OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 7692/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0219.3K7692.22.00
4mal zitiert
27Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Spielhallen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

2. Die Privilegierungswirkung der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW, bei der es sich um eine Vertrauens- und Bestandsschutzregelung für Bestandsspielhallen handelt, entfällt mit dem Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" mit der Folge, dass es sich bei der betreffenden Spielhalle dann nicht mehr um eine "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle" im Sinne des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW handelt.

3. Der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Vertrauens- und Bestandsschutz entfällt darüber hinaus auch ohne den Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" grundsätzlich in allen weiteren Fällen, in denen für die betreffende (Bestands-)Spielhalle die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Spielhallen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Die Privilegierungswirkung der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW, bei der es sich um eine Vertrauens- und Bestandsschutzregelung für Bestandsspielhallen handelt, entfällt mit dem Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" mit der Folge, dass es sich bei der betreffenden Spielhalle dann nicht mehr um eine "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle" im Sinne des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW handelt. 3. Der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Vertrauens- und Bestandsschutz entfällt darüber hinaus auch ohne den Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" grundsätzlich in allen weiteren Fällen, in denen für die betreffende (Bestands-)Spielhalle die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort A.-straße 0 in 00000 H.. Die Klägerin betrieb bereits in der Vergangenheit seit dem 17. Oktober 2011 eine Spielhalle am vorgenannten Standort. Diesbezüglich wurde ihr auf den Antrag vom 17. Oktober 2011 hin durch Bescheid vom 14. Dezember 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) unter der postalischen Anschrift A.-straße 0 in 00000 H. erteilt. In unmittelbarer räumlicher Nähe des Spielhallenstandortes befindet sich die R.-Gesamtschule, E.-straße 0, 00000 H.. Der Abstand zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grundstücksgrenze der Gesamtschule beläuft sich auf 60,05 Meter Luftlinie. Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 traten der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 1. GlüÄndStV) (im Folgenden: GlüStV a.F.) sowie mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (im Folgenden: AG GlüStV NRW a.F.) in Kraft. Hierdurch wurde für den Betrieb von Spielhallen neben dem bis dato geltenden gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 33i GewO ein eigenständiger glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F.) eingeführt, der nach Maßgabe der in § 29 Abs. 4 GlüStV a.F. bestimmten Übergangsfristen zu beachten war. Im Januar 2017 informierte die Beklagte die Klägerin mit Blick auf den baldigen Ablauf der in § 29 Abs. 4 GlüStV a.F. bestimmten Übergangsfristen über das Erfordernis der Einholung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle ab dem 1. Dezember 2017. Daraufhin stellte die Klägerin bei der Beklagten am 10. April 2017 einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am streitgegenständlichen Standort. Durch Bescheid vom 23. Oktober 2018 (zugestellt am 24. Oktober 2018) erteilte die Beklagte der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F. für den Betrieb ihrer Spielhalle, befristet bis zum 31. März 2021, lehnte eine Erlaubniserteilung über den 1. April 2021 hinaus ab und gab der Klägerin auf, den Spielhallenbetrieb ab dem 1. April 2021 einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung der bis zum 31. März 2021 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfolge unter der Befreiung der Einhaltung des nach § 25 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 AG GlüStV NRW a.F. geltenden Mindestabstandsgebotes von 350 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen, da dies zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a.F. wegen des noch bis zum 31. März 2021 bestehenden Mietverhältnisses für die Räumlichkeiten der Spielhalle erforderlich sei (sog. Härtefallerlaubnis). Die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Spielhalle befindliche Gesamtschule stehe der Erlaubniserteilung nicht entgegen, weil das Mindestabstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW a.F. wegen der zu Gunsten der Klägerin eingreifenden Übergangsregelung des § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a.F. keine Anwendung finde. Die darüber hinaus gehende Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle über den 31. März 2021 hinaus unter Befreiung vom gemäß § 25 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 AG GlüStV NRW a.F. geltenden Mindestabstand zu anderen Spielhallen komme nicht in Betracht. Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis enthaltende Bescheid vom 23. Oktober 2018 ist bestandskräftig geworden, da die Klägerin hiergegen innerhalb der geltenden Rechtsbehelfsfrist keine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis erhoben hat. Der Betrieb der Spielhalle am streitgegenständlichen Standort wurde seitens der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2021 eingestellt und die Spielhalle geschlossen. Am 1. Juli 2021 sind der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459) (im Folgenden: GlüStV 2021) sowie das zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderte Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) in Kraft getreten. Bereits im Vorgriff auf die vorbeschriebene Rechtsänderung beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2021 für den Standort A.-straße 0 in 00000 H. (erneut) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 und bat zugleich darum, den Fortbetrieb der Spielhalle bis zum 30. Juni 2021 zu dulden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie wolle die bis zum 31. März 2021 am streitgegenständlichen Standort bestehende Spielhalle ab dem 1. Juli 2021 in unveränderter Form wieder betreiben. Mit weiteren Schreiben vom 21. Juli 2021 und 6. Oktober 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe großes Interesse daran, den Standort wieder zu eröffnen und bat erneut darum, den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zu einer abschließenden Entscheidung über den gestellten Erlaubnisantrag zu dulden. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 mit, dass der Betrieb der Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag nicht geduldet werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, den gestellten Antrag vom 26. April 2021 abzulehnen, und gab ihr Gelegenheit, zu der beabsichtigten Antragsablehnung bis zum 30. Juni 2022 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit macht die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2022 Gebrauch. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2022 (zugestellt am 17. Oktober 2022) lehnte die Beklagte den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort A.-straße 0 in 00000 H. ab und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3.750,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Erlaubniserteilung sei nicht möglich, weil die Spielhalle den nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW einzuhaltenden Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen bzw. zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschreite. Der Abstand zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grundstücksgrenze der benachbarten R.-Gesamtschule, E.-straße 0, 00000 H., betrage lediglich 60,05 Meter Luftlinie, sodass der geltende Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie deutlich unterschritten werde. Die Gesamtschule sei eine öffentliche Schule und unterfalle daher dem sachlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW. Bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens seien im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des Standortes keine Umstände ersichtlich, die einen atypischen Fall begründeten und eine Unterschreitung des gesetzlich vorgegebenen Mindestabstandes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GIüStV NRW rechtfertigen könnten. Auch gebiete die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW, wonach die Abstandsregelung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 bestehende Spielhallen gelte, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, keine abweichende Entscheidung. Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW finde zu Gunsten der Klägerin keine Anwendung. Zwar sei die Spielhalle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 betrieben worden und habe damit bestanden. Auch habe die Spielhalle zu diesem Zeitpunkt über eine mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt. Allerdings verfüge die Spielhalle seit dem 31. März 2021 über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis mehr und sei von der Klägerin geschlossen worden. Die Spielhalle habe mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW am 1. Juli 2021 bereits seit drei Monaten über keine wirksame Erlaubnis mehr verfügt und sei in der Zwischenzeit auch nicht geduldet worden. Angesichts der Unterbrechung der Legalisierung des Spielhallenbetriebs mangels Vorliegen einer wirksamen Erlaubnis ab dem 1. April 2021 und mangels aktiver Duldung des Spielhallenbetriebs, könne nicht mehr von einer „nahtlosen Fortschreibung“ der Erlaubnis nach § 33i GewO ausgegangen werden, sodass der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfallen sei. Die in Bezug auf die Rechtslage im Land Baden-Württemberg ergangene sog. „Zäsur-Rechtsprechung“ des VGH Baden-Württemberg sei entsprechend auf die vergleichbare Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Hiernach entfalle der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz, namentlich die Privilegierung von Bestandsspielhallen, im Falle des Eintritts erlaubnisfreier Zeiten. Der Gesetzgeber habe den Bestands- und Vertrauensschutz des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW nicht zeitlich unbegrenzt auf jede Spielhalle erstrecken wollen, die nur zu irgendeinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt hat. Die Klägerin hat am 3. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Die Beklagte könne ihr nicht die Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW entgegenhalten, weil zu ihren Gunsten die Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW eingreife. Die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW sei ihrem Wortlaut nach auf die streitgegenständliche Spielhalle anwendbar. Die Vorschrift verlange nicht, dass eine Spielhallenerlaubnis ohne Unterbrechung vorgelegen haben muss. Ein durchgängiger Betrieb der Spielhalle sei nicht erforderlich. Auch der Gesetzesbegründung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Falle einer Unterbrechung der Legalisierung des Spielhallenbetriebs mangels wirksamer Erlaubnis durch erlaubnisfreie Zeiten der Bestandsschutz entfalle. Die „Zäsur-Rechtsprechung“ des VGH Baden-Württemberg sei auf die Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar, weil die relevanten Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgestaltet seien. Die Unterbrechung des Spielhallenbetriebs seit dem 31. März 2021 sei daher unschädlich. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort A.-straße 0 in 00000 H. zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW finde zu Gunsten der Klägerin keine Anwendung. Es fehle wegen der eingetretenen zeitlichen Zäsur am Vorliegen einer durchgängigen Erlaubnis. Würde die Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW auf derartige Fallkonstellationen angewendet, würde der Anwendungsbereich der Vorschrift in erheblichem Maße überspannt, und könnte sich dann jede in der Vergangenheit existente Spielhalle, die ggf. schon seit Jahren geschlossen sei, auf die Bestandsschutzregelung berufen. Die Beteiligten haben sich jeweils mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2023 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die begehrte Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort A.-straße 0 in 00000 H. erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Da im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage mangels anderer spezialgesetzlicher Regelungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, finden die Regelungen des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW jeweils in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2022 – 4 A 1033/20 –, juris Rn. 31; vgl. für eine auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle gerichtete Verpflichtungsklage ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3201/21 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7177/21 –, juris Rn. 41. 1. Die begehrte Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW. Nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 bedürfen, unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse, die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Das Nähere regeln gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV 2021 die Ausführungsbestimmungen der Länder. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW bestimmt wiederum, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und nach dem AG GlüStV NRW bedürfen. Die Erlaubnis ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW u.a. zu versagen, wenn die Errichtung oder der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft. Zu diesen Zielen zählt nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GIüStV 2021 u.a., den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Dem wiederum dienen insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände zwischen Spielhallen einerseits sowie öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe andererseits, denen die Erwägung zu Grunde liegt, dass der Spielsucht bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts (vgl. § 11 AG GlüStV NRW) hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden soll, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, juris Rn. 110; VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 10 K 316/23 –, juris Rn. 17. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW sollen Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, wobei insofern regelmäßig der in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW normierte Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden soll. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW ist für die Berechnung dieses Mindestabstands die Luftlinie zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grenze des Grundstücks der Schule bzw. der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich. Damit normiert § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW eine echte (Erlaubnis-)Erteilungsvoraussetzung, von der nur ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW abgewichen werden darf, vgl. bereits zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW a.F.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, juris Rn. 110. Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 AG GlüStV NRW unberührt. 2. Dies zu Grunde gelegt, hat die Beklagte als gemäß § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW sachlich und örtlich zuständige Erlaubnisbehörde die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle am streitgegenständlichen Standort zu Recht abgelehnt, weil diese den in § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW festgelegten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht einhält (hierzu unter a.), eine der Beklagten nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GIüStV NRW prinzipiell mögliche Abweichung von der Maßgabe zum Mindestabstand nicht veranlasst war (hierzu unter b.) und die Unterschreitung des Mindestabstandes auch nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW unbeachtlich ist (hierzu unter c.). a. Der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW geltende Mindestabstand ist auf den streitgegenständlichen Spielhallenstandort sachlich anwendbar. Maßgeblich für die Berechnung des Abstandes von 350 Metern ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW die Luftlinie zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grundstücksgrenze der öffentlichen Schule bzw. der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach den von der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellten Ermittlungen der Beklagten befindet sich in einem Abstand von unter 350 Metern Luftlinie vom Spielhallenstandort (A.-straße 0, 00000 H.), namentlich in einem Abstand von lediglich 60,05 Metern Luftlinie, die R.-Gesamtschule (E.-straße 0, 00000 H.). Bei der Gesamtschule handelt es sich um eine öffentliche Schule im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW. Öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend dem Regelungszweck Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Hierunter fallen insbesondere Schulen, die nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft, vgl. so explizit zum inhaltsgleichen Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW für stationäre Wettvermittlungsstellen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 191; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 114 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 B 654/22 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 82; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 113 ff. Diese Voraussetzungen werden von der Gesamtschule, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ab einem Alter von 10 Jahren aufgesucht wird, ohne Zweifel erfüllt. Denn eine Gesamtschule dient nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung. Tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Abstand entgegen der gesetzlichen Vorgaben des § 16 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW fehlerhaft gemessen worden sein könnte, bestehen angesichts der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten dokumentierten Abstandsmessung (vgl. Bl. 829 der Verwaltungsvorgänge) nicht und sind im Übrigen weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. b. Die Versagung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle ist frei von Ermessensfehlern erfolgt. Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Abweichung vom Mindestabstandsgebot unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls nicht zu. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Spielhalle keine Abweichung vom Mindestabstandsgebot gewährt hat. aa. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 AG GlüStV NRW unberührt. Insoweit steht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten Ermessen offen. Dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO, § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) entspricht es allerdings, wenn sich die Behörde bei ihren Entscheidungen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und grundsätzlich nur in atypischen Fällen, in denen dies nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erwägenswert ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. In diesem Zusammenhang können etwa bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren –, und die minimale Unterschreitung des Abstandsgebots berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jungendeinrichtungen dient, zu berücksichtigen, vgl. zum Mindestabstandsgebot des § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW a.F. betreffend den Abstand zu weiteren Spielhallen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, juris Rn. 79 ff.; explizit zum Mindestabstandsgebot des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW: VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 10 K 316/23 –, juris Rn. 54; so auch zum inhaltsgleichen Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW für stationäre Wettvermittlungsstellen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 194 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 107 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 93; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 127 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 23. bb. Gemessen an diesen Kriterien spricht nichts dafür, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Spielhalle hätte vom Mindestabstandserfordernis abweichen müssen (Ermessensreduzierung auf Null). Die Klägerin hat nichts Erhebliches dazu vorgetragen, dass bauplanungsrechtliche Anforderungen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, juris Rn. 83, etwa bauplanungsrechtliche Entscheidungen z.B. durch Entwicklungskonzepte, nur in einem bestimmten Gebiet eine Vielzahl von Spielstätten anzusiedeln, was gerade zur Unterschreitung von Mindestabständen führt, für das Gebiet, in dem die streitgegenständliche Spielhalle liegt, für die Beklagte Anlass hätten geben können oder gar müssen, vom Mindestabstandsgebot ausnahmsweise abzuweichen. Städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage geben vorliegend gleichfalls keinen Anlass zur Abweichung vom Mindestabstandsgebot. Die gegenüber der jeweiligen Luftlinienentfernung regelmäßig längere Fußwegentfernung kann gerade in dem vorliegenden urbanen Bereich für sich genommen nicht als atypisch bewertet werden, zumal der jeweilige Fußweg hier noch nicht einmal durch Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flüsse erschwert wird. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass die fußläufige Erreichbarkeit selbst dann noch nicht atypisch erschwert ist, wenn die tatsächliche Wegstrecke im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 32.17 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, juris Rn. 87; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 199; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 120 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 97. Der Landesgesetzgeber hat im Übrigen bewusst bei der Berechnung des Mindestabstands die Luftlinie zwischen dem Eingang der Spielhalle zur Grenze des Grundstücks der Einrichtung als maßgeblich bestimmt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 AG GlüStV NRW), damit auch bei großen Grundstücken, die ebenfalls von den Kindern und Jugendlichen genutzt werden, der Schutzzweck nicht nur eingeschränkt verwirklicht wird, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 122; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 55. Auch der Umstand, dass zwischen der Schule einerseits sowie der Spielhalle andererseits ggf. kein direkter Sichtkontakt besteht, stellt ebenfalls keine städtebauliche Besonderheit dar, die als atypisch zu bewerten wäre, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 122; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 99. Auch die nicht in vollem Umfang deckungsgleichen Öffnungszeiten der Schule einerseits und des beantragten Spielhallenstandortes andererseits vermögen einen atypischen Fall nicht zu begründen. Schließlich kann angesichts der Tatsache, dass die Grundstücksgrenze der Gesamtschule nur 60,05 Meter Luftlinie von dem streitgegenständlichen Spielhallenstandort entfernt liegt, von einer nur minimalen Unterschreitung des geltenden Mindestabstands von 350 Metern Luftlinie offenkundig keine Rede sein, zumal mit Blick auf den angestrebten Kinder- und Jugendschutz selbst eine restriktive Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft wäre, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 124; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 101. c. Schließlich ist die Unterschreitung des Mindestabstandes des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW auch nicht nach der für Bestandsspielhallen geltenden Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW unbeachtlich. Gemäß § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW gilt die Abstandsregelung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Die streitgegenständliche Spielhalle unterfällt indes nicht der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW. Zwar existierte die von der Klägerin betriebene Spielhalle am streitgegenständlichen Standort dem Wortlaut der Vorschrift nach bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Dezember 2012 (§ 24 Abs. 1 AG GlüStV NRW), vgl. zur Bestimmung des „Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Gesetzes“ im Sinne von § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 79; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2022 – 4 B 1520/21 –, juris Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 10 K 316/23 –, juris Rn. 63 ff.; vgl. ebenso zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a.F.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2022 – 4 A 897/20 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 4 A 1061/20 –, juris Rn. 22. Auch verfügte die Spielhalle im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 33i GewO, die der Klägerin bereits durch Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilt worden war. Gleichwohl handelt es sich – obwohl die Voraussetzungen der Vorschrift dem reinen Wortlaut nach erfüllt sind – bei der streitgegenständlichen Spielhalle nicht um eine „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle“ im Sinne des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW. Denn sowohl aus der Überschrift des § 18 AG GlüStV NRW („Übergangsregelung“), als auch aus der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, dass es sich bei § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW ausschließlich um eine Vertrauens- und Bestandsschutzregelung handelt, vgl. zur Qualifikation des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW als Vertrauens- und Bestandsschutzregelung ausdrücklich: LT-Drs. NRW 17/12978, S. 94; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 88, die aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Privilegierung von Alt- bzw. Bestandsspielhallen gegenüber Neuvorhaben zum Gegenstand hat, die dem Vertrauen auf den Fortbestand der bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW bestehenden Rechtslage – d.h. ohne den gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW erforderlichen Mindestabstand zu den genannten Einrichtungen – einen grundsätzlich unbefristeten Vorrang vor der uneingeschränkten Geltung der Neuregelung einräumt, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 79; im Ergebnis ebenso zur im baden-württembergischen Landesrecht für Bestandsspielhallen geltenden, vergleichbaren Übergangsregelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW in Bezug auf den gemäß § 42 Abs. 3 LGlüG BW bestimmten Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2023 – 1 VB 98/19, 1 VB 156/21 –, juris Rn. 173. Die Privilegierungswirkung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW endet allerdings, sobald der Vertrauenstatbestand wegfällt. Der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte und allein bezweckte Schutz des Vertrauens in die frühere Rechtslage ohne Mindestabstandsgebot besteht folglich nur im Falle einer „nahtlosen Fortschreibung“ der als Vertrauenstatbestand zu Grunde liegenden gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO, vgl. zur Anknüpfung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW an den Vertrauenstatbestand der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 88, d.h. er entfällt denklogisch bei Eintritt erlaubnisfreier Zeiten. Es kommen daher grundsätzlich nur solche (Bestands-)Spielhallen in den Genuss der Privilegierung, die seit dem in § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW bestimmten Zeitpunkt des 1. Dezember 2012 zeitlich durchgehend, mithin „nahtlos“, über eine den Spielhallenbetrieb legalisierende Erlaubnis verfügen. Wird hingegen erst nach Ablauf der in § 29 Abs. 4 GlüStV a.F. bestimmten Übergangsfristen für noch nach § 33i GewO erlaubte Spielhallen oder aber nach Ablauf einer bereits „nahtlos“ an die alte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpfenden, zeitlich befristeten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis deren Neuerteilung beantragt, kann sich der jeweilige Betreiber im Zeitpunkt des Antrags nicht mehr auf einen aktuellen und in die Zukunft wirkenden Vertrauenstatbestand in Gestalt einer wirksamen Genehmigung berufen, vgl. im Ergebnis ebenso zur im baden-württembergischen Landesrecht für Bestandsspielhallen geltenden, vergleichbaren Übergangsregelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW in Bezug auf den gemäß § 42 Abs. 3 LGlüG BW bestimmten Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2023 – 1 VB 98/19, 1 VB 156/21 –, juris Rn. 174, 176. Mit dem Eintritt „erlaubnisfreier Zeiten“ entfällt daher der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Vertrauens- und Bestandsschutz mit der Folge, dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird und es sich bei der betreffenden Spielhalle dann nicht mehr um eine „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle“ im Sinne des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW handelt. Der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Vertrauens- und Bestandsschutz entfällt darüber hinaus auch ohne den Eintritt „erlaubnisfreier Zeiten“ grundsätzlich in allen weiteren Fällen, in denen für die betreffende (Bestands-)Spielhalle die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Hiervon ist regelmäßig u.a. im Falle eines Betreiberwechsels – wegen des betreiber- und betriebsbezogenen Bezuges der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis –, vgl. im Ergebnis ebenso zur im baden-württembergischen Landesrecht für Bestandsspielhallen geltenden, vergleichbaren Übergangsregelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW in Bezug auf den gemäß § 42 Abs. 3 LGlüG BW bestimmten Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2023 – 1 VB 98/19, 1 VB 156/21 –, juris Rn. 173, sowie im Falle der Vornahme (baulicher) Änderungen im räumlichen Bestand der Spielhalle, vgl. so explizit zu § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2022 – 4 B 1520/21 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. ebenso zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a.F.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2022 – 4 A 897/20 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 4 A 1061/20 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 – 4 B 977/18 –, juris Rn. 26 ff., auszugehen, sodass es sich bei den insoweit hinsichtlich des Betreibers oder des Bestandes „geänderten“ Spielhallen nicht mehr um „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen“ handelt. Nach Maßgabe dieser Kriterien kann sich die Klägerin mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht auf die Privilegierung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW berufen, weil der Spielhallenstandort nicht seit dem 1. Dezember 2012 zeitlich durchgehend – mithin „nahtlos“ – über eine den Spielhallenbetrieb legalisierende Erlaubnis verfügt hat und es damit an einer „nahtlosen Erlaubnisfortschreibung“ als Vertrauenstatbestand mangelt. Zwar wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. April 2017 auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis durch Bescheid vom 23. Oktober 2018 für den Spielhallenstandort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F. erteilt, die zunächst „nahtlos“ an die durch Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilte gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO anknüpfte, weshalb die Klägerin seinerzeit in Bezug auf den Mindestabstand zu öffentlichen Schulen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW a.F.) noch in den Genuss der inhaltsgleichen Übergangsregelung des § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a.F. kam. Die durch Bescheid vom 23. Oktober 2018 erteilte Erlaubnis wurde allerdings ausdrücklich nur bis zum Ablauf des 31. März 2021 befristet, die darüber hinaus beantragte, zeitlich unbefristete Erlaubniserteilung über den 1. April 2021 hinaus abgelehnt und der Klägerin die Einstellung des Spielhallenbetriebes ab dem 1. April 2021 aufgegeben. Die Spielhalle ist sodann mit Wirkung zum 1. April 2021 seitens der Klägerin geschlossen und der Spielhallenbetrieb eingestellt worden. Der Bescheid vom 23. Oktober 2018 ist in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klägerin diesbezüglich innerhalb der laufenden Rechtsbehelfsfrist keine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis erhoben hat. Der mit Schreiben vom 26. April 2021 seitens der Klägerin gestellte Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am streitgegenständlichen Standort gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 wurde hingegen erst nach Ablauf der zeitlich bis zum 31. März 2021 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 23. Oktober 2018 und tatsächlicher Schließung des Spielhallenstandortes angebracht. Damit fehlt es wegen des Eintritts eines erlaubnisfreien Zeitraums seit dem 1. April 2021 bis zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 26. April 2021 an einer „nahtlosen Fortschreibung“ der ursprünglichen gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO, sodass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 26. April 2021 nicht mehr auf einen aktuellen und in die Zukunft wirkenden Vertrauenstatbestand in Gestalt einer wirksamen Genehmigung berufen konnte. Angesichts dessen wurde die Genehmigungsfrage für den streitgegenständlichen Spielhallenstandort vollkommen neu aufgeworfen, sodass die streitgegenständliche Spielhalle nicht (mehr) als eine „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle“ im Sinne von § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW qualifiziert werden kann. Fehlt es mithin durch den zeitlichen Ablauf der Gültigkeit der vormaligen glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 23. Oktober 2018 am 31. März 2021 und die tatsächliche Schließung der Spielhalle an der „nahtlosen Fortschreibung“ der ursprünglichen gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Spielhalle auch begrifflich nicht mehr um eine dem sachlichen Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW unterfallende Bestandsspielhalle. II. Die Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW, nach der Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden sollen und insoweit regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Grunde gelegt werden soll, ist schließlich mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass landesrechtliche Mindestabstandsgebote für Spielhallen gegenüber Einrichtungen für Kinder und Jugendliche keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnen. Sie verstoßen – soweit ein für die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderlicher grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist – insbesondere nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), stellen in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar und werden dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 –, juris Rn. 118 ff., 124, 133 ff., 152 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 8 B 46.23 –, juris Rn. 4 ff.; BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 – 8 B 15.22 –, juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 59 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rn. 17 ff. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das Gericht zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichtete Klage in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran, vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 4 A 1061/20 –, juris Rn. 50. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.