Urteil
13 K 8632/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0108.13K8632.22.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld für Kosten, die dem Kläger durch seinen privaten Internetanschluss und die Reinigung des Treppenhauses entstanden sind. Der Kläger wurde zum 0. November 0000 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am Dienstort Y. als Tarifbeschäftigter eingestellt und mit Wirkung vom 0. Juni 0000 zum Beamten ernannt. Zunächst bewohnte der Kläger eine ihm durch den Dienstherrn in Y. unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft. Zum 1. Januar 2017 mietete er selbst eine Wohnung in der U.-straße N01 in N02 Y.. Der Mietbetrag setzt sich laut Mietvertrag vom 29. Dezember 2016 aus der Kaltmiete (450,00 Euro) und der Vorauszahlung für die Betriebskosten (170,00 Euro) zusammen. Die Beklagte erstattet dem Kläger fortlaufend die Kosten für diese Wohnung im Wege des Trennungsübernachtungsgeldes. Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 hob sie einen vorherigen Bewilligungsbescheid auf und regelte die Gewährung von Trennungsgeld (u.a.) wie folgt neu: „Die Ihnen auf Grundlage Ihres Mietvertrages für die Unterkunft U.-straße N01, N02 Y., entstehenden Mietauslagen und die darüber hinaus entfallenden notwendigen berücksichtigungsfähigen Mietnebenkosten können Ihnen künftig für jeden Abrechnungsmonat bis zur Höhe des in dem jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrages für den Dienstort Y. erstattet werden. Eine darüber hinaus gehende Erstattung von Unterkunftskosten ist nicht möglich“. Der Bescheid ist bestandskräftig. Unter dem 21. September 2022 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), ihm im Rahmen des Trennungsübernachtungsgeldes auch Aufwendungen zu erstatten, die ihm im Zeitraum vom 14. Oktober 2021 bis 15. Dezember 2021 für den Internetanschluss seiner Wohnung und im Zeitraum vom 24. September 2021 bis 24. Dezember 2021 für die Reinigung des Treppenhauses in Höhe von insgesamt 88,37 Euro entstanden waren. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zu den grundsätzlich zu erstattenden Kosten gehörten nur die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Kosten. Das seien z.B. die Kaltmiete und die Kosten für Strom und Heizung. Kosten für einen Internetanschluss und auch Kosten, die durch die Reinigung des Treppenhauses entstünden, gehörten nicht dazu. Diese seien der Privatsphäre zuzurechnen und hätten nichts mit dem Wohnen aufgrund der Personalmaßnahme des Dienstherrn an sich zu tun. Der Kläger erhob am 2. November 2022 Widerspruch und machte zur Begründung geltend: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 (5 A 2.12) seien notwendige Übernachtungskosten alle Aufwendungen, um am Dienstort einen zweiten Haushalt zu führen. Dies treffe zu sowohl auf Kosten der Reinigung, die zu tätigen ihn der Mietvertrag verpflichte, als auch auf das Telekommunikationsentgelt. Letzteres sei so stark durch seine dienstliche Situation geprägt, dass bei wertender Betrachtung der private Beitrag zur Veranlassung des Entgelts unbedeutend sei. Die Nutzung des Internets am Dienstort sei notwendig, denn sie sei ein Gut, dessen ständige Verfügbarkeit von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sei, und bei dem sich eine fehlende Verfügbarkeit signifikant auswirke auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung am Dienstort. Hierzu verweist der Kläger auf zwei (jeweils von ihm benannte) Urteile des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Seite 43 f. der Beiakte) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022, als Einschreiben zur Post gegeben am 11. November 2022, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bezüglich der Kosten für den Internetzugang fehle es bereits an einem Nachweis. Die übersandten Kontoauszüge ließen nicht erkennen, wer Inhaber des Kontos sei und wofür die Abbuchungen erfolgt seien. Auch die Dokumentation der Auslagen für die Reinigung des Treppenhauses könne nicht als Nachweis angesehen werden. Insbesondere seien die in der Aufstellung angegebenen Lohnkosten weder belegt noch nachvollziehbar. Offenbar handele es sich bei dem „Stundenlohn“ um Aufwendungen, die der Kläger sich selbst für seine eigene Reinigungstätigkeit in Rechnung stelle. Unabhängig davon komme eine Erstattung nicht in Betracht, weil es sich weder sprachlich noch begrifflich um Kosten handele, die durch die Übernachtung am Dienstort entstünden. Dies habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf eine vorherige Klage des Kläger bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 8. August 2022 (13 K 6355/20) festgestellt. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs, auf die der Kläger sich zur Stützung seiner Rechtsansicht berufe, seien nicht einschlägig. Der Kläger hat am 12. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Im Klageverfahren VG Düsseldorf 13 K 6355/20 sei über die Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen als Trennungsübernachtungsgeld nicht entschieden worden; insoweit beruhe das Urteil vielmehr tragend auf dem Ablauf der Antragsfrist. Aus den nunmehr vorliegenden Belegen zum Telekommunikationsentgelt ergebe sich, dass er es sei, der die Kosten getragen habe. Hinsichtlich der Aufwendungen für die von ihm selbst vorgenommene Reinigung des Treppenhauses bedürfe es keines weiteren Nachweises, da die zugrunde liegenden Tatsachen (Mindestlohn, durchschnittliche Abgabenlast) allgemeinkundig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zähle der Einsatz eigener Arbeitskraft im Verhältnis Schädiger/Geschädigter und Eigentümer/Besitzer dann als Schaden oder Verwendung, wenn die Arbeitsleistung einen Geldwert habe und bei wertender Betrachtung von der Ersatzpflicht nicht auszugrenzen sei. Diese Erwägungen ließen sich auf die streitgegenständlichen Aufwendungen für das von ihm selbst vorgenommene geldwerte Reinigen des Treppenhauses übertragen. Die Beklagte stelle ab auf die Notwendigkeit von Aufwendungen für das Führen eines zweiten Haushalts am neuen Dienstort; Aufwendungen wären jedoch erst dann notwendig, wenn sie zwangsläufig mit der Übernachtung zusammenhingen. Diese Begründung erscheine inkonsistent, da Haushaltsführung hinausgehe über die bloße Übernachtung. Die Beklagte sehe keinen Zusammenhang zwischen dem Aufwand für das Reinigen des Treppenhauses der am Dienstort angemieteten Wohnung und seiner Übernachtung in dieser Wohnung; sie gewähre ihm jedoch aufgrund der für die Wohnung abgerechneten Betriebskosten Trennungsübernachtungsgeld für Kabelfernsehen. Hierin sehe er einen Widerspruch. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAIUDBw vom 27. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2022 zu verpflichten, ihm weiteres Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 88,37 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend und vertiefend macht sie geltend: Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes bestehe darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handele es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig seien, um am neuen Dienstort einen zweiten Haushalt zu führen. Notwendig seien die Kosten, die der trennungsgeldberechtigten Person zwangsläufig durch Übernachtung am neuen Dienstort entstünden. Eine Erstattung als Trennungsübernachtungsgeld sei daher nur möglich, wenn es sich um nachgewiesene notwendige Kosten handele, die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhingen. Unter Berücksichtigung des Notwendigkeitsprinzips seien nur solche Kosten trennungsgeldrechtlich berücksichtigungsfähig, die für eine Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen seien. Dazu zählten neben der Grundmiete auch Betriebskosten, Kosten für Heizung und Warmwasser sowie Stromkosten. Dagegen seien Kosten nicht berücksichtigungsfähig, die nicht die Wohnraumnutzung beträfen. Nicht zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehörten etwa Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz, aber auch Kosten für die Überlassung (Mitbenutzung) eines Gartens, die Miete für ein Fernsehgerät oder andere zur Führung eines Haushalts nicht notwendige Geräte, die Treppenhausreinigung, Telefongrundgebühren und ein Zeitungsabonnement (sog. mittelbare Kosten). Bei den hier geltend gemachten Kosten handele es sich auch nicht um Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV). Gemäß § 2 Nr. 15 BetrKV zählten zu den Betriebskosten die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder laufende monatliche Grundgebühren für einen Breitbandanschluss. Kosten eines Internetanschlusses seien keine Betriebskosten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens und des Klageverfahrens VG Düsseldorf 13 K 6355/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des BAIUDBw vom 27. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Bewilligung des beantragten Trennungsübernachtungsgeldes. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in Betracht. Diese Vorschrift sieht vor, dass ab dem 15. Tag (nach Beendigung der Dienstantrittsreise), im Falle des § 2 Abs. 3 (Vorwegumzug) vom Tag nach Beendigung des Umzugs an unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld (u.a.) Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Nach § 8 Satz 2 Halbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) werden notwendige Übernachtungskosten erstattet. Der Begriff der „Notwendigkeit“ umfasst die Notwendigkeit dem Grunde und der Höhe nach. Danach werden die nachgewiesenen notendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den zu zahlenden Kosten für eine Nutzungsvereinbarung im o.g. Sinne können einmalige oder regelmäßige Zahlungsverpflichtungen gehören, wenn sie Teil eines schriftlichen Mietvertrags oder der schriftlichen Nutzungsvereinbarung sind. Vgl. Kreuzmann, in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 215. Aktualisierung Oktober 2024, § 3 TGV Rz. 139. Die hier von dem Kläger geltend gemachten Kosten für einen Internetanschluss und die Reinigung des Treppenhauses gehören nicht zu den im Wege des Trennungsübernachtungsgeldes zu erstattenden Aufwendungen. Die Zahlungsverpflichtung für den Internetanschluss folgt nicht aus dem Mietvertrag, sondern aus dem Entschluss des Klägers, in seiner Wohnung die Voraussetzungen für die Nutzung des Internets zu schaffen, und hierfür einen separaten Vertrag mit dem Internetanbieter zu schließen. Dies unterscheidet den Internetanschluss vom Kabelfernsehen, das dem Kläger durch seinen Vermieter zur Verfügung gestellt wird, der die hausbezogenen Kosten auf die Mieter umlegt. Die Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses beruht zwar auf dem Mietvertrag; hierfür etwa anfallende Kosten sind aber nicht Teil der vom Kläger zu zahlenden Betriebs- oder Nebenkosten und damit nicht erstattungsfähig. So ausdrücklich für die Treppenhausreinigung auch Kreuzmann, a.a.O., Rz. 157. Insoweit gilt nichts anderes als für sonstige kostenverursachende Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, wie etwa Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Schneeräumung vor dem Grundstück etc. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass der Mieter zwar vertraglich zu ihnen verpflichtet ist und sie entweder selbst oder durch Beauftragung Dritter vornehmen muss, die Kosten für sie aber nicht zu den unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Betriebs- oder Nebenkosten gehören. Kein anderes Ergebnis folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 ‑ 5 A 2.12 ‑, juris, auf die der Kläger sich beruft. Zwar heißt es dort (unter Rz. 10), bei dem dienstlich veranlassten Mehraufwand handele „es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen“. Diese Aussage muss aber im Kontext gelesen werden. Mit ihr konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht lediglich den Obersatz, wonach „die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine […] angemessene Unterkunft“ zu erstatten sind. Das bedeutet bei sachgerechtem Verständnis, dass nur solche Aufwendungen, die sich in diesem normativ vorgegebenen Rahmen (aufgrund eines Mietvertrags zu zahlen) halten, in ihrer Gesamtheit erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88,37 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.