Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf in einem Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle bzw. einen Dienstposten nur dann dienstpostenbezogene, konstitutive Anforderungsmerkmale aufstellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW) - hier bejaht für "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" in einer Ausschreibung für eine Bereichsleitung (Besoldungsgruppe A 15) einer kreisfreien Stadt.2. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) verschafft keinen Anspruch, von bestimmten Qualifiktationsmerkmalen dispendiert zu werden (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW). Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 23. Januar 2025 bei Gericht eingegangene, später erweiterte Antrag, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Bereichsleitung – Bereich P. – Entgeltgruppe 15 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 15 LBesG NRW mit einem Konkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Bereichsleitung des Bereichs P. mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über den Antrag zu 1. entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet (I.). Der Antrag zu 2. ist unzulässig und wäre zudem unbegründet (II.). I. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch), und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für den Dienstherrn handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris, Rn. 3, vom 6. August 2004 – 6 B 1226/04 –, juris, Rn. 7, vom 11. Mai 2005 – 1 B 301/05 –, juris, Rn. 7, und vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 –, juris, Rn. 5 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 26 L 833/22 –, juris, Rn. 7. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinen Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass die Vergabe der Stelle an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, juris, Rn. 25. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht, der eine Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Entscheidung möglich erscheinen lässt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, da er die Bewerbungsvoraussetzung „mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung“ nicht erfüllt. Mit der Voraussetzung hat die Antragsgegnerin ein konstitutives Anforderungsmerkmal aufgestellt (1.), das den Bewerberkreis auf einer ersten Stufe in zulässiger Weise begrenzt (2.) und das der Antragsteller nicht erfüllt (3.). Aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) ergibt sich keine abweichende Bewertung (4.). 1. Die Antragsgegnerin stuft das Anforderungsmerkmal „mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung“ zutreffend als konstitutives Merkmal ein. Nur soweit ein konstitutives Anforderungsmerkmal gegeben ist, ist es möglich (und geboten), einen Bewerber, der es nicht erfüllt, von vornherein vom Qualifikationsvergleich auszuscheiden. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives (oder auch fakultatives, deklaratorisches oder beschreibendes) Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Allein die Nichterfüllung eines (rechtmäßigen) konstitutiven Anforderungsprofils führt notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 – 6 B 888/23 –, juris, Rn. 5 f., und vom 27. August 2024 – 6 B 300/24 –, juris, Rn. 12 f., jeweils m.w.N. Maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Sicht der Empfänger. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend §§ 133, 157 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 6 B 300/24 –, juris, Rn. 15 ff. m.w.N. Daran gemessen ist das Anforderungsmerkmal „mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung vorzugsweise in der Dienstleistungsverwaltung“ hinsichtlich der Grundanforderung „mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung“ als konstitutiv einzuordnen. Die Bezeichnung in der Stellenausschreibung, in der das Kriterium neben einigen anderen Anforderungen unter der Rubrik „Bewerbungsvoraussetzungen“ genannt ist, lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung zwingend erwartet. Ein relativierender Zusatz – wie „wünschenswert“, „förderlich“ oder ähnlich – fehlt. Die Anforderung ist auch anhand objektiver Kriterien eindeutig feststellbar. „Leitungs- und Führungserfahrung“ setzt eine Tätigkeit in Leitungs- und Führungsfunktion voraus, deren Dauer objektiv feststellbar ist. Mehrjährig ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „mindestens zweijährig“ zu verstehen. Demgegenüber ist der Zusatz „vorzugsweise in der Dienstleistungsverwaltung“ – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin – nicht als konstitutiv anzusehen, wie das Wort „vorzugsweise“ anzeigt. Vgl. zu der Anforderung „mehrjährige Leitungserfahrung“ in einer früheren Ausschreibung der Antragsgegnerin, auf die sich der Antragsteller bewarb: Beschluss der Kammer vom 20. April 2021 – 26 L 444/21 – (nicht veröffentlicht), Beschlussabdruck, S. 3. 2. Das aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal „mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung“ ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Auswahlentscheidungen, die – wie die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens – den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen, dürfen nur anhand der verfassungsunmittelbar vorgegebenen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen werden. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber nur deshalb vom Auswahlverfahren auszuschließen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist, nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Die Zuweisung eines Beamten auf einen konkreten Dienstposten ist auch nicht auf Dauer angelegt. Sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt, kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 31 m.w.N. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale bei Vergabeentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sind nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzen voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 6 B 300/24 –, juris, Rn. 10. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die aufgezeigten Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. Es ist plausibel, dass ein Bewerber, der nicht über die geforderte mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung verfügt, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nicht in der Lage ist. Nach der Stellenausschreibung gehören zum Aufgabengebiet u.a. die „Leitung (…) des Bereiches P.“ (1. Spiegelstrich), die „Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die derzeit 104 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (6. Spiegelstrich), die „Verantwortung für die Finanzen und die Organisation der Arbeitsabläufe innerhalb des Bereiches“ (8. Spiegelstrich) sowie die „Vertretung der Belange des Bereiches verwaltungsintern und extern“ (11. Spiegelstrich). In einem Vermerk vom 14. November 2024, den die Antragsgegnerin in ihren Vortrag einbezogen hat, hat sie zudem darauf hingewiesen, dass die Organisationseinheit „Bereich“ in der Organisationsstruktur der Antragsgegnerin unmittelbar unter der in der Regel von Beigeordneten geleiteten Organisationseinheit „Dezernat“ eingeordnet ist. Die Bereichsleitung nehme die Organisations-, Personal- und Finanzverantwortung für den Bereich wahr und vertrete den Bereich nach innen und außen. Dies allein setze zwingend die geforderte mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung voraus. Auf die Leitung des Bereichs P. treffe dies in besonderem Maß zu. Der Bereich fasse heterogene Aufgabengebiete zusammen, die alle publikumsintensiv, öffentlichkeitswirksam und „konfliktträchtig“ seien. Zudem gehöre die Geschäftsführung in Bezirksvertretungen zu dem Bereich, bei der Aufgaben unmittelbar für die Mandatsträger und Gremien zu erledigen seien. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin – unter Erläuterung im Einzelnen – ergänzt, die Bereichsleitung bringe eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben und Herausforderungen mit sich, die zwingend eine mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung voraussetzten. Die erforderlichen Fähigkeiten könne sich der Stelleninhaber nicht auf dem Dienstposten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung verschaffen. Aus der Darlegung der Antragsgegnerin ergibt sich in Gesamtschau, dass die Leitung des Bereichs und die Führung des Personals den wesentlichen und überwiegenden Teil der Aufgaben der Bereichsleitung bilden. Es ist plausibel, dass es zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben schon mit Blick auf die Größe des Bereichs der Verwaltung einer kreisfreien Stadt zwingend erforderlich ist, über mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung zu verfügen. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Bereichsleitung sofort handlungsfähig sein muss, was es ausschließt, dass sie sich die Leitungs- und Führungsfähigkeiten auf dem Dienstposten aneignet. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20. April 2021 – 26 L 444/21 – (nicht veröffentlicht), Beschlussabdruck, S. 4 f. Die Argumentation des Antragstellers führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Den Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, warum die Aufgaben der Bereichsleitung zwingend die geforderte mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung voraussetzen, tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Auch trifft es nicht zu, dass von jedem Laufbahnbewerber in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW Führungseignung erwartet werden kann. Das zeigt schon das Beispiel des Antragstellers, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 bekleidet, aber – nach der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin – in seiner Laufbahn keine Leitungs- oder Führungserfahrung aufweist. Auch aus dem Beschluss des OVG NRW vom 17. Juni 2024 – 6 B 150/24 – (juris), den der Antragsteller heranzieht, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dem Beschluss hat das OVG NRW die auch hier angewendeten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von konstitutiven Anforderungsmerkmalen zugrunde gelegt. Das OVG NRW hat betont, dass über die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals stets einzelfallbezogen anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens zu entscheiden sei (Rn. 20), und die Zulässigkeit des Anforderungsmerkmals „mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung einer größeren Einheit mit Personalverantwortung“ im konkreten Fall – wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz – verneint (Rn. 21 ff.). Maßgeblich waren die konkreten Anforderungen des Dienstpostens, der neben anderen Aufgaben die Führung von neun Personen umfasste. Aus dem Beschluss lässt sich insbesondere nicht ableiten, Leitungs- und/oder Führungserfahrung seien generell als konstitutive Anforderungsmerkmale nicht zulässig. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass ein solches konstitutives Merkmal – je nach den Umständen des Einzelfalls – zulässig sein kann. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 6 B 253/16 –, juris, insbesondere Rn. 19 ff. (Dienst- und Fachaufsicht über 18 Mitarbeiter), und vom 24. September 2024 – 6 B 599/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2021 – 26 L 444/21 – (nicht veröffentlicht), Beschlussabdruck, S. 4 f. (Bereichsleitung 2-5/Sport der Antragsgegnerin). 3. Der Antragsteller erfüllt das konstitutive Anforderungsmerkmal „mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung“ nicht. Die Antragsgegnerin hat in dem Auswahlvermerk vom 21. November 2024 zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller über keine Leitungs- und Führungserfahrung verfügt. Nach Beendigung einer Zuweisung an die G. GmbH vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2005 war er ab dem 1. Oktober 2005 im Gesundheitsmanagement tätig, zunächst im Statusamt eines Städtischen Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12). Am 19. Dezember 2007 wurde er zum Städtischen Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13s) befördert. Ab dem 4. Februar 2013 bis heute ist er als Personalratsmitglied freigestellt. In der Freistellung wurde er mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 zum Städtischen Verwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 13 h.D.) und mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zum Städtischen Oberverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 14) ernannt. In der gesamten Laufbahn hatte er keine Leitungs- oder Führungsaufgaben. Das trägt der Antragsteller auch selbst nicht vor. Soweit der Antragsteller in seiner Bewerbung mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 angegeben hat, er sei „Fachbereichsleiter“, steht dies im Zusammenhang damit, dass er sich im Jahr 2014 auf die Stelle einer Fachbereichsleitung beworben hatte. Im Anschluss wurde seine Planstelle beim Personalrat höher bewertet. Der ausgeschriebene Dienstposten wurde aber mit einem anderen Bewerber besetzt. Der Antragsteller war nicht auf dem Dienstposten eines Fachbereichsleiters tätig. Soweit der Antragsteller des Weiteren argumentiert, die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass er die Fähigkeiten nicht besitze, die nach Auffassung der Antragsgegnerin durch mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung nachgewiesen würden, vermischt er zwei zu trennende Fragen. Die Frage, ob die Antragsgegnerin mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung als konstitutives Anforderungsmerkmal verlangen durfte, ist unabhängig vom konkreten Bewerber bezogen auf die ausgeschriebene Stelle zu beantworten. Bejaht man die Frage, ist für die Anschlussfrage, ob der jeweilige Bewerber das Anforderungsmerkmal erfüllt, nicht relevant, ob er die erforderlichen Fähigkeiten möglicherweise besitzt, obwohl er nicht über mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung verfügt. 4. Der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren verstößt auch nicht gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW). Nach § 7 Abs. 1 LPVG NRW dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW bestimmt, dass die Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf. Es wird allgemein angenommen, dass das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot keinen Anspruch verschafft, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden. Dem in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen. Fehlen dem Personalratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, kann dies durch eine fiktive Fortschreibung nicht überspielt werden. Es wäre ansonsten im Falle der Beendigung seiner Freistellung für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht geeignet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2024 – 6 B 599/24 –, juris, Rn. 18 f. m.w.N. Diese Erwägungen tragen auch im hier zu entscheidenden Fall. Würde man die Leitungs- und Führungserfahrung bei dem Antragsteller fingieren, wäre die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten der Bereichsleitung nicht gewährleistet. Zudem würde der Antragsteller als Mitglied des Personalrats unzulässig begünstigt (vgl. § 7 Abs. 1 LPVG NRW), wenn er von dem Anforderungsmerkmal freigestellt würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gebietet, freigestellte Personalratsmitglieder in ihrem beruflichen Werdegang nicht zu benachteiligen, aber auch nicht zu begünstigen. Das impliziert eine berufliche Entwicklung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter (so auch § 9 Abs. 1 LVO NRW für die Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen). Das Benachteiligungsverbot garantiert nicht ohne Weiteres eine berufliche Entwicklung bis hin zu den jeweils erreichbaren Spitzenämtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2024 – 6 B 599/24 –, juris, Rn. 21. Der Antragsteller hat weder dargelegt, noch ist ersichtlich, dass die durchschnittliche Entwicklung eines mit dem Antragsteller vergleichbaren Beamten zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 führt, zumal nur wenige, herausgehobene Beamte im Dienst der Antragsgegnerin nach dieser Besoldungsgruppe besoldet werden dürften. II. Der Antrag zu 2. ist schon unzulässig (1.). Er wäre zudem unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es am Rechtsschutzinteresse für sein Begehren, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Bereichsleitung des Bereichs P. mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst zur vorläufigen Sicherung den Anspruch auf Freihaltung eines Dienstpostens, auf den sich der Beamte beworben hat, um die Vereitelung seiner Rechte durch endgültige Besetzung der Stelle zu verhindern. Das gilt aber nur für die im Streit stehende Stelle. Ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren, eine andere Stelle, auf die sich der Beamte nicht beworben hat, vorläufig nicht mit einem Konkurrenten um die streitige Stelle zu besetzen, besteht nicht. Zudem dürfte der Antrag nach der wörtlichen Formulierung („bevor nicht über den Antrag zu 1. entschieden worden ist“) unzulässig geworden sein, nachdem mit dem heutigen Beschluss eine Entscheidung über den Antrag zu 1. vorliegt. 2. Der Antrag wäre überdies unbegründet. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht auf der ersten Stufe aus des Bewerbungsverfahren ausgeschlossen (s. oben I.). Daher kommt es auf einen Leistungsvergleich mit der Beigeladenen nicht an. Deshalb kann die Frage offenbleiben, ob die Beigeladene auf dem Dienstposten der stellvertretenden Bereichsleitung des Bereichs P. einen relevanten Erfahrungs- oder Kompetenzvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 GKG unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angestrebten nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens und Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 12 erfolgt (12 * 7.250,45 Euro / 2 = 43.502,70 Euro). Aufgrund der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist der Betrag um die Hälfte zu reduzieren, sodass sich der Vierteljahresbetrag von 21.751,35 Euro – entsprechend der Wertstufe bis 22.000,00 Euro – ergibt. Vgl. zur Streitwertfestsetzung bei Beförderungskonkurrenz: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 6 E 604/21 –, juris, Rn. 4 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.