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Urteil

23 K 6711/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0331.23K6711.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines versorgungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für den Verlust ihrer Altersversorgung infolge ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis. Die Klägerin war seit dem Jahr 0000 – zunächst in M., dann in J. – als Professorin tätig. Zum 0. Juni 0000 ernannte die Beklagte die Klägerin zur Universitätsprofessorin für das Fach D.. Seit dem 00.00.2017 befand sich die Klägerin aufgrund einer aufgenommenen Tätigkeit als Vorständin bei der G. im Sonderurlaub ohne Bezüge. Mit Ablauf des 00.00.2017 schied sie auf eigenen Antrag hin vor dem Hintergrund der Ausübung dieser Tätigkeit aus dem Beamtenverhältnis aus. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2018 erklärt hatte, nicht die Absicht zu haben, in den nächsten zwei Jahren in ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis einzutreten, führte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV) zugunsten der Klägerin eine Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung M.-S. mit einem Nachversicherungsbetrag von 122.655,33 Euro durch. Auch die Besoldungsämter der Länder M. und Q. führten eine entsprechende Nachversicherung zugunsten der Klägerin durch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2018 führte die Klägerin aus, die durchgeführte Nachversicherung verstoße gegen Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und berief sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Juli 2016 (Az. C 187/15), wonach die in Art. 45 AEUV statuierte Arbeitnehmerfreizügigkeit einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf ein Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die darauf folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind. Die Klägerin forderte das LBV zunächst auf, die Nachversicherung rückgängig zu machen und ihr gegenüber zu bestätigen, dass sie einen Anspruch auf Ruhegehalt für den Gesamtzeitraum im Beamtenverhältnis von rund zwölf Jahren behalte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte das LBV mit, die Nachversicherung sei durchgeführt worden, weil die Klägerin ohne Anspruch auf Versorgung freiwillig ausgeschieden sei und aufgrund ihrer Erklärung kein Grund für einen Aufschub der Nachversicherung ersichtlich sei. Eine Rückabwicklung der Nachversicherung sei auch europarechtlich nicht angezeigt, weil die Klägerin – anders als in dem vom EuGH Fall – nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat übergewechselt sei. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 führte die Klägerin aus, die Entscheidung des EuGH müsse erst recht für inländische Sachverhalte gelten, da ansonsten ein Gleichheitsverstoß bzw. ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliege. Bezugnehmend auf einen schriftlichen Hinweis des LBV beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2019 klarstellend die Zuerkennung eines versorgungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für den Verlust ihrer Altersversorgung. Mit Bescheid vom 2. August 2019 lehnte das LBV den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus: Das freiwillige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gehe mit dem Verlust beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche einher. Es verbleibe einzig ein Anspruch auf eine Mindest-Altersversorgung aus dem Sozialstaatsprinzip, der mit der bereits durchgeführten Nachversicherung erfüllt sei. Auf die Entscheidung des EuGH könne sich die Klägerin indes nicht berufen, weil sie ihren Arbeitsplatz innerhalb des Bundesgebiets gewechselt habe, so dass ein rein nationaler Sachverhalt ohne Unionsbezug vorliege. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. August 2019 Widerspruch, zu dessen Begründung sie mit Schreiben vom 27. September 2019 ergänzend ausführte: Der fehlende Auslandsbezug sei der einzige Unterschied ihres Falls zu dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt; dies stünde aber einer Vergleichbarkeit in keiner Weise entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2022 erhielt das LBV seinen Grundbescheid aufrecht. Im Unterschied zu dem dem EuGH zur Entscheidung vorlegten und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. 2 C 3.21) höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt, der mit Blick auf die in Art. 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente nach sich ziehe, habe die Klägerin nicht von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht, so dass die durchgeführte Nachversicherung ausreichend sei. Die Klägerin hat am 22. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die vorliegende Inländerdiskriminierung verletze sie nicht nur in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, sondern verstoße auch gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2016 für die festgestellte Verletzung von Art. 45 AEUV eine mittelbare Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausreichen lassen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der G. unmittelbar im Anschluss an ihre Professorentätigkeit aufgenommen habe oder – hypothetisch – zuvor für einen einzigen Tag im EU-Ausland gearbeitet hätte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2022 zu verpflichten, der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts einen versorgungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung auf Grund ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der Gründe der angegriffenen Bescheide. Unterschiedliche Sachverhalte seien unterschiedlich zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zutreffend gegen die Beklagte gerichtet, weil diese für das geltend gemachte Begehren passiv legitimiert ist, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die nordrhein-westfälischen Hochschulen schulden als gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG NRW die Dienstherreneigenschaft zuerkannt wurde, Besoldung und Versorgung ihrer Beamten. Das LBV nimmt auf der Grundlage von § 83 Abs. 5 HG NRW iVm § 7 Abs. 7 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HWFVO NRW) Aufgaben des Rechtsträgers Hochschule wahr. Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. August 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines versorgungsrechtlichen Ausgleichsbetrages für den Verlust der Altersversorgung auf Grund ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Ein solcher Ergänzungsanspruch ergibt sich zugunsten der Klägerin nicht unmittelbar aus Art. 45 AEUV (I.). Zudem ist eine Übertragung der unionsrechtlich für grenzüberschreitende Sachverhalte gebotenen Rechtslage auf den vorliegenden Fall weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus Gründen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes geboten (II.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines unionsrechtlichen Ergänzungsanspruchs sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt das Unionsrecht, dass ein Beamter, der von der Grundfreiheit aus Art. 45 AEUV Gebrauch machen will, nicht durch eine für ihn nachteilige Regelung seiner Altersversorgung im Verhältnis zu Fällen des Verbleibs im Mitgliedstaat von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15, Pöpperl –, juris. Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – solange das nationale Recht für Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug nicht den Vorgaben des Unionsrechts angepasst ist – den Angehörigen der benachteiligten Gruppe ein Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente zusteht. Dieser Anspruch beruht unmittelbar auf Art. 45 AEUV und bemisst sich in seiner Höhe nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3/21 –, juris, Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 22. Die Zuerkennung eines derartigen Ergänzungsanspruchs setzt jedoch das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts dergestalt voraus, dass die verbeamtete Person aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um in Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzunehmen. Vgl. EuGH a.a.O., Rn. 41. Der vorliegende Fall betrifft demgegenüber einen reinen Inlandssachverhalt. Die Klägerin ist mit Ablauf des Jahres 2017 aus dem Professorenverhältnis ausgeschieden, um eine im November 2017 aufgenommene Tätigkeit als Vorständin bei der G., einem deutschen Aktienkonzern mit Sitz in M., fortzusetzen. Von ihrer in Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit hat die Klägerin gerade keinen Gebrauch gemacht und dies auch nicht beabsichtigt. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsansicht ist die Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 2016 auch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie die Zuerkennung eines Ergänzungsanspruchs zur Nachversicherung auch bei reinen Inlandssachverhalten gebietet. Der EuGH hat die Reichweite seiner Entscheidung ausdrücklich und eindeutig auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Urteils („um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben“) und wird auch in der weiteren Begründung der Entscheidung hinreichend deutlich, wenn etwa ausgeführt wird, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Unionsbürger Maßnahmen entgegenstehen, die Unionsbürger benachteiligen könnten, „wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen“ und dass deutschen Beamten, die auf ihren Status verzichtet haben, „um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, mit den ursprünglich beim Dienstherrn erworbenen Ruhegehaltsansprüchen vergleichbare Ansprüche zustehen müssen. Vgl. EuGH a.a.O., Tenor sowie Rn. 23 und 48. Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Klägerin, der EuGH habe konstatiert, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in der Konstellation, in der frühere Beamte eine Beschäftigung im Privatsektor in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen, unrechtmäßig beschränkt werde, nicht. Der EuGH hat die Gruppe der in den Privatsektor im Herkunftsmitgliedstaat wechselnden Beamten lediglich vergleichsweise herangezogen und ausgeführt, einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die nationale Regelung zur Nachversicherung im von ihm zu entscheidenden Fall stehe es nicht entgegen, dass diese auch für Mitglieder ebendieser Vergleichsgruppe gelte. Vgl. EuGH a.a.O., Rn. 28. Dieses Verständnis in Bezug auf die Reichweite der Entscheidung des EuGH wird von der einhelligen Rechtsprechung geteilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 9/19 -, juris Rn. 10 ff, sowie Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3/21 –, juris Rn. 19 und 22; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 –, juris Rn. 41; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 9, und steht überdies im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum sachlichen Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1995 – C-415/93, Bosman –, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95, vom 1. April 2008 – C-212/06, Gouvernement de la Communauté Francaise -, juris Rn. 33 ff., vom 30. Juni 2011 – C 388/09, da Silva Martins –, EU:C:2011:439, Rn. 76, vom 8. November 2012 – C-40/11, Iida –, NVwZ 2013, 203 Rn. 77, vom 8. Mai 2013 – C-197/11 und C-203/11, Libert –, DVBl 2013, 1041 Rn. 33 ff. sowie vom 21. Januar 2016 – C-515/14, Kommission/Zypern –, EU:C:2016:30, Rn. 42. Die theoretisch denkbare Option, dass die Klägerin nach ihrem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auch eine Beschäftigung im EU-Ausland hätte ausüben können, reicht demnach für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 45 AEUV nicht aus. Vielmehr muss der grenzüberschreitende Bezug im jeweiligen konkreten Einzelfall gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 10.19 -, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Urteil vom 25. April 2019 – 14 BV 17.2353 -, juris Rn. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 9. II. Eine Übertragung der unionsrechtlich allein für grenzüberschreitende Sachverhalte zwingenden Rechtslage auf den vorliegenden Fall ist weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus Gründen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes geboten. Die Verfassungskonformität der gesetzlichen Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2000 festgestellt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. März 2000 – 2 BvR 951/98 -, juris. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG – sofern angesichts des Handelns verschiedener Hoheitsträger überhaupt anwendbar – bzw. Art. 12 Abs. 1 GG ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 45 AEUV und der hieran anknüpfenden nationalen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Ungleichbehandlung rein inlandsbezogener Sachverhalte im Vergleich zu grenzüberschreitenden und damit vom Unionsrecht erfassten Sachverhalten, mithin eine sogenannte Inländerdiskriminierung, nicht per se unzulässig. Sie ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt ist. Bei der Frage, ob ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, darf kein strenger Maßstab angelegt werden. Würde man regelhaft fordern, dass grenzüberschreitende und nicht grenzüberschreitende Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln sind und nur im Ausnahmefall eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein könnte, würde dies faktisch einen Zwang zur Harmonisierung reiner Inlandssachverhalte mit dem Unionsrecht bedeuten, welcher so weder im nationalen Recht noch in den europäischen Verträgen vorgesehen ist und dementsprechend mit der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der Europäischen Union einerseits und den nationalen Normgebern andererseits nicht vereinbar wäre. Hieraus folgt, dass hinreichend gewichtige Gründe dafür, eine günstigere unionsrechtliche Rechtsposition nicht auf einen rein inländischen Sachverhalt zu übertragen, sondern in letzteren Fällen allein die weniger günstigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung zu bringen, schon dann gegeben sind, wenn das Unionsrecht keine solche Übertragung gebietet. Vgl. zum Ganzen Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 14 f. Dass eine Übertragung der Erwägungen des EuGH in dessen Urteil vom 13. Juli 2016 auf Sachverhalte, in denen eine verbeamtete Person freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um im Inland einer anderen Beschäftigung nachzugehen, indes gerade nicht geboten ist, weil der EuGH in der genannten Entscheidung stets die eingeschränkte Reichweite auf grenzüberschreitende Sachverhalte und im Übrigen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme betont, hat das Gericht bereits festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Unabhängig davon ergibt sich ein sachlicher Grund dafür, im Fall der Klägerin nicht die für grenzüberschreitende Sachverhalte geltende unionsrechtliche Rechtslage zur Anwendung zu bringen aus dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip. Nach diesem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Prinzip besteht das Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Dienstherrn und ist grundsätzlich nicht auf Zeit, sondern auf Lebenszeit begründet. Kündigt der Beamte dieses Dienst- und Treueverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung auf, entfällt gleichzeitig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Stattdessen besteht (lediglich) ein aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteter Anspruch auf Gewährung einer Mindestaltersversorgung, dem mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI genüge getan ist. Es existiert hingegen kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, dem auf eigenen Antrag ausscheidenden Beamten den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch bezogen auf die bisherige Dienstzeit zu erhalten. Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das öffentliche Dienstverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren, wenn dieser Anspruch nur innerhalb der grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Treuebeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten besteht. Dies rechtfertigt es – auch i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG – in Fällen grenzüberschreitenden Bezugs unionsrechtlich (ausnahmsweise) notwendige gleichwertige Erhaltungsansprüche nicht auf rein inlandsbezogene Fälle zu übertragen. Wenn dem Lebenszeitprinzip in rein inlandsbezogenen Fällen durch die Nicht-Übertragung der unionsrechtlichen Vorgaben für grenzüberschreitende Sachverhalte weiterhin Geltung verschafft wird, stellt dies einen sachlichen Grund für die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung dar. Nur diejenigen Beamten, die bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Dienstverhältnis verbleiben, entsprechen nämlich ihrer Verpflichtung, ihre ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem auf Lebenszeit ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Lebenszeitprinzip auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durchbrochen wird. Allein aus dem Umstand, dass in solchen Fällen – nach Ansicht des EuGH – aus unionsrechtlichen Gründen für den ausscheidenden Beamten günstigere Regelungen gelten müssen, folgt nicht, dass dies auch bei rein inlandsbezogenen Fällen aus Gründen des nationalen Verfassungsrechts gelten müsste. Vgl. zum Ganzen Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 16 ff unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 10.19 –, juris Rn. 18 und 21 ff. sowie m.w.N. aus der Rechtsprechung. Ferner gebietet auch das in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot eine Übertragung der unionsrechtlichen Rechtslage auf rein inlandsbezogene Sachverhalte nicht. Denn diese Regelung findet ihrerseits nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen die Verwirklichung eines unionsrechtlich gewährten Rechts oder Grundsatzes betroffen ist, also ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt. Vgl. Epiney, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 18 AEUV Rn. 24. Soweit die Klägerin schließlich unter Bildung eines Fallbeispiels, in dem sie nach ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zunächst für einen einzigen Tag in einem anderen EU-Mitgliedstaat gearbeitet hätte und erst dann ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der G. aufgenommen hätte, meint, es sei nicht erklärbar, dass ihr der begehrte Anspruch in einer derartigen Konstellation zuerkannt und mit Blick auf den tatsächlich nur geringfügig abweichenden Sachverhalt abgesprochen werde, hat das Gericht über diesen rein hypothetischen Fall nicht zu entscheiden, wobei sich ein etwaiger Wertungswiderspruch mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts rechtfertigen ließe. Im Übrigen wäre in dem von der Klägerin gebildeten Fallbeispiel ein tatsächliches „Gebrauchmachen“ von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zweifelhaft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert mit Blick auf die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der erstrebten Mehrversorgung, die u.a. vom nicht feststehenden maßgeblichen Ruhegehaltssatz – ggf. unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten der Klägerin – sowie dem maßgeblichen Anteil der Rente, die die Klägerin seitens der Deutschen Rentenversicherung allein aufgrund der durchgeführten Nachversicherung erhalten wird, abhängt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.