Urteil
17 K 7955/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0121.17K7955.24.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Entsorgung von Farben, Lacken und Abfällen aus der Fotochemie. Geschäftsführer war – jedenfalls bis zur kommissarischen Übernahme der Geschäftsführung durch Herrn Z. G. im September 2024 – Herr D. A.. Betriebsstandort ist das Grundstück mit der postalischen Anschrift U.-straße 00 in N01 F.. Für die Räumlichkeiten auf dem Grundstück ist baurechtlich eine Nutzung als Showroom-Wellnessstudio, Büro und Lager genehmigt. Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juni 2020 eine Erlaubnis zum Sammeln und Befördern sowie Handeln und Makeln von Abfällen gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Ausweislich der Ziffer 3 der beigefügten Nebenbestimmungen sei verantwortliche Person im Rahmen dieser Erlaubnis Herr D. A.. Nach Ziffer 6 der Nebenbestimmungen habe der Transport der Abfälle auf direktem Wege zu der Entsorgungsanlage zu erfolgen. Eine Zwischenlagerung dürfe nur in zugelassenen Zwischenlagern erfolgen. Umladungen seien während des Transportzeitraums nicht gestattet. Sollte aus zwingenden Gründen eine Übergabe der Abfälle an den Entsorger am Tag des Sammelns nicht möglich sein, könne der LKW bis zum nächsten Werktag auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgestellt werden. Hierbei dürften die Transportbehältnisse nicht vom LKW getrennt werden. Anlässlich eines Umweltalarmeinsatzes am 5. Dezember 2023 erfuhr der Beklagte, dass eine von der Klägerin angemietete und genutzte Halle auf dem Betriebsgrundstück mit Intermediate Bulk Containern (IBCs), Fässern, Gitterboxen und Abfalltransportbehältern vollgestellt war, die mit flüssigen und festen Abfällen gefüllt waren. Die Halle wurde im Wege einer Ersatzvornahme von der K. Umweltservice GmbH & Co. KG mit Sitz in N. geräumt. Für die Einzelheiten der in der Halle befindlichen Abfälle wird auf die Übersicht des bis zum 11. Januar 2024 entsorgten Teils der Abfälle auf Bl. 28 ff. der Beiakte Heft 1 sowie die Fotodokumentation auf Bl. 107 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die Erlaubnis vom 8. Juni 2020 zu widerrufen. Am 15. Mai 2024 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten statt, für dessen Einzelheiten auf das Protokoll auf Bl. 87 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen wird. Die Klägerin hat ein eigenes Protokoll zu dem Treffen erstellt, für dessen Einzelheiten auf Bl. 69 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 17. September 2024 widerrief der Beklagte die mit Bescheid vom 8. Juni 2020 gemäß § 54 KrWG erteilte Erlaubnis zum Sammeln und Befördern sowie Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (Ziffer 1). Für den Fall dass die Klägerin entgegen der Anordnung unter Ziffer 1 gefährliche Abfälle i.S.d. § 54 KrWG sammle oder befördere, damit handele oder makle, drohe er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000 Euro an (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 werde angeordnet (Ziffer 3). Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Anordnungen dieses Bescheides erhebe er hiermit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 700 Euro (Ziffer 4). Zur Begründung machte er geltend, die erforderliche Zuverlässigkeit von Herrn A. als verantwortlicher Person der Klägerin zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sei nicht gegeben. Es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. b der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vor. Die im vorliegenden Fall festgestellten Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. zu den Einzelheiten S. 5 ff. des Bescheides) seien vor dem Hintergrund der langjährigen Tätigkeit des Herrn A. im Bereich der Abfallentsorgung als wiederholt und grob pflichtwidrig zu bezeichnen. Die Verfehlungen seien nicht unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe zu rechtfertigen, zumal Herrn A. sein unzulässiges Handeln aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der Abfallentsorgung immer bewusst gewesen sein müsse. Wider besseres Wissen habe er etwa durch den illegalen Betrieb einer Anlage nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz in schwerwiegender Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen. Selbst wenn es sich dabei aber nur um eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße handelte, die, jeweils für sich allein betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Erlaubnis böten, rechtfertigten sie dennoch in ihrer Häufung einen Widerruf der Erlaubnis. Die Gesetzesverstöße ließen eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Vorschriften erkennen, die schnell hinter anderen Beweggründen zurückständen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ließen die zahlreichen Verstöße somit nur den Schluss zu, dass von der Klägerin bzw. Herrn A. auch künftig ein Fehlverhalten zu erwarten sei. Darüber hinaus falle die Zuverlässigkeitsprognose hier auch negativ aus, weil die unrechtmäßige Zwischenlagerung und Anhäufung anstatt der unmittelbaren Entsorgung der Abfälle eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit impliziere. Ohne den Widerruf der Erlaubnis sei das öffentliche Interesse gefährdet, da durch die nunmehr eingetretene Unzuverlässigkeit durch Verstöße gegen Regelungen des Abfallrechts – gerade im Bereich des Umgangs mit gefährlichen Abfällen – Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung beständen, die es abzuwehren gelte. Hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis habe er zunächst im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob er im vorliegenden Fall tätig werde. Der Widerruf sei verhältnismäßig. Die Verhinderung möglicher Gefahren und potenzieller Schäden, insbesondere durch gefährliche Abfälle, besitze eine hohe Priorität. Die herausragende Bedeutung dieser Schutzgüter überwiege somit die privaten Interessen der Klägerin. Der Vortrag der Klägerin zu den in ihren Augen besonderen Umständen einer fremdverschuldeten „Notlage“ sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Auch in Zukunft müsse immer damit gerechnet werden, dass solche „Notlagen“ eintreten könnten. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass aufgrund von z.B. privaten oder finanziellen Erwägungen die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen zurückgestellt werde. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung sei notwendig. Sie solle sicherstellen, dass durch den Widerruf der Erlaubnis wegen der nicht vorhandenen Zuverlässigkeit des Herrn A. kein rechtswidriges Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen mehr stattfinde. In Anbetracht der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter Umwelt und Gesundheit trete das Interesse der Klägerin an der vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung zurück. Zur Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren seien die Stundensätze für die Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt i.H.v. 70 Euro zu Grunde zu legen. Der Verwaltungsaufwand für die Entscheidung habe 10 Stunden betragen. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 17. September 2024 am 24. September 2024 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (17 L 2712/24). Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, Gründe für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. b Anzeige- und Erlaubnisverordnung seien nicht gegeben. Ein wiederholter oder grob pflichtwidriger Verstoß gegen Umweltvorschriften sei nicht anzunehmen. Bei der Suche nach dem Verursacher einer Kanalverunreinigung vom 5. Dezember 2023, die nachweisbar nicht von ihr verursacht worden sei, sei ein Zustand in der von ihr angemieteten Halle in der U.-straße 00 in F. festgestellt worden, der formell rechtswidrig gewesen sei, weil die Menge der dort zeitweilig zwischengelagerten Abfälle die Grenze der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht überschritten habe. Dies sei ihrem Geschäftsführer aber seinerzeit nicht bewusst gewesen. Sie habe die für sie eigentlich fremden Abfälle des Unternehmens I. GmbH in diese Halle verbracht, um einen großen Boden- und Grundwasserschaden aufgrund der von einem Trailer in der T.-straße 0 in M. auslaufenden Säure zu vermeiden. Sie habe dies dem Beklagten mehrfach gemeldet, er sei aber nicht tätig geworden. Sie habe zahlreiche I.-Abfälle von diversen Trailern zunächst in die Halle gestellt und von dort – oft zusammen mit Abfällen der eigenen Kunden – entsorgt. Dazu habe sie nur auf die Abfallerzeugernummer zugreifen können. Die Entsorgung sei dann über einen ihrer Sammelentsorgungsnachweise erfolgt. Dies sei ab Ende 2023 ein fortwährender Prozess zur kontinuierlichen Entsorgung der alten I.-Abfälle gewesen. Sie habe noch etwa zehn bis zwölf Monate Zeit benötigt, um das Problem vollständig aus der Welt zu schaffen. Sie habe auf eigene Kosten dafür gesorgt, dass Abfälle, die in nicht dichten Behältnissen auf Trailern gestanden und mehr und mehr auszulaufen gedroht hätten, in dichte Behältnisse umgefüllt worden seien. Dies habe etwa ein Drittel der in die Halle U.-straße 00 eingelagerten Abfälle betroffen. Es liege zwar ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des Abfallzwischenlagers vor, der aber unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt sei. Die Einlagerung der Abfälle von den Trailern der I. GmbH in die Lagerhalle sei für die Umwelt die in jedem Fall bessere Lösung gewesen, weil die Halle über einen nach dem Wasserhaushaltsgesetz zugelassenen beschichteten Boden verfüge und sie nach dem Asset Deal ohnehin verpflichtet gewesen sei, die von der I. GmbH zurückgelassenen Abfälle zum Selbstkostenpreis zu entsorgen. In der Halle hätten auch Abfälle von ihren Kunden gestanden. Am 6. Dezember 2023 hätten sich dort aber zum weit überwiegenden Anteil Altabfälle der I. GmbH befunden. Die wasserrechtlichen Vorwürfe seien nicht berechtigt, denn der Hallenboden weise eine AwSV-konforme Bodenbeschichtung auf. Diese Beschichtung sei zuletzt 2019 begutachtet und abgenommen worden; die Abnahme sei bis heute gültig. Deshalb habe sie, um einen größeren Umweltschaden zu verhindern, die von der I. GmbH zurückgelassenen Abfälle in einer Menge von ca. 300 t in die Halle eingestellt, also dort zwischengelagert. Dazu sei auch auf den Feuerwehrbericht und den Bericht des Landesumweltamtes zu verweisen, die beide bestätigten, dass keinerlei Gefahren von den eingelagerten Abfällen in der Halle ausgegangen seien. Der Beklagte berücksichtige auch nicht, dass die Stadt F. über einen Antrag auf Nutzungsänderung der Halle, die ihr seit April 2021 vorliege, bis heute nicht entschieden habe. Dabei sei die Halle baulich ohne Weiteres zur Lagerung der von ihr gehandhabten Abfälle geeignet. Die Nachweisdokumente hätten deshalb nicht vorgelegt werden können, weil diese Unterlagen im Zuge des Unternehmenskaufvertrags nicht übergeben worden seien und ihr nicht vorlägen. In dieser Situation sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als für die Abfälle neue Begleit- und Übernahmescheine zu erstellen, um sie dann ordnungsgemäß entsorgen zu können. Auch die eigenen Nachweise und Dokumente lägen ihr nicht vor, weil sie am 22. Dezember 2023 von der Polizei beschlagnahmt und bis heute nicht wieder freigegeben worden seien. Ihrem Geschäftsführer könne maximal ein einmaliger Verstoß vorgeworfen werden, der fahrlässige ungenehmigte Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in Form des Abfallzwischenlagers in der U.-straße 20. Dieser einheitliche Vorgang könne auch nicht in mehrere, also in wiederholte Verstöße aufgesplittet werden. Es sei ein einheitlicher Lebenssachverhalt, der, wie es auf die meisten Sachverhalte zutreffe, mehrere Rechtsvorschriften berühre. Nach einer zwischenzeitlichen Einigung mit dem Beklagten am 15. Mai 2024 habe sie mit einer Widerrufsverfügung nicht mehr gerechnet, denn insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich und habe auch Vertrauen erzeugt, dass der Widerruf der Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht erfolgen werde. Im Ergebnis der Besprechung vom 15. Mai 2024 habe der Beklagte ihr die Entsorgung von drei weiteren Trailern mit Abfällen der I. GmbH gestattet und den Entsorgungsvorgang eng begleitet. Dies hätte der Beklagte nie zugelassen, wenn er von der Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers überzeugt gewesen wäre. Zugleich sei dem Beklagten ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Er habe auch die ihm allesamt bekannten entlastenden Umstände berücksichtigen müssen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 zu Protokoll erklärt, er hebe Ziffer 2 des Bescheides vom 17. September 2024 auf. Ziffer 4 des Bescheides vom 17. September 2024 hebe er auf, soweit eine höhere Verwaltungsgebühr als 630 Euro erhoben werde. Für die Bearbeitung der Regelung in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. September 2024 sei ein Verwaltungsaufwand von einer Stunde angefallen. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt, Ziffer 1 des Bescheides vom 17. September 2024 sowie Ziffer 4 des Bescheides vom 17. September 2024 in Gestalt der Prozesserklärung des Beklagten vom 21. Januar 2025 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in dem Bescheid vom 17. September 2024. Zur Vertiefung führt er aus, er habe keine wie auch immer geartete Notsituation der Klägerin akzeptiert und sich nicht widersprüchlich verhalten. Er habe stets versucht, die durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sachgerecht und angemessen, wenn nötig auch durch den Einsatz ordnungsrechtlicher Mittel, zu beseitigen. Das schließe auch die Entsorgung von Abfällen durch die Klägerin mit ein. Er habe der Klägerin im Rahmen seines ausgeübten Ermessens die Möglichkeit gegeben, diese Abfälle in eigener Regie einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, jedoch nur unter enger Begleitung durch die Untere Abfallwirtschafts- und Wasserbehörde. Dies ändere gleichwohl nichts an der Unzuverlässigkeit des Herrn A.. Herr A. sei selbst dafür verantwortlich gewesen, die Genehmigungslage der Halle zu prüfen. Ein Unternehmer sei verpflichtet, sich über sämtliche rechtlichen Vorgaben, die seinen Geschäftsbetrieb beträfen, selbstständig zu informieren und diese dann auch einzuhalten. Ihm sei überdies aus dem Antragsverfahren zur baurechtlichen Genehmigung seiner Tätigkeiten in der Halle bekannt gewesen, dass er mit einer solcherart genehmigten Anlage nur gefährliche Abfälle in einer Menge von weniger als 30 t lagern bzw. weniger als einer Tonne pro Tag umschlagen dürfe. In der Halle seien auch erhebliche Mengen von Abfällen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin eingelagert worden. Von den insgesamt 208 IBCs, die in der Halle vorgefunden worden seien, seien 103 zu einer Zeit geprüft worden, die erst nach der Geschäftsaufnahme der Klägerin gelegen habe. Im Einzelnen seien dies 8 im zweiten Halbjahr 2020, 34 in 2021, 43 in 2022 und 18 in 2023 gewesen. Die letzten Prüfungen seien im Dezember 2023 erfolgt. Darüber hinaus hätten 15 IBCs und 18 der insgesamt 131 vorgefundenen Fässer die Aufschrift „Beförderer A. UG“ aufgewiesen. Weitere 21 IBCs seien mit einer Herrn A. eindeutig zuzuordnenden Bezettelung (20 mit Daten aus 2023, eines mit Datum aus 2022) versehen gewesen. Und 8 IBCs sowie ein Fass hätten einen eindeutigen zeitlichen Bezug zur Klägerin gehabt. Dabei habe es sich etwa um Wareneingangs-/Herstellungsdaten (5 IBCs mit Daten aus 2021, 2 IBCs und ein Fass aus 2022 sowie ein IBC aus 2023) gehandelt. Zum Zeitpunkt der Räumung habe die Halle zahlreiche Mängel aufgewiesen. So habe die Beschichtung des Bodens der Lagerfläche Beschädigungen (u.a. großflächige Abplatzungen, Risse, nicht versiegelte Flächen unter den Regalen, Risse zwischen Aufkantung und Wand) aufgewiesen und sei nicht flächendeckend mit der Wand verbunden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Beiakte Heft 1 verwiesen. Entscheidungsgründe A. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. B. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. September 2024 in Gestalt der Prozesserklärung des Beklagten vom 21. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. September 2024 ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Ziffer 1 des Bescheides vom 17. September 2024 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 21. März 2024 angehört worden. Die Widerrufsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Die Widerrufsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Erlaubnis der Klägerin zum Sammeln und Befördern sowie Handeln und Makeln von Abfällen vom 8. Juni 2020 erfüllt. 1. Der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegt vor. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein – wie die Erlaubnis vom 8. Juni 2020 – rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a. Aufgrund der nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin wäre der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung verpflichtet gewesen, die Erlaubnis zu versagen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) steht der Erteilung der Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG entgegen, dass Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Der Begriff der (Un-)Zuverlässigkeit ist auch im Abfallrecht in Anlehnung an die zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung entwickelten Kriterien zu bestimmen. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2004 – 17 K 6863/02 –, juris Rn. 24 ff. Bedenken hiergegen müssen von Tatsachen getragen werden; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2020 – 20 A 875/17 –, juris Rn. 65. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ist die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV genannten Vorschriften – unter anderem die Vorschriften des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser‑, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts (Nr. 1 lit. b) und des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts (Nr. 1 lit. d) – verstoßen hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 27. Wiederholte Verstöße können bereits bei einer zweimaligen Begehung gleichartiger Verfehlungen vorliegen, vgl. BR-Drs. 665/13, S. 52. Unerheblich ist, ob die Verstöße von der Rechtsordnung als besonders schwerwiegend bewertet werden und deswegen strafbewehrt sind. Werden sonstige Vorschriften missachtet, können auch wiederholte, jeweils für sich genommen nicht wesentlich ins Gewicht fallende Verstöße bedeutsam sein, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, seine Tätigkeit im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften durchzuführen, vgl. (zu § 18 Abs. 5 KrWG) BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2020 – 20 A 875/17 –, juris Rn. 65. Nach diesen Maßgaben ist der Geschäftsführer der Klägerin unzuverlässig. aa. Er hat wiederholt gegen Vorschriften jedenfalls des Abfall- und Immissionsschutzrechts verstoßen. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 17. September 2024 verwiesen. Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: (1) Es ist bereits ein wiederholter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG gegeben. Hiernach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dieser Vorschrift hat der Geschäftsführer der Klägerin mehrfach zuwidergehandelt, indem er in der von der Klägerin gemieteten Halle auf dem Grundstück U.-straße 00 in F. mehrere hundert Behältnisse gelagert hat, in denen sich Abfälle und gefährliche Abfälle befunden haben (vgl. hierzu die Aufstellung eines Teils der in der Halle aufgefundenen Abfälle auf Bl. 28 ff. der Beiakte Heft 1 sowie die Fotodokumentation auf Bl. 107 ff. der Gerichtsakte). Der Begriff des Lagerns umfasst (auch) die – hier jedenfalls über einen Zeitraum von mehreren Monaten gegebene (vgl. die Liste der in der Halle aufgefundenen Abfälle, wonach mehrere Behälter mit Bezettelungen seitens des Geschäftsführers der Klägerin versehen waren, die etwa auf die Zeitpunkte 21. März 2022, 28. März 2023, 29. März 2023 und 21. Juli 2023 datiert gewesen seien, Bl. 38 f. der Beiakte Heft 1) – Zwischenlagerung von Abfällen, vgl. (für §§ 31 Abs. 1, 27 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F.) Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2005 – 7 ME 249/04 –, juris Rn. 4. Die Zwischenlagerung der Abfälle in der Halle der Klägerin ist auch i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zum Zweck der Beseitigung erfolgt. Es handelt sich um das Beseitigungsverfahren der Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren nach § 3 Abs. 26 KrWG i.V.m. Ziffer D 15 der Anlage 1 zum KrWG. Da die eingelagerten Abfälle nicht auf dem Gelände U.-straße 20 entstanden sind, ist der Ausnahmetatbestand der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle nicht erfüllt. Für die in die Halle eingestellten Abfälle war schließlich im Anschluss an die Lagerung die Anwendung eines Beseitigungsverfahrens i.S.d. Ziffern D 1 bis D 14 der Anlage 1 zum KrWG vorgesehen. Ausweislich der Aufstellung eines Teils der in der Halle vorgefundenen Abfälle waren zahlreiche Container mit der Aufschrift „Abfall IBC zur Entsorgung“ versehen. Zudem hat auch die Klägerin selbst ausgeführt, sie habe die Abfälle in der Halle Stück für Stück über ihre Sammelentsorgungsnachweise entsorgt. Bei der Halle auf dem Grundstück U.-straße 00 handelt es sich nicht um eine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage. Für die Räumlichkeiten auf dem Grundstück ist vielmehr lediglich baurechtlich eine Nutzung als Showroom-Wellnessstudio, Büro und Lager genehmigt. Die Erlaubnis der Klägerin zum Einsammeln oder Befördern von gefährlichen Abfällen konnte den Vorgang des Lagerns nicht erfassen und deshalb auch nicht abfallrechtlich legalisieren, vgl. zu Letzterem Hess. VGH, Beschluss vom 21. April 1986 – 5 TH 592/86 –, juris Rn. 7. Die Lagerung ist auch nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KrWG zulässig. Hiernach ist die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 BImSchG oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Die von der Klägerin angemietete Halle bedurfte nach § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 8.12.2 der Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen) (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BImSchG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nr. 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV). Ziffer 8.12.2 der Anlage 1 der 4. BImSchV erfasst Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr. Nach diesen Maßgaben war für den Betrieb der von der Klägerin angemieteten und mit Abfällen befüllten Halle auf dem Grundstück U.-straße 00 eine Genehmigung erforderlich. Es handelte sich hierbei jedenfalls i.S.d. § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2, Ziffer 8.12.2 der Anlage zur 4. BImSchV um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr. Denn die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie Abfälle in einer Menge von mindestens 300 t in ihrer Halle eingelagert hatte. Aufgrund der Qualifizierung der Halle als Anlage nach Nr. 8 des Anhangs 1 kommt es für die Genehmigungsbedürftigkeit nicht darauf an, ob sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgten, an demselben Ort betrieben werden sollte. Unabhängig davon hatte die Klägerin die Abfälle bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme über einen Zeitraum von mehreren Monaten in der Halle eingelagert und sie hat ausgeführt, sie habe noch etwa zehn bis zwölf Monate Zeit benötigt, um das Problem vollständig aus der Welt zu schaffen. Dass auch wiederholte Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Rede stehen, ergibt sich ebenfalls bereits aus den Angaben der Klägerin. Hiernach habe ihr Geschäftsführer zahlreiche I.-Abfälle von diversen Trailern zunächst in die Halle gestellt und von dort – oft zusammen mit Abfällen der eigenen Kunden – entsorgt. Dies sei ab Ende 2023 ein fortwährender Prozess zur kontinuierlichen Entsorgung der alten I.-Abfälle gewesen. Ihr Geschäftsführer habe auch die Abfälle eigener Kunden in die Halle eingestellt. Anders als die Klägerin meint, sind diese Handlungen nicht lediglich als ein einziger Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu qualifizieren. Jedenfalls hinsichtlich der Lagerung der von der I. GmbH übernommenen Abfälle einerseits und der von den Kunden der Klägerin eingesammelten Abfälle andererseits verbietet sich diese Annahme ohnehin, da sie auf unterschiedlichen Wegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Halle der Klägerin gelangt sind. Aber auch hinsichtlich der Abfälle mit insoweit gleicher Herkunft ist vom Vorliegen mehrerer Zuwiderhandlungen auszugehen, weil sich die Einlagerung dieser Abfälle in die Halle nach dem Vortrag der Klägerin jeweils über mehrere Lieferungen bzw. Sammlungen auf einen größeren Zeitraum erstreckt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Verstöße gegen § 28 KrWG nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt. Dies gilt hinsichtlich der Zwischenlagerung der Abfälle der Kunden der Klägerin bereits deshalb, da sich ihre Begründung für das Vorliegen einer Notstandslage nur auf die Abfälle der ehemaligen I. GmbH und die von diesen ausgehenden Gefahren bezieht. Auch hinsichtlich der Lagerung der I.-Abfälle liegen die Voraussetzungen des § 34 StGB – ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieses Rechtfertigungstatbestandes im gegebenen Fall – indes nicht vor. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut bestanden habe. Soweit sie für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr anführt, ein Nachbar habe sie im Spätsommer 2021 informiert, dass von einem von der I. GmbH angemieteten Trailer des Truck Centers Säure tropfe, war dies bereits deshalb nicht als Anlass für die Lagerung der Abfälle in der Halle anzusehen, da die Abfälle des betreffenden Trailers nach den Angaben der Klägerin vom Truck Center entsorgt worden sind (vgl. das von der Klägerin erstellte Protokoll über das Treffen vom 15. Mai 2024, Bl. 72 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der tatsächlich in ihrer Halle eingelagerten I.-Abfälle hat die Klägerin dementgegen nicht substantiiert dargelegt oder gar dokumentiert, welche Gefahr jeweils konkret bestanden habe. Doch selbst wenn das Vorliegen einer tatsächlich vorhandenen Gefahrenlage unterstellt wird, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt oder gar belegt, dass die Gefahr nicht durch ein Handeln der zuständigen Behörden oder des Truck Centers hätte abgewendet werden können. Außerdem handelte es sich bei der Einlagerung der Abfälle in die Halle auf dem Grundstück U.-straße 00 in F. nicht um ein geeignetes Mittel, die Gefahr abzuwenden. Die Lagerung der Abfälle in der Halle entsprach in der von der Klägerin gewählten Form nicht den rechtlichen Vorgaben. Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, der Boden der Halle habe über eine Bodenbeschichtung verfügt, waren jedenfalls die Anforderungen des § 18 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nicht erfüllt. Hiernach müssen einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle, insbesondere auch der Rückhalteeinrichtungen, jederzeit möglich sind. Dies war in der von der Klägerin angemieteten Halle ausweislich der Lichtbilder auf Bl. 107 ff. der Gerichtsakte nicht der Fall. Schließlich handelt es sich bei der über mehrere Monate andauernden und dem Beklagten auch im Nachgang nicht angezeigten Lagerung der Abfälle in der Halle auf dem Grundstück U.-straße 00 nicht um das in Bezug auf das Eingriffsgut relativ mildeste Mittel, vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 StR 613/15 –, juris Rn. 11. Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, ihr Geschäftsführer sei von dem Irrglauben geleitet worden, dass die Zwischenlagerung der Abfälle in ihrer Halle zulässig gewesen sei, ist dies für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG und die hieran anknüpfende Annahme der Unzuverlässigkeit nicht von Belang. Es kommt – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die objektiven Gegebenheiten an und nicht – wie etwa im Strafrecht – auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. Vorsatz und Verschulden sind insofern nicht erforderlich, vgl. (für § 5 Waffengesetz) Sächs. OVG, Beschluss vom 19. März 2024 – 6 B 104/23 –, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteil vom 2. November 2022 – 24 BV 21.3213 –, juris Rn. 40; Nds. OVG, Beschluss vom 10. November 2023 – 11 ME 363/23 –, juris Rn. 28. (2) Zugleich begründet die Lagerung der Abfälle jedenfalls der eigenen Kunden der Klägerin in der Halle U.-straße 00 in F. jeweils einen Verstoß gegen § 54 Abs. 2 KrWG i.V.m. Ziffer 6 der Nebenbestimmungen zur Erlaubnis vom 8. Juni 2020. Hiernach hat der Transport der Abfälle auf direktem Wege zu der Entsorgungsanlage zu erfolgen. Eine Zwischenlagerung dürfe nur in zugelassenen Zwischenlagern erfolgen. Umladungen seien während des Transportzeitraums nicht gestattet. Sollte aus zwingenden Gründen eine Übergabe der Abfälle an den Entsorger am Tag des Sammelns nicht möglich sein, könne der LKW bis zum nächsten Werktag auf dem Betriebsgelände abgestellt werden. Hierbei dürften die Transportbehältnisse nicht vom LKW getrennt werden. Die Klägerin hat die von ihr eingesammelten Abfälle dementgegen – wie bereits ausgeführt – teilweise in der Halle auf dem Grundstück U.-straße 00, mithin in einem nicht zugelassenen Zwischenlager gelagert. (3) Ferner liegt – wie auch die Klägerin selbst eingeräumt hat – ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 8.12.2 der Anlage zur 4. BImSchV vor. Die Klägerin hat eine – wie bereits ausgeführt – genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung betrieben. Der Verstoß ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Insoweit ist im Verhältnis zu der Einlagerung der Abfälle in die Halle und den damit verwirklichten Zuwiderhandlungen gegen § 28 Abs. 1 KrWG auch kein einheitlicher Lebensvorgang gegeben, der die Annahme eines weiteren Verstoßes verböte. Dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BImSchG kommt ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zu, der die Annahme der weiteren Verletzung einer in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV genannten Vorschrift trägt. Denn eine Verletzung des § 28 Abs. 1 KrWG begründet nicht notwendigerweise gleichzeitig den Vorwurf des Betreibens einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Abfälle in ein von einem Dritten betriebenes nicht genehmigtes Zwischenlager verbracht werden. Auf die Frage, ob umgekehrt das Betreiben eines Abfallzwischenlagers ohne die erforderliche Genehmigung notwendigerweise sämtliche im Zusammenhang mit dem Einstellen und Lagern der Abfälle in dieses/diesem Lager verbundenen Verstöße gegen § 28 Abs. 1 KrwG umfasst, kommt es wiederum nicht an, da der Geschäftsführer der Klägerin in diesem Fall – wie bereits ausgeführt – jedenfalls wiederholte Verletzungen von Vorschriften des Abfallrechts verwirklicht hat, indem er wiederholt gegen § 28 Abs. 1 KrWG verstoßen hat. (4) Darüber hinaus hat die Klägerin bei der Lagerung und Entsorgung der Abfälle der I. GmbH und ihrer eigenen Kunden wiederholt gegen § 50 Abs. 1 KrWG i.V.m. den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) verstoßen. (a) Zum einen hat der Geschäftsführer der Klägerin mehrfach die Vorgaben des § 3 Abs. 1 NachwV verletzt, indem er hinsichtlich der in der Halle auf dem Grundstück U.-straße 20 zwischengelagerten Abfälle der I. GmbH und seiner eigenen Kunden keine gesonderten Nachweise jeweils für das Einstellen in das Lager und (ggf.) die weitere Entsorgung geführt, sondern diese über einen Sammelentsorgungsnachweis der Klägerin entsorgt hat. Eine Nachweispflicht war insoweit gegeben (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV), da jedenfalls teilweise gefährliche Abfälle betroffen waren. Dies ergibt sich bereits aus der von der Klägerin angegebenen Notwendigkeit der Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis. Ferner sind in der Halle ausweislich der Aufstellung eines Teils der in der Halle befindlichen Abfälle gefährliche (vgl. § 3 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung) Abfälle mit den Abfallschlüsseln 08 01 11*, 08 01 13* und 08 01 17* aufgefunden worden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Nachweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwV nicht ordnungsgemäß erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat, wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen. Unter einer Abfallentsorgungsanlage ist dabei jegliche Anlage zu verstehen, in der die Abfälle behandelt, verwertet, gelagert oder abgelagert werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NachwV), vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 –, juris Rn. 24. Deswegen müssen für das Lagern in einem Zwischenlager und die weitere Entsorgung aus diesem Zwischenlager jeweils gesonderte Entsorgungsnachweise erstellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV), vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 –, juris Rn. 24; Kropp, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 167. Aktualisierung 2024, § 1 NachwV Rn. 103. Diesen Anforderungen ist der Geschäftsführer der Klägerin nicht gerecht geworden. Er hat die in der Halle zwischengelagerten Abfälle der I. GmbH und eigener Kunden nach eigenen Angaben kontinuierlich über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt. Er habe bei freien Kapazitäten immer wieder I.-Abfälle mit entsorgt. Dies sei zu Lasten der bestehenden Mengenkapazitäten der Verwertungsnachweise der Klägerin gegangen. (b) Durch die Verwendung des Sammelentsorgungsnachweises zur Entsorgung der I.-Abfälle hat der Geschäftsführer der Klägerin ferner gegen § 9 NachwV verstoßen. Nach § 9 Abs. 1 NachwV kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle 1. denselben Abfallschlüssel haben, 2. den gleichen Entsorgungsweg haben, 3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und 4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen waren hier hinsichtlich der I.-Abfälle nicht erfüllt. Die Klägerin war insoweit bereits keine Einsammlerin. Denn sie hat im Klageverfahren vorgetragen, dass die Trailer mit den Abfällen der I. GmbH durch das Truck Center in der U.-straße 00 angeliefert worden seien (vgl. hierzu das von der Klägerin erstellte Protokoll zur Besprechung am 15. Mai 2024, Bl. 71 f. der Gerichtsakte). Zulässig ist die Verwendung des Sammelentsorgungsnachweises bei Holsystemen, mit deren Hilfe Sammler die Abfälle beim Abfallerzeuger abholen. Werden die Abfälle dagegen zunächst vom Abfallbesitzer zu einer Sammelstelle befördert, bedarf es eines Einzelnachweises, vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, KrWG § 50 Rn. 44; Kropp, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 167. Aktualisierung 2024, § 9 NachwV Rn. 73. (c) Daneben hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Entsorgung der I.-Abfälle über die Sammelentsorgungsnachweise der Klägerin gegen § 13 Abs. 1 Satz 4 NachwV verstoßen. Hiernach hat der Einsammler vor Übergabe der Abfälle in das Mehrzweckfeld des Begleitscheines „Frei für Vermerke“ die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Dass der Geschäftsführer der Klägerin diese Anforderung bei der Entsorgung der I.-Abfälle nicht bzw. jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfüllt haben kann, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, wonach sie für die I.-Abfälle nicht über Übernahmescheine verfügt habe. Die Unterlagen seien im Zuge des Unternehmenskaufvertrags nicht übergeben worden und lägen ihr nicht vor. Dem Beklagten sei bekannt, dass sich die Abfallnachweise im Besitz der I. GmbH befänden. Herr L. habe diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt. Vermutlich lägen sie ihm nicht mehr vor, weil er sie vernichtet habe. In dieser Situation sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als für die Abfälle neue Begleit- und Übernahmescheine zu erstellen, um die Abfälle dann ordnungsgemäß entsorgen zu können. (d) Die Verstöße gegen die NachwV sind nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, wobei insoweit auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen wird. Hinzu kommt, dass zur Abwendung einer – unterstellt vorliegenden – Gefahrenlage lediglich eine Sicherung der Abfälle, nicht aber das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Dokumentation erforderlich wäre. bb. Hat der Geschäftsführer der Klägerin hiernach bereits wiederholt gegen Vorschriften des Abfall- und Immissionsschutzrechts verstoßen, kann offenbleiben, ob diese Verstöße zusätzlich i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbfAEV als grob pflichtwidrig zu qualifizieren sind. cc. Das Vorliegen eines atypischen Falls ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die dargestellten Rechtsverletzungen rechtfertigen in ihrer Art und Häufigkeit bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss, der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, seine Tätigkeit im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften durchzuführen. b. Ohne den Widerruf würde eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, insbesondere in Form einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (wie etwa der Volksgesundheit und der Bewahrung der Umwelt vor Schäden), eintreten. Bei Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin ist neben der geordneten Beseitigung von gefährlichen Abfällen auch deren Einsammeln und Befördern nicht sichergestellt, wodurch vermeidbare Umweltschäden möglich werden, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – BVerwG 7 C 47.79 –, juris Rn. 9; Hess. VGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – 3 UE 1304/89 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 17 L 4572/17 –, juris Rn. 15. 2. Auf eventuelle Ermessensfehler kommt es vorliegend nicht an. Ob ein Widerruf erfolgen kann oder muss, unterliegt nicht der Entscheidungsfreiheit der Behörde, sondern ist von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig. Für eine abweichende Ermessensbetätigung verbleibt im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG und die hochrangigen Rechtsgüter, deren Schutz das Zuverlässigkeitserfordernis bezweckt, kein Raum, vgl. (für die Frage der Zuverlässigkeit eines mit hoheitlichen Aufhaben betrauten Prüfingenieurs) BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 3 C 19.17 –, juris Rn. 33, 43. Jedenfalls wäre das dem Beklagten – unterstellt – eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Erlaubnis nach § 54 KrWG in Richtung auf einen Widerruf intendiert, so für den Widerruf bei Wegfall der Eignung für den Warndienst BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 – 8 C 69.88 –, juris Rn. 11. Durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn aber angenommen würde, die Entscheidung über den Widerruf stehe im Ermessen des Beklagten, lägen Ermessensfehler im gegebenen Fall nicht vor. Der Beklagte hätte in diesem Fall sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, indem er hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 49 Abs. 2 VwVfG NRW entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Ermessensfehler ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte der Klägerin nach der Besprechung vom 15. Mai 2024 die Entsorgung von Abfällen auf drei von der I. GmbH angemieteten Trailern gestattet hat. Denn insoweit hat der Beklagte die Entsorgung eng begleitet und damit gerade zum Ausdruck gebracht, dass er eine selbständige Entsorgung durch die Klägerin nicht befürwortet (vgl. hierzu die in dem von der Klägerin erstellten Protokoll zur Besprechung am 15. Mai 2024 dargestellten Kautelen für die Entsorgung). II. Die angegriffene Gebührenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides vom 17. September 2024 in Gestalt der Prozesserklärung vom 21. Januar 2025 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Tarifstelle 4.4.1.26.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Danach ist die Gebühr für eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 AVerwGebO NRW zu bemessen. Gemäß Tarifstelle 4.1.1.1 AVerwGebO NRW sind, sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Gemäß dem Runderlass Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Runderlass des Ministeriums des Inneren 14-21.36.09.05-000002.2023-0012170) vom 18. April 2024 ist der Stundensatz für Personen der Laufbahngruppe 2.1 mit 70 Euro zu bemessen. Ausweislich der in dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 2024 befindlichen Aufstellung der angefallenen Arbeitsstunden, hinsichtlich deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel besteht, ist für die Erstellung der Entscheidung insgesamt ein Verwaltungsaufwand von 10 Zeitstunden der Laufbahngruppe 2.1 angefallen. Hiervon sei eine Zeitstunde für die Bearbeitung der Ziffer 2 des Bescheides aufgewendet worden. Unter Berücksichtigung des Stundensatzes von 70 Euro und eines Zeitaufwandes von 9 Stunden für die Bearbeitung der Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. September 2024 ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 630 Euro. B. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils, der – ohne Berücksichtigung der Gebührenentscheidung – mit zwei Dritteln des Gesamtstreitwertes zu bemessen ist, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils ergibt sich die Kostentragung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. September 2024 sowie – im Umfang ihrer Aufhebung durch den Beklagten – die hierauf beruhende Gebührenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides vom 17. September 2024 rechtswidrig gewesen sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides beruhte auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Dem in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. September 2024 zwangsgeldbewehrten Sammeln und Befördern sowie Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen lag keine aus einem Verwaltungsakt folgende Unterlassungspflicht zu Grunde. Eine Untersagung dieser Handlungen hatte der Beklagte nicht verfügt. Das Verbot, gefährliche Abfälle zu sammeln oder zu befördern bzw. damit zu handeln oder zu makeln, ergibt sich vielmehr – im Falle der Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis nach § 54 KrWG – infolge der Erlaubnispflichtigkeit dieser Handlungen unmittelbar aus § 54 KrWG und ist in § 69 Abs. 1 Nr. 7 KrWG bußgeldbewehrt. Die auf die Bearbeitung der Ziffer 2 des Bescheides vom 17. September 2024 entfallende Gebührenfestsetzung i.H.v. 70 Euro war damit ebenfalls rechtswidrig. Denn Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 14 Abs. 2 GebG NRW). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht auf den Antrag der Klägerin hin nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.700,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, 3 GKG. Für die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. September 2024 war der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 17 L 4572/17 –, juris Rn. 25. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. September war mangels Selbständigkeit nicht streitwerterhöhend (vgl. Ziff. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die ebenfalls angegriffene und einen eigenständigen Streitgegenstand bildende Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 des Bescheides war zusätzlich (§ 39 Abs. 1 GKG) i.H.v. 700,00 Euro zu berücksichtigen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.