Beschluss
3 L 1099/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0326.3L1099.25A.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. N. aus G. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. N. aus G. wird abgelehnt. Gründe A. Der am 20. März 2025 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3285/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. März 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG (Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens) gegeben ist. 2. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. a. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere nicht dadurch, dass dem Ausländer nach erstmaliger Einstellung grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG zu beantragen. Eine solche Wiederaufnahme stellt keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzziels dar, weil diese Möglichkeit nach § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 AsylG nur einmalig besteht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 19 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2024 – 3 L 775/24.A –, juris Rn. 7; VG Weimar, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 4 E 1428/23 We –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 14 K 2553/23.A –, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 15 B 2/18 SN –, juris Rn. 5 ff.; Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 33 AsylG, Rn. 40 m.w.N. b. Die Klage in der Hauptsache ist im Übrigen nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere nicht verfristet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2025 gilt der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber gemäß der (Vier-Tages-)Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 15. März 2025 (Samstag) als zugestellt und damit als bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG), weil er – was entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG in den Akten vermerkt ist (vgl. Bl. 127 des Verwaltungsvorganges) – am 11. März 2025 (Dienstag) zur Post aufgegeben wurde. Der mittels Einschreiben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG am 15. März 2025 zugestellte Bescheid vom 10. März 2025 war daher bei Klageerhebung am 20. März 2025 noch nicht bestandskräftig, da die Klage innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG erhoben wurde. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig. Die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassene Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist (keine Anerkennung als Asylberechtigter und keine Zuerkennung internationalen Schutzes, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 AsylG und zudem das Fehlen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote sowie inlandsbezogener Abschiebungsverbote (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG), vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2024 – 3 L 775/24.A –, juris Rn. 14; Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 23; vgl. bereits zu § 33 AsylG a.F.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 212/17.A –, juris Rn. 19 ff. 1. Die Voraussetzungen für die in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2025 verfügte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 AsylG liegen vor. a. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird gesetzlich vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG nachweist, dass u.a. das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG das Verfahren fortzuführen. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Genügt der Hinweis nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, führt die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung zur Rechtswidrigkeit der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Einstellung des Asylverfahrens, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – 1 C 46.18 –, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 4 LA 45/17 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2024 – 3 L 775/24.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2024 – 3 K 8435/22.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 14 K 2553/23.A –, juris Rn. 35; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 10 L 162/17.A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 2 L 4412/16.A –, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris Rn. 16. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die erfolgte Einstellung des Asylverfahrens gegeben. aa. Der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen, weshalb das Nichtbetreiben des Asylverfahrens vermutet wird. Er wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 5. Februar 2025 über seine Prozessbevollmächtigte zur persönlichen Anhörung am 25. Februar 2025 geladen. Die Ladung gilt der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber gemäß der (Vier-Tages-)Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG am 9. Februar 2025 (Sonntag) als zugestellt und damit als bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG), weil sie – was entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG in den Akten vermerkt ist (vgl. Bl. 104 des Verwaltungsvorganges) – am 5. Februar 2025 (Mittwoch) zur Post aufgegeben wurde. Zu dem Anhörungstermin am 25. Februar 2025 ist der Antragsteller nicht erschienen (vgl. Bl. 105 des Verwaltungsvorganges). bb. Die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wurde seitens des Antragstellers auch nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt. Der Antragsteller hat jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung im hiesigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachgewiesen, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin am 25. Februar 2025 auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Er hat sein Nichterscheinen zum Anhörungstermin gegenüber dem Bundesamt in keiner Weise entschuldigt (vgl. Bl. 105 des Verwaltungsvorganges). Das pauschale und vollkommen unsubstantiierte Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er sei am 25. Februar 2025 krank gewesen und habe sich an diesem Tag unter der Pflege seiner Tante Y. T. zu Hause ausgeruht und erholt, ist nicht im Ansatz geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG zu widerlegen. Denn der Antragsteller hat die vorgebliche Erkrankung in keiner Weise benannt und näher spezifiziert, geschweige denn diese durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes belegt. Die bloße Behauptung, wegen Krankheit an einem Erscheinen zum Anhörungstermin gehindert gewesen zu sein, genügt regelmäßig nicht als Nachweis zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juli 2023 – M 32 S 22.32461 –, juris Rn. 20; Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 33 AsylG, Rn. 23. cc. Der Antragsteller wurde zudem auf die Rechtsfolgen des hier allein einschlägigen § 33 Abs. 1 AsylG inhaltlich ausreichend, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen. Durch die Übermittlung der „Wichtigen Mitteilung“ (Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise, Stand: 1. Januar 2023) an den seinerzeitigen Vormund des Antragstellers im Rahmen der Asylantragstellung in den Sprachen Deutsch und Türkisch, deren Erhalt der seinerzeitige Vormund des Antragstellers am 25. September 2024 durch Unterschrift auf der im Verwaltungsvorgang befindlichen schriftlichen Empfangsbestätigung dokumentiert hat (vgl. Bl. 39 ff., 50 ff., 79 f., 81, 91 f. des Verwaltungsvorganges), ist das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 AsylG in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise nachgekommen. In der dem Vormund des Antragstellers ausgehändigten „Wichtigen Mitteilung“ wird unter der Überschrift „Nichtbetreiben des Verfahrens“ auf die – nach der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtslage – bestehenden Entscheidungsalternativen des Bundesamtes im Falle des Nichtbetreibens des Asylverfahrens umfassend und zutreffend hingewiesen. Wurde der Antragsteller mithin bereits im Rahmen der Asylantragstellung durch Übermittlung der „Wichtigen Mitteilung“ inhaltlich zutreffend, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG belehrt, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob auch die zusätzlich noch im Ladungsschreiben vom 5. Februar 2025 allein in deutscher Sprache, vgl. zur Frage der Notwendigkeit einer Übersetzung: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, juris Rn. 31; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2023 – B 9 K 22.31171 –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 4129/16.A –, juris Rn. 26 ff., abgedruckte Belehrung gleichfalls den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung genügt und ob zudem auch die erfolgte Zustellung des Ladungsschreibens gegen Einschreiben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG als Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG qualifiziert werden kann, vgl. dies verneinend: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 14 K 2553/23.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 2 L 4412/16.A –, juris Rn. 15 ff.; dies hingegen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 212/17.A –, juris Rn. 36 ff. 2. Die vom Bundesamt zusammen mit der Einstellungsentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG nach Aktenlage getroffene Entscheidung über das Vorliegen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2025), die Verneinung des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungsverbote (vgl. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2025) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2025) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen zielstaats- und/oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote lassen sich weder dem Vortrag des Antragstellers noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Im Übrigen wird zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2025, denen das Gericht folgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). B. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).