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Beschluss

3 L 3640/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1216.3L3640.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 10516/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Knitsch aus Erkrath wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 10516/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Knitsch aus Erkrath wird abgelehnt. Gründe A. Der am 9. Dezember 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 10516/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. I. Der zulässige – insbesondere fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG gestellte – Antrag ist begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 ff. Dies ist hier der Fall. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2024 (zugestellt am 7. Dezember 2024) begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG) des Antragstellers als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden (Neu-)Fassung des Asylgesetzes abgelehnt, vgl. zur Neufassung des § 30 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), in Kraft getreten am 27. Februar 2024: BT-Drs. 20/9463, S. 56 f.; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 4 ff. a. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung umfasst § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die nach der bisherigen Rechtslage in § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Asylgesetzes in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (AsylG a.F.) geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrages nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG a.F. handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a.F.), vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Der Begriff der „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ bedarf der Auslegung. Denn eindeutig ist nur, dass „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ ein „Mehr“ gegenüber der „einfachen“ Unbegründetheit eines Asylantrages bedeuten müssen, weil andernfalls jedes, letztendlich ohne Erfolg gebliebenes Schutzvorbringen zugleich auch ein offensichtlich unbegründetes Vorbringen darstellte, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 L 1854/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 L 1241/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13. Das ein „belangloses Vorbringen“ im vorgenannten Sinne nur die Ausnahme in klar strukturierten Fällen darstellen kann, ist sowohl der nationalen Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG wie auch den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu entnehmen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13. Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann mit Blick auf die Gesetzesbegründung auch auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. – nach der ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen – zurückgegriffen werden, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris Rn. 23; Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG, Rn. 14. Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 30. Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 31; Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG, Rn. 15; wohl weitergehend, d.h. die „Belanglosigkeit“ erst bei einem per se asylfremden Vorbringen annehmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris Rn. 14 ff. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn für den Asylbewerber in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) gemäß § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG besteht, vgl. VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 1 L 1512/24.WI.A –, juris Rn. 48 ff. In diesem Sinne ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe beruft. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 22 L 1089/24.A –, juris Rn. 15; Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG, Rn. 15. Das Vorgebrachte kann auch dann nicht von Belang sein, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten – also im Kernbereich – derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen. Auch dann ist die Voraussetzung erfüllt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage bzw. die Ablehnung des Eilantrages geradezu aufdrängt, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 33, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18, 21; so im Ergebnis auch: VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 22 L 1089/24.A –, juris Rn. 17. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien kann das Vorbringen des Antragstellers nicht als „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG qualifiziert werden. Es ist nicht feststellbar, dass aus der dargelegten Verfolgungsgeschichte auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG gefolgert werden könnte. Der Vortrag des Antragstellers, gegen ihn als kurdischen Volkszugehörigen und HDP-Sympathisanten sei wegen mehrerer regierungskritischer „Posts“ in den sozialen Medien auf der Social-Media-Plattform Facebook, in denen er u.a. den türkischen Staatspräsidenten Erdogan als „Mörder und Dieb“ bezeichnet habe, seitens der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und durch das 4. Friedens-/Strafgericht Gaziantep am 00. Dezember 0000 wegen einer Tat vom 00. Oktober 0000 ein Haftbefehl zwecks „Inhaftierung bzw. Untersuchungshaft im Zuge der Ermittlungen“ wegen des Straftatvorwurfs der „Propaganda für eine terroristische Vereinigung“ gemäß § 7/2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes erlassen worden, wäre jedenfalls bei Wahrunterstellung im Grundsatz geeignet, einen Schutzstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu begründen. Der Antragsteller hat den im UYAP-System abrufbaren Haftbefehl vom 00. Dezember 0000 bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt, woraufhin das Bundesamt dessen Übersetzung veranlasst hat. Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller eine gemäß § 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung durch den türkischen Staat droht. Denn eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann sich grundsätzlich auch aus einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ergeben (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Selbst eine nicht asylerhebliche bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung kann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus). Solange sich ein solcher Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Gerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts bzw. des Rechts auf Zuerkennung internationalen Schutzes entsprechenden Weise aufzuklären, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2006 – 1 B 20.06 –, juris Rn. 2; VGH Bayern, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 13a ZB 22.30152 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2024 – AN 4 K 23.30018 –, juris Rn. 38; vgl. zum hier nicht streitgegenständlichen Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, Rn. 50 ff. m.w.N. Das Vorbringen des Antragstellers ist im Übrigen zwar stellenweise durchaus vage, indes nicht derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlte, deren Wahrheit unterstellt werden könnte. Angesichts dessen ist nicht feststellbar, dass die vorgebrachten Umstände ohne jeglichen Belang für einen Asylanspruch bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes wären. 2. Auf die Frage, ob sich der Asylantrag (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG) im Hauptsacheverfahren möglicherweise als unbegründet erweisen wird, kommt es bei der Beurteilung des hier allein in Rede stehenden Offensichtlichkeitsurteils nicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). B. Der am 9. Dezember 2024 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargelegt hat. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss der jeweilige Antragsteller einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2023 – 12 E 534/23 –, juris Rn. 3, 8 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Kriterien fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Antrag, weil der Antragsteller den zwingend zu verwendenden Vordruck überhaupt nicht vorgelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).