Leitsatz: 1. Für die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 4 AsylG ist allein maßgeblich, dass die unrichtigen Angaben oder das Verschweigen der wesentlichen Tatsachen kausal für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sind.2.Für Zivilpersonen besteht in Syrien jedenfalls in den Gebieten Damaskus und Damaskus-Land keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mehr (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehöriger und sunnitisch-islamischen Glaubens. Am 00. März 0000 wurde er in Damaskus geboren, wo er auch vor seiner Ausreise in Syrien lebte. Er reiste nach seinen Angaben dann am 10. Februar 2016 aus Syrien aus und am 20. Februar 2016 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sodann stellte er am 16. März 2016 einen Antrag auf Asylanerkennung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger am 17. März 2016 im Wesentlichen zu seiner Fluchtgeschichte vor, er habe Syrien wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit verlassen. Außerdem habe ihm die Rekrutierung zum Wehrdienst durch die syrische Armee unter dem Assad-Regime gedroht. Er habe einen Einberufungsbescheid erhalten; er habe zwar zunächst eine Person gekannt, die seine Einberufung hinausgeschoben habe. Diese sei aber nunmehr „weg“, sodass er jetzt eingezogen werden würde. Im Rahmen seiner Anhörung verneinte er die gestellte Frage Nr. 7, ob er sich vor seiner Einreise nach Deutschland vorübergehend in einem anderen Land aufgehalten habe, ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund entfielen vertiefende Fragen zu diesem Komplex im Rahmen der Anhörung, u.a. zu einem etwaigen Aufenthaltsstatus. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 22. September 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Bei einer Einreisekontrolle des Klägers am Flughafen XY. durch den Zoll am 26. Dezember 2018 wurden in seinem Gepäck verschiedene Aufenthaltstitel sowie Reisepässe gefunden. Es handelte sich hierbei um zwei syrische Reisepässe und jeweils ein Aufenthaltstitel aus dem Oman und der Ukraine. Diese wurden durch die Bundespolizei sichergestellt, da die vorgenannten Dokumente nicht im Ausländerzentralregister hinterlegt worden waren. Erstmalig mit Schreiben der Kreisverwaltung R. vom 11. Januar 2019, eingegangen beim Bundesamt am 15. Januar 2019, wurde diesem angezeigt, dass der Kläger eine am 27. November 2023 ausgestellte ukrainische Daueraufenthaltserlaubnis (sog. „permanent residence permit“), eine Aufenthaltskarte aus dem Oman (abgelaufen am 24. Dezember 2020), sowie zwei syrische Reisepässe besitze. Mit einem weiteren Schreiben der o.g. Ausländerbehörde vom 19. Juni 2019, eingegangen am 24. Juni 2019 beim Bundesamt, wurde erneut dieser Sachverhalt zur Kenntnis angezeigt. Das Bundesamt leitete sodann ein Widerrufsverfahren am 23. Oktober 2019 ein. Der weitere Fortgang erfolgte am 1. Juni 2021. Aus den nunmehr vorliegenden syrischen Reisepässen ergibt sich, dass der Kläger sich mehrmals für längere Zeit im Oman in den Jahren 2013 bis 2018 aufgehalten hat. Gleiches gilt für die Ukraine. Ein Ausreisestempel aus dem Oman datiert auf den 18. Februar 2016. Auch während seines laufenden Asylverfahrens reiste der Kläger mehrfach in die Ukraine und den Oman. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2021, zugestellt am 7. Juli 2021 mittels Postzustellungsurkunde, angehört. In diesem wurde er zudem aufgefordert, sich binnen einen Monats schriftlich zu der beabsichtigten Rücknahme der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft zu äußern. Sollte sich der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht äußern, werde nach bisheriger Aktenlage entschieden. Eine Stellungnahme erfolgte weder durch den Kläger selbst noch durch seinen damaligen, sich mit an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 26. Juli 2021 bestellenden, Verfahrensbevollmächtigten. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 23. September 2021 wurde die mit Bescheid vom 22. September 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen (Ziffer 1), der subsidiäre Schutz nicht zuerkennt (Ziffer 2) und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Syrien festgestellt (Ziffer 3 Satz 1); darüber hinaus lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vor (Ziffer 3 Satz 2). Das Bundesamt führte zur Begründung von Ziffer 1. im Wesentlichen aus, dass die Rücknahme auf Grundlage von § 73 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung vom 15. August 2019 zu erfolgen habe, weil die vorherige Zuerkennung auf Grund unrichtiger Angaben und infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sei. Der Kläger habe bewusst falsche Angaben sowohl zu seinem Aufenthalt als auch zu seinem Reiseweg gemacht. Er habe weder seine syrischen Reisepässe vorgelegt noch seine Aufenthaltserlaubnisse aus dem Oman oder der Ukraine erwähnt. Der Kläger habe sich ab 2013 im Wesentlichen im Oman aufgehalten und das Sultanat am 18. Februar 2016 verlassen. In seiner Anhörung erwähnte er dies nicht. Dieser offensichtliche Widerspruch ließe sich nur dadurch erklären, dass der Ausländer bewusst und mit der Absicht zu täuschen unrichtige Angaben zu seinem Aufenthalt und dem Reiseweg gemacht habe. Der Besitz der Aufenthaltskarte aus dem Oman und der ukrainischen Daueraufenthaltserlaubnis stellten im Sinne von § 27 AsylG erhebliche Tatsachen dar, die er verschwiegen habe. Die wesentliche Prüfung, ob der Ausländer bereits im Oman oder der Ukraine vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei, habe aus diesem Grunde nicht erfolgen können. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit; es seien keine Gründe ersichtlich, die in diesem Falle ausnahmsweise eine Wirkung der Rücknahme nur für die Zukunft rechtfertigten. Zu Ziffer 2. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vorlägen. In der Ukraine sei der Kläger ausweislich seines ukrainischen Aufenthaltstitels hinreichend vor jeglichen möglichen Gefahren in Syrien geschützt. Sein Antrag wäre bei damaliger Kenntnis von diesem Aufenthaltstitel als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG abgelehnt worden. Für Gefahren in der Ukraine bestünden – auch unter Berücksichtigung des [damalig] bewaffneten Konflikts in der Ostukraine – keine Anhaltspunkte. Zu Ziffer 3. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien vorläge; darüber hinaus lägen aber keine Abschiebungsverbote vor. Insbesondere drohe dem Kläger in der Ukraine keine Behandlung, die ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründe. In der Ukraine sei das menschenwürdige Existenzminimum gesichert. Auch die persönlichen Umstände des Klägers erforderten keine andere Bewertung. Hiergegen hat der Kläger am 14. Oktober 2021 Klage erhoben. Am 1. Juli 2024 wurde durch die Bundespolizei am Flughafen XY. bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle festgestellt, dass der Kläger im Besitz eines (aktuellen) syrischen Nationalpasses (Nr. N01) ist. Auch dieser war nicht im Ausländerzentralregister erfasst. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht nochmals nach Syrien gereist sei. Dass er vor dem Bundesamt von seinen vorherigen Aufenthalten in anderen Staaten nicht berichtet sowie die verschiedenen Dokumente nicht vorgelegt habe, liege daran, dass ihm von Dritten empfohlen worden sei, diese Umstände nicht zu erwähnen. Denn ansonsten hätte er keine Chancen in Deutschland (dauerhaft) zu bleiben. Ohnehin sei sein ukrainischer Aufenthaltstitel – nach seinen Angaben – bereits längst abgelaufen, da dieser nach mehr als sechs Monaten Abwesenheit automatisch erlöschen würde. Er sei zuletzt 2018 in der Ukraine gewesen. Zu dem aktuellen syrischen Reisepass erklärt der Kläger im Wesentlichen, dass er diesen am 2. Mai 2024 online auf der Website des syrischen elektronischen Konsularbüros beantragt habe. Dies sei – nach seinen Angaben – deshalb erfolgt, weil er sich um eine Einbürgerung in Deutschland bemühe und aus diesem Grund ein syrischer Pass erforderlich sei. Probleme habe er bei der Beantragung nicht gehabt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. September 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ukraine bestehen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und stellt insbesondere nochmals hervor, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat sowohl im Hauptantrag wie auch in beiden Hilfsanträgen keinen Erfolg. A. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2021 verfügte Rücknahme der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist – im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage ist nunmehr § 73 Abs. 4 AsylG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Diese Norm ist vom Regelungsgehalt identisch mit der vorherigen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AsylG in der Fassung vom 15. August 2019. 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere ist dem Ausländer die nach § 73b Abs. 6 AsylG vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Rücknahme schriftlich mit Schreiben vom 5. Juli 2021, zugestellt am 7. Juli 2021 mittels Postzustellungsurkunde, unter Angabe der Gründe übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben worden, sich binnen eines Monats schriftlich zu äußern. Zugleich ist der Ausländer darüber belehrt worden, dass nach Aktenlage zu entscheiden ist, wenn er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hat, vgl. § 73b Abs. 6 Satz 3 AsylG. Die Entscheidung ist nach § 73b Abs. 7 AsylG formgerecht ergangen. Die Vorgängerregelung des § 73 Abs. 4 AsylG in der Fassung vom 15. August 2019 stellte keine anderen bzw. weitergehenden Anforderungen auf. 3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als eine Ausprägung des internationalen Schutzes ist auf Grund unrichtiger Angaben sowie infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden und könnte dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen erteilt werden. aa) Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 22. September 2017 die Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1. bestandskräftig zuerkannt. bb) Diese Zuerkennung des internationalen Schutzes ist dem Kläger auf Grund unrichtiger Angaben und infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden. (1) Der Kläger hat unrichtige Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Unrichtige Angaben im Sinne des § 73 Abs. 4 Alt. 1 AsylG sind Angaben, die mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen. In § 73 Abs. 4 Alt. 2 AsylG wird auch das gänzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für tatbestandsmäßig erklärt. Wesentlich sind solche Tatsachen, die für die Anerkennungsentscheidung maßgeblich sind, vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, beckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, AsylG, § 73 Rn. 171. Voraussetzungen ist weiterhin, dass dem Ausländer die Tatsachen positiv bekannt sind. Das Verschweigen erfordert ein bewusstes Nichtsagen oder Verheimlichen. Die Rücknahme setzt aber gerade nicht voraus, dass der Ausländer selbst unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; eine subjektive Täuschungs- oder Unterdrückungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie Arglist oder ein Verschulden. Es genügt vielmehr, dass dem Ausländer die unrichtigen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, die zu einer objektiv fehlerhaften tatsächlichen Grundlage für die Anerkennungsentscheidung geführt haben, zuzurechnen waren, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris Rn. 16f.; ergänzend Fleuß, in: Kluth/Heusch, beckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, AsylG, § 73 Rn. 171. Nach diesen Maßstäben liegt diese Voraussetzung der Norm vor. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung am 17. März 2016 ausdrücklich die Frage Nr. 7 mit dem Inhalt, ob er sich vor seiner Einreise nach Deutschland vorübergehend in einem anderen Land aufgehalten habe, verneint. Diese Aussage ist bereits objektiv unrichtig, da ausweislich des syrischen Reisepasses des Klägers er jedenfalls am 18. Februar 2016 aus dem Oman ausgereist ist. Zudem sind aus seinen syrischen Reisepässen verschiedene Ein- und Ausreisen hinsichtlich des Omans und der Ukraine ersichtlich, die sowohl vor als auch nach seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 16. März 2016 datieren. Auch hat der Kläger die Tatsache verschwiegen, dass ihm ursprünglich ein Aufenthaltsrecht im Oman zustand, auch wenn dieses mittlerweile abgelaufen ist. Er hat ebenfalls seinen permanenten ukrainischen Aufenthaltstitel, der ihm bereits im November 2013 erteilt wurde, verheimlicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser im Zeitpunkt des Asylerstverfahrens nicht mehr gültig gewesen ist, bestehen nicht. Zum einen enthält das Dokument kein Ablaufdatum. Zum anderen wird diese Einschätzung insbesondere auch dadurch gestützt, dass in dem ukrainischen Dokument mehrere Stempel enthalten sind, die auf den August 2018 datieren (vgl. Verwaltungsvorgang zum Rücknahmeverfahren Blatt 157f.). Zudem reiste der Kläger auch nach seiner Asylantragstellung mehrmals in dem Oman sowie die Ukraine. Wäre das ukrainische Aufenthaltsdokument bereits zuvor ungültig gewesen, so wäre – bei lebensnaher Betrachtung – dieses durch die ukrainischen Behörden bei einer Einreise oder der o.g. Stempelung im Jahre 2018 eingezogen worden. Diese Tatsachen sind auch wesentlich für das Asylverfahren, da durch sie das Bundesamt in die Lage versetzt worden wäre zu prüfen, ob der Asylantrag nicht bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig gewesen ist. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gem. § 27 AsylG betrachtet wird. Die Zulässigkeitsprüfung ist ein wesentlicher Teil des sich in zwei Teile aufspaltenden Asylverfahrens. Denn das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, zunächst die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen (vgl. die Wertung des § 29 Abs. 2 und 3 AsylG). In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger schließlich auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich ein, unrichtige Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Er habe insbesondere dergestalt geantwortet, da dritte Personen ihm mitgeteilt hätten, dass er bei wahrheitsgemäßer Beantwortung, keine Chance gehabt hätte, in Deutschland (dauerhaft) zu bleiben. Dass der Kläger nach seinen Angaben nicht bewusst habe täuschen wollen bzw. er die Regeln nicht gekannt habe, ist unerheblich. Ein Verschulden verlangt die Ermächtigungsgrundlage nicht; ohnehin handelt es sich hierbei offensichtlich lediglich um eine vorgeschobene Schutzbehauptung. (2) Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch auf Grund dieser unrichtigen Angaben bzw. infolge des Verschweigens der wesentlichen Tatsachen erteilt worden. Der Ausländer ist „auf Grund“ unrichtiger Angaben oder „infolge“ Verschweigens wesentlicher Tatsachen als Asylberechtigter oder als international Schutzberechtigter anerkannt worden, wenn diese Angaben oder dieses Verschweigen kausal für die An- bzw. Zuerkennung waren. Die falsche Tatsachengrundlage muss aus Rechtsgründen entscheidungserheblich gewesen sein. Dass eine falsche Tatsachengrundlage entscheidungserheblich gewesen ist, muss feststehen; bloße Zweifel genügen insoweit nicht, vgl. hierzu VG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.1.2022 – 4 K 912/20, BeckRS 2022, 42415 Rn. 15; Fleuß, in: Kluth/Heusch, beckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, AsylG, § 73 Rn. 172. Der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage macht deutlich, dass gerade zwischen der Zuerkennungsentscheidung und den unrichtigen Angaben bzw. dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Maßgeblich ist hierfür allein, dass die Zuerkennung auf Grund dieser fehlerhaften Angaben erfolgt ist. Nicht erheblich ist, ob das Bundesamt im ursprünglichen Erstverfahren nach einer weiter durchzuführenden Prüfung möglichweise ebenfalls zu einem – für den Kläger – positiven Ergebnis gekommen wäre. Für eine solche Ausdehnung des Kausalitätserfordernisses finden sich keine Anhaltspunkte in der einschlägigen Norm. Zunächst gebieten Sinn und Zweck eine solche Auslegung. Denn die Regelung liefe praktisch leer, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme hypothetisch geprüft werden müsste, ob trotz der unrichtigen Angaben bzw. dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Zuerkennung des internationalen Schutzes zu erfolgen gehabt hätte. Solche Feststellungen sind aber oftmals nicht mehr ohne weiteres möglich. Der Anwendungsbereich der Norm würde praktisch leerlaufen, weil eine Ungewissheit über das Vorliegen dieser Voraussetzung stets zu Lasten der Beklagten wirken würde. Ebenfalls spricht für die Auslegung der Wortlaut der Norm. Alleiniger Anknüpfungspunkt innerhalb der Norm ist das Verhältnis zwischen Zuerkennungsentscheidung und unrichtigen Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Entscheidend ist nur, dass aufgrund dieser fehlerhaften Angaben eine Zuerkennung erfolgt ist. Weitere Voraussetzungen bestehen insoweit nicht. Dass keine hypothetische Prüfung auf den Zeitpunkt des Erstverfahrens zu erfolgen hat, wird schließlich dadurch deutlich gemacht, dass als weitere Voraussetzung innerhalb der Norm vorgesehen ist, dass die Zuerkennungsentscheidung auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden „könnte“. Durch Tempus und Modus des Wortes „können“ wird deutlich, dass eine hypothetische Prüfung ausschließlich in die Zukunft gerichtet zu erfolgen hat, wie auch die Wertung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG deutlich macht, vgl. hierzu auch Hailbronner, Ausländerrecht, 1. August 2023, § 73 AsylG – juris, Rn. 124 m.w.N. Auch das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung. Nach Art. 14 Abs. 3 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) erkennen die Mitgliedstaaten u.a. einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. Auch das Unionsrecht fordert gerade keine hypothetische Prüfung auf den Zeitpunkt der (ehemaligen) Zuerkennungsentscheidung, sondern stellt ausschließlich darauf ab, ob die Angabe der falschen Tatsachen bzw. das Verschweigen der Tatsachen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, also letztlich kausal, war. Nach diesen Maßstäben erfolgte die Zuerkennung auf Grund der unrichtigen Angaben bzw. infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen. Es steht der Kausalitätszusammenhang zwischen der Zuerkennungsentscheidung und den unrichtigen bzw. verschwiegenen Angaben fest. Das Bundesamt trat in die Prüfung der Begründetheit des Asylantrages nur deshalb ein, nachdem für es (fehlerhaft) feststand, dass der Kläger in keinem anderen Staat hinreichenden Schutz vor Verfolgung habe. Durch die unrichtigen Angaben sowie dem Verschweigen der Personaldokumente war das Bundesamt nicht in der Lage vollständig und gesetzeskonform den Asylantrag des Klägers zunächst auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Dass der Kläger – erstmalig in der mündlichen Verhandlung – behauptete, ihm habe die Abschiebung aus dem Oman nach Syrien gedroht, ist nach dem zuvor dargelegten Maßstab unerheblich. Schließlich war das Verhalten des Klägers für die Zuerkennungsentscheidung gleichsam ausschlaggebend. cc) Dem Kläger könnte die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus anderen Gründen erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Umstände, die es rechtfertigten, von einer (fortbestehenden) begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime, auf dessen Verfolgung sich der Kläger hinsichtlich der drohenden Einziehung zum Wehrdienst bei diesem im Wesentlichen beruft, am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024, so dass auch insoweit keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht. Soweit der Kläger geltend macht, dass nunmehr Islamisten an der Macht seien, folgt daraus keine andere Beurteilung. Konkrete Umstände, die eine flüchtlingsrelevante Verfolgung beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Ausschlussgründe hinsichtlich der Rücknahmemöglichkeit sind nicht gegeben. Die Jahresfrist, wie sie z.B. in § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgesehen ist, gilt nicht im Rahmen des § 73 Abs. 4 AsylG, da diese spezialgesetzliche Vorschrift keinen Raum für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts lässt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4.11 –, juris Rn. 17ff.; Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, AsylG, § 73 Rn. 3. c) Rechtsfolge ist eine gebundene Entscheidung. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zurückzunehmen. Dass diese Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob die Beklagte entgegen von § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG in der Fassung vom 15. August 2019 das (eventuell) notwendige Ermessen nicht ausdrücklich betätigt hat. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die vorgenannte Vorschrift ist nunmehr ersatzlos entfallen. Die Beklagte ist vielmehr nach § 73 Abs. 4 AsylG verpflichtet, die Aufhebungsentscheidung zu treffen. II. Die Feststellung des Abschiebungsverbotes (Ziffer 3 Satz 1) hinsichtlich Syriens ist als nicht angefochten anzusehen, da dieses keine belastenden Wirkungen für den Kläger zeitigt. B. Der erste Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Frage, ob der Asylantrag bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist, weil der Kläger in der Ukraine Schutz finden könnte, kann – ungeachtet der Behauptung des Klägers, dass sein dauerhafter Aufenthaltstitel für die Ukraine wegen seines längeren Auslandsaufenthaltes, zumindest nach seinem letzten Aufenthalt im Jahre 2018, nicht mehr gültig sei – im vorliegenden Fall offenbleiben. II. Jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen in dem hier gegebenen Einzelfall nicht vor. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind nicht ersichtlich, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Insbesondere droht dem Kläger in Syrien auch keine Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (1.), oder Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (2.). 1. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21. Es hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände zu erfolgen; u.a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen, hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43, 45. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn 17. Nach diesen Maßstäben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt weder in der Heimatregion des Klägers, der Stadt Damaskus, noch in der angrenzenden Provinz Damaskus-Land derart hoch ist, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt Damaskus oder in der zugehörigen Provinz einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre (a)), vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 14 A 2847/19.A –, juris Rn. 202ff. Eine andere Bewertung folgt auch insbesondere nicht aus dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der Einnahme u.a. von Damaskus durch die Kämpfer der HTS (b)). a) Hinsichtlich der Hauptstadt Damaskus und der angrenzenden Provinz Damaskus-Land ist das Ausmaß der willkürlichen Gewalt nicht derart hoch, dass der Kläger allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. aa) Die Hauptstadt Damaskus ist 105 km 2 groß. In ihr lebten im Mai 2022 geschätzt etwa 1,8 Mio. Menschen. Sie wurde vollständig von der syrischen Armee des Assad-Regimes und ihren Verbündeten beherrscht. Teile der kampfkräftigsten Einheiten der syrischen Armee sind in und um Damaskus stationiert gewesen. Dementsprechend gab es zur Zeit der Herrschaft des Assad-Regimes nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle in Damaskus, zum Beispiel je ein Autobombenattentat im April und Mai 2023 und ein Bombenattentat im Juni 2023. Die israelische Luftwaffe führte auch hier Angriffe auf Stützpunkte der iranischen Revolutionsgarden und vom Iran bezahlte Milizen aus. Die Kontamination mit Minen und Blindgängern bildet auch in Damaskus ein Problem. Die North Press Agency (NPA) meldete für das erste Quartal 2023 acht Tote durch Minen. Diese Zahl bezieht sich möglicherweise auf Damaskus und die Provinz Damaskus-Land, da sie anders nicht mit den Zahlen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist. Das Armed Conflict Location and Event Data Projekt (ACLED) registrierte im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2023 36 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon elf Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten/Gruppen, acht Explosionen und Angriffe mit Fernwaffen und 17 Angriffe auf Zivilisten. Im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte ein ziviles Todesopfer in 2021, drei zivile Todesopfer in 2022, drei zivile Todesopfer im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 28. Juli 2023 und vier zivile Todesopfer im Zeitraum von August bis November 2023, vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024, S. 127-129; EUAA, Syria - Security Situation, Oktober 2023, S. 131-135; NPA, Remnants of war kill 331 people in 1st quarter of 2023 in Syria, vom 4. April 2023 (https://npasyria.com/en/95849/), zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2025; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen zur Lage in der Hauptstadt Damaskus: OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 14 A 2847/19.A –, juris Rn. 234-237. Aus den aktualisierten Erkenntnismitteln zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung folgt keine abweichende Beurteilung. Die Einwohnerzahl in der Hauptstadt Damaskus und in der Umgebung liegen geschätzt bei 1,8 bis 2,6 Millionen. Wesentliche Änderungen an der Sicherheitslage sind nicht eingetreten. In der Folge des Gaza-Konfliktes und dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 kam es auch insoweit zu Luftschlägen in Damaskus, u.a. auch auf dem Internationalen Flughafen in Damaskus, bei dem zwei Zivilisten starben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte 30 Luftangriffe im Jahre 2023 und 23 im Zeitraum zwischen Januar und Ende August 2024. Bei diesen Angriffen kamen auch einige Zivilisten zu Tode. Es ereigneten sich auch weiterhin einige Explosionen in Damaskus, die mutmaßlich von Personen innerhalb der syrischen Assad-Kräfte begangen wurden. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle nahm zudem leicht ab, die Zahl der zivilen Todesopfer stieg marginal. Im Zeitraum zwischen dem 1. September 2023 und 31. August 2024 kam es nach den Berichten von ACLED zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, davon zehn Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten/Gruppen, zehn Explosionen und Angriffe mit Fernwaffen und acht Angriffe auf Zivilisten. Das SNHR dokumentierte acht zivile Todesopfer im Zeitraum von September 2023 bis August 2024. Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) berichtete von vier Todesopfern, vgl. EUAA, Syria - Security Situation, Oktober 2024, S. 129-135. Im gesamten Jahre 2024 kam es laut dem Jahresbericht des Syrian Human Rights Committee (SHRC) in der Region zu 17 zivilen Todesfällen, vgl. SHRC, 23, Januar 2025, Victims of Human Rights Violations in 2024, https://www.shrc.org/en/?p=34346, zuletzt aufgerufen am 6. März 2025. Im Februar 2025 listet der Monatsbericht des SHRC für die Region keine Todesfälle auf, vgl. SHRC, 1. März 2025, February 2025 Civilian Casualities Report, https://www.shrc.org/en/?p=34384, zuletzt aufgerufen am 6. März 2025. Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in Damaskus keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, auch wenn die Zahl der zivilen Todesopfer zuletzt leicht zugenommen hat. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass nur ca. drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit ca. einem zivilen Todesopfer pro Monat bei ca. 1,8 bis 2,6 Millionen Einwohnern auftraten. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass es zuletzt zu keinen Todesfällen in der Region gekommen ist. bb) Die Provinz Damaskus-Land (Rif Dimashq) ist 18.032 km 2 groß. In ihr lebten im Mai 2022 geschätzt etwa 3,3 Mio. Menschen. Sie wurde im Wesentlichen durch die syrische Armee des Assad-Regimes und ihre russischen und iranischen Verbündeten kontrolliert, mit Ausnahme einer sog. Sicherheitszone um den Grenzübergang Al-Tanf im Südosten der Provinz, die von der US-Armee und deren Verbündeten (Freie Syrische Armee) kontrolliert worden ist. Die Sicherheitslage in der Provinz ist gekennzeichnet gewesen durch gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Familienclans, die wiederum in Verbindung mit Regierungseinheiten des Assad-Regimes (z.B. dem Militärgeheimdienst oder der 4. Division der syrischen Armee) stehen sollen. Außerdem führt Israel Luftangriffe auf Stützpunkte der iranischen Revolutionsgarden und vom Iran bezahlter Milizen durch. Minen und Blindgänger sollen ein großes Problem in der Provinz darstellen. Es gibt allerdings keine Zahlen über Opfer, sondern nur sporadische Berichte über solche. ACLED registrierte für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 28. Juli 2023 211 sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz, davon 79 Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten oder Gruppen, 44 Explosionen oder Angriffe mit Fernwaffen und 88 Angriffe auf Zivilisten. Im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2023 wurden 80 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. SNHR dokumentierte 13 zivile Todesopfer in 2021, 80 zivile Todesopfer in 2022, 18 zivile Todesopfer im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 28. Juli 2023 und zehn zivile Todesopfer im Zeitraum von August bis November 2023, vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024, S. 157-159; EUAA, Syria - Security Situation, Oktober 2023, S. 136-143; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen zur Lage in der Provinz Damaskus-Land OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 14 A 2847/19.A –, juris Rn. 230-233. Aus den aktualisierten Erkenntnismitteln im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung folgt keine abweichende Beurteilung. In der Provinz, die im Wesentlichen landwirtschaftlich geprägt ist, leben mittlerweile ca. 3,4 Mio. Menschen. Wesentliche Änderungen an der Sicherheitslage sind nicht eingetreten. In der Folge des Angriffes auf Israel am 7. Oktober 2023 kam es, wie bereits auch zuvor, im Jahre 2023 zu 22 und in der ersten Jahreshälfte 2024 zu 23 Luftangriffen. Bei einem solchen Angriff wurden drei Zivilisten verletzt. Verschiedene Menschen starben bei der Explosion von Landminen. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle blieb im Wesentlichen unverändert. Im Zeitraum zwischen dem 1. September 2023 und 31. August 2024 kam es nach den Berichten von ACLED zu 216 sicherheitsrelevanten Vorfällen, darunter 64 Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten oder Gruppen, 62 Explosionen oder Angriffe mit Fernwaffen und 90 Angriffe auf Zivilisten. SNHR dokumentierte im Zeitraum von September 2023 und Augst 2024 15 zivile Todesopfer, UCDP berichtete von 16 zivilen Todesopfer, vgl. EUAA, Syria - Security Situation, Oktober 2024, S. 135-142. Im gesamten Jahre 2024 kam es laut dem Jahresbericht des SHRC in der Region zu 57 zivilen Todesfällen, vgl. SHRC, 23, Januar 2025, Victims of Human Rights Violations in 2024, https://www.shrc.org/en/?p=34346, zuletzt aufgerufen am 6. März 2025. Im Februar 2025 kam es laut dem Monatsbericht des SHRC in der Region zu drei zivilen Todesfällen. Hierbei handelt es sich um die zweitniedrigste Anzahl in den Gouvernements, in welchen Vorfälle auftraten, vgl. SHRC, 1. März 2025, February 2025 Civilian Casualities Report, https://www.shrc.org/en/?p=34384, zuletzt aufgerufen am 6. März 2025. Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in der Provinz Damaskus-Land keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass weniger als ein sicherheitsrelevanter Vorfall pro Tag bei einer Bevölkerung von ca. 3,4 Mio. Menschen und auf einer Fläche von mehr als 18.000 qkm auftritt. b) Eine andere Bewertung folgt auch insbesondere nicht daraus, dass das Assad-Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und die Kämpfer der HTS u.a. Damaskus eingenommen haben, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, zuletzt aufgerufen am 9. Dezember 2024. aa) Ohne Widerstand konnten die Kräfte der HTS die Hauptstadt von Damaskus übernehmen – das Assad-Regime und die Hauptstadt Damaskus fiel ohne einen direkten echten Kampf, vgl. hierzu ACLED, 11. Dezember 2024, Syria: Which groups have been fighting each other and where?, https://acleddata.com/2024/12/11/syria-which-groups-have-been-fighting-each-other-and-where/, zuletzt aufgerufen 6. Februar 2025. Zwar kam es innerhalb der ersten 48 Stunden nach dem Sturz des Assad-Regimes zu über 90 Luftangriffen des israelischen Militärs. Mehr als 65 Prozent der Angriffe erfolgte in den Gebieten von Damaskus, Dara, Lattakia und Damaskus-Land. Dadurch wurden 70 bis 80 Prozent der strategischen militärischen Fähigkeiten des ehemaligen Assad-Regimes zerstört. Zudem rückte das israelische Militär in die demilitarisierte Pufferzone zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und dem Rest von Syrien im Süden des Landes vor. Es wurden lediglich acht Städte in Quneitra, Dara und Damskus-Land übernommen. Jedoch erklärten sowohl der israelische Premierminister als auch der Führer der HTS-Miliz nicht an einer unmittelbaren Auseinandersetzung interessiert zu sein, vgl. ACLED, 19. Dezember 2024, Syria: Israeli airstrikes reach an all-time high after Assad regime falls, https://acleddata.com/2024/12/19/syria-israeli-airstrikes-reach-an-all-time-high-after-assad-regime-falls/, zuletzt aufgerufen am 6. Februar 2025. Anhaltspunkte dafür, dass die Luftangriffe durch Israel in gleicher Intensität nach dem wesentlichen Erreichen des Ziels der militärischen Operation weitergehen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich die Sicherheitslage mit Ausnahme von Nordostsyrien, also auch in der Herkunftsregion des Klägers, zuletzt allgemein verbessert, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Syrien Juli bis Dezember 2024, 31. Dezember 2024, S. 17. Dies zeigen auch die aktuellen Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Denn sie enthalten für die Herkunftsregion des Klägers und der unmittelbaren Umgebung keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen. Von entsprechenden Kampfhandlungen in dem Herkunftsgebiet des Klägers liegen keine Berichte vor. Vielmehr kommt es im Wesentlichen im Norden bzw. Nordosten des Landes zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13. Januar 2025, 20. Januar 2025, 27. Januar 2025, 3. Februar 2025, 10. Februar 2025, 17. Februar 2025, 24. Februar 2025, 3. März 2025, 10. März 2025 und 17. März 2025. Zugleich ist festzuhalten, dass alle bewaffneten Gruppierungen innerhalb von Syrien aufgelöst werden sollen und in staatliche Strukturen überführt werden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3. Februar 2025, S. 8. Lediglich die kurdischen Truppen der SDF im Nordosten und vornehmlich bewaffnete Gruppierungen aus dem Süden, also außerhalb der Herkunftsregion des Klägers, sind bislang nicht in das neue Militär integriert worden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 10. Februar 2025, S. 8 und 17. Februar, S. 7. Jedoch wurde am 10. März 2025 eine Absichtserklärung zwischen dem syrischen Übergangspräsidenten al-Shar’a und dem SDF-Kommandeur Mazloum Abdi unterzeichnet, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17. März 2025, S. 10. bb) Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass es vereinzelt zu Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und Assad-loyalen Gruppierungen gekommen ist. Hierbei handelt es sich um singuläre Einzelfälle, die sich insbesondere nicht in der Herkunftsregion des Klägers ereigneten. In Qardaha im Gouvernement Lattakia ist es zu einem solchen Vorfall gekommen, bei dem eine lokale Polizeistation angegriffen wurde, was jedoch seitens der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung beantwortet wurde. Dass speziell Zivilisten betroffen wurden, ist nicht ersichtlich, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3. März 2025, S. 7. Dass es nach aktuellen Medienberichten u.a. am 6. März 2025 zu Kämpfen zwischen Assad-Getreuen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung sowie im Anschluss daran (bis zum 14. März 2025) seitens der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sowie seitens sich diesen anschließenden Unterstützern (lokale bewaffnete Gruppierungen und Zivilpersonen) zu Vergeltungsakten in Tartous und Latakia gegen die mehrheitlich alawitische Zivilbevölkerung gekommen ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen beschränkten sich die Auseinandersetzungen im Wesentlichen auf die Gouvernements Latakia sowie Tartous. Vereinzelt kam es auch zu Übergriffen in Hama und Homs. Dass es aber in Damaskus bzw. in Damaskus-Land zu Übergriffen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Auch handelt es sich vornehmlich um Übergriffe auf alawitische Personen, wohingegen der Kläger sunnitischer Muslim ist, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 10. März 2025, S. 9f. und 17. März 2025, S. 9f.; ACLED, 14. März 2025, Q&A: What happened in the coastal region of Syria last week?, https://acleddata.com/2025/03/14/q-a-what-happened-in-the-coastal-region-of-syria-last-week/, zuletzt aufgerufen am 17. März 2025. Auch aus dem singulären Vorfall zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und einer drusischen Fraktion im Vorort von Jaramana im Gouvernement Damaskus-Land am 28. Februar 2025 kann kein anderer Schluss gezogen werden. Es habe sich, nach Auskunft einflussreicher drusischer Persönlichkeiten, um einen „undisziplinierten Mob“ gehandelt. Spannungen vor Ort konnten durch die Vermittlung einflussreicher drusischer Personen eingedämmt werden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3. März 2025, S. 8. cc) Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den aktuell nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 vereinzelt erfolgenden Übergriffe auf (tatsächliche oder vermeintliche) Assad-Anhänger, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20. Januar 2025, S. 7f., auch 27. Januar 2025, S. 12; Syrien Juli bis Dezember 2024, 31. Dezember 2024, S. 18. Denn diese vereinzelten Übergriffe erfolgen nicht in einem für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlichen Ausmaß. Aus den vereinzelten Berichten folgen keine stichhaltigen Gründe dafür, dass der Kläger lediglich aufgrund seiner Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es liegen insbesondere auch gerade keine individuell gefahrerhöhen Umstände in der Person des Klägers vor. Vielmehr hat der Kläger Syrien wegen der behaupteten drohenden Einberufung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee des Assad-Regime verlassen; er sei auch nicht Berufssoldat oder überhaupt in einer Position beim Assad-Regime in Syrien tätig gewesen. Politisch habe er sich nicht engagiert. Zudem ist der Kläger sunnitisch-islamischen Glaubens und arabischer Volkszugehöriger. 2. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien schließlich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Eine solche droht ihm nicht wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise aus dem Land oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland, vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 14 A 2847/19.A –, juris Rn. 277; 51ff., 99ff. 134. Die vorstehende Beurteilung gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Assad-Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass es durch bewaffnete Gruppen der Übergangsregierung in verschiedenen Orten zu Verhaftungskampagnen gekommen ist, um die Auflösung Assad-treuer Milizen voranzutreiben. Es liegen auch insoweit keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Kläger hiervon betroffen werden würde. Der Kläger ist – wie unter B. II. 1. b) cc) a.E. dargelegt – ersichtlich nicht der Personengruppe der Assad-Anhänger zuzuordnen. Ohnehin wurde am 12. Januar 2025 berichtet, dass 360 Personen, die verhaftet wurden, wieder freigelassen wurden, nach dem sich bestätigt habe, dass sie sich der Entwaffnung durch die Übergangsregierung nicht widersetzen würden und sich keiner Kriegsverbrechen schuldig gemacht hätten, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13. Januar 2025, S. 8. Nichts Anderes folgt für den Kläger ebenso aus den seit Anfang Januar 2025 durchgeführten Sicherheitsoperationen in Homs, die sich gegen ehemalige Mitglieder der Assad-Regierung oder seiner Sicherheitsdienste richten. Hierbei kam es nur lediglich in vereinzelten Fällen zur Anwendung rechtswidriger Praktiken. In mindestens einem dieser Fälle wurde nach Bekanntwerden eine Untersuchung eingeleitet, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17. Februar 2025, S. 7. C. Schließlich ist der weitere Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Ukraine, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es liegen weder die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (I.) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG (II.) vor. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Ukraine nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der EMRK durch das Bundesamt. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 1. Nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 10, muss es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme geben, dass der Ausländer im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. In besonderen Ausnahmefällen kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Dessen Bestimmung ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, vgl. EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 57467/15 –, NVwZ-RR 2023, 733 Rn. 122; Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; Urteil vom 4. November 2014, NVwZ 2015, 127 Rn. 94; ergänzend Zimmerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 1. Juli 2024, Rn. 23ff. Es kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris Rn 68 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175. Der EuGH, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 89ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 90ff., stellt darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet den Kläger bei einer Ausreise in die Ukraine – auch im Falle einer unterstellten gemeinsamen Rückkehr zusammen mit seiner Familie – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. a) Eine andere Bewertung folgt zum einen nicht aus den unmittelbar durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Folgen und Gefahren. Jedenfalls im westlichen Landesteil der Ukraine erreichen die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges nicht die erforderliche Schwelle. Dies zeigt sich auch daran, dass seit August 2023 die relevanten Sicherheitsvorfälle in der Ukraine stetig abnehmen, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 7ff. Die geographische Verteilung dieser Vorfälle und die in diesem Zusammenhang gemeldeten Todesfälle zeigen deutlich, dass die westlichen Provinzen der Ukraine im Wesentlichen von den Kampfhandlungen verschont bleiben. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in der Ostukraine – u.a. unmittelbar am Verlauf der Front – in den Gebieten Donezk, Charkiw, Saporischschja, Cherson, Sumy, Luhansk, Dnipropetrowsk und Chernihiv. Hingegen kommt es in den Regionen im Westen, z.B. in Lwiw, Tscherniwzi oder Riwne, nur zu vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen und Todesfällen im einstelligen Bereich, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 9. Auch für die letzten Monate ergeben sich aus den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen, vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Ukraine Juli bis Dezember 2024, 31. Dezember 2024; Briefing Notes vom 13. Januar 2025, 20 Januar 2025, 27. Januar 2025, 3. Februar 2025, 10. Februar 2025, 17. Februar 2025, 24. Februar 2025, 3. März 2025, 10. März 2025 und 17. März 2025; ergänzend hierzu auch ACLED, Ukraine War Situation Update: 1. – 7. February 2025: https://acleddata.com/2025/02/19/ukraine-war-situation-update-1-7-february-2025/; 8. - 14. February 2025: https://acleddata.com/2025/02/26/ukraine-war-situation-update-8-14-february-2025/; 15. – 21. February 2025: https://acleddata.com/2025/03/05/ukraine-war-situation-update-15-21-february-2025/; 22. – 28. February 2025: https://acleddata.com/2025/03/12/ukraine-war-situation-update-22-28-february-2025/, zuletzt aufgerufen am 17. März 2025. Es besteht daher offensichtlich eine ausreichend stabile Sicherheitslage in weiten Teilen der Westukraine. Ergänzend verweist der erkennende Einzelrichter auf weitere hierzu ergangene – auch obergerichtliche – Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 8. April 2024, – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 35ff., 47; im Anschluss daran VG Ansbach, Urteil vom 28. August 2024, – AN 4 K 21.30034 –, S. 12ff.; bereits zuvor VG Ansbach, Urteil vom 2. Februar 2024 – AN 4 K 23.30036 –, juris Rn 43ff. b) Zum anderen rechtfertigen die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse nicht die Annahme, dass der Kläger selbst bzw. er gemeinsam mit seiner Familie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine extreme Notsituation geraten wird. Einerseits hat der Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Andererseits sind die wirtschaftlichen Schäden in der Westukraine geringer als im Osten des Landes; die ukrainische Wirtschaft hat sich an die Kriegssituation angepasst, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 50. Die Grundversorgung ist insbesondere in den westlichen Gebieten hinreichend sichergestellt. Die humanitäre Hilfe wird auf alle Region der Ukraine ausgedehnt und erreicht auch im Westen des Landes die Menschen, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 44-48, insbesondere auch Grafik auf S. 45 und 46. Der Arbeitsmarkt hat sich seit Mitte 2022 wieder belebt. Zugleich besteht in den westlichen Landesteilen eine im Verhältnis zu der Zeit vor dem russischen Angriffskrieg erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften, vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 8. April 2024, – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 48; vgl. auch Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 44. Nach aktueller Einschätzung des ukrainischen Wirtschaftsministeriums fehlen dem Land bis zu fünf Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Flucht, Militärdienst und russischer Besatzung. Nach dem Einbruch des Arbeitsmarkts bietet etwa die Plattform „Portal Work UA“, die Arbeitgeber und Arbeitsuchende zusammenbringt, wieder ca. 110.000 offene Stellen an. Der Plattform zufolge hat sich der Arbeitsmarkt quantitativ erholt, aber auch geografisch und strukturell verändert. Während die Situation in den Frontregionen schwierig bleibe, gäbe es aufgrund von Unternehmensverlagerungen in der Westukraine nun mehr Arbeit als vor der russischen Vollinvasion, vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13. Januar 2025, S. 12. Der Kläger verfügt über eine höhere Berufsausbildung; er ist in Deutschland aufgrund seines in der Ukraine erworbenen Bachelor-Abschlusses als Ingenieur anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er nicht in der Lage sein wird für sich bzw. für sich und seine Familie ein Einkommen zu erzielen, was seine Existenz hinreichend sichern kann. Auch konnte das ukrainische Sozialschutzsystem aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 48f. In der Rechtsprechung wurde – soweit ersichtlich – ein Abschiebungsverbot nur unter – hier nicht vorliegenden – besonderen Umständen bzw. unter der Annahme letztlich nicht eingetretener Umstände zuerkannt, vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 8. April 2024, – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 49; zuletzt auch VG Minden, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 6 L 832/24.A –, juris. II. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Ukraine durch das Bundesamt kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Besteht die Gefahr nicht nur für den einzelnen Ausländer, sondern für die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe (allgemeine Gefahr), ist eine Einzelfallentscheidung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen (Sperrwirkung), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 37; Zimmerer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 18. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 60 AufenthG Rn. 37 ff. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 ‒ 9 LB 129/19 ‒, juris Rn. 189 m.w.N. Besondere Umstände sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorliegen von Erkrankungen hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.