Urteil
16 K 4062/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0205.16K4062.24A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der ledige Kläger ist am 00. September 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder (vgl. den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [im Folgenden Bundesamt] mit dem Geschäftszeichen 10448705-438) am 15. September 2009 aus dem Irak aus und nach langjährigem Aufenthalt in Schweden, in dessen Zuge er zwei oder drei Mal Asyl beantragt, aber jeweils Ablehnungen und zuletzt eine Abschiebungsandrohung erhalten habe, am 5. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Dezember 2023 beantragten er und sein Zwillingsbruder beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 6. März 2024 führte er im Wesentlichen aus, er habe die Schule nicht besucht und könne nicht gut lesen und schreiben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Bis zum Tag seiner Ausreise habe er in N. gelebt. Den Irak habe er verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Im Jahr 2008 habe er mit Büchern angefangen. Das Buch habe insgesamt sechs Teile gehabt. Der Titel habe „Kurden kennt eure Feinde“ gelautet. Es habe hauptsächlich von der KDP und der PUK gehandelt und diese sowie alle vier Teile Kurdistan-Iraks kritisiert. Auf Geheiß und gegen Bezahlung seines Onkels/Großonkels mütterlicherseits, der selbst Autor (gewesen) sei, derzeit in Schweden lebe, beziehungsweise dort verstorben sei, aber seinerzeit in H. gelebt habe, hätten er und sein Zwillingsbruder jedes Mal vier bis sechs Exemplare des in ganz Kurdistan-Irak verbotenen Buchs versteckt in einer Tasche unter ganz viel Kleidung von H. nach B. und N. gebracht. Sein Onkel/Großonkel mütterlicherseits habe sich an sie gewandt, weil sie noch jünger gewesen seien und daher weniger Verdacht erregt hätten. Meist seien dieselben zwei Organisationen die Empfänger gewesen. Am 5. September 2009 seien zwei Bomben auf das Haus seines Onkels/Großonkels mütterlicherseits abgeworfen worden, von denen eine explodiert sei. Er und sein Zwillingsbruder seien gemeinsam mit seinen Großeltern für einige Tage nach H. gegangen, um dem Onkel/Großonkel mütterlicherseits zu helfen. Am 13. September 2009, als er und sein Zwillingsbruder bereits wieder in N. gewesen seien, habe sich sein Onkel/Großonkel mütterlicherseits zur gemeinsamen Ausreise mit seinen Kindern entschlossen, nachdem dieser mit seiner Großmutter (dessen Schwester) telefoniert gehabt habe. Insoweit habe dieser geäußert, er und sein Zwillingsbruder müssten auch das Land verlassen. Man habe wohl herausgefunden, dass er und sein Zwillingsbruder die Bücher zwischen den Städten verbreitet hätten. Gleichwohl hätten er und sein Zwillingsbruder zunächst nicht vorgehabt, auszureisen, sondern gedacht, es könne nichts mehr passieren. Kurze Zeit später sei um drei Uhr nachts seitens der Polizei sehr aggressiv an die Tür geklopft worden. Aus Angst seien er und sein Zwillingsbruder über das Dach zum Nachbarhaus geflohen. Am Morgen seien sie dann nach P. gegangen und hätten sich dort gefälschte Reisepässe ausstellen lassen, um sodann über den Iran in die Türkei zu reisen. Die zwei Leute von den beiden Organisationen seien auch verhaftet worden und hätten ihre Namen verraten. Das habe sein Onkel/Großonkel mütterlicherseits erzählt, als sie schon in Schweden gewesen seien. Sein weiterhin im Irak (in B.) ansässiger Onkel, bei dem sie zur Zeit des Buchhandelbetriebs häufig hätten übernachten müssen, sei im Jahr 2015 mittels einer Bombenexplosion angegriffen und schwer verletzt worden, wobei seine Kinder ein wenig verbrannt worden seien. Von diesem Ereignis habe er Videoaufnahmen. Sein Onkel sei auch drei Monate im Gefängnis gewesen. Sein Onkel/Großonkel mütterlicherseits habe gesagt, dass dieser Vorfall vermutlich auch im Zusammenhang mit dem Büchertransport stehe. Sein Onkel stehe im Irak unter Beobachtung und könne nicht fliehen. Dieser sei mehrmals/häufig nach ihm und seinem Zwillingsbruder gefragt worden, wobei man diesem nicht geglaubt habe, dass sie in Schweden gewesen seien. Wann es das letzte Mal zu Derartigem gekommen sei, wisse er nicht. Sein Onkel habe ihm gesagt, er solle diesen nicht weiter kontaktieren. Er rede alle paar Monate mit dessen Ehefrau, um zu schauen, wie es diesem gehe. Den Grund der fortdauernden Beobachtung kenne er nicht. Für sie, die Parteien, sei es wahrscheinlich noch aktuell, weil sie deren Arbeit kritisiert und für die Buchverbreitung verantwortlich gewesen seien. In Schweden habe er ein Jahr und acht Monate in einer Autowaschanlage gearbeitet. In dessen bundesamtlicher Anhörung vom selben Tag trug der Zwillingsbruder des Klägers u.a. vor, die Bücher hätten er und der Kläger häufig zur Buchhandlung „G.“ in B. verbringen sollen. Die restliche Nacht nach dem Anklopfen der Polizei hätten sie bei den Nachbarn verbracht. Am nächsten Morgen habe ihre Oma zur Ausreise geraten. Der Kläger habe in Schweden drei Mal, er zwei Mal erfolglos Asyl beantragt. Dort habe er gemeinsam mit dem Kläger in einem Restaurant gearbeitet. Das Kind des im Irak ansässigen Onkels habe im Zuge der Bombardierung schwere Verbrennungen erlitten, während der Onkel selbst am Arm verletzt worden sei. Unter dem 30. April 2024 erließ das Bundesamt bezüglich des Zwillingsbruders des Klägers einen Bescheid, mit dem es dessen Antrag als unzulässig ablehnte und feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Zwillingsbruder des Klägers auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, gewährte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 22. Mai 2024 hat der Kläger am 3. Juni 2024 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklage zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zu gewähren, und äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 übertragen hatte. Der Einzelrichter konnte verhandeln und kann zur Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Der Kläger ist mit Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten ordnungsgemäß unter dem 10. Dezember 2024 zum Termin geladen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Zwar ist die Zustellung der Ladung per Postzustellungsurkunde erfolglos geblieben, weil der Kläger unter der von ihm mit der Klageschrift mitgeteilten Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist (vgl. Bl. 42 f. der Gerichtsakte). Indessen greift die Zustellungsfiktion aus § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Nach § 10 Abs. 1 Var. 3 AsylG hat der Ausländer – bei entsprechend ordnungsgemäßer Belehrung – während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss er Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle (aus § 10 Abs. 1 AsylG) auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung (im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG) mit der Aufgabe zur Post selbst dann als bewirkt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. So liegt der Fall hier. Der Einzelrichter ist der entscheidende Spruchkörper des angerufenen Gerichts. Die Anschrift, unter welcher die Zustellung versucht worden ist, ist diejenige, welche der Kläger in der Klageschrift benannt hatte und – in Ermangelung jüngerer Mitteilungen – die letzte Anschrift, die dem angerufenen Gericht aufgrund seiner Mitteilung (in Gestalt der Klageschrift) bekannt gewesen ist. Dabei hatte der Kläger hinsichtlich des vorliegenden Gerichtsverfahrens weder einen Bevollmächtigten noch einen Empfangsberechtigten benannt. Über die Rechtsfolge von § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG war der Kläger ausweislich Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ordnungsgemäß belehrt worden. Auf dem dortigen Dokument hatte der Kläger durch seine Unterschrift u.a. bestätigt, die Belehrung Erst. Deutsch + Fremdsprache (vgl. Bl. 15 ff. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes) erhalten zu haben. Die Beklagte ist ebenfalls mit Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten ordnungsgemäß unter dem 10. Dezember 2024 zum Termin geladen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO), wobei sie auf eine förmliche Ladung gegen Empfangsbekenntnis mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 verzichtet hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen können im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen, vgl. § 3c AsylG. Indessen stimmen § 3c AsylG und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Intensität des Eingriffs überein. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 9 C 50.92 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 –, juris, Rn. 11. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn dem Betreffenden in Anknüpfung an die genannten Merkmale Rechtsverletzungen drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, vgl. § 3a AsylG. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 44. Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass voller Beweis zu erbringen ist. Nur soweit sich der Ausländer hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorgänge – in der Regel solcher außerhalb des Gastlandes – in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt deren Glaubhaftmachung; sie ist aber auch erforderlich. So hat er zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal unter Angabe hinreichender, konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Aus ihm muss sich bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der Auskunftslage schlüssig ergeben, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der beachtlichen Gefahr von Übergriffen asylerheblicher Art und Intensität ausgesetzt wäre. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger vor seiner Ausreise keine relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erlitten und ihm droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht beachtlich wahrscheinlich eine solche durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c AsylG). Der Einzelrichter hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vor Ausreise in das Visier irakischer Sicherheitsbehörden geraten ist und bei Rückkehr erneut und weiterhin ein Verfolgungsinteresse seitens dieser Behörden bestünde. Die Vorträge des Klägers und seines Zwillingsbruders müssen insgesamt als sehr vage, glatt, emotionsfrei und zielgerichtet bezeichnet werden, was bereits gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Darüber hinaus lassen sich trotz der Schemenhaftigkeit der Vorträge bei deren Abgleich bereits Ungereimtheiten feststellen, was den Eindruck der Unglaubhaftigkeit bestärkt. So hat der Kläger dargelegt, sein in B. ansässiger Onkel sei bei der vorgeblichen Bombardierung von dessen Haus schwer verletzt worden, wobei dessen Kinder ein wenig verbrannt worden seien. Demgegenüber hat der Zwillingsbruder des Klägers ausgeführt, ein Kind des Onkels habe schwere Verbrennungen erlitten, wohingegen der Onkel (nur) am Arm verletzt worden sei. Angesichts dieser Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger einer Befragung durch den Einzelrichter entzogen hat, was zu seinen Lasten geht, konnte der Einzelrichter keinesfalls zur notwendigen Überzeugung von der Glaubhaftigkeit gelangen, geschweige denn feststellen, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs, des auch bei Wahrunterstellung fortgesetzten und mittlerweile weithin unbehelligten Aufenthalts des in B. ansässigen Onkels und der allenfalls niedrigschwelligen Beteiligung des Klägers am staatsseitig beanstandeten Verhalten eine fortdauernd beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestünde. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. Der Kläger ist nicht von der Todesstrafe bedroht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 2, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 – 23 A 5339/94.A –, Blatt 6 ff. m.w.N. Eine solche Gefahr und ein solches Handeln können auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG). Es fehlt jedoch nach dem bereits Ausgeführten an einer relevanten/glaubhaften individuellen Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungslage. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung des Klägers. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 39. Die Lage im Irak und insbesondere in Kurdistan-Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Individuelle Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, lassen sich – wie bereits dargestellt – nicht feststellen. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es ergibt sich kein Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 36. Nichts anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f. Vorliegend hat sich der Einzelrichter nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bei hypothetischer Rückkehr in besonders außergewöhnlicher Weise einer existenziellen Gefahr ausgesetzt sein könnte. Der Kläger ist verhältnismäßig jung, gesund und erwerbsfähig. Er verfügt über multiple Berufserfahrung – er selbst hat von einer Betätigung in einer Waschstraße, sein Zwillingsbruder von einer Arbeitsstelle in einem Restaurant berichtet –. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zudem verfügt er im Irak und im europäischen Ausland nach seinen Angaben jedenfalls über ein gewisses soziales Netzwerk, wobei insbesondere sein in B. ansässiger Onkel zur Unterstützung in Betracht kommt, zumal der Vortrag bezüglich dessen Beobachtung/Gefährdung nicht als glaubhaft anzusehen ist. Im Übrigen hat sich der Einzelrichter kein detaillierteres Bild verschaffen können, weil sich der Kläger einer informatorischen Anhörung entzogen hat, was zu seinen Lasten geht. Schließlich scheidet auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge, soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleiben, sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14. Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.