind in der Übersicht grau markiert. - Ist keines der besonders zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt, ist ein Antrag abzulehnen.“ Die ZAK beriet in ihrer Sitzung vom 22. März 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 4 „Public-Value-Bestimmungsverfahren – Ergebnis der ersten Prüfstufe“ über das Verfahren. Für die Anwesenheitsliste der Sitzung wird auf Blatt 157 f. der Gerichtsakte verwiesen. Im Sitzungsprotokoll wurde zum Tagesordnungspunkt 4 u.a. festgehalten: „Herr Dr. Schmid stellt sodann die Grenzwerte für die Kriterien zur Bestimmung von PV-Angeboten zunächst für bundesweite Bewegtbildangebote vor und erläutert diese sowie die in der Vorlage dargelegte Bewertungslogik. […] Die ZAK-Mitglieder machen sich die vorgetragenen mündlichen und schriftlichen Erwägungen zu eigen und fassen folgenden“ Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 00. Juni 2022 – der Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 00. Juni 2022 zugestellt – ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag erfülle nicht die materiellen Voraussetzungen. Die Kriterien des § 84 Abs. 5 MStV i.V.m. § 7 Public-Value-Satzung würden nicht in ausreichendem Maße erfüllt bzw. habe die Klägerin Ausführungen zu dem Angebot eingereicht, die keine Bewertung darüber zulassen, ob und inwieweit die Kriterien gemäß § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV i.V.m. § 7 Public-Value-Satzung erfüllt würden. Der Antrag gehe zwar auf die Kriterien nach § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 7 MStV ein. Das Angebot überschreite jedoch lediglich die Grenzwerte der Kriterien „Anteil an barrierefreien Angeboten“ und „Anteil zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten“. Für die übrigen (auch die besonders zu berücksichtigenden) Kriterien seien keine, wie in der gemeinsamen Ausschreibung der Landesmedienanstalten gefordert, ausreichenden Anteils- bzw. Verhältniswerte ausgewiesen worden. Der Bescheid enthielt im Anhang die Tabelle aus der Beschlussvorlage vom 9. März 2022. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 00 Juli 2022, bei Gericht eingegangen am 00. Juli 2022, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der ablehnende Bescheid sei mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig, da es sich bei der Bestimmung der Public Value-Programme nicht um eine Frage der Aufsicht nach § 105 Abs. 1 Nr. 9 MStV handele. Vielmehr seien nach §§ 84 Abs. 5, 104 Abs. 1 die Landesmedienanstalten zuständig, in ihrem Fall also die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM). Auch in materieller Hinsicht habe die Beklagte rechtswidrig gehandelt. Zunächst sei das Bestimmungsverfahren fehlerhaft erfolgt, insbesondere mit Blick auf die Ausschreibung. Weiterhin seien die Feststellungen der Beklagten zum Sachverhalt in ihrem Fall fehlerhaft, da sie mit vollständig in Deutschland produzierten Sendungen auch bezüglich des Anteils europäischer Werke (§ 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 MStV) den Grenzwert übertreffe. Die von der ZAK aufgestellten Grenzwerte seien zudem unpassend, wozu die Klägerin weiter ausgeführt hat. Auch die vorgesehene Gesamtschau sei rechtsfehlerhaft ausgestaltet. So berücksichtige diese Gesamtschau nur die Meinungsvielfalt, nicht aber die ebenfalls in § 84 MStV enthaltene Angebotsvielfalt. Die Gesamtschau führe zudem zu einem faktischen Ausschluss reiner Teleshoppingsender, obwohl auch andere Sender Teleshoppingfenster zeigten. Darüber hinaus habe die Beklagte eine Gesamtbetrachtung gar nicht durchgeführt. Der ablehnende Bescheid lasse jedenfalls jegliche Ausführungen hierzu vermissen. Weiterhin verstießen § 84 MStV und die PV-Satzung gegen höherrangiges Recht in Gestalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der AVMD-Richtlinie. Art. 7a AVMD-RL ermögliche es lediglich, für bestimmte Inhalte eine angemessene Herausstellung zu ermöglichen, nicht für die Gesamtheit eines Dienstes, wie es § 84 MStV vorsehe. Auch unterscheide sich der Ansatz des Staatsvertragsgebers, eine erleichterte Auffindbarkeit für Angebote zu bestimmen, die in einem besonderen Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten, von der unionsrechtlichen Begrifflichkeit des „allgemeinen Interesses“. Die PV-Satzung verstoße ihrerseits gegen § 84 MStV, da sie ausweislich ihrer Präambel nur für die öffentliche Meinungsbildung relevante Angebote berücksichtige, nicht aber solche, die in einem besonderen Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. Auch die Privilegierung bestimmter Kriterien in der Satzung ergebe sich nicht aus § 84 MStV. Überdies seien auf die Public Value-Bestimmung die Maßstäbe des 3. Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts anwendbar, da die Frage der Auffindbarkeit eines Angebots mit der Knappheit von Übertragungskapazitäten vergleichbar sei. Dem daraus resultierenden Erfordernis, den Zugang durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien zu bestimmen, werde die PV-Satzung nicht gerecht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00. Juni 2022 zu verpflichten, das Angebot der Klägerin auf ihren Antrag vom 00. September 2021 gem. § 84 MStV als leicht auffindbar zu haltendes Angebot auf Benutzeroberflächen zu bestimmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 00. Juni 2022 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 00. September 2021, ihr Angebot gem. § 84 MStV als leicht auffindbar zu haltendes Angebot auf Benutzeroberflächen zu bestimmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klägervorbringen entgegen und führt im Wesentlichen aus: Der ablehnende Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Beklagte sei nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung für die Entscheidung zuständig gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst für die Ausschreibung. Auch der Einwand der Klägerin, die Feststellungen zum Anteil europäischer Werke seien fehlerhaft, greife nicht durch. Zunächst habe sie dazu in ihrem Antrag keine Angaben gemacht. Überdies beruhe die nunmehr von ihr geltend gemachte Quote von 100 Prozent nicht auf einer journalistisch-redaktionellen Programmentscheidung, sondern darauf, dass sie ausschließlich selbst produzierte Verkaufssendungen ausstrahle. Außerdem wäre ihr Antrag auch bei Zugrundelegung dieser Quote nicht erfolgreich gewesen, da dies nicht der Grund gewesen sei, aus dem er abgelehnt wurde. Auch die Ausgestaltung der Grenzwerte sei nicht zu beanstanden. Die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Kriterien ergebe sich aus § 8 Nr. 3 PV-Satzung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellten die bevorzugt zu bestimmenden Kriterien kein Mindesterfordernis dar, sondern habe ein Antrag auch im Übrigen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Erfolg haben können. Bei dieser Gesamtschau seien auch Aspekte der Angebotsvielfalt berücksichtigt worden. In der Gesamtschau sei auch zu berücksichtigen, dass das Angebot der Klägerin durch einen Absatzzweck geprägt sei. Für die Gesamtschau sei relevant, inwiefern die Erfüllung einzelner Kriterien die Ziele des Public Value-Bestimmungsverfahrens reflektiere und dazu beitrage, die damit verfolgten Zwecke zu erreichen. Im Falle der Klägerin stehe die Erfüllung der Kriterien nicht in Zusammenhang mit diesen Zielen. Diese stelle – etwa bezüglich der Kriterien des Anteils eigenproduzierter und europäischer Werke sowie der Barrierefreiheit – keine besondere journalistisch-redaktionelle Leistung unter Inkaufnahme von Einbußen bei Refinanzierungsmöglichkeiten dar, sondern sei allein dem kommerziellen Verkaufsinteresse der Klägerin geschuldet. Soweit die Klägerin schließlich von einem Verstoß von § 84 MStV und der Public Value-Satzung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die AVMD-Richtlinie ausgehe, seien ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, sie in die Liste der leicht auffindbar zu haltenden Angebote auf Benutzeroberflächen gem. § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 MStV aufzunehmen, noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung. Insoweit ist die Klage unbegründet, da die Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin zuständig ist. Insbesondere ergibt sich ihre Zuständigkeit nicht – wie seitens der Beklagten angenommen – aus § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung in Verbindung mit der gemeinsamen Ausschreibung der Landesmedienanstalten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung wird in den Ausschreibungen eine das Verfahren führende zuständige Landesmedienanstalt bestimmt. Dementsprechend wurde in den durch die Landesmedienanstalten veröffentlichten Ausschreibungen übereinstimmend die Beklagte als zuständige Landesmedienanstalt vorgesehen. Diese durch Satzung (und Ausschreibung) getroffene Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch nicht anwendbar, da sie höherrangiges Recht in Gestalt von § 106 MStV verletzt. Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 MStV ist in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 9 und 14 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung die Landesmedienanstalt zuständig, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat; im Übrigen gilt Absatz 1. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 MStV ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 2 oder Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 MStV). § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung ist mit dem nach der Normstruktur des § 106 MStV vorrangig anwendbaren Abs. 2 Satz 1 nicht vereinbar. Denn nach dieser Regelung ist (u.a.) für Fälle des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat. Eine Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit an eine Landesmedienanstalt zur einheitlichen Entscheidung – wie es die PV-Satzung vorsieht – ist in dieser Norm dagegen nicht vorgesehen. Vorliegend ist ein Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die ZAK für die Aufsicht über Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6 MStV, und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 MStV sowie § 103 Abs. 1 und 2 MStV zuständig, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist. Gemäß §105 Abs. 2 Satz 1 MStV ist die GVK zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 MStV und für die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6 MStV. Für die vorliegende Entscheidung nach § 84 Abs. 5 Satz 1 MStV ist keiner der in § 105 Abs. 2 Satz 1 MStV aufgelisteten Fälle einer Zuständigkeit der GVK einschlägig; eine Zuständigkeit dieses Organs ergibt sich auch nicht an sonstiger Stelle im Medienstaatsvertrag. Vielmehr handelt es sich bei der Public Value-Bestimmung nach § 84 Abs. 5 Satz 1 MStV um eine Maßnahme im Rahmen der Aufsicht über Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 MStV. Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin, wonach es sich bei der Public Value-Bestimmung begriffsnotwendig nicht um eine Frage der „Aufsicht“ handeln könne, da sich dieser Begriff auf bloße Kontrolle der Einhaltung von Normen beschränke. Ein solch enges Verständnis des Begriffs Aufsicht ist nach seinem Wortlaut keinesfalls zwingend. Vielmehr kann der Begriff auch so verstanden werden, dass der ZAK alle Zuständigkeiten im Bereich der Regulierung von Benutzeroberflächen zugewiesen sind. Für ein solches, weiteres Verständnis der Zuständigkeitsnorm spricht zudem die Systematik des Medienstaatsvertrags, in dem sich an keiner anderen Stelle eine Regelung zur Zuständigkeit für die Public Value-Bestimmung nach § 84 Abs. 5 Satz 1 MStV findet. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Staatsvertragsgeber diese Zuständigkeitsfrage gänzlich ungeregelt lassen wollte und nur Zuständigkeitsregeln für einen eng verstandenen Aufsichtsbegriff aufnehmen wollte. Dies gilt umso mehr, als beide Normen zeitgleich, nämlich mit Verabschiedung des Medienstaatsvertrags erlassen worden sind. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass § 106 Abs. 2 Satz 1 MStV vorliegend nicht einschlägig wäre, sieht auch der in diesem Fall anwendbare § 106 Abs. 1 MStV eine einheitliche Zuständigkeit einer Landesmedienanstalt nicht vor. Vielmehr richtet sich die örtliche Zuständigkeit in diesem Fall nach dem Sitz, Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt des betroffenen Veranstalters, Anbieters, Bevollmächtigten nach § 79 Abs. 1 Satz 2 MStV oder Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV (Satz 1). Es liegt kein Fall des § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV vor, wonach die Landesmedienanstalt zuständig ist, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Denn diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn nach Abs. 1 Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig sind oder der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Insbesondere liegt – entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung – kein Fall der Zuständigkeit mehrerer Landesmedienanstalten vor, weil der Sache nach zwingend geboten wäre, dass eine Landesmedienanstalt einheitlich über alle Anträge entscheidet. Auch wenn je nach Sitz bzw. Genehmigungs- oder Anzeigebehörde unterschiedliche Landesmedienanstalten über die Anträge im Public Value-Bestimmungsverfahren zu entscheiden haben, ist eine bundeseinheitliche Entscheidung sichergestellt. Denn die inhaltliche Entscheidung über die Anträge wird – wie ausgeführt – nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV durch die ZAK getroffen, und zwar ungeachtet der Frage, welche Landesmedienanstalt im Außenverhältnis für die Umsetzung dieses Beschlusses zuständig ist. Die jeweils zuständige Landesmedienanstalt ist nach § 104 Abs. 9 Satz 4 MStV an den Beschluss der ZAK gebunden. Es liegt auch keine speziellere Zuständigkeitsvorschrift vor, welche für den Anwendungsbereich der Public Value-Bestimmung die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des § 106 MStV verdrängt. Als rangniedrigere Rechtsvorschrift scheidet die PV-Satzung selbst hierfür aus. Aber auch aus § 84 MStV, insbesondere der Satzungsermächtigung in Abs. 8, lässt sich nicht ableiten, dass der Staatsvertragsgeber mit dieser Norm eine speziellere Zuständigkeitsvorschrift schaffen wollte. Die Vorschrift enthält selbst keine Zuständigkeitsbestimmung, sondern spricht ohne nähere Konkretisierung von „den Landesmedienanstalten“. Diese werden in Abs. 8 der Vorschrift zur Regelung von „Einzelheiten der Absätze 2 bis 7“ durch Satzungen und Richtlinien ermächtigt. Daraus ergibt sich – insbesondere aufgrund der Bezugnahme auf § 84 Abs. 2 bis 7 MStV – nicht, dass der Staatsvertragsgeber die Landesmedienanstalten auch zur Abweichung von der allgemeinen Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in § 106 MStV ermächtigen wollte. Schließlich lässt sich auch § 84 Abs. 5 Satz 4 MStV, wonach u.a. das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung von den Landesmedienanstalten im Rahmen der Ausschreibung festzulegen sind, keine Ermächtigung durch den Staatsvertragsgeber zur Bestimmung der zuständigen Behörde entnehmen. Es mangelt für diese Norm ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass der Staatsvertragsgeber damit zu einer von § 106 MStV abweichenden Zuständigkeitsbestimmung ermächtigen wollte. Soweit im Rahmen der Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter nach § 102 MStV ähnlich verfahren wird, wohl auf der Grundlage der § 84 Abs. 5 Satz 4 MStV entsprechenden Regelung in § 102 Abs. 2 Satz 2 MStV, d.h. durch Ausschreibung eine einheitlich zuständige Landesmedienanstalt bestimmt wird, vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 106 Rn. 10; Zwick, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 102 MStV Rn. 5 (Stand: 1. August 2024), lässt sich hieraus – ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens – für die vorliegende Konstellation nichts herleiten. Denn die Regelung in § 102 MStV legt sprachlich jedenfalls nahe, dass es im Zuweisungsverfahren zu einer Entscheidung durch eine Landesmedienanstalt kommen soll, indem dort mehrfach von „der zuständigen Landesmedienanstalt“ die Rede ist, etwa in Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Norm. Eine vergleichbare sprachliche Gestaltung ist in § 84 MStV – wie dargelegt – nicht enthalten. Zudem handelt es sich bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 MStV um eine Auswahlentscheidung aufgrund begrenzter Kapazitäten, mithin um eine Konkurrenzsituation, was eine einheitliche Behördenentscheidung sachgerecht erscheinen lässt. Denn eine Entscheidung zugunsten eines Antragstellers wirkt sich unmittelbar auch auf andere Antragsteller aus, indem die vergebenen Kapazitäten nicht mehr für jene zur Verfügung stehen. Im Public Value-Verfahren hingegen, bei dem es sich nicht um eine Auswahlentscheidung aufgrund begrenzter Kapazitäten handelt, tragen diese Erwägungen nicht in gleicher Weise. Ist danach § 106 MStV zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anwendbar, ergibt sich daraus die Unzuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den klägerischen Antrag, und zwar ungeachtet der Frage, ob Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Anwendung finden. Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 MStV ist die BLM als die Landesmedienanstalt, welche der Klägerin die Zulassung erteilt hat, örtlich zuständig. Gleiches ergibt sich nach § 106 Abs. 1 Satz 1 MStV, da es sich bei der BLM um die für den Sitz der Klägerin in Grünwald in Bayern zuständige Landesmedienanstalt handelt. II. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 1. Juni 2022. Der dahingehende – in dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin enthaltene – Anfechtungsantrag der Klägerin ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. In einer Verpflichtungssituation ist Rechtsschutz grundsätzlich durch eine Verpflichtungsklage zu erstreiten, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Einer isolierten Anfechtungsklage fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis. Anderes gilt nur dann, wenn die Aufhebung des Versagungsbescheides ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris, Rn. 8, und Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris, Rn. 16. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Behörde aufgrund einer Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände den Anspruch auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mehr erfüllen kann, sie aber zuvor in der Sache entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 1 C 19.94 –, juris, Rn. 12; mit Urteil vom 20. August 1981 – 6 C 160.80 –, juris, Rn. 12, noch differenzierend danach, ob der Behörde bei der Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – eine Behörde von Anfang an nicht örtlich zuständig war, sie aber gleichwohl eine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar beruht er auf einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Rechtsgrundlage (a); er ist jedoch formell (b) und unabhängig davon auch materiell (c) rechtswidrig ergangen. a) Die Vorschrift des § 84 MStV ist mit höherrangigem Recht vereinbar (aa). Sie wird ihrerseits in rechtmäßiger Weise durch die PV-Satzung konkretisiert (bb). § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV bestimmt, dass die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, innerhalb des Rundfunks leicht auffindbar zu sein haben. § 84 Abs. 5 Satz 1 MStV sieht vor, dass die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 durch die Landesmedienanstalten für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt und in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten veröffentlicht werden. Gemäß § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV sind folgende Kriterien in die Entscheidung der Landesmedienanstalten einzubeziehen: 1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, 2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen, 3. das Verhältnis zwischen eigen‐ und fremdproduzierten Programminhalten, 4. der Anteil an barrierefreien Angeboten, 5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind, 6. die Quote europäischer Werke und 7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen. Nach § 84 Abs. 8 MStV regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien die Einzelheiten der Absätze 2 bis 7. Die Beklagte hat dementsprechend in Übereinstimmung mit den anderen Landesmedienanstalten die Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (PV-Satzung) erlassen. aa) An der von der Klägerin gerügten Unionsrechtskonformität (1) und Verfassungsmäßigkeit (2) des § 84 MStV hat das Gericht keine Zweifel. (1) Das Gericht hält § 84 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 MStV – anders als die Klägerin – für unionsrechtskonform. Insbesondere sind diese Vorschriften mit Art. 7a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (im Folgenden: AVMD-Richtlinie), vereinbar. So auch: Assion, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 84 Rn. 9. Gemäß Art. 7a AVMD-Richtlinie können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um eine angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Regelung in § 84 MStV ist unionsrechtskonform. Insbesondere erweist sich mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie die Auffassung der Klägerin, wonach diese nur eine Herausstellung bestimmter Inhalte und nicht der Gesamtheit eines Mediendienstes erlaube, als offensichtlich unzutreffend. Auch bewegt sich die Zielsetzung der nationalen Regelung, Angebote zu privilegieren, die in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten, im Rahmen des unionsrechtlichen Erfordernisses des allgemeinen Interesses. Es ist nicht erforderlich, dass der nationale Gesetzgeber zur Umsetzung einer Richtlinie die exakt gleichen Begrifflichkeiten verwendet wie der Unionsgesetzgeber. Dass die vom Staatsvertragsgeber verwendeten Begriffe ein allgemeines Interesse im Sinne des Unionsrechts darstellen, ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2018/1808, durch welche der Art. 7a in die AVMD-Richtlinie aufgenommen wurde, wonach unter anderem Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt allgemeine Interessen in diesem Sinne darstellen. Soweit Art. 7a AVMD-Richtlinie nach dem Erwägungsgrund 25 dahingehend zu verstehen ist, dass den Anbietern der audiovisuellen Mediendienste nur verhältnismäßige Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, dass die staatsvertragliche Normierung als solche, die Raum für eine behördliche Bestimmung der herauszustellenden Mediendienste lässt, unverhältnismäßig ist. Das Gericht vermag auch keinen Verstoß darin zu erkennen, dass der Staatsvertragsgeber sich dafür entschieden hat, für Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme aufzunehmen haben, ohne Einzelfallprüfung, ob diese in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, eine leichte Auffindbarkeit vorzuschreiben. Hinter dieser Regelung dürfte die – nicht zu beanstandende – Annahme stecken, dass diese Programme bereits aufgrund ihrer Verpflichtung zur Ausstrahlung regionaler Inhalte in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten und damit einem allgemeinen Interesse im Sinne von Art. 7a AVMD-Richtlinie dienen. (2) Auch an der Verfassungsmäßigkeit des § 84 MStV hat das Gericht keine Zweifel. Insoweit wird auf die Begründung im Urteil 27 K 4656/22 der Kammer vom heutigen Tage (S. 15 bis 21 des Entscheidungsabdrucks) verwiesen. Das Gericht vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass § 84 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 MStV die Klägerin – wie von ihr gerügt – in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG gewährten Rundfunkfreiheit verletzt. Die Rundfunkfreiheit schützt alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die zur Gewinnung und rundfunkspezifischen Verbreitung von Nachrichten und Meinungen im weitesten Sinn gehören. St. Rspr. des BVerfG, vgl. statt aller Urteil vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 –, juris, Rn. 112 m.w.N. Darunter fällt also auch die Freiheit eines Rundfunkveranstalters, mit dem Anbieter einer Benutzeroberfläche Vereinbarungen über die Darstellungen seines Programms in der Benutzeroberfläche zu treffen. Allerdings ist bei rundfunkbezogenen staatlichen Maßnahmen zwischen Eingriffen in die Rundfunkfreiheit und – in Abgrenzung dazu – der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit zu unterscheiden. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG enthält nicht nur ein negatives Abwehrrecht, sondern berechtigt und verpflichtet den Staat zur Ausgestaltung dieses Grundrechts, um sicherzustellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die besondere staatliche Verantwortung für die Sicherung von Vielfalt in diesem Bereich hat ihren Grund in der herausgehobenen Bedeutung, die dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass neue Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege bringen. Die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit erfordern somit materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten soll. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Urteile vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 –, juris, Rn. 34, vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, juris, Rn. 90, und vom 16. Juni 1981 – 1 BvL 89/78 –, juris, Rn. 88. Die Abgrenzung zwischen Eingriffen in die Rundfunkfreiheit und Ausgestaltungsregelungen richtet sich nach dem Zweck der konkreten Maßnahme. Regelungen, die allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen, sind keine Grundrechtseingriffe, sondern Ausgestaltungsgesetze, die keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Immer dann, wenn verschiedene Aspekte der Rundfunkfreiheit gegeneinander auszugleichen sind, geht es also um Ausgestaltung. Wird die Rundfunkfreiheit hingegen zum Schutz anderer Rechtsgüter beschränkt, liegt ein an Art. 5 Abs. 2 GG zu messendes Eingriffsgesetz vor. Vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, juris, Rn. 119; Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Rn. 858 (Stand: 85. EL November 2018). Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben handelt es sich bei der Regelung in § 84 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 MStV um ein Ausgestaltungsgesetz. Die Bestimmungen zur erleichterten Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, dienen der Sicherung der im Rahmen der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Meinungsvielfalt. Denn sie sollen, wie sich aus der Begründung des Medienstaatsvertrags ergibt, Gefährdungslagen Rechnung tragen, die sich aufgrund der Etablierung neuer Kommunikationstechnologien für die Meinungsvielfalt ergeben. Die durch die Digitalisierung ermöglichte Erleichterung der Verbreitung von Rundfunkangeboten führt zu einer stark gestiegenen Anzahl an Programmen, auf die ein Rundfunknutzer zugreifen kann, was ihm die Übersicht über die Angebote erschwert. Hierzu Gummer/Atamanczuk, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 84 MStV Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2024): „Fast paradoxerweise geht von der Vielzahl aber eine Gefahr für die Vielfalt aus.“ Auch für Ausgestaltungsmaßnahmen gilt jedoch, dass die Beeinträchtigung der Grundrechtsträger nicht außer Verhältnis zum Ausgestaltungsziel stehen darf. Derartige Maßnahmen sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet sind, das Ziel der Rundfunkfreiheit zu fördern, und die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen angemessen berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt sich in diesen Fällen darauf, festzustellen, ob eine angemessene Zuordnung der betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen vorgenommen wurde. Vgl. BVerfG, Urteile vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 –, juris, Rn.113 f., und vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, juris, Rn. 142; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 56; Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Rn. 860 (Stand: 85. EL November 2018). Diesen Anforderungen wird die Ausgestaltungsregelung des § 84 MStV gerecht. Sie berücksichtigt die Interessen der betroffenen Rundfunkanbieter in angemessener Weise. Die staatsvertragliche Regelung stellt in § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV zunächst objektive und am verfassungsrechtlichen Zweck der Sicherung von Meinungsvielfalt orientierte Kriterien auf, die es grundsätzlich jedem Anbieter ermöglichen, in den Genuss der erleichterten Auffindbarkeit seiner Programme zu kommen. Mit Blick darauf entbehrt auch der Einwand der Klägerin, dass § 84 MStV den Maßstäben des dritten Rundfunkurteils, wonach für den Zugang zu knappen Übertragungskapazitäten objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien zu bestimmen sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 – 1 BvL 89/78 –, juris, Rn. 105 f., nicht gerecht wird, – sofern diese überhaupt auf die vorliegende Konstellation, in der keine Knappheitssituation vorliegt, zu übertragen wären – jeder Grundlage. Aber auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Anbieter, für deren Programm keine erleichterte Auffindbarkeit bestimmt wird, werden durch diese Regelung angemessen berücksichtigt. Ihnen bleibt es – wenn auch bei schlechteren Bedingungen als andere Angebote – unbenommen, ihr Programm zu senden und zu verbreiten. Gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 MStV hat überdies der in einer Benutzeroberfläche vermittelte Rundfunk in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar zu sein. Die Public Value-Angebote haben (lediglich) innerhalb dessen leicht auffindbar zu sein. Auch ist es den betroffenen Rundfunkanbietern weiterhin möglich, mit den Anbietern von Benutzeroberflächen Regelungen zur Darstellung ihrer Programme auf der Benutzeroberfläche zu treffen. Im Übrigen können Nutzer die Sortierung von Angeboten weiterhin nach ihren Wünschen individualisieren (§ 84 Abs. 6 MStV). Selbst wenn in der Einführung der Kategorie der Programme mit erleichterter Auffindbarkeit ein Grundrechtseingriff zu sehen wäre, wäre dieser aus den genannten Erwägungen als gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zulässige Schrankenbestimmung verhältnismäßig. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte die Beklagte ihrer Entscheidung neben dem Medienstaatsvertrag auch die PV-Satzung als gemeinsame Satzung aller Landesmedienanstalten als für die Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlage zugrunde zu legen. Die Satzung erweist sich – die Frage der aufgrund der Satzung begründeten Zuständigkeit der Beklagten ausgenommen –, als rechtmäßig. Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die PV-Satzung verstoße gegen § 84 MStV, da sie ausweislich ihrer Präambel nur die Meinungs- und nicht die in § 84 MStV ebenfalls enthaltene Angebotsvielfalt berücksichtige, nicht durchdringen. Bei der Präambel der PV-Satzung, die lautet: „Auffindbarkeit wird für Inhalteangebote – insbesondere online – immer wichtiger. Aufgrund quantitativ steigender Angebotsvielfalt wird es beispielsweise für kostenintensive journalistische Angebote zunehmend schwerer, die auch zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit zu generieren. Die im Medienstaatsvertrag vorgesehene Mechanik der leichten Auffindbarkeit bestimmter für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevanter Angebote auf Benutzeroberflächen verfolgt die Ziele, die Vielfalt zu stärken und der steigenden Bedeutung der Auffindbarkeit Rechnung zu tragen. Es entsteht ein direkter individueller Nutzen bei den Rezipierenden, der sich auch auf die öffentliche Meinungsbildung insgesamt auswirkt. Die leichte Auffindbarkeit soll bestehende Akteure, die für die öffentliche Meinungsbildung relevante Inhalte anbieten, darin bestärken sowie dieses Engagement auch für weitere Anbieter interessant machen.“, handelt es sich nämlich ihrer Formulierung nicht um eine Rechtsnorm mit Regelungswirkung, sondern lediglich eine programmatische Erläuterung der mit dem Public Value-Verfahren verbundenen Ziele. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die PV-Satzung bei den Bestimmungen in ihrem regelnden Teil sehr wohl auch die Angebotsvielfalt in den Blick nimmt, etwa in § 8 Nr. 1, 3 und 6 PV-Satzung. Auch § 8 Nr. 3 PV-Satzung ist mit § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV vereinbar. Diese Satzungsnorm besagt, dass die Bestimmung in einer Gesamtschau erfolgt, die sich u.a. an dem Grundsatz orientiert, dass bei der Feststellung eines besonderen Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt bevorzugt der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches oder zeitgeschichtliches Geschehen und der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen sowie der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen berücksichtigt werden sollen. § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Priorisierung bestimmter staatsvertraglicher Kriterien nicht zulässig ist. Der Wortlaut des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV erweist sich hinsichtlich dieser Frage als nicht eindeutig. Weder enthält er eine Formulierung dergestalt, dass alle Kriterien gleichermaßen zu berücksichtigen wären, noch stellt er einzelne Kriterien besonders heraus. Hat der Staatsvertragsgeber eine solche Klarstellung nicht vorgenommen, besteht vorliegend kein Anhaltspunkt, um daraus im Sinne eines beredten Schweigens abzuleiten, dass eine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien nicht zulässig ist. Systematik des § 84 MStV und die Materialien zum Medienstaatsvertrag sind dazu unergiebig. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschriften lässt sich ein Verbot der unterschiedlichen Gewichtung nicht ableiten. Dem Zweck des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV, den unbestimmten Rechtsbegriff in § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV näher auszugestalten und eine materielle Entscheidungsvorgabe für diese im Bereich der Vielfaltssicherung zu treffende Entscheidung vorzusehen, widerspricht § 8 Nr. 3 PV-Satzung nicht. Insbesondere sieht die Satzungsnorm nicht vor, dass die nicht bevorzugt zu berücksichtigenden Kriterien des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV in der Entscheidung gar keine Berücksichtigung finden. b) Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Die Beklagte war – wie bereits dargelegt – nicht für den Erlass des Bescheides gegenüber der Klägerin örtlich zuständig. Allerdings ist dieser Rechtsfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil auch die örtlich zuständige BLM keine andere Entscheidung hätte treffen können. Denn die BLM ist in gleicher Weise wie die Beklagte nach § 104 Abs. 9 Satz 4 MStV an den vorausgegangenen Beschluss der ZAK vom 22. März 2022 gebunden. Allerdings ist der Bescheid darüber hinaus auch formell rechtswidrig, weil der für die Entscheidung maßgebliche Beschluss der ZAK über den Antrag der Klägerin nicht ordnungsgemäß begründet ist. § 104 Abs. 9 Satz 1 MStV sieht vor, dass die Organe nach § 104 Abs. 2 Satz 1 MStV – zu denen die ZAK gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV gehört – ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder fassen. Nach § 104 Abs. 9 Satz 3 MStV sind diese Beschlüsse zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 104 Abs. 9 Satz 4 MStV). Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend (§ 104 Abs. 9 Satz 5 MStV). Der für die Entscheidung der Beklagten hiernach erforderliche Beschluss der ZAK über den Antrag der Klägerin liegt zwar vor (aa), ist jedoch nicht ordnungsgemäß begründet (bb). (aa) Dem Beschluss der ZAK in ihrer Sitzung vom 22. März 2022 lässt sich (noch) hinreichend sicher eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin entnehmen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf ihren Antrag enthält der gefasste Beschluss zwar nicht. Jedoch heißt es in Beschlussziffer 2 zum Tagesordnungspunkt 4 „Public-Value-Bestimmungsverfahren – Ergebnis der ersten Prüfstufe“: „Die Anträge im Bereich Bewegtbild bundesweit werden der Anlage 2 und den unter 3 gemachten Ausführungen entsprechend beschieden.“ Zwar war die Anlage 2 dem Sitzungsprotokoll nicht beigefügt. Mit dieser Bezugnahme auf „Anlage 2“ hat die ZAK dennoch zur Überzeugung des Gerichts auch über den Antrag der Klägerin beschlossen. Nach den Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren handelt es sich bei der Anlage 2 um die im Verwaltungsverfahren erarbeitete Tabelle, in der dargestellt wird, wie die Anträge aller Antragsteller nach dem vorgeschlagenen Bewertungskonzept zu bescheiden sind. Der Antrag der Klägerin war hiernach abschlägig zu bescheiden. Dass es tatsächlich diese Anlage war, welche sich die ZAK in ihrer Beschlussfassung zu eigen gemacht hat, ergibt sich für das Gericht aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang. Insoweit ist diese Tabelle sowohl in der Beschlussvorlage der Beklagten für den Fachausschuss Regulierung vom 4. März 2022 (Bl. 40 VV) als auch in der „Beschlussvorlage für die 46. Sitzung des Fachausschusses Regulierung am 09.03.2022“ vom 12. März 2022 (Bl. 138 VV), deren Datierung nahelegt, dass es sich dabei nicht um eine Beschlussvorlage für die bereits erfolgte Ausschusssitzung, sondern vielmehr um eine solche für die ZAK-Sitzung handelt, stets als „Anlage 2 FA1“ bezeichnet worden. Eine andere „Anlage 2“ findet sich in dem Verwaltungsvorgang nicht. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschlussziffer 2, dass die ZAK darin eine Entscheidung über die Anträge im Bereich Bewegtbild bundesweit herbeiführen wollte. Eine solche Auflistung der entsprechenden Anträge war gerade in der benannten „Anlage 2“ enthalten. (bb) Die Entscheidung der Beklagten erweist sich jedoch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerhaft, dass die maßgebliche Beschlussfassung der ZAK eine ordnungsgemäße Begründung nicht enthält. In Bezug auf die in § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 MStV sowie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgesehene Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1215/12 –, juris, Rn. 38 ff., dessen Maßstäbe es auch nachfolgend weiter für anwendbar erachtet hat: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 32, zu einem gleichlautenden Begründungserfordernis ausgeführt: „Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. In dieser Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (Satz 4). Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen (Sätze 5 und 6). a. Bei der Auslegung dieser Vorschriften und zur Ermittlung der Anforderungen an das Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist das nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag spezifisch ausgestaltete Verhältnis der Landesmedienanstalten und der KJM in den Blick zu nehmen. Danach ist bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit von Telemedien-Angeboten mit dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag und die bei Verstößen zu treffenden Maßnahmen allein der KJM - als Organ der Landesmedienanstalt - zugewiesen (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 4 JMStV). Die zuständige Landesmedienanstalt organisiert für die inhaltliche Entscheidung der KJM das Verfahren, ermittelt den Sachverhalt und setzt die Entscheidung der KJM, an die sie inhaltlich und nach der Begründung gebunden ist, nach außen gegenüber dem Anbieter um (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV). Zudem sind die hinter dem Erfordernis der Begründung der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV stehenden Zwecke zu berücksichtigen. Das Begründungserfordernis dient zum einen objektiven Zwecken: Es soll die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Weiter dient die Begründung der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, weil diese an die Beschlüsse der KJM gebunden sind und sie einschließlich der Begründung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Zugleich dient die Begründung aber auch den Rechten der Anbieter von Telemedien. Das Begründungserfordernis für die KJM wurde ausdrücklich mit Blick auf die (Grund-) Rechte der Betroffenen, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufgenommen. Der Betroffene bedarf der Begründung, da er ohne Kenntnis der Gründe, auf die die KJM ihre Entscheidung stützt, ein gerichtliches Verfahren nicht sinnvoll führen kann. Die Anbieter haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebotes unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 29 ff. Unter Berücksichtigung der Bedingungen der Praxis der Medienaufsicht, des vielfach komplexen und umfangreichen Charakters dieser Prüfungsverfahren sowie der Gegebenheiten einer Gremienentscheidung wird einhellig für die Begründung des Beschlusses der KJM als ausreichend angesehen, wenn diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt. Dann müssen eine solche Bezugnahme bzw. Verweisung und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014, a. a. O., Rn. 83 f.; Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 26; VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/12 -, juris Rn. 56. Zudem kann nur dann die Bezugnahme der KJM auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt deren eigene Begründung ersetzen, wenn diese Beschlussvorlage überhaupt eine Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung ihrerseits klar und unmissverständlich ist. An letzterem Erfordernis kann es dann fehlen, wenn die Beschlussvorlage wiederum auf andere Vorlagen der Landesmedienanstalt, die Prüfempfehlung der Prüfgruppe der KJM oder sonstige Schriftstücke Bezug nimmt. In diesem Fall besteht nämlich die Gefahr, dass nicht mehr hinreichend eindeutig ist, was die Begründung der Entscheidung der KJM sein soll. Deshalb geht eine verbreitete Auffassung davon aus, dass eine Begründung für einen Beschluss der KJM nicht ausreichend ist, wenn sich diese allein im Wege einer "Kettenverweisung" ermitteln lässt. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014, a. a. O., Rn. 84; Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2012 - 27 A 341.06 -, juris Rn. 32 f. (fehlende Entscheidung in der Beschlussvorlage); differenzierend VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014, a. a. O., juris Rn. 58. Unter Berücksichtigung der Zwecke einer Begründung des Beschlusses der KJM ist nach Auffassung des Senats eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage im Grundsatz zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Eine Kettenverweisung wird diesen Maßstäben in der Regel nicht gerecht, weil mehrere Schritte erforderlich sind, um die in Bezug genommene "gemeinte Begründung" zu ermitteln und hierbei die unmissverständliche Klarheit typischerweise fehlt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM (Plenum oder Prüfausschuss) oder dem diesen enthaltenden Protokoll aber durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Beschluss seinem Inhalt nach der in der Beschlussvorlage vorgeschlagenen Entscheidung entspricht, reicht nicht aus.“ Diese Maßstäbe gelten gleichermaßen für alle in § 104 Abs. 2 MStV genannten Organe der Landesmedienanstalten. Vgl. im Übrigen auch zur Übertragbarkeit dieser Erwägungen für eine vergleichbare organisatorische Konstruktion im Bereich der Glücksspielregulierung OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 – 13 B 1054/16 –, juris, Rn. 46 ff. Den danach anwendbaren Anforderungen an die Begründung wird der Beschluss der ZAK nicht gerecht. Dem Protokoll zur Sitzung der ZAK am 22. März 2022 lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass die ZAK ihre Entscheidung zum Antrag der Klägerin mit einer eigenen Begründung versehen hat. Er enthält aber auch weder im Beschlusstenor noch an anderer Stelle des Protokolls eine klare und unmissverständliche Bezugnahme auf die den Antrag der Klägerin betreffende Beschlussvorlage der Beklagten. Der maßgebliche Beschlusstenor der ZAK lautet: „Die Anträge im Bereich Bewegtbild bundesweit werden der Anlage 2 und den unter 3 gemachten Ausführungen entsprechend beschieden.“ Hierin liegt schon allein aus dem Grund keine ausreichende Bezugnahme auf die den Antrag der Klägerin betreffende Beschlussvorlage, weil die im Beschluss genannten Anlagen dem Sitzungsprotokoll nicht beigefügt sind. Aber auch wenn dies der Fall wäre, wäre in dem Beschluss keine klare und unmissverständliche Bezugnahme auf die relevante Beschlussvorlage zu sehen. Nach den Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren handelt es sich bei der Anlage 2 – wie bereits dargelegt – um die im Verwaltungsverfahren erarbeitete Tabelle (Bl. 138 VV), in der dargestellt wird, wie die Anträge aller Antragsteller nach dem vorgeschlagenen Bewertungskonzept zu bescheiden sind. Was die „unter 3 gemachten Ausführungen“ sein sollen, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Sofern damit – wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ausführt – die Erwägungen zu Entscheidungsmaßgaben unter Ziffer 3 der „Beschlussvorlage für die 46. Sitzung des Fachausschusses Regulierung am 09.03.2022“ vom 12. März 2022 (Bl. 135 f. VV) gemeint sind, ist auch diese Verweisung nicht klar und unmissverständlich. Eine Bezugnahme auf die konkret den Antrag der Klägerin betreffende Beschlussvorlage (Bl. 141 ff. VV) findet sich im Beschlusstenor nicht. Sie ist auch an anderer Stelle im Sitzungsprotokoll nicht enthalten. Der Passus „Die ZAK-Mitglieder machen sich die vorgetragenen mündlichen und schriftlichen Erwägungen zu eigen“ genügt hierfür nicht. Diese vage Bezugnahme auf schriftliche Erwägungen lässt nämlich nicht mit der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit erkennen, dass davon (auch) die Beschlussvorlage zum Antrag der Klägerin umfasst sein soll. Eine Heilung des Begründungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW ist nicht erfolgt, weil die ZAK die Begründung im Sinne von § 104 Abs. 9 Sätze 3 und 4 MStV nicht nachgeholt bzw. klargestellt hat. Die Begründung des angegriffenen Bescheides durch die Beklagte oder deren Vorbringen im Gerichtsverfahren können eine Heilung nicht herbeiführen, weil dies nicht die interne Beteiligung der ZAK ersetzt. Der Begründungsmangel ist nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Bei § 104 Abs. 9 Sätze 3 und 4 MStV handelt es sich nämlich um eine Regelung, die nach ihrem Sinn und Zweck keine bloß dienende Funktion hat, sondern unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung beachtet werden soll - sog. absoluter Verfahrensfehler -. Nach der Systematik des Medienstaatsvertrages ist die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Angebot im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leistet, allein der ZAK als mit besonderem Sachverstand ausgestattetem Gremium übertragen, so dass nicht nur die Entscheidung, sondern auch die gesetzlich verlangte Begründung hierzu unvertretbar ist; sie fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 46 VwVfG NRW. Vgl. zur KJM: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1215/12 –, juris, Rn. 54 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 13. März 2018 – 27 K 258.14 –, juris, Rn. 83; VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 – 1 K 2051/14 –, juris, Rn. 53. c) Der Bescheid ist unabhängig davon auch materiell rechtswidrig. Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Bestimmung als leicht auffindbares Programm abzulehnen, ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Zwar enthält die Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV einen Beurteilungsspielraum (aa). Auch im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle sind indessen Beurteilungsfehler erkennbar (bb). aa) Die hier anwendbare Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV enthält hinsichtlich der Frage, ob ein privates Programm in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet, einen der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegenden Beurteilungsspielraum. Grundsätzlich gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachprüfen. Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe. Der Gesetzgeber kann freilich der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken hat. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln. St. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, juris, Rn. 26 m.w.N. Die Ermächtigung und Einräumung eines gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Entscheidungsspielraums muss ihrer Art und ihrem Umfange nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent entnommen werden können, denn im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtsposition zuzuweisen und auszugestalten, deren gerichtlichen Schutz Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und gewährleistet. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 3 C 24.94 –, juris, Rn. 30. Das BVerwG hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, juris, Rn. 27 m.w.N. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das BVerwG indes klargestellt, dass die Entscheidung durch ein besonderes Verwaltungsorgan für sich genommen nicht zur Annahme eines Beurteilungsspielraums genügt, und verstärkt die besondere Komplexität der Entscheidungsfindung als zusätzlich erforderliches Kriterium betont. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2019 – 6 C 18.18 –, juris, Rn. 18 f., und vom 14. Oktober 2015 – 6 C 17.14 –, juris, Rn. 37. Im Bereich des Medienrechts hat das BVerwG die Annahme eines Beurteilungsspielraums von der konkret zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht. Verneint für die Entscheidung eines Gremiums der Landesmedienanstalten im Bereich der Zulässigkeit von Werbung mit Urteil vom 14. Oktober 2015 – 6 C 17.14 –, juris, Rn. 37; bejaht für die Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zur Frage der vorherrschenden Meinungsmacht eines Unternehmens nach § 26 RStV a.F., der Vorgängerregelung des heutigen § 60 MStV, mit Urteil vom 24. November 2010 – 6 C 16/09 –, juris, Rn. 42. Angenommen worden ist ein Beurteilungsspielraum in der obergerichtlichen medienrechtlichen Rechtsprechung zudem für Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Anbietern bei der Vergabe von Übertragungskapazitäten, wobei die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ebenfalls (unter anderem) den Beitrag der Angebote zur Angebots- und Meinungsvielfalt als Entscheidungskriterium vorsahen. Vgl. zur Kabelbelegung OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 10 ME 21/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung; OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 1995 – 8 S 898.94 –, juris, Rn. 6 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung; zur Zulassung von Fensterprogrammen OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010 – 10 ME 439/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.; zu Hörfunkkapazitäten VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 – 1 S 2480/02 –, juris, Rn. 23, und vom 14. Dezember 1988 – 10 S 2426/88 –, juris, Rn. 24 f. Nach diesen Maßgaben ergibt eine Auslegung des § 84 MStV, dass den Landesmedienanstalten bei der Frage, ob ein Programm in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Der Staatsvertragsgeber hat zunächst den Landesmedienanstalten die Entscheidungskompetenz ausdrücklich zugeordnet. So sieht § 84 Abs. 5 Satz 1 MStV vor, dass die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 durch die Landesmedienanstalten für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt (und in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten veröffentlicht) werden. Die Entscheidung darüber, welches Angebot „in besonderem Maß“ einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leistet, enthält zudem in hohem Umfang wertende Elemente. Sie ist Ergebnis eines komplexen Abwägungsprozesses, für den der Staatsvertragsgeber sieben Kriterien vorgegeben hat, die in die Entscheidung „einzubeziehen“ sind (§ 84 Abs. 5 Satz 2 MStV). Bei der Anwendung dieser Kriterien verbleiben den Landesmedienanstalten große Spielräume. Die Kriterien sind lediglich abstrakt vorgegeben – etwa „zeitlicher Anteil“, „Verhältnis“ oder „Quote“, ohne dass insoweit jeweils ein bestimmter Mindestanteil oder eine bestimmte Mindestquote geregelt würde. Eine Gewichtung oder Rangfolge der Kriterien wird überdies nicht vorgegeben. Es sind vor diesem Hintergrund vielzählige Möglichkeiten der Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit den genannten Vorgaben des Medienstaatsvertrags denkbar. Schon aus Art und Struktur der Entscheidung selbst ergibt sich vor diesem Hintergrund ein weiter Beurteilungsspielraum. Dementsprechend ist die Entscheidung vom Staatsvertragsgeber einem Kollegialorgan mit besonderer fachlicher Legitimation – besetzt mit den gesetzlichen Vertretern aller Landesmedienanstalten –, der ZAK, gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV übertragen worden. Deren Mitglieder sind gemäß § 104 Abs. 8 MStV an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für ihre Entscheidungen sind gemäß den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung zudem besondere Verfahrensregelungen (vgl. insbesondere § 3 zur Sitzung und § 4 zur Beschlussfassung) vorgesehen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das hier entscheidende Kollegialorgan nicht pluralistisch besetzt ist, sondern es sich um ein Gremium handelt, in dem lediglich die – insoweit weisungsfreien und zur Verschwiegenheit verpflichteten – monokratischen Exekutivorgane der Landesmedienanstalten vertreten sind und für dessen Beschlüsse das Mehrheitsprinzip gilt. Vgl. zu einer entsprechenden Einordnung der ZAK noch unter Geltung des RStV BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 C 6.19 –, juris, Rn. 2. Denn es handelt sich bei der Übertragung einer Entscheidung auf ein pluralistisch besetztes Gremium um ein Indiz für einen Beurteilungsspielraum, aber nicht um ein zwingendes Erfordernis. Vielmehr muss sich dies primär aus der Entscheidungsgrundlage selbst ergeben, was hier – wie dargelegt – der Fall ist. Insoweit lässt sich auch nichts Gegenteiliges aus der zuvor bereits zitierten Entscheidung des BVerwG Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 C 6.19 –, juris, Rn. 27 ff. folgern, in welcher das BVerwG darauf hingewiesen hat, dass die ZAK bei ihrer Entscheidung über den Zulassungsantrag eines privaten Rundfunkveranstalters einer strikten Gesetzesbindung unterliegt, und vor diesem Hintergrund keine Bedenken an einer Übertragung entsprechender Aufgaben auf die ZAK hatte. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der ZAK in keinem Fall – auch nicht in anderem Zusammenhang – ein Beurteilungsspielraum zukommen könnte. Gleiches gilt, soweit das BVerwG in seiner Entscheidung (Rn. 20) darauf hingewiesen hat, dass im Bereich der Aufsicht bislang grundsätzlich keine Beurteilungsspielräume anerkannt wurden. Die dort aufgezählten Fälle betreffen sämtlich andere Konstellationen als die hier streitgegenständliche. Ein Beurteilungsspielraum ist indessen lediglich für den komplexen – sieben Kriterien einbeziehenden – und mit Wertungen verbundenen Abwägungsprozess anzunehmen. Er betrifft die Gewichtung der Kriterien im Hinblick auf die Frage, ob in besonderem Maß ein Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt geleistet wird. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt hingegen die Frage, ob die Voraussetzungen der verschiedenen Kriterien des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV erfüllt werden (etwa die Frage, ob es sich bei einem Programminhalt um lokale oder regionale Informationen handelt). Die Anerkennung einer Beurteilungsermächtigung ist nach diesen Maßgaben auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Zwar ist die Klägerin – wie letztlich alle Rundfunkanbieter – durch die Regelungen in § 84 MStV in ihrem Grundrecht betroffen, da Maßgaben zur Positionierung der Rundfunkangebote auf einer Benutzeroberfläche getroffen werden. Hinsichtlich der Intensität dieser Grundrechtsbetroffenheit ist allerdings wiederum zu bedenken, dass die hier in Rede stehenden Regelungen nicht den Ausschluss von Rundfunkangeboten zur Folge haben und damit eine Verbreitung unmöglich machen, sondern die Darstellung auf den Benutzeroberflächen und eine vereinfachte Auffindbarkeit betreffen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung durch den Staatsvertragsgeber vorstrukturiert wurde. Für die danach noch verbleibenden Spielräume bestehen hinreichend gewichtige Gründe. Die Regelungen dienen der Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt durch Auswahl – und hervorgehobene, damit leicht auffindbare Positionierung – einer insoweit für Zuschauer noch erfassbaren Anzahl von Angeboten. Dabei kommt es in entscheidendem Maße auf Wertungen und Abwägungen – und insoweit auch zunächst die Entwicklung von Maßstäben, mit denen die ZAK die Vielzahl der Angebote unter Einbeziehung der vom Staatsvertragsgeber vorstrukturierten Kriterien prüfen kann – an. Ist die ZAK auch nicht pluralistisch besetzt, so handelt es sich doch immerhin um ein Kollegialorgan, das weisungsunabhängig und in einem besonderen Verfahren entscheidet. bb) Die Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid enthält durch das Gericht überprüfbare Beurteilungsfehler. Hinsichtlich der Ausübung eines behördlichen Beurteilungsspielraums haben die Gerichte nachzuprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 6 C 16.09 –, juris, Rn. 43. Zudem muss die behördliche Entscheidung so begründet sein, dass die (beschränkte) verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglicht wird, wozu auch gehört, dass sie die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennen lässt, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris, Rn. 24, vom 25. Juni 1981 – 3 C 35.80 –, juris, Rn. 35, und vom 16. Dezember 1971 – I C 31.68 –, juris, Rn. 23; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 78. Nach diesen Maßgaben ergeben sich Beurteilungsfehler im Hinblick auf eine konsistente Anwendung des erstellten Bewertungssystems. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen allgemeinen Bewertungserwägungen beruhen in Gestalt der aus dem Anhang des Bescheids ersichtlichen Fassung nicht auf einem Beschluss der ZAK (1). Weiter hat die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hinsichtlich des Kriteriums aus § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 MStV einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt (2). Zudem wird die vorgesehene Prüfung nur unvollständig durchgeführt (3). (1) Die im Anhang des Bescheids enthaltenen allgemeinen Bewertungserwägungen finden sich dergestalt nicht im Beschluss der ZAK wieder. In dem Anhang sind drei Fallgruppen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vorgesehen: Ein Antrag überschreitet mindestens zwei der Grenzwerte besonders zu berücksichtigender Kriterien (1. Fallgruppe), ein Antrag kann in einem der besonders zu berücksichtigenden Kriterien Werte weit über dem Grenzwert nachweisen (2. Fallgruppe) und bei keinem der besonders zu berücksichtigenden Kriterien ist der Grenzwert erreicht (3. Fallgruppe). Für die 3. Fallgruppe ist als Folge vorgesehen, dass ein Antrag grundsätzlich abzulehnen ist; Ausnahmen können sich insoweit aus einer Gesamtbetrachtung des Angebots in Bezug auf sämtliche Kriterien unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ziels der Sicherung von Meinungsvielfalt ergeben. Ein ausdrücklicher Beschluss der ZAK zur Einbeziehung dieser Bewertungserwägungen findet sich im Tenor – anders als etwa für die erarbeiteten Grenzwerte – indes nicht. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffern 2 und 6 des Beschlusstenors der ZAK vom 22. März 2022 herleiten, wonach die Anträge „den unter 3 gemachten Ausführungen entsprechend“ beschieden werden. Soweit damit das unter Ziffer 3 der „Beschlussvorlage für die 46. Sitzung des Fachausschusses Regulierung am 09.03.2022“ vom 12. März 2022 (Bl. 135 f. VV) vorgesehene Bewertungssystem gemeint sein sollte – ungeachtet der Unklarheit dieser Bezugnahme –, unterscheidet es sich wesentlich von demjenigen im Anhang des Bescheids: Zum einen sind in jenem Bewertungssystem vier Fallgruppen vorgesehen, zum anderen unterscheidet sich die Bewertungsfolge für die Fallgruppe bzw. Situation, dass keines der besonders zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist. In diesem Fall ist nach der Fassung unter Ziffer 3 in der Beschlussvorlage ein Antrag abzulehnen. Eine Ausnahmemöglichkeit mit einer Gesamtbetrachtung – wie in der Fassung der Bewertungserwägungen im Anhang des Bescheids – ist nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nichts daraus herleiten, dass ausweislich des Protokolls „die in der Vorlage dargelegte Bewertungslogik“ erläutert wird und sich die Mitglieder der ZAK die vorgetragenen mündlichen Erwägungen zu eigen machen. Auch im Übrigen lässt sich aus dem Beschluss der ZAK vom 22. März 2022 nicht erkennen, dass ein Bewertungssystem entsprechend demjenigen im Anhang des Bescheids beschlossen wurde. Zwar ist dieses auch in der konkret den Antrag der Klägerin betreffenden Beschlussvorlage (Bl. 144 f. VV) enthalten. Eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf jene findet sich jedoch – wie zuvor unter II. 2. b) bb) ausgeführt – nicht. (2) Die Beklagte hat hinsichtlich des Kriteriums Nr. 6 (Quote europäischer Werke) einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie davon ausgegangen ist, dass europäische Werke im Programm der Klägerin nicht vorkommen. Gemäß § 7 Satz 2 Nr. 6 PV-Satzung sind europäische Werke solche im Sinne des § 2 Nr. 3 der gemeinsamen Satzung der Landesmedienanstalten zu europäischen Produktionen gemäß § 77 MStV. Die Anforderungen dieser Norm erfüllt die Klägerin, welche die Inhalte ihres Programms 1-2-3.tv ausschließlich in Deutschland produziert. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch – wie von § 4 Satz 2 Nr. 3 PV-Satzung verlangt – Angaben zu diesem Kriterium in ihrem Antrag bei der Beklagten gemacht. Denn sie hat darin angegeben, ausschließlich eigenproduzierte Programminhalte zu senden. Mit Blick auf den Sitz der Klägerin in Deutschland war mit dieser Angabe auch der Erklärungsinhalt verbunden, dass sie in ihrem Programm ausschließlich europäische Werke sendet. Dabei ist ohne Belang, dass die Klägerin diese Angabe unter der Zwischenüberschrift „Anteil Eigenproduktion“ gemacht hat. Denn § 4 Satz 2 Nr. 3 PV-Satzung enthält keine weiteren Vorgaben dazu, auf welche Art und Weise Angaben zu den Kriterien des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV in den Anträgen der Rundfunkanbieter erfolgen zu haben. Schließlich war der in der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung der Beklagten liegende Beurteilungsfehler auch nicht etwa für die Entscheidung der Beklagten unerheblich. Nach den Entscheidungsvorgaben, welche sich die Beklagte selbst gesetzt hatte, war für Anträge, die – wie im Falle der Klägerin – die nach § 8 Nr. 3 PV-Satzung bevorzugt zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllen, im Wege einer Gesamtbetrachtung des Angebots in Bezug auf sämtliche Kriterien zu bestimmen, ob dem Antrag stattgegeben wird. Das Ergebnis dieser Gesamtbetrachtung zu antizipieren, würde einen unzulässigen Eingriff in den der ZAK dabei zukommenden Beurteilungsspielraum bedeuten. Allein aus der Tatsache, dass die ZAK die Anträge anderer Teleshopping-Anbieter, für die sie für das Kriterium Nr. 6 eine Quote von 100 % zugrunde gelegt hat, abgelehnt hat, lässt sich nicht ohne Verletzung des Beurteilungsspielraums ableiten, dass die ZAK dies auch im Fall der Klägerin getan hätte. (3) Die Beklagte wendet darüber hinaus im angefochtenen Bescheid ihr eigenes – aus dem Anhang ersichtliches – Bewertungssystem nicht konsequent, in sich schlüssig und widerspruchsfrei an. Die nach diesem System erforderliche Gesamtbetrachtung ist nicht durchgeführt worden. Nach dem Bewertungssystem der Beklagten war im Fall der Klägerin eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Denn nachdem nach ihrer Bewertung die Anforderungen hinsichtlich der Kriterien Nr. 1, 2 und 7 nicht erfüllt waren – vgl. S. 3 des Bescheids: „Jedoch werden für die übrigen (auch die besonders zu berücksichtigenden) Kriterien keine, wie in der gemeinsamen Ausschreibung der Landesmedienanstalten gefordert, ausreichenden Anteils- bzw. Verhältniswerte ausgewiesen.“ –, ist folgende Vorgabe einschlägig: „Ist bei keinem der besonders zu berücksichtigenden Kriterien der Grenzwert erreicht, ist ein Antrag grundsätzlich abzulehnen. Ausnahmen können sich insoweit aus einer Gesamtbetrachtung des Angebots in Bezug auf sämtliche Kriterien unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ziels der Sicherung von Meinungsvielfalt ergeben.“ Die Annahme der Beklagten, dass das Programm der Klägerin die Anforderungen hinsichtlich der Kriterien des § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 und 7 MStV erfüllt, ist auch frei von Rechtsfehlern. Ob es sich bei Sendungen im Programm der Klägerin um Inhalte im Sinne dieser Kriterien handelt, ist dabei – wie dargelegt – anders als die Frage ihrer Gewichtung gerichtlich voll überprüfbar. Das Programm der Klägerin enthält allerdings, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, gar keine Inhalte in diesem Sinne. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die ZAK bei der Aufstellung der Grenzwerte für diese Kriterien den von § 8 Nr. 4 PV-Satzung vorgegebenen Rahmen verkannt hat (vgl. dazu Urteil 27 K 4656/22 der Kammer vom heutigen Tage (S. 38 f. des Entscheidungsabdrucks)). Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung ist nicht durchgeführt worden. Es ist weder aus dem Bescheid noch aus dem die Klägerin betreffenden Beschlussvorschlag für die 127. Sitzung der ZAK (Bl. 141 ff. VV) ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte die erwähnte Gesamtbetrachtung in Bezug auf sämtliche Kriterien unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ziels der Sicherung von Meinungsvielfalt durchgeführt hätte oder aus welchem Grund sie dies unterlassen hat. Aus den Ergänzungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren zu einer Gesamtschau bzw. zu den vier erfüllten Kriterien ergibt sich nichts anderes. Einzelne Ergänzungen genügen nicht den eigenen Maßgaben an die Durchführung einer Gesamtbetrachtung in Bezug auf sämtliche Kriterien unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ziels der Sicherung von Meinungsvielfalt. Diese hätte im Übrigen bereits durch die ZAK vorgenommen werden müssen. Im Übrigen wäre im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Beitrag des Angebots der Klägerin zur Angebotsvielfalt zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die ausführlichen Ausführungen im Urteil 27 K 4656/22 der Kammer vom heutigen Tage (S. 40 f. des Entscheidungsabdrucks) verwiesen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht mangels genügender Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.