Urteil
35 K 3875/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1122.35K3875.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Juni 0000 geborene Kläger wurde am 00. September 0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Die Ernennung zum Polizeikommissar zur Anstellung erfolgte mit Wirkung vom 00. September 0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe. Aufgrund des vom Kläger geleisteten Wehrdienstes wurde er mit Wirkung vom 00. März 0000 vorzeitig zum Polizeikommissar ernannt. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Kläger mit Wirkung vom 00. Juni 0000 verliehen. Er wurde zuletzt am 00. September 0000 zum Kriminalhauptkommissar befördert. Der Kläger ist verheiratet und Vater eines am 00. November 0000 geborenen Sohnes. Auf entsprechenden Antrag wurde dem Kläger für die Zeit vom 00. November 0000 bis 00. September 0000 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bewilligt. Der Kläger ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Das Polizeipräsidium G. leitete mit Verfügung vom 00. Mai 0000 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Dem wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen PHK O. sei bei der Auswertung des Mobiltelefons ein Chatverlauf entdeckt worden, der den Anfangsverdacht einer Falschbeurkundung bzw. des Betrugs durch den Kläger begründe. Am 00. Oktober 0000 habe der Kläger PHK O. wie folgt angeschrieben: „Hallo A., ich konnte die Sportabnahme nicht wahrnehmen. Kannst du meine Zeiten vom letzten Jahr übernehmen, oder solln wir uns nochmal treffen bzgl der Abnahmen, falls dein Gewissen da nicht mitspielt?“ PHK O. habe geantwortet: „Moin. Gewissen? Was ist das? Nein quatsch, ich mach dir das die Tage fertig mit den ungefähren Werten vom letzten Jahr.“ Mit E-Mail vom 00. November 0000 an den Sportbeauftragten bestätigte PHK O., dass er dem Kläger am 00. November 0000 das Deutsche Sportabzeichen mit folgenden Werten abgenommen habe: Ausdauer (3 km Lauf) 17:05 Minuten, Kraft (Medizinball) 12,40 Meter, Schnelligkeit (25 Meter Schwimmen) 17,9 Sekunden und Koordination (Schleuderball) 40,40 Meter. In der Folge habe der Kläger anteilig zu seiner bewilligten Teilzeitbeschäftigung 4:48 Stunden Zeitgutschrift für die Erbringung des Sportnachweises erhalten. Es sei daher ein Strafverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung gegen den Kläger eingeleitet worden. Daneben könne der Kläger sich mehrerer Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht haben. Die erhebliche Vertrauensschädigung, sich selbst durch betrügerisches Verhalten einen Vorteil in Form von Stundenguthaben zu verschaffen, sei absolut inakzeptabel und darüber hinaus geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen und auch andere Beamte zur Nachahmung zu verleiten. Bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen werde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger am 00. Juni 0000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft G. stellte das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren (Az.: 305 Js 351/21) am 00. September 0000 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,- Euro zunächst vorläufig ein. Die endgültige Einstellung erfolgte nach Zahlung des Betrages am 00. September 0000. Als Einstellungsgrund gab die Staatsanwaltschaft G. an, im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (00.10.0000) und die Gutschrift von wenigen Stunden, die nicht ausgezahlt würden und wegen der regelmäßig bestehenden Vielzahl von Überstunden häufig auch nicht freigenommen werden könnten, erscheine eine Geldauflage in Höhe von 500,- Euro ausreichend, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Das Polizeipräsidium G. setzte das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren daraufhin mit Verfügung vom 00. Oktober 0000 fort und stellte es gleichzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW ein, da ein Dienstvergehen nicht erwiesen sei. Eine Verfahrenseinstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO dürfe nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden, sondern stelle vielmehr ein prozessökonomisches „Freikaufen“ aus dem Verfahren dar, das die Staatsanwaltschaft auch nur beantragen dürfe, wenn sie die Schwere der Schuld als gering einschätze, so dass von der weiteren strafrechtlichen Ermittlung abgesehen werden könne. Daher sei die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei einer Einstellung nach § 153a StPO auch nicht widerlegt. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ werde die Annahme der durch die Staatsanwaltschaft angebotenen prozessökonomischen Verfahrenseinstellung durch den Kläger nicht als Schuldeingeständnis gewertet, sondern es werde zu seinen Gunsten angenommen, dass er der erkauften schnellen Verfahrenseinstellung gegenüber dem länger andauernden gerichtlichen Verfahren den Vorzug gegeben habe. Da in gleichgelagerten Fällen durch die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt sei, die zu einer Einstellung der in diesen sachverhaltsidentischen Fällen geführten Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW geführt habe, werde auch das vorliegende, gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 LDG NRW werde der Vorgang für die Dauer von 3 Monaten ab Empfang dieses Schreibens zur Personalakte des Klägers genommen. Es werde darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (im Folgenden: K.) gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW die Einstellungsverfügung aufheben und zu einem anderen Ergebnis kommen könne. Die an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers adressierte Verfügung vom 00. Oktober 0000 trägt über dem Adressfeld den Vermerk: „ Vorab per Mail: S. “. Der Disziplinarvorgang des Polizeipräsidiums G. enthält einen Abvermerk vom 00. Oktober 0000 („Originale per Post/Mail“). Die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW wurde dem K. mit E-Mail vom 00. Oktober 0000 bekannt gegeben. Ausweislich eines Vermerks vom 00. Dezember 0000 führte die fachaufsichtsrechtliche Prüfung durch das K. zu dem Entscheidungsvorschlag, die Einstellungsverfügung des Polizeipräsidiums G. vom 00. Oktober 0000 gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW aufzuheben, gemäß der durch § 33 Abs. 3 LDG NRW eingeräumten Rechte zur Durchführung eigener Ermittlungen die abschließende Anhörung vorzunehmen, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme beizuziehen und das Disziplinarverfahren unter Einbeziehung der Einlassung des Beamten bzw. seines Rechtsbeistands und eines noch einzuholenden Persönlichkeitsbildes abzuschließen. Der Vorschlag wurde von der Direktorin des K. am 00. Januar 0000 angenommen (Paraphe). Das K. forderte mit Schreiben vom 00. Januar 0000 die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft G. an. Mit Verfügung vom 00. Januar 0000 teilte das K. dem Kläger mit, nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen ergehe folgende Entscheidung: 1. „Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW mache ich von meinen Rechten als höhere dienstvorgesetzte Stelle Gebrauch und hebe die Einstellungsverfügung des PP G. vom 00. Oktober 0000 – SG ZA 21 – 42.03 (77/21) auf. 2. Ich setze das gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und sehe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW von der Durchführung von Ermittlungen ab. 3. Ich beabsichtige, das gegen Sie eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 LDG NRW einzustellen und Ihnen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW die im Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hiermit gebe ich Ihnen gemäß § 31 LDG NRW Gelegenheit zur abschließenden Äußerung.“ Das K. führte aus: Der PP G. hätte das Disziplinarverfahren vor Einstellung formal zunächst nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fortsetzen und entweder die Vornahme eigener Ermittlungen gemäß § 21 LDG NRW anordnen oder gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW von der Durchführung von Ermittlungen absehen müssen. Die gemäß § 31 LDG NRW vor Abschluss eines Disziplinarverfahrens erforderliche abschließende Anhörung sei ebenfalls unterblieben. Somit seien die Anhörungs- und Beteiligungsrechte des Klägers im Disziplinarverfahren nicht ausreichend gewahrt worden, da er keine Gelegenheit erhalten habe, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies stelle einen formalen Fehler dar, der zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung vom 00. Oktober 0000 führe. Darüber hinaus werde die Einschätzung des PP G., dass hier kein Dienstvergehen nachgewiesen sei, nicht geteilt. Aus diesem Grund mache das K. gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW von seinen Rechten als höhere dienstvorgesetzte Stelle Gebrauch und hebe die Disziplinarverfügung des PP G. vom 00. Oktober 0000 auf. Das gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzte Disziplinarverfahren werde fortgesetzt und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW von der Durchführung von Ermittlungen abgesehen. Das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft G. werde dabei gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW einer Entscheidung zugrunde gelegt. Danach werde es als erwiesen angesehen, dass der Kläger PHK O. gebeten habe, für ihn einen Nachweis über ein Deutsches Sportabzeichen auszustellen, ohne dass er die dafür erforderlichen Leistungen erbracht habe. Der vorliegende Chatverlauf lasse keinen Zweifel daran, dass der Kläger und PHK O. sich in eindeutiger und unmissverständlicher Weise abgesprochen hätten, für die Sportabnahme 2019 auf eine tatsächliche Abnahme zu verzichten und stattdessen einen Nachweis mit „fiktiven“ Werten, die sich grob an den im vorangegangenen Jahr erzielten Ergebnissen orientierten, bei der Behörde einzureichen. PHK O. habe demzufolge den fiktiven Leistungsnachweis des Klägers beim Sportbeauftragten des PP G. eingereicht. Durch diesen zu Unrecht bescheinigten Leistungsnachweis habe der Kläger einen persönlichen Vorteil in Form einer Zeitgutschrift in Höhe von 4:48 Stunden erhalten, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Es sei beabsichtigt, das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 LDG NRW einzustellen. Vor einer abschließenden Entscheidung werde dem Kläger im Rahmen einer abschließenden Anhörung Gelegenheit gegeben, sich im behördlichen Disziplinarverfahren zu äußern. Die Verfügung wurde dem Kläger über seinen Bevollmächtigten am 00 Februar 0000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Kläger nahm über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit E-Mail vom 00. Februar 0000 Stellung und machte geltend, die Einstellungsverfügung des PP G. vom 00. Oktober 0000 sei bereits bestandskräftig. Die Zustellung sei nicht aktenkundig und werde daher mit Übersendung der Mail angenommen. Damit sei die 3-Monatsfrist aus § 33 LDG NRW überschritten und die Aufhebung durch das K. nichtig. Das K. widersprach mit Schreiben vom 00. Februar 0000 der Auffassung des Klägers, dass die Aufhebungsverfügung vom 00. Januar 0000 verfristet sei. Das Polizeipräsidium G. habe das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00. Oktober 00 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt. Die Einstellungsverfügung sei dem Verfahrensbevollmächtigen des Klägers am 00. Oktober 0000 per E-Mail zugestellt worden. Eine Übersendung per Briefpost sei nicht erfolgt. Es werde grundsätzlich zugestimmt, dass die dem K. als höhere dienstvorgesetzte Stelle in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW zur Neuentscheidung eingeräumte Frist von drei Monaten ab Zustellung der Einstellungsverfügung damit am 00. Januar 0000 abgelaufen wäre. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW werde der Lauf dieser Frist jedoch gehemmt, wenn eine Neuentscheidung die Durchführung weiterer Ermittlungen erfordere. Im hier vorliegenden Fall sei keine abschließende Anhörung erfolgt. Die Durchführung der abschließenden Anhörung sei durch § 31 LDG NRW vorgeschrieben. Ihr Fehlen führe zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung. Eine fehlende abschließende Anhörung könne nachgeholt werden; diese sei durch das K. als höhere dienstvorgesetzte Stelle erfolgt. Die Vornahme einer abschließenden Anhörung und die darauf basierende Neuentscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens stellten Ermittlungen im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW dar. Da die Feststellung zur Erforderlichkeit des Nachholens der abschließenden Anhörung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 3 LDG NRW am 11. Januar 2022 getroffen worden sei, sei die 3-Monats-Frist ab diesem Zeitpunkt gehemmt. Eine Mitteilung an den betroffenen Beamten bzw. an den von ihm bestellten Bevollmächtigten sei nicht erforderlich, um die Fristhemmung auszulösen. Mit Verfügung des K. vom 00. Mai 0000 erging folgende Entscheidung: 1. Das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden darf. 2. Diese Entscheidung wird gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 LDG NRW mit allen Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren zur Personalakte des Klägers genommen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den anderweitig beschuldigten PHK O. sei bei Auswertung seines Mobiltelefons ein Chatverlauf entdeckt worden sei, der den Anfangsverdacht einer Straftat und möglicher Dienstpflichtverletzungen gegen den Kläger begründet habe. Ausweislich dieses Chatverlaufs habe der Kläger am 00. Oktober 0000 PHK O. wie folgt angeschrieben: „Hallo A., ich konnte die Sportabnahme nicht wahrnehmen. Kannst du meine Zeiten vom letzten Jahr übernehmen, oder solln wir uns nochmal treffen bzgl der Abnahmen, falls dein Gewissen da nicht mitspielt?“ PHK O. habe geantwortet mit: „Moin. Gewissen? Was ist das? Nein quatsch, ich mach dir das die Tage fertig mit den ungefähren Werten vom letzten Jahr.“ Der Kläger habe daraufhin geantwortet mit: „Super, danke“. Mit E-Mail vom 00. November 0000 an den Sportbeauftragten des PP G. habe PHK O. unter Angabe konkreter Werte bestätigt, dass er dem Kläger am 00. November 0000 das Deutsche Sportabzeichen in vier Disziplinen abgenommen habe. In der Folge habe der Kläger anteilig zu der ihm bewilligten Teilzeitbeschäftigung eine Zeitgutschrift in Höhe von 4:48 Stunden für die Erbringung des Sportnachweises erhalten. Der Entscheidung im Disziplinarverfahren würden die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW zugrunde gelegt. Von der Durchführung eigener Ermittlungen werde gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW abgesehen. Der Kläger habe PHK O. gebeten, für ihn einen Nachweis über ein Deutsches Sportabzeichen auszustellen, ohne dass er die dafür erforderlichen Leistungen erbracht habe. Man habe sich darauf geeinigt, für das Jahr 2019 auf eine tatsächliche Sportabnahme zu verzichten und stattdessen einen Nachweis mit „fiktiven“ Werten, die sich grob an den im Vorjahr erzielten Ergebnissen orientierten, bei der Behörde einzureichen. PHK O. habe den „fiktiven“ Leistungsnachweis entsprechend erstellt und beim Sportbeauftragten der Behörde eingereicht. In der Folge habe der Kläger einen persönlichen Vorteil in Form einer Zeitgutschrift in Höhe von 4:48 Stunden erhalten, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Kläger habe durch sein Verhalten gegen die ihm obliegende Gehorsams- und Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) habe mit Erlass vom 18. Juni 2013 (Az.: 412-58.27.02) die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten durch Sport in der Polizei geregelt (sog. „Sporterlass“). Ziffer 3 dieses Erlasses schreibe vor, dass alle Polizeivollzugsbeamten vor Vollendung des 55. Lebensjahres regelmäßig ihre körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen haben. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit gelte jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr und sei damit jährlich abzulegen. Der am 00. Juni 0000 geborene Kläger unterfalle der durch den Erlass festgelegten Verpflichtung, einmal jährlich einen Sportleistungsnachweis abzulegen. Durch den Nachrichtenverkehr mit PHK O. ergebe sich, dass der Kläger den Leistungsnachweis zumindest im Kalenderjahr 2019 nicht erbracht und daher um die Ausstellung eines Nachweises mit fiktiven Werten gebeten habe, die sich ungefähr an den Werten des Vorjahres orientieren sollten. Der Kläger habe sich zudem eine Zeitgutschrift in Höhe von 4:48 Stunden verschafft, auf die er ohne seinen Status als Polizeivollzugsbeamter keinen grundsätzlichen Anspruch gehabt habe. Der Kläger stehe aufgrund seines Verhaltens außerdem im Verdacht, eine Betrugshandlung begangen zu haben. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft G. entsprechend gewürdigt, indem sie das gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt habe. Bei einem Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen bestehe aus gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Sicht ein hinreichender Verdacht, dass durch den Beschuldigten eine strafbare Handlung begangen worden sei, wobei die Schuld gleichzeitig als gering bewertet werde. Unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung stehe aufgrund des aufgefundenen Chatverlaufs fest, dass der Kläger gemeinsam mit PHK O. gegenüber seiner Behörde unrichtige Angaben gemacht habe, um sich ohne die entsprechende Anspruchsgrundlage einen persönlichen Vorteil in Form einer Zeitgutschrift zu verschaffen. Damit liege ein eklatanter Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht vor. Das Fehlverhalten wiege schwer. Der tatsächliche Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung dürfe jedoch letztlich als gering zu bewerten sein, da die Tat nur einem sehr beschränkten Personenkreis bekannt geworden sei. Zu Gunsten des Klägers sei zudem das zu seiner Person erstellte Persönlichkeitsbild zu werten. Darüber hinaus sei mildernd in die Entscheidung einbezogen worden, dass der Kläger bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Tat ein einmaliges Fehlverhalten darstelle, das sich nicht auf die tägliche Dienstausübung des Klägers erstrecke. Es sei zudem davon auszugehen, dass Straf- und Disziplinarverfahren den Kläger hinreichend beeindruckt haben, so dass keine Wiederholungsgefahr gesehen und keine erneute Dienstpflichtverletzung erwartet werde. Ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis werde somit nicht gesehen. Im Ergebnis wäre hier eine Geldbuße im mittleren dreistelligen Bereich ausreichend, um den Kläger zukünftig zu einer pflichtenkonformen Dienstverrichtung anzuhalten. Dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stehe jedoch § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen; es gelte ein absolutes Maßnahmeverbot. Das Disziplinarverfahren sei daher gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW i.V.m. § 14 LDG NRW einzustellen. Die Verfügung wurde dem Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten per Einschreiben-Rückschein am 00. Mai 0000 zugestellt. Der Kläger hat am 00. Mai 0000 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Disziplinarverfügung des K. vom 00 Mai 0000 begehrt. Zur Begründung führt er aus: Nach der Zahlung einer Geldauflage (StA G. 305 Js 351/21) habe der Disziplinarvorgesetzte, der Polizeipräsident G., am 00. Oktober 0000 das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt und die entstandenen Kosten übernommen. Das K. habe erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW das Disziplinarverfahren am 00. Januar 0000 fortgesetzt und die Entscheidung des PP G. aufgehoben. Als Begründung sei die fehlende abschließende Anhörung im behördlichen Verfahren beim PP G. angeführt worden. Diese Begründung sei aber nicht mehr fristgerecht in das Verfahren eingebracht worden, so dass die Präklusionsfrist von 3 Monaten nicht gehemmt worden sei. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des T. vom 00. Mai 0000 aufzuheben und das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die angefochtene Disziplinarverfügung sei rechtmäßig ergangen. Das PP G. habe das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren am 00. Oktober 0000 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt. Die Zustellung der Einstellungsverfügung an den Bevollmächtigten des Klägers sei durch das PP G. am 00. Oktober 0000 ausweislich des zugrunde liegenden Vorgangs per E-Mail bzw. per einfacher Briefpost erfolgt. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder mit einer anderen Zustellungsart sei nicht erfolgt. Ebenfalls am 00. Oktober 0000 habe das PP G. den Vorgang zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW vorgelegt. Die Einstellungsverfügung des PP G. vom 00. Oktober 0000 sei aus formellen wie aus materiellen Gründen aufzuheben gewesen. Mit Verfügung vom 00. Januar 0000 sei die Einstellungsverfügung des PP G. aufgehoben, das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt und dem Kläger im Wege der abschließenden Anhörung gemäß § 31 LDG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Zustellung der Aufhebungsverfügung vom 00. Januar 0000 an den Bevollmächtigten des Klägers sei ebenfalls am 00. Januar 0000 vorab per E-Mail und am 00. Februar 0000 per Briefpost gegen Empfangsbekenntnis erfolgt. Es treffe nicht zu, dass die Frist von 3 Monaten (§ 33 Abs. 3 LDG NRW) nicht beachtet worden sei. Die Frist sei mit der Entscheidung zur Durchführung weiterer Ermittlungen am 00. Januar 0000 gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW gehemmt worden. Das Datum dieser Entscheidung, nicht das Datum der Bekanntgabe an den Kläger oder seinen Bevollmächtigten sei im hier vorliegenden Fall maßgeblich. Aufgrund dessen sei das Disziplinarverfahren gegen den Kläger mit Verfügung vom 00. Mai 0000 gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW eingestellt worden. Die Entscheidung vom 00. Mai 0000 sei nicht unrechtmäßig ergangen. Es treffe nicht zu, dass der Bescheid vom 00. Januar 0000, mit dem die Verfügung des PP G. vom 00. Oktober 0000 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt worden sei, nach Ablauf der maßgeblichen 3-Monats-Frist ergangen sei. Maßgeblich für die Berechnung der 3-Monats-Frist sei nicht das Bescheiddatum, sondern das Datum der Bekanntgabe der abzuändernden Grundverfügung. Die Einstellungsverfügung des PP G. vom 00. Oktober 0000 sei am selben Tag per E-Mail bzw. per einfacher Briefpost versandt worden. Ein Empfangsbekenntnis oder eine sonstige dokumentierte Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW habe nicht vorgelegen. Insofern sei für die gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW erforderliche Zustellung die 3-Tages-Zugangsfiktion i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 LZG NRW i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen. Die Grundverfügung vom 00. Oktober 0000 habe somit erst mit Ablauf des 00. Oktober 0000 als zugestellt gegolten. Die reguläre 3 Monats-Frist sei insofern auf den Ablauf des 00. Januar 0000 zu datieren. Bereits mit Datum vom 00. Januar 0000, also innerhalb der Frist, sei allerdings das Erfordernis zur Durchführung nachträglicher Ermittlungen mit Wirkung der Fristenhemmung i.S.d. § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW angeordnet worden. Die gehemmte Frist habe bis zur hier angefochtenen Abschlussentscheidung vom 5. Mai 2022 angedauert. Selbst wenn die Entscheidung vom 00. Januar 0000 mangels Außenwirkung keine Fristenhemmung bewirkt haben sollte, sei die Verfügung vom 00. Januar 0000 zur Aufhebung der Grundverfügung und zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens rechtzeitig und somit wirksam ergangen. Für die Einhaltung der 3-Monats-Frist sei nicht die Zustellung an den Adressaten maßgeblich, sondern der fristgemäße Erlass der Entscheidung. Indem der Bescheid zur Aufhebung der Grundverfügung und zur Fortsetzung des ursprünglichen Disziplinarverfahrens am 00. Januar 0000 erlassen worden sei, sei die 3-Monats-Frist des § 33 Abs. 3 LDG NRW, die erst mit Ablauf des 00. Januar 0000 geendet wäre, eingehalten. Da mit Bescheid vom 00. Januar 0000 ferner keine Abschlussentscheidung im Sinne von §§ 33, 34 LDG NRW getroffen worden sei, sondern lediglich die fehlerhafte Grundverfügung vom 00. Oktober 0000 wirksam aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt worden sei, sei spätestens mit Erlass der Entscheidung vom 00. Januar 0000 eine Fristenhemmung im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW eingetreten. Alle nach diesem Zeitpunkt erfolgten Nachermittlungen, der nachgeholten abschließenden Anhörung sowie der Erlass der hier angefochtenen Abschlussentscheidung vom 00. Mai 0000 seien somit innerhalb der gehemmten Abänderungsfrist des § 33 Abs. 3 LDG NRW erfolgt. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten am 00. August 0000 ausführlich erörtert worden. Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, § 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins ergänzend Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Disziplinar- und Personalakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarkammer konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 00. August 0000 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage, denn bei der hier angefochtenen Einstellungsverfügung des Beklagten handelt es sich um einen für den Kläger belastenden Verwaltungsakt. Eine Einstellungsverfügung im Disziplinarverfahren enthält aus sich heraus zwar keine Beschwer des vom Disziplinarverfahren Betroffenen und dadurch auch keine mögliche Rechtsverletzung. Eine solche kann sich jedoch dann ergeben, wenn die Verfügung „belastende Elemente" aufweist, etwa weil das Disziplinarverfahren zwar eingestellt, gleichzeitig aber festgestellt wird, dass ein Dienstvergehen vorliegt bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens offen gelassen wird (sog. „beschwerende Einstellungsverfügung“). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2022 – 31 A 3052/21.O – juris, Rn. 17 ff. m.w.N, und vom 16. November 2011 – 1 B 976/11 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2015 – 35 K 5550/14.O -, n.v., und Urteil vom 12. Juni 2013 – 31 K 6764/12.O -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2014 – 20 K 2835/13.BDG -, juris, Rn. 18. Für den Beamten macht es einen erheblichen, für sein berufliches Fortkommen möglicherweise wesentlichen Unterschied, ob ein Disziplinarverfahren eingestellt wird, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder ob es trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eingestellt wird. Dementsprechend ist eine Beschwer des Beamten für den Fall einer auf § 33 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 LDG NRW gestützten Einstellungsverfügung regelmäßig dann anzunehmen, wenn diese sich auf Beurteilungs- und Beförderungsentscheidungen oder auf ein weiteres Disziplinarverfahren vor dem in § 16 Abs. 4 LDG NRW normierten Verwertungsverbot auswirken kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 31 A 3052/21.O – juris, Rn. 19 m.w.N. So verhält es sich hier: Mit der im Streit stehenden Einstellungsverfügung des K. vom 5. Mai 2022 ist das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt worden, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden dürfe. Der Kläger ist bereits durch die im Tenor inzident enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens beschwert. Zudem enthält die Begründung der Einstellungsverfügung ausdrücklich die Feststellung, der Kläger habe durch sein Verhalten gegen die ihm obliegende Gehorsams- und Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Im Ergebnis wäre eine Geldbuße im mittleren dreistelligen Bereich ausreichend, um den Kläger zukünftig zu einer pflichtenkonformen Dienstverrichtung anzuhalten. Dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stehe jedoch § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen; es gelte ein absolutes Maßnahmeverbot. Die Beschwer ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4 LDG NRW, wonach die Frist für das Verwertungsverbot, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eingestellt wurde, nur drei Monate und im Übrigen – so wie hier bei einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW – zwei Jahre ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 31 A 3052/21.O – juris, Rn. 19 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 16b DZ 12.1868 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Einstellungsverfügung des K. vom 00. Mai 0000 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Einstellungsverfügung ist § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW. Danach wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. I. Die Einstellungsverfügung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 3 LDG NRW formell rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift gilt: Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Verfügung nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 34 erlassen oder Disziplinarklage nach § 35 erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Erfordert eine Neuentscheidung im Sinne des Satzes 1 die Durchführung weiterer Ermittlungen, so wird der Lauf der Frist des Satzes 2 für die Dauer ihrer Durchführung gehemmt. Das K. konnte als höhere dienstvorgesetzte Stelle ungeachtet der Einstellungsverfügung des Polizeipräsidiums G. vom 00 Oktober 0000 das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren mit der hier angefochtenen Verfügung vom 00. Mai 0000 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW einstellen. Dem stand die Frist von drei Monaten aus § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW nicht entgegen. Diese Frist ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Einstellungsverfügung des Polizeipräsidiums G. vom 00. Oktober 0000 nicht zugestellt worden ist und der Zustellungsmangel auch nicht geheilt worden ist. Das Zustellungserfordernis ergibt sich aus § 32 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW. Danach ist die Abschlussentscheidung in den Fällen der §§ 33 und 34 der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Dabei unterscheidet die Vorschrift nicht zwischen einer Einstellungsverfügung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW und den übrigen in § 33 LDG NRW geregelten Einstellungsverfügungen; sie sind sämtlich zuzustellen. Die Einstellungsverfügung des Polizeipräsidiums G. vom 00. Oktober 0000 ist nicht zugestellt worden, sondern dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (vorab) nur per E-Mail („S.“) bekannt gegeben worden. Der Kläger hat bereits am 00. Februar 0000 über seinen Verfahrensbevollmächtigten per E-Mail geltend gemacht, die Zustellung der Einstellungsverfügung sei nicht aktenkundig und werde daher mit Übersendung der Mail angenommen. Das K. hat mit Schreiben vom 00. Februar 0000 ebenfalls erklärt, die Einstellungsverfügung sei dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 00. Oktober 0000 per E-Mail zugestellt worden. Eine Übersendung per Briefpost sei nicht erfolgt. In der Klageerwiderung heißt es hierzu dann, die Zustellung sei am 00. Oktober 0000 per E-Mail bzw. per einfacher Briefpost erfolgt. Ein Empfangsbekenntnis oder eine sonstige dokumentierte Zustellung habe nicht vorgelegen; insofern sei die 3-Tages-Zugangsfiktion (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LZG NRW) zugrunde zu legen. Die Disziplinarkammer folgt dem nicht. Die Bekanntgabe per E-Mail oder einfacher Briefpost ersetzt nicht die in § 32 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW vorgeschriebene förmliche Zustellung. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW, im Folgenden: LZG NRW). Gemäß § 2 Abs. 1 LZG NRW ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Dabei können Zustellungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 LZG NRW an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er – wie im vorliegenden Fall – eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Die Bekanntgabe per E-Mail oder einfachem Brief, wie sie hier anzunehmen ist, entspricht keiner der im Landeszustellungsgesetz NRW bestimmten Formen. Die Bekanntgabe per E-Mail erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen einer elektronischen Zustellung nach §§ 5, 5a LZG NRW. Da die Einstellungsverfügung vom 00. Oktober 0000 nicht durch die Post mittels Einschreiben zugestellt worden ist (§ 4 LZG NRW), kommt auch eine Zustellungsfiktion nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LZG NRW nicht in Betracht. Das Fehlen einer förmlichen Zustellung der Einstellungsverfügung vom 00. Oktober 0000 ist auch nicht nach § 8 LZG NRW durch die Bekanntgabe der Verfügung an den Kläger bzw. an seine Verfahrensbevollmächtigten geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat. Eine Heilung nach § 8 LZG NRW scheidet im vorliegenden Fall aus. Sie kommt lediglich dann in Betracht, wenn ein Dokument nicht formgerecht zugestellt worden ist oder bei der Zustellung zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden sind. Ein solcher Zustellungsmangel liegt hier aber nicht vor. Vielmehr fehlt es bereits an einem Zustellungswillen des Polizeipräsidiums G.. Wie sowohl der Vermerk über dem Adressfeld der Verfügung („Vorab per Mail: S.“), als auch der Ab-Vermerk im Disziplinarvorgang des Polizeipräsidiums G. zeigen, bestand von Anfang an nicht der Wille, dem Kläger die Einstellungsverfügung vom 00. Oktober 0000 förmlich zuzustellen. Der fehlende Wille einer Behörde, überhaupt eine Zustellung vorzunehmen, ist jedoch kein Zustellungsmangel, der einer Heilung nach § 8 LZG NRW zugänglich ist. Der Zustellungswille ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung, ohne dessen Vorhandensein auch eine Anwendung der Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln nicht in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 19/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 -, juris, Rn. 7, und Urteil vom 19. Juni 1963 – V C 198/62 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 – 2 B 1226/16 -, juris, Rn. 10, und vom 24. Juli 2007 – 13 B 950/07 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Ist nach allem die Einstellungsverfügung des Polizeipräsidiums G. vom 00. Oktober 0000 nicht zugestellt worden und der Zustellungsmangel nicht geheilt, ist auch die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW nicht in Gang gesetzt worden. Das K. war insofern nicht daran gehindert, mit der hier angefochtenen Verfügung vom 00 Mai 0000 das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW einzustellen. II. Die Einstellungsverfügung des K. vom 00. Mai 0000 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das K. hat das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren zu Recht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW eingestellt, weil der Kläger zwar ein Dienstvergehen begangen hat, der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW entgegensteht. Die Disziplinarkammer legt für die disziplinarrechtliche Beurteilung den Sachverhalt zugrunde, der in der – im Tatbestand wiedergegebenen – Einstellungsverfügung vom 00. Mai 0000 im Einzelnen dargelegt worden ist und den der Kläger auch nicht bestritten hat. Es ist auch rechtlich nichts gegen die Verwendung dieser Erkenntnisse einzuwenden, die als Zufallsfund bei der Auswertung von Chatprotokollen entdeckt wurden, die im Rahmen des gegen PHK O. geführten Ermittlungsverfahrens sichergestellt werden konnten. Wie sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, können auch Zufallsfunde rechtmäßig beschlagnahmt und gegebenenfalls als Beweise verwertet werden. Sogar ein – hier nicht ersichtlicher – Verstoß gegen § 108 StPO würde nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot führen, denn die StPO stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Erst bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Beschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird und bei Abwägung aller Umstände das Interesse des Betroffenen das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme geboten. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 12 Bf 188/22.FZ -, juris, Rn. 20 m.w.N. Hierfür hat der Kläger indes nichts vorgetragen; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen bestimmt auch § 49 Abs. 4 BeamtStG, dass sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden dürfen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Hiervon sind auch solche Erkenntnisse erfasst, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 18/18 -, juris, Rn. 24 m.w.N. Auch hiernach ergeben sich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verwendung der Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Kläger und PHK O., zumal sich daraus der Anfangsverdacht einer vom Kläger begangenen Straftat zu Lasten des Dienstherrn ergibt. Ausgehend von dem Sachverhalt, der in der Einstellungsverfügung vom 00. Mai 0000 im Einzelnen dargelegt worden ist und vom Kläger auch nicht bestritten wird, hat der Kläger ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Danach begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Kläger hat gegen die ihm obliegende Gehorsams- und Folgepflicht verstoßen, indem er im Kalenderjahr 2019 entgegen der Erlasslage keinen Nachweis über seine körperliche Leistungsfähigkeit erbracht hat. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Der Kläger war gemäß Ziffer 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 18. Juni 2013 verpflichtet, seine körperliche Leistungsfähigkeit einmal jährlich nachzuweisen. Dem ist der Kläger im Jahr 2019 nicht nachgekommen. Dies ist durch seine Nachricht vom 00. Oktober 0000 an PHK O. nachgewiesen, er habe die Sportabnahme nicht wahrnehmen können und bitte um die Ausstellung eines Nachweises mit fiktiven Werten, die sich an den Werten des Vorjahres orientieren sollten. Es liegt außerdem ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit vor. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Die Pflicht zur Uneigennützigkeit beinhaltet nicht nur das Verbot, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben an eine Gegenleistung zu knüpfen; sie ist vielmehr immer dann betroffen, wenn Beamtinnen und Beamte aus persönlichen, nicht notwendig finanziellen Gründen (z.B. aus Neugierde) handeln. Dies betrifft im ganz überwiegenden Anwendungsbereich zwar eigentums- oder vermögensrechtliche Delikte, aber auch außerhalb dieses Bereichs sind Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit denkbar. So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat sich durch den Nachweis über seine körperliche Leistungsfähigkeit, den er durch PHK O. zu Unrecht hat ausstellen lassen, eine Zeitgutschrift in Höhe von 4:48 Stunden verschafft, auf die er keinen Anspruch hatte. Schließlich verstößt das festgestellte Verhalten auch gegen die Pflicht zum Wohlverhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Danach muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Hierzu zählt auch, dass das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten dem Vertrauen gerecht werden muss, das Vorgesetzte ihr bzw. ihm gegenüber haben dürfen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung, aber auch darüber hinaus im Zusammenhang mit dienstlichen Regelungen und Vorschriften, die ein eigenverantwortliches Handeln von jedem Bediensteten verlangen. Die körperliche Leistungsfähigkeit eines Beamten ist von Vorgesetzten bzw. vom Dienstherrn nur sehr schwer zu kontrollieren, so dass sie auf ein korrektes Verhalten im Zusammenhang mit dem Leistungsnachweis vertrauen können müssen. Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang sind daher regelmäßig geeignet, dieses Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verhalten des Klägers, ungeachtet der Frage, ob es einen Straftatbestand erfüllt, jedenfalls insoweit als vertrauenswidrig dar, als der Kläger im Kalenderjahr 2019 bei dem Nachweis seiner körperlichen Leistungsfähigkeit „geschummelt“ hat, indem er sich von PHK O. sportliche Leistungen hat bescheinigen lassen, die er überhaupt nicht erbracht hatte. Hierdurch hat der Kläger sich zudem eine Zeitgutschrift verschafft, auf die er keinen Anspruch hatte. Das K. ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die Tatbestandsmäßigkeit der Pflichtverletzungen indiziert deren Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Kläger hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Hat der Kläger mithin ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, kommt eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW nicht in Betracht. Es liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, denn das pflichtwidrige Verhalten des Klägers war in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2017 – 2 A 6/15 -, juris, Rn. 76, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Die Bemessung der – an sich zu verhängenden – Disziplinarmaßnahme durch das K. ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 LDG NRW). Dabei ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) sowie der Umfang, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist außerdem die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 LDG NRW). Hiervon ausgehend ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens als richtungweisendes Kriterium in den Blick zu nehmen. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hiervon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 – 31 A 1045/23.O -, juris, Rn. 62. Dies zugrunde gelegt hat das vom Kläger begangene Dienstvergehens ein erhebliches Gewicht. Dabei ist nicht nur die unberechtigte Zeitgutschrift in Höhe von 4:48 Stunden zu berücksichtigen, die von eher geringem Umfang ist, sondern insbesondere der Umstand, dass der Dienstherr sich beim Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit seiner Beamten darauf verlassen muss, dass diese die nachgewiesenen Leistungen auch tatsächlich erbracht haben. Eine Kontrolle ist dem Dienstherrn in diesem Bereich praktisch nicht möglich. Folglich führen Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang regelmäßig zu einer erheblichen Vertrauensbeeinträchtigung. Für die Frage des Gewichts eines Dienstvergehens kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Tat vielen Personen oder – wie hier – nur einem sehr beschränkten Personenkreis bekannt geworden ist, denn das Bekanntwerden eines Dienstvergehens hängt häufig von Zufälligkeiten ab, auf die der Beamte keinerlei Einfluss hat. Die gegen den Beamten auszusprechende Disziplinarmaßnahme muss schließlich unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2017 – 2 A 6/15 -, juris, Rn. 78, vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13, und vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 – 31 A 1045/23.O -, juris, Rn. 56. Danach war hier insbesondere das zur Person des Klägers erstellte Persönlichkeitsbild zu seinen Gunsten zu werten. Das K. hat hierzu in der Verfügung vom 00. Mai 0000 ausgeführt, der Vorgesetzte beschreibe den Kläger als angenehmen und loyalen Mitarbeiter, der sorgfältig und gründlich arbeite und zudem über eine gute Urteilsfähigkeit verfüge. Dem Persönlichkeitsbild sei zudem zu entnehmen, dass rechtliche und formale Vorgaben bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit Beachtung fänden, er in die Dienststelle integriert sei und sein Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen professionell, situationsangemessen und freundlich sei. Zu Gunsten des Klägers war zudem zu werten, dass er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nach allem ist die Annahme des K., eine Geldbuße im mittleren dreistelligen Bereich sei ausreichend, um den Kläger zukünftig zu einer pflichtenkonformen Dienstverrichtung anzuhalten, nicht zu beanstanden. Es lagen auch keine weiteren, den Kläger durchgreifend entlastenden Umstände vor, die das K. zu einer milderen Disziplinarmaßnahme oder gar zum Absehen von einer Disziplinarmaßnahme hätten veranlassen müssen. Das K. ist auch zu Recht von einem Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW ausgegangen. Danach darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn – wie hier – eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Das gegen den Kläger geführte sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist am 28. September 2021 von der Staatsanwaltschaft G. gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,- Euro endgültig eingestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.