Urteil
16 K 4380/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0327.16K4380.24.00
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Tenor
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Mai 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 16. Mai 2024 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Mai 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 16. Mai 2024 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie. Der Kläger betreibt einen Frisörsalon. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf, (im Folgenden FRL). Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html, (im Folgenden FAQs); zu berücksichtigen. Der Kläger beantragte über seinen seinerzeitigen prüfenden Dritten, Herrn Dr. G. D., welcher der Sozietät seiner Prozessbevollmächtigten angehört, am 30. März 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 6.178,25 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung wurde der prüfende Dritte gebeten, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 einzureichen, was der Kläger in seiner dem Antrag beigefügten Erklärung vom 29. März 2022 beziehungsweise 30. März 2022 auch persönlich versicherte. Außerdem willigte der Kläger ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekanntgegeben werden. Mit Bescheid vom 22. April 2022 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger die Neustarthilfe in beantragter Höhe. In der Folge kam es unmittelbar zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Ziff. 13 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 22. April 2022 heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Die oder der Begünstige wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern. Die oder der Begünstigte ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe stehen, bereitzuhalten.“; „Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2022 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen.“; „Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43,48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Auf der Homepage https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Corona-Ticker/corona-ticker.html#faqHID-2770400 (zuletzt abgerufen am 27. März 2025), welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verantwortet wird, findet sich bis heute folgender auf die Neustarthilfe Plus bezogener Passus: „Was passiert, wenn ich die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus nicht pünktlich zum 30. Juni 2022 einreichen konnte? Nach Ablauf der Frist am 30. Juni 2022 wird Ihnen eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn Sie ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung werden sich weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides [sic! Anm. d. Einzelrichters], Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages, anschließen.“ Bis zur Löschung enthielt die bereits oben erwähnte Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nachfolgenden Text in Ansehung der Neustarthilfe: „Was passiert, wenn ich die Endabrechnung der Neustarthilfe nicht pünktlich zum 31. Dezember 2021 einreichen konnte? Nach Ablauf der Frist am 31. Dezember 2021 wurden Ihnen mehrere Erinnerungsnachrichten zugeleitet, wenn Sie ihre [sic! Anm. d. Einzelrichters] Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung erfolgen weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides [sic! Anm. d. Einzelrichters] sowie Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages.“ Zudem ist aus mehreren ähnlich gelagerten Fällen gerichtsbekannt, dass die Bezirksregierung Düsseldorf ihre tatsächliche Verwaltungspraxis in Ansehung von Erinnerungsnachrichten wie folgt darstellt: „Darüber hinaus erhielten sämtliche Antragsteller überobligatorisch mehrere Erinnerungen an das fristgerechte Einreichen einer Endabrechnung per E-Mail.“ Zum 30. März 2023 erfolgte ein Wechsel des prüfenden Dritten von dem o.g. Sozius der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin zu Herrn S. O., einem anderen Sozius der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger reichte weder bis zum 31. März 2023 – insoweit handelt es sich um den letzten Tag der zwischenzeitlich verlängerten Frist zur Einreichung der Endabrechnung – noch bis zum Bescheiderlass die Endabrechnung ein, wobei die Verwaltungsvorgänge keinerlei Erinnerungsnachrichten enthalten. Mit Schlussbescheid vom 13. Mai 2024 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag des Klägers vom 30. März 2022 ab (Ziff. 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2), setzte den Betrag von 6.178,25 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Endabrechnung zum 31. März 2023 fällig gewesen sei, der Kläger die Endabrechnung jedoch gleichwohl nicht eingereicht habe. Der Kläger hat am 13. Juni 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sowohl der vorläufige als auch der Schlussbescheid seien hochgradig missverständlich, mit Bestimmungen überfrachtet und für rechtliche Laien unverständlich. Der vorläufige Bewilligungsbescheid enthalte eine Vielzahl von Nebenbestimmungen in kleinstgedruckter Schrift über drei Seiten hinweg, wobei insbesondere die Endabrechnungsfrist hätte hervorgehoben werden müssen, zumal sie ungewöhnlich und die Folge des materiellen Rechtsverlusts drastisch sei. Aus dem vorläufigen Bescheid ergebe sich die Vorläufigkeit/Abänderungsbefugnis durch Schlussbescheid nicht, wobei auch Ziff. 2 der Nebenbestimmungen („Für den Fall, dass die oder der Begünstigte gegen die in diesem Bescheid und ggf. gegen die in den auf diesen Bescheid folgenden Änderungsbescheiden festgesetzten Bestimmungen verstößt, behalten wir uns den teilweisen und ggf. vollständigen Widerruf dieses Bescheides vor.“) gegen eine Vorläufigkeit und für die Anwendbarkeit von § 48, § 49 VwVfG NRW streite. In Ansehung eines Widerrufs sei jedoch die Jahresfrist verstrichen gewesen, wobei die einseitige Verlängerung der Einreichungsfrist durch die Behörde daran nichts habe ändern können. Die Folge des materiellen Rechtsverlusts durch Fristüberschreitung sei unverhältnismäßig, zumal es zumutbar gewesen sein würde, Mahnungen auszusprechen, was nicht erfolgt sei. Die seitens der Beklagtenseite benanntenE-Mails seien sämtlich nicht angekommen und auch im Spam-Filter nicht auffindbar gewesen. Die Absendung werde mit Nichtwissen bestritten. Er legt Dokumente vor, aus denen sich seine materielle Antragsberechtigung ergeben soll. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Mai 2024 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30. März 2022 hin, Neustarthilfe in Höhe von 6.178,25 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt das beklagte Land unter Vorlage eines Schreibens der ]A.[ AG vom 19. März 2025 im Wesentlichen ausführen, es seien – wie in allen Neustarthilfeverfahren unter Beteiligung prüfender Dritter – am 23. Januar 2023, 3. März 2023, 28. März 2023 und 21. April 2023 insgesamt vier Erinnerungs-E-Mails an die E-Mail-Adresse C. versandt worden. Erinnerungs-E-Mails seien allerdings ohnehin überobligatorisch beziehungsweise für den Erlass eines rechtmäßigen Schlussbescheids nicht erforderlich. Solche seien generell nicht durch das beklagte Land, sondern durch die ]A.[ AG als Dienstleister des Bundes erfolgt und würden nicht zur tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes gehören. Dies ergebe sich auch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Gestalt des Urteils des VG Würzburg vom 4. November 2024 – B 8 K 24.394 –, juris. Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 6. März 2025 übertragen hatte. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur endgültigen Bewilligung der Neustarthilfe in Höhe von 6.178,25 Euro, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs sowie die weiteren im Tatbestand erwähnten Verlautbarungen. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Vornahmeanspruch, weil keine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist. Vielmehr ist selbst der Anspruch auf Bescheidung wegen Ermessensfehlerfreiheit des streitgegenständlichen Schlussbescheids untergegangen (siehe unten). Selbst wollte man dies anders sehen, schiede eine Ermessensreduktion auf Null schon deshalb aus, weil bislang keine Endabrechnung eingereicht worden ist. Daran ändert auch die Vorlage der sich auf die materielle Förderberechtigung beziehenden Dokumente nichts. Unabhängig davon, dass diese Unterlagen erst nach Bescheiderlass beigebracht worden sind, besteht keine Kongruenz mit einer ordnungsgemäßen Endabrechnung. Überdies wäre zu beachten, dass es im Rahmen des hiesigen Verfahrens bezüglich der Gewährung von Neustarthilfe nicht nur in das Ermessen der Bezirksregierung Düsseldorf beziehungsweise des beklagten Landes gestellt ist, eine tatsächliche Verwaltungspraxis in Ansehung der Antragsberechtigung und Förderhöhe zu schaffen und über deren Aufrechterhaltung oder Abänderung zu entscheiden, sondern dass es ihr/diesem darüber hinaus auch obliegt, die Dichte der vor einer Antragsstattgabe durchzuführenden Überprüfungen einzelfallorientiert über den bloßen Inhalt des Endabrechnungsformulars hinausreichend festzulegen (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 22. April 2022; lit. A Ziff. 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie 6 und 7 sowie Abs. 3 der FRL sowie Ziff. 4.8 Abs. 7 und Ziff. 4.9 der FAQs). Dementsprechend sähe sich der Einzelrichter aus Gewaltenteilungsgründen außer Stande, diese der Bezirksregierung Düsseldorf beziehungsweise dem beklagten Land zustehende Entscheidung im Wege eines Vornahmeurteils anstelle der Bezirksregierung Düsseldorf respektive des beklagten Landes zu treffen, solange (wie hier) noch zusätzliche Nachfragen/Ermittlungen/Dokumentanforderungen in Betracht kommen. Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf die als Minus in seinem Vornahmeantrag enthaltene Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind. Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt. Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit hat lit. A Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 4 der genannten Regelung die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Ziff. 4.8 Abs. 6 der FAQs dazu ergänzend bestimmt, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung bei Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten ist dabei bis zum 31. März 2023 gelaufen (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 2 der FAQs). Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. April 2022 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziff. 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei. Es ist in der Folge rechtsirrig, wenn der Kläger vorträgt die Vorläufigkeit/Abänderungsbefugnis durch Schlussbescheid sei nicht erkennbar gewesen und liege nicht vor. Ziff. 2 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids stellt insoweit kein taugliches Argument dar. Der dadurch etablierte Widerrufsvorbehalt vermag durchaus auch neben der Vorläufigkeit/Abänderungsbefugnis durch Schlussbescheid einen Zweck zu erfüllen. In Betracht kommt insoweit etwa das Bedürfnis, gegebenenfalls bereits vor Ablauf der Endabrechnungsfrist einen Widerruf zu verfügen. Als Konsequenz der Vorläufigkeit/Abänderungsbefugnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Bis zum Ablauf der in Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 2 der FAQs genannten Frist ist jedoch seitens des Klägers in Bezug auf die Neustarthilfe keine Endabrechnung eingereicht worden. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich eine Atypik nicht daraus, dass der Kläger in Abrede stellt, dass ihm beziehungsweise seinen prüfenden Dritten auch nur eine der vier Erinnerungs-E-Mails zugegangen ist. Zwar schließt sich der Einzelrichter nicht der seitens des beklagten Landes zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung – VG Würzburg vom 4. November 2024 – B 8 K 24.394 –, juris – an, sondern ist weiterhin – vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2025 – 16 K 2995/24 – sowie – 16 K 3612/24 –, jeweils n.v. – und trotz der zwischenzeitlichen Distanzierung des beklagten Landes von der Erinnerungspraxis, deren Zugehörigkeit zur eigenen Verwaltungspraxis dieses nunmehr negiert, der Auffassung, dass mit Wissen und jedenfalls Duldung des beklagten Landes, das sich nicht nur auf die gemeinsam veröffentlichten FAQs stützt, sondern zur Verfahrensdurchführung auch auf technische Ressourcen der per Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde angewiesen ist, erfolgendes Verhalten des IT-Dienstleister der zuständigen Bundesbehörde sehr wohl die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes definiert respektive determiniert. Allerdings ist vorliegend keine Abweichung von der daraus erwachsenden tatsächlichen Verwaltungspraxis erkennbar. Diese erschöpft sich vielmehr im bloßen Versenden der entsprechenden E-Mails. Dass es darüber hinaus zur tatsächlichen Verwaltungspraxis gehören könnte, Ermittlungen zum Zugang der E-Mails oder weitergehende Bemühungen bezüglich deren Zugangs vorzunehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere führen die öffentlichen Verlautbarungen insoweit nicht weiter. Abgesehen davon, dass diese lediglich temporär, nur abseits der FAQs und zum Teil lediglich auf einer allein von der zuständigen Bundesbehörde verantworteten Homepage zu finden sowie in entscheidender Hinsicht vage formuliert (gewesen) sind („zugeleitet“), stellen sie sich in Ansehung von Verfahren mit prüfenden Dritten erkennbar als nicht einschlägig dar, weil die dort genannten Fristen letztlich für Verfahren mit prüfenden Dritten keine Geltung beansprucht haben. Die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht (als willkürlich) zu beanstanden. Zum einen stellen sich die Erinnerungs-E-Mails insofern als „überobligatorisch“ dar, als gegen eine tatsächliche Verwaltungspraxis, welche von derartigen Nachrichten vollständig abgesehen hätte, nichts zu erinnern gewesen wäre, weil die Frist zur Einreichung der Endabrechnung und die Bedeutung ihrer Einhaltung für die Antragsteller und prüfenden Dritten aus einer Vielzahl von Quellen (Antragsformular, vorläufiger Bewilligungsbescheid, FRL und FAQs) bereits hinlänglich erkennbar gewesen sind. Der Vortrag des Klägers, mit welchem er die Verständlichkeit, Deutlichkeit und Laiengerechtigkeit des vorläufigen Bewilligungsbescheids und des Schlussbescheids bemängelt, geht vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der erheblichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten eines Antragstellers, der eine Billigkeitsleistung begehrt, fehl. Mit Blick auf die Laiengerechtigkeit kommt hinzu, dass die Berufung auf diesen Gesichtspunkt bei Einschaltung eines prüfenden Dritten bereits nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen ist es nicht so, dass der Kommunikationsweg in Ansehung der Tragweite und Bedeutung der Erinnerungen auf der einen und der mit der Versendung vonE-Mails einhergehenden Unsicherheiten auf der anderen Seite nicht willkürfrei gewählt werden könnte. Die Tragweite der vor Fristablauf versandten Erinnerungsnachrichten ist sehr gering. Deren Bedeutung erschöpft sich in einer rein vorsorglichen Mitteilung. Die nach Fristablauf versandte Nachricht enthält überdies die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist und stellt sich damit in ihrer Bedeutung als gewichtiger dar. Mit Rücksicht darauf, dass gegen einen vollständigen Verzicht auf eine Erinnerungspraxis bei gleichzeitigem Beharren auf der ursprünglichen Frist nichts einzuwenden gewesen wäre, spricht indessen im auch im Übrigen elektronisch durchgeführten Masseverfahren nichts gegen die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel. Das gilt vor allen Dingen auch deshalb, weil die Erfolgsquote bei der Versendung von E-Mails grundsätzlich sehr hoch ist. Probleme ergeben sich nach allgemeiner Lebenserfahrung im Wesentlichen lediglich dann, wenn die Empfängeradresse nicht korrekt/existent ist, wenn Nachrichten vom Spam-Filter erfasst werden oder wenn E-Mails mit besonders großen Anhängen verschickt werden. Während die Einstellung und Kontrolle des Spam-Filters allein in die Sphäre der Antragsteller fällt und der Aspekt der Verwendung einer korrekten/existenten Empfängeradresse lediglich insoweit dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes zuzurechnen ist, als die Adresse fehlerfrei aus den Antragsunterlagen/Profilen der prüfenden Dritten übertragen werden muss, obliegt der Gesichtspunkt der Dateigröße zwar allein der Behördenseite. Diesbezügliche Probleme liegen bei bloßen Textnachrichten ohne Anhang jedoch fern. Vorliegend steht – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet – zur hinreichenden Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die vier der tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechenden E-Mails auch versandt worden sind. Die Erklärung der ]A.[ AG vom 19. März 2025, welche besonders glaubhaft erscheint, weil die Verfasserin freimütig einräumt, dass auch die letzte E-Mail an die E-Mail-Adresse C. und nicht an die E-Mail-Adresse T. adressiert worden ist (dazu noch sogleich), sowie die diesbezügliche Erklärung der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes unter Bezugnahme auf die dort vorhandenen beziehungsweise seitens der ]A.[ AG zur Verfügung gestellten Daten lassen keine relevanten Zweifel zurück. Ferner resultiert der Umstand, dass die letzte Erinnerungs-E-Mail trotz des vorherigen Wechsels des prüfenden Dritten nicht an die E-Mail-Adresse T., sondern (weiterhin) an die E-Mail-Adresse C. adressiert worden ist, ebenso wenig in einer relevanten Atypik. Das gilt selbst dann, wenn entgegen der eigenen Vermutung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ohnehin ein Gesamtmandat zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegen haben sollte. Es begegnet – auch jenseits des Mandatsübergangs zwischen Sozien derselben Sozietät – keinen Zweifeln, dass es zum nachvertraglichen Pflichtenkanon eines Steuerberaters/prüfenden Dritten gehört, den Mandanten über den Zugang weiterer das Mandat betreffender Nachrichten in Kenntnis zu setzen, weshalb die (irrige) Adressierung (allein) der letzten der vier E-Mails an den vormaligen prüfenden Dritten keine in dem Maße gegenüber dem Normalfall erhöhte Gefahr des Nichtzugangs geborgen hat, dass dieser Umstand zwingend bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wäre. Insoweit der Kläger die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist unbegründet, insoweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrags wendet. Insoweit ist Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Klage ist begründet, insoweit der Kläger die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt und durch diese eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 16. Mai 2024 festgesetzt wird. Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier der Kläger in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 44.16 –, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1. Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich des o.g. Zeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet. Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung Düsseldorf nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch mehr als ein Jahr mit dem Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheids zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung Düsseldorf würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde. Die Fristverlängerung, die mit einem Zugang der E-Mail der ]A.[ AG vom 21. April 2023 einhergegangen wäre, kann ebenso wenig als sachlicher Grund angesehen werden. Entsprechendes gälte für eine etwaige tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen sein soll. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung, deren Zugang sichergestellt wird, sind die Antragsteller durch dieses Gebaren nicht, respektive nur bei Zugang der fristverlängernden E-Mail in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Dementsprechend basiert die Verzögerung insoweit nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung der Antragsteller, sondern ist der Behördensphäre zuzurechnen. Der Bescheid enthält bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesem Zeitraum) allerdings keinerlei Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpft sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung Düsseldorf keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen. Hinsichtlich der durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet. Die durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. März 2023 sowie ab dem 17. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 15. Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte. Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers – hier demjenigen des Klägers –, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, welche hier nach der Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW am 16. Mai 2024 erfolgt ist, liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Kassation der Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 6.178,25 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.