Beschluss
8 K 600/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0203.8K600.24.00
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Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Klägerin die Klage am 30. Januar 2025 zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Danach fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Kostenverteilung bei Untätigkeit der Behörde stellt eine besondere Ausformung des Veranlasserprinzips dar. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 34; Jeromin , in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 161 Rn. 28; Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 201; Weides/Bertrams , NVwZ 1988, S. 673 (679). Dabei ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass § 161 Abs. 3 VwGO auch in Fällen der Klagerücknahme Anwendung findet und insoweit der allgemeinen Kostenregelung des § 155 Abs. 2 VwGO vorgeht; dies gilt jedenfalls, sofern die Klagerücknahme nicht (aus sonstigen Gründen) vor Äußerung der Beklagten in der Sache erfolgt. Denn dem Kläger soll kein Nachteil daraus erwachsen, dass er den gerichtskostenrechtlich günstigeren Weg der Klagerücknahme wählt. Vgl. stellv. Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 39, 43; ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris Rn. 8, 13; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 1980 – 4 B 1660/79 –, juris Rn. 1, 3; Schübel-Pfiste r, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 22; Bader , in: ders. u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 161 Rn. 36; Zimmermann-Kreher , in: BeckOK VwGO, 71. Ed. 01.07.2024, § 161 Rn. 20; a.A. Jeromin , in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 161 Rn. 31; Ring , NVwZ 1995, S. 1191 (1193 f.) Im Ausgangspunkt ist auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin am 29. Januar 2024 einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und dieser sodann mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 in eine unbedingt erhobene Klage abgeändert worden ist, davon auszugehen, dass eine nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage erhoben worden ist, die insbesondere auch erst mehr als drei Monate nach Antragstellung am 25. Oktober 2023 erhoben worden ist. Ob die Klägerin auch mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, kann im Ergebnis offenbleiben. Dafür dürfte jedenfalls sprechen, dass der Antrag vom 25. Oktober 2023 trotz Erinnerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder beschieden worden ist noch sonst eine konkrete Zwischennachricht der Beklagten erfolgt sein dürfte. Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Dezember 2023 mit Fristsetzung bis zum 11. Januar 2024 ist (nur) mit E-Mail vom 2. Januar 2024 durch die Ressortleiterin mitgeteilt worden, dass das Anliegen intern mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet werde. Eine eigentliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die auf den 10. Januar 2024 datierende E-Mail (Bl. 279 des Verwaltungsvorgangs im Verfahren 8 K 193/24) ist nur ein interner Entwurf und weder anhand der Akte noch nach Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist erkennbar, dass eine Antwort tatsächlich erfolgt wäre. Auch bezogen auf das offenbar parallel vorbereitete Schreiben an die Klägerin vom 10. Januar 2024 bzgl. der Mitwirkung bei der Passbeschaffung (Bl. 124 des Verwaltungsvorgangs im Verfahren 8 K 600/24), ist nicht erkennbar, ob dieses überhaupt versandt worden ist. Davon abgesehen käme der Frage der Passbeschaffung auch nur indirekt Bedeutung für das Einbürgerungsverfahren zu, da jedenfalls ein abgelaufener Reisepass vorgelegen hat und dem Reisepass allenfalls für die Frage der Identitätsklärung und konkret der Namensführung Bedeutung hätte zukommen können. Letztlich kann die Frage des Ab- und Zugangs auch, wie noch auszuführen ist, dahinstehen. Auch soweit die Klägerin mit E-Mail vom 15. Januar 2024 zur Vorsprache eingeladen worden ist und unter anderem Nachweise über die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vorlegen sollte (Bl. 50 der Gerichtsakte 8 K 193/24), kann dahinstehen, ob dieses noch vor dem Antrag auf Prozesskostenhilfe und jedenfalls vor Erhebung der Untätigkeitsklage liegende Ereignis dazu führt, dass mit einer Bescheidung nicht (mehr) vor Klageerhebung gerechnet werden durfte. Denn jedenfalls ist § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend nach Sinn und Zweck nicht anwendbar. Soweit vielfach vertreten wird, § 161 Abs. 3 VwGO sei bereits dann – mangels „Bescheidung“ – nicht einschlägig, sofern es an einer (positiven oder negativen) Bescheidung fehlt und das Verfahren sich aus sonstigen Gründen erledigt, vgl. Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 41 m.w.N.; siehe auch VerfG Bbg, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 79/15 –, juris Rn. 28 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2024 – 22 A 23.40061 –, juris Rn. 9, und vom 21. Mai 1974 – 45 VII 74 –, NJW 1984, S. 1347 (1348); OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 1968 – OVG Bf. I 11/67 –, NJW 1068, S. 1396; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 1971 – 2 B 3/71 –, NJW 1971, S. 1855 (1856); Bader , in: ders. u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 161 Rn. 35; Zimmermann-Kreher , in: BeckOK VwGO, 71. Ed. 01.07.2024, § 161 Rn. 21, kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist, zumal sich in diesem Fall im Kern dieselbe Frage im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO stellen würde, der seinerseits allgemeiner Ausdruck des Veranlasserprinzips ist. In jedem Fall bedarf es (noch) einer Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem Klageverfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 22 A 23.40061 –, juris Rn. 14; VG Neustadt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 5 K 348/18.NW –, juris Rn. 5; Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 41; Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 21 a.E. Denn nur, wenn noch der spezifische Zusammenhang zwischen Untätigkeit der Behörde und Verfahrensbeendigung feststellbar ist, ist es auch gerechtfertigt, der Beklagten abweichend von den allgemeinen Kostenregelungen die Kosten aufzuerlegen. Entscheidend ist mithin, ob sich in der Verfahrensbeendigung noch die aufgrund der vorprozessualen Untätigkeit der Behörde eigentümliche Ratio der Norm niederschlägt, dass die Behörde nicht nur untätig ist, sondern auch ein Kläger über die Erfolgsaussichten seines Begehrens im Unklaren gelassen wird. Aus diesen Gründen ist es beispielsweise nach inzwischen ganz herrschender Meinung irrelevant, ob ein positiver oder negativer Bescheid ergeht. Gleichzeitig besteht, ausgehend vom soeben genannten Zweck, kein Raum mehr für die Privilegierung des § 161 Abs. 3 VwGO, wenn nach Erlass eines (teilweise) ablehnenden Bescheides das Verfahren fortgeführt wird, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris Rn. 13; Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 41 m.w.N. Vielmehr muss unverzüglich bzw. sofort, zumindest aber alsbald auf die Bescheidung hin vom Verfahren Abstand genommen werden, um den Vorteil der Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO noch in Anspruch nehmen zu können. Vgl. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 35 („sofort“); Jeromin , in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 161 Rn. 31 („unmittelbar“); Just , in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 161 VwGO Rn. 53 („unverzüglich“); zudem BVerwG, Beschluss vom 28. April 1992 – 3 C 50/90 –, juris Rn. 3; Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 220 („alsbald“). Nach überwiegender Meinung soll es auch am spezifischen Kausalzusammenhang fehlen, wenn die Behörde bis zuletzt untätig bleibt, aber das Gericht die Klage abweist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 22 ZB 14.1633 –, juris Rn. 27; Wysk , in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 161 Rn. 49; Zimmermann-Kreher , in: BeckOK VwGO, 71. Ed. 01.07.2024, § 161 Rn. 21; Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 35; Bader , in: ders. u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 161 Rn. 35; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 8 A 4110/19 –, juris Rn. 7 ff.; Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 217; Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 40; Just , in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 161 VwGO Rn. 52. Weiter differenzierend wird teilweise zwar die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO verneint, hingegen eine Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO erwogen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 22 A 23.40061 –, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2006 – 4 L 365/05 –, juris Rn. 10; Wysk , in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 161 Rn. 49. Indes stellte sich ebenso bei § 155 Abs. 4 VwGO die Frage, ob sich eine etwaige Untätigkeit bzw. ein Verschulden der Behörde noch im Gerichtsverfahren (kausal) fortsetzt. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 22 A 23.40061 –, juris Rn. 13. Dies ist im vorliegenden Einzelfall zu verneinen. § 161 Abs. 3 VwGO scheidet als Kostenregelung der Untätigkeitsklage auch dann aus, wenn ein Kläger das Verfahren fortführt, nachdem die Behörde – wenn auch ohne förmliche Bescheidung des Antrags (Widerspruchs) – in der Klageerwiderung ihre für den Kläger negative Rechtsauffassung dargelegt hat. Vgl. so i.E. auch VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 – 13 S 2220/05 –, juris Rn. 57; OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024 – 2 K 129/21 –, juris Rn. 40 und Beschluss vom 28. April 2006 – 4 L 365/05 –, juris Rn. 10; Just , in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 161 VwGO Rn. 53; siehe auch in die Richtung BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris Rn. 13; VG Neustadt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 5 K 348/18.NW –, juris Rn. 5; ferner BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 22 A 23.40061 –, juris Rn. 14; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 8 A 4110/19 –, juris Rn. 12, 14; VG Halle, Urteil vom 10. Juli 2024 – 1 A 387/22 HAL –, juris Rn. 22; Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 34; Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 219. Denn § 161 Abs. 3 VwGO will den Bürger vor einer nicht gerechtfertigten Untätigkeit der Behörde schützen, ihm aber keine Kostenvorteile für ein sich anschließendes streitiges Verfahren einräumen. Vgl. allgemein zur Ratio Bader , in: ders. u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 161 Rn. 37. Die Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung vom 30. Januar 2024 entscheidend darauf abgestellt, dass eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen sei. Vertiefender Ausführungen hierzu bedurfte es nicht, da die Klägerseite selbst eingeräumt hat, Sozialleistungen zu beziehen. Die Klägerin hat hierauf nicht zeitnah reagiert, sondern das Verfahren unter Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes sowohl bezogen auf die Lebensunterhaltssicherung als auch Zumutbarkeit der Passbeschaffung und Identitätsklärung fortgeführt. Das Verfahren ist auch in Kenntnis des Umstandes fortgesetzt worden, dass das Gericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 im parallel geführten Einbürgerungsverfahren (8 K 600/24) Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung hat anklingen lassen, ebenso (erneut) die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2024. Dass zwischenzeitlich vor allem die Passbeschaffung und Identitätsklärung im Vordergrund gestanden haben, ist dabei ohne Relevanz. Wenn nach alledem trotz Kenntnis davon, dass die Beklagte die Einbürgerungsvoraussetzungen (jedenfalls) mangels Lebensunterhaltssicherung nicht als gegeben ansieht, am eigenen Rechtsstandpunkt festgehalten wird, fehlt es an der durch § 161 Abs. 3 VwGO beabsichtigten Privilegierung eines Klägers, der typischerweise – aber eben nicht zwingend – erst durch den Bescheid Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörde erhält. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.