Urteil
26 K 8005/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1105.26K8005.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1962 geborene, beihilfeberechtigte Kläger stand als Beamter in den Diensten der Beklagten (Amt 00 – Feuerwehr). Er leidet an Atemwegserkrankungen. Bereits in der Zeit vom 12. März 2019 bis zum 2. April 2019 absolvierte er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Im Januar 2022 beantragte der Kläger die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer ambulanten Kurmaßnahme (Heilkur), die im Februar 2022 von der Beklagten abgelehnt wurde, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige erneute Bewilligung – sog. Vorfälligkeit – nicht vorlägen. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 2. Januar 2023 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur. In der ärztlichen Bescheinigung wird ausgeführt, der Kläger leide seit 40 Jahren an einer starken Pollenallergie, die sich in Luftnot mit beginnenden asthmatischen Symptomen sowie Schwellungen der Atemwege und Augen manifestiere; neben einer medikamentösen Einstellung führten offene Badekuren mit Inhalationstherapien an der Nordsee ab 2011 (J.) zu einer Symptomfreiheit von ein bis zwei Jahren; geeignete Jahreszeiten für eine erneute Heilkur seien das Frühjahr und der Sommer. Nach amtsärztlicher Stellungnahme vom 3. März 2023, in der ausgeführt wurde, dass eine Rehabilitationsindikation nicht gegeben sei, weil ambulant vor Ort durchführbare Maßnahmen vorrangig und nicht ausgeschöpft worden seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2023 die begehrte Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ab. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren, eingeleitet durch den am 14. April 2023 erhobenen Widerspruch, führte die erneut einbezogene Amtsärztin unter dem 13. September 2023 ergänzend aus, dass im Rahmen der letzten Funktionsuntersuchung ein auffälliger Befund festgestellt worden sei, der bislang nicht fachärztlich abgeklärt worden sei. Eine weiterführende Diagnostik mit ggf. einzuleitenden therapeutischen Maßnahmen werde empfohlen. Dies sei vorrangig vor der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme. Vorausgegangen war ein Untersuchungstermin am 12. September 2023, zu dem der Kläger Untersuchungsergenisse aus den Jahren 2018, 2019 und 2021 vorgelegt hatte, die seinen Angaben zufolge von einem Arbeitsmediziner stammten. Dazu erklärte die Amtsärztin, die Unterlagen ließen einen Arzt nicht erkennen, enthielten aber Hinweise auf eine Lungenerkrankung, die nicht weiter abgeklärt und therapiert worden sei. Gegen den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2023 hat der Kläger am 3. November 2023 erhoben. Mit der Klagebegründung legte der Kläger einen Arztbericht vom 4. Dezember 2023 vor. Danach hat sich der Kläger am 23. November 2023 bei dem Facharzt für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin und Betriebsmedin, Dr. med. L., vorgestellt. Dessen allergologisch-pneumologische Untersuchung hat ergeben, dass der Kläger an einer allergischen und obstruktiven Atemwegserkrankung leide. Es fände sich eine aktuelle Sensibilisierung auf Baum- und Gräserpollen; welcher Sensibilisierungszustand den Hundeepithelien zukomme, müsse weiter ausgetestet werden. Frühere Kurmaßnahme in J. wären derzeit wünschenwert und erforderlich, insbesondere in den Frühjahrsmonaten, zumal sich das Hauptaugenmerk auf die Baumpollen richte. Dem erläuternden Arztbericht ist eine Lungenfunktionsanalyse beigefügt, die zahlreiche Messwerte zu Lungenvolumina, Atemmechanik, Diffusion Blutgasanalyse etc. enthält und einer differenzierten und zusammenfassenden Beurteilung durch den Facharzt unterzogen worden ist. Auf gerichtliche Veranlassung hat sich die Amtsärztin zu dem vorgelegten fachärztlichen Bericht unter dem 11. Juli 2024 geäußert. Der Kläger sei trotz der bestehenden Symptomatik aktuell leistungsfähig ohne Einschränkungen im Alltag; eine Exazerbation mit evtl. Antibiotikaeinnahme sei im Begutachtungszeitpunkt nicht erinnerlich. Unklar sei, welche Erkrankung aus dem pulmologischen Formenkreis vorliege. Zunächst sei die obstruktive Atemwegserkrankung näher zu spezifizieren, um optimale Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die zunächst ambulant vor Ort erfolgen könnten. Außer einer antiobstruktiven medikamentösen Therapie seien keine weiteren Maßnahmen veranlasst oder empfohlen worden. In Betracht kämen neben Atemphysiotherapie, medizinischer Trainingstherapie, Inhalation, Patientenschulung, Ernährungsberatung mit dem Ziel der Gewichtsreduktion auch krankheitsspezifische Schulungen oder psychosoziale Hilfen. Hinsichtlich der allergischen Atemwegserkrankung sei der Sensibilisierungszustand bezügliche Hundeepithelien weiter und abschließend auszutesten, weil der Kläger selbst Hundehalter sei und ggf. dann dauerhaft entsprechenden Noxen ausgesetzt wäre. Es lägen weitere kontroll- und ggf. behandlungsbedürftige Erkrankungen vor, so z. B. aus dem internistischen Formenkreis, die z. T. nur unzureichend behandelt würden. In der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte seien Rehabilitationsziele zum aktuellen Zeitpunkt ohne Wissen um die Grunderkrankung und bei weiteren kontroll- und ggf. behandlungsbedürftigen Befunden in keiner Weise zu erreichen. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass er in den vergangenen Jahren keine Schwierigkeiten gehabt habe, von der Beihilfe akzeptiere Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung seiner Arbeitskraft beigetragen hätten. Die Verwehrung einer solchen Maßnahme im Ruhestand sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Grundbescheids vom 15. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Kurmaßnahme/Rehabilitationsmaßnahme anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich insbesondere auf die Stellungnahmen ihres Gesundheitsamtes. Dazu hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin, Frau Dr. H.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten einschließlich der Krankenakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 27. September 2024 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Voranerkennung. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der Voranerkennung ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVO NRW. Die Voranerkennung nach § 7 Abs. 2 lit. e) BVO NRW ist zu erteilen, wenn die in § 7 Abs. 2 BVO NRW normierten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) BVO NRW muss die medizinische Notwendigkeit vor Beginn einer ambulanten Kurmaßnahme durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und durch ein Gutachten der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes bestätigt werden. Dies gilt nach dem Klammerzusatz in § 7 Abs. 2 lit. d) nur dann nicht, wenn der Beihilfeberechtigte das 63 Lebensjahr vollendet hat und Dienstbezüge erhält, was gegenwärtig auf den Kläger nicht mehr zutrifft. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der ambulanten Kurmaßnahme ist nach § 7 Abs. 2 lit. c) BVO NRW, dass ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 BVO NRW wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind. In diesen Tatbeständen wiederholt der Verordnungsgeber zum einen die allgemeinen beihilferechtlichen Anforderungen der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit nach § 3 Abs. 1 BVO NRW und normiert zum anderen das Verfahrenserfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Beihilfeverordnung stellt hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit einer Kurmaßnahme keine gegenüber dem allgemeinen beihilferechtlichen Maßstab der Notwendigkeit und Angemessenheit erhöhten Anforderungen an die Dringlichkeit der Maßnahme. Dies erschließt sich bereits aus den Fristenregelungen in § 7 Abs. 2 lit. a) und b) BVO NRW, die dem Beihilfeberechtigten regelmäßig mehrjährige Wartezeiten zumuten. Auch an die Wahrscheinlichkeit des Heilerfolges sind keine qualifizierten Anforderungen zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ambulante Kur auf vorwiegend natürlichen Heilmittel gegründet ist. Die Behandlung in einer solchen Kur umfasst eine systematisch gegliederte Allgemeintherapie, bei der neben der Anwendung natürlicher Heilmittel (insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase, Heilklima) ergänzende Verfahren der physikalischen Medizin, Bewegungstherapie, Diät, kleine Psychotherapie, eingeschlossen die medikamentöse Behandlung, individuell eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Tatbestandsmerkmal der "erheblich beeinträchtigten Gesundheit" in § 7 Abs. 2 lit. c) BVO NRW nicht entnommen werden, dass die Erkrankungen, zu deren Behandlung die Heilkur eingesetzt werden soll, schwerer wiegen müssen als die Krankheitsfälle, zu deren Heilung, Besserung oder Linderung durch ärztliche Behandlungen oder Heilbehandlungen auch sonst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW Beihilfen gewährt werden. Soweit sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung als unerheblich darstellt, ist ihre Behandlung nicht notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ambulanten Kurmaßnahme ist – in Übereinstimmung mit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW allgemein zum Ausdruck kommenden beihilferechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot – zu verneinen, wenn ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen ohne die Aufwendungen für Fahrtkosten, Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung ausreichen (§ 7 Abs. 2 lit. c) BVO NRW), also die in Rede stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ohne den Aufenthalt an einem Kurort hinreichend behandelbar sind. Demgemäß muss die ambulante Heilkur einen in ihrer Eigenart begründeten, durch andere medizinische Maßnahmen nicht ersetzbaren Nutzen in Bezug auf den Heilerfolg haben, der um den Anforderungen der beihilferechtlichen Notwendigkeit zu genügen, nicht nur geringfügig sein darf und darüber hinaus nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die begründete Erwartung einer Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung eines Leidens rechtfertigt. Der Konstitution des Beihilfeberechtigten allgemein zugutekommende Effekte einer Kur, wie die auch vorliegend in Rede stehende Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte, die zwar nach der Erfahrung Heilungsprozesse fördern, aber keinem konkret zu bestimmenden Heilerfolg in Bezug auf eine bestimmte Erkrankung zugeordnet werden können, genügen demnach den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 lit. c) und d) BVO NRW nicht. Das in § 7 Abs. 2 lit. d) BVO NRW für die Erteilung der Voranerkennung normierte Verfahrenserfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens wird, wenn das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 BVO NRW vorliegen, durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt. Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18. Juni 2021 – 3 K 259/18 –, juris, Rn. 26 – Rn. 33 m.w.N. Der Einzelrichter schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der medizinischen Notwendigkeit der Durchführung der beantragten Heilkur. Der Einzelrichter vermochte nicht die erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass die streitgegenständlich in Aussicht genommene Kur die Erwartung eines Heilerfolges im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe in Bezug auf eine der Erkrankungen des Klägers rechtfertigt. Die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung angehörte Amtsärztin hat ihre Stellungnahmen vom 3. März 2023, vom 13. September 2023 und insbesondere vom 11. Juli 2024 näher erläutert und kommt zu folgenden Schlüssen: - Welche Erkrankung aus dem pulmologischen Formenkreis vorliege, sei unklar, weil sowohl die allergische als auch die obstruktive Atemwegserkrankung nicht näher bezeichnet oder spezifiziert worden sei. Gerade bei der obstruktiven Atemwegserkrankung sei dies notwendig, um optimale Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die zunächst ambulant vor Ort erfolgen könnten. In Betracht kämen neben Atemphysiotherapie, medizinischer Trainingstherapie, Inhalationen, Patientenschulung, Ernährungsberatung mit dem Ziel der Gewichtsreduktion auch krankheitsspezifische Schulungen oder psychosoziale Hilfen. - Bezüglich der allergischen Atemwegserkrankung sei der Sensibilisierungszustand in bezug auf Hundeepithelien weiter und abschließend auszutesten, weil der Kläger Hundehalter sei und ggf. dann dauerhaft entsprechenden Noxen ausgesetzt wäre. - Die weiteren Erkrankungen aus dem internistischen Formenkreis seien kontroll- und behandlungsbedürftig. Eine Diagnostik und ggf. Therapieanpassung sei anzustreben. Die aufgrund dieser Schlussfolgerungen in einer Gesamtschau von der Amtsärztin verneinte Rehabilitationsindikation ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schon nach den im Internet allgemein zugänglichen Veröffentlichungen können obstruktive Lungenerkrankungen und allergische Atemwegserkrankungen näher spezifiziert werden. Für beide Ausprägungen der Atemwegserkrankungen finden sich auch spezifischen Therapiemöglichkeiten außerhalb einer Heilkur, die im Falle des Klägers ersichtlich noch keine Anwendung erfahren haben. Vgl. www.lungeninformationsdienst.de/krankheiten/allergien/grundlagen (bzw.) …/therapien; online-Enzyklopädie wikipedia zum Stichwort: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Begriff „obstruktive Atemwegserkrankung“ eine Beschreibung der Symptomatik enthält, die auf ganz unterschiedliche Erkrankungen zurückzuführen ist. Eine weitergehende Diagnostik lässt sich indes dem vom Kläger vorgelegten Bericht seines ihn behandelnden Arztes nicht entnehmen. Es verbietet sich ferner, den zu prüfenden Heilerfolg der vom Kläger angestrebten ambulanten Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahme allein auf die allergische Atemwegserkrankung unter Ausschluss der obstruktiven Atemwegserkrankung zu reduzieren. Die sachverständige Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen beiden Atemwegserkrankungen eine für den Gesundheitszustand des Klägers negative Wechselwirkung bestehen kann und eine allenfalls nur kurzfristige Linderung der allergischen Symptomatik das Grundproblem des gesamten Krankheitsbildes nicht erfasse, ferner, dass die weiter festgestellten Erkrankungen, insbesondere der erhöhte BMI, einen Einfluss auf die obstruktive Lungenerkrankung haben kann. Darüber hinaus ist die allergische Atemwegserkrankung nach Auswertung des fachärztlichen Berichts keinesfalls vollständig ausgetestet. Zum einen steht eine fachärztliche Untersuchung zur Korrelation mit den Hundeepithelien noch aus. Ebenso fehlt eine Blutuntersuchung. Dass in therapeutischer Sicht noch nicht alle ambulanten Maßnahmen vor Ort ausgeschöpft worden sind, folgt unmittelbar aus dem fachärztlichen Bericht, wenn dort zur verordneten Medikation weiter ausgeführt wird, der Verlauf entscheide das weitere Verfahren. Die Aussagen der sachverständigen Zeugin zum Vorrang von ambulanten Maßnahmen vor Ort, d. h. ohne den Aufenthalt an einem Kurort, decken sich mit den Empfehlungen in den Nationalen Versorgungsleitlinien zu den Krankheitsbilder COPD und Asthma, die in das Verfahren eingeführt worden sind. Dort werden unter dem Stichwort „pneumologische Rehabilitation“ im wesentlich die Maßnahmen aufgezählt, die auch von der sachverständigen Zeugin in ihrem ergänzenden Bericht vom 11. Juli 2024 benannt werden. Zudem wird die pneumologische Rehabilitation davon abhängig gemacht, dass trotz adäquater ärztlicher Betreuung beeinträchtigende körperliche, soziale oder psychische Krankheitsfolgen bestehen, die die Möglichkeiten von normalen Aktivitäten bzw. Teilhabe am beruflichen und privaten Leben behindern. Dass der Kläger eine fachärztliche Betreuung, die nach Aktenlage im November 2023 begonnen hat, bereits adäquat ausgeschöpft hat, kann nicht festgestellt werden. Zudem reicht es nicht aus, dass der Kläger ein cortisonhaltiges Spray benutzt und damit ein entsprechendes Depot aufbaut. Ein Verzicht auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nach § 13 Abs. 6 BVO NRW ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.