Beschluss
26 L 1152/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0514.26L1152.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. März 2025 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 3523/25 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 18. Februar 2025 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zunächst eingeräumt, dass ihre Begründung der sofortigen Vollziehung ohne eine Anpassung an den vorliegenden Fall als Textbaustein einer anderen Verfügung entnommen worden sei, und ferner in ihrer Antragserwiderung den Sofortvollzug neu begründet. Die Nachholung einer unzureichenden Begründung im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung wird unterschiedlich beurteilt. Vgl. zum Meinungsstand: Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO, § 80, Rn. 249 f. Im Ergebnis kann eine Entscheidung zu dieser Frage offenbleiben, weil die ursprüngliche Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs jedenfalls insoweit den formellen Anforderungen genügt, als die Antragsgegnerin als selbständig tragendes Element fiskalische Überlegungen (Fortzahlung der Anwärterbezüge während eines monate- oder gar jahrelang andauernden Rechtsstreits) anführt, denen als öffentliches Interesse Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen seien. Dieser Aspekt wird von der Antragsgegnerin in der neuen Begründung zum Sofortvollzug wiederholt. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Die angegriffene Entlassungsverfügung ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAP1.2-Feu. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsteller wurde vor der Entlassung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte haben der Entlassung zugestimmt. Die Formvorschriften des § 28 Abs. 1 LBG NRW wurden beachtet. Ob dem Antragsteller entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 VAP1.2-Feu zusätzlich die Gründe der Entlassung mündlich erläutert worden sind, bleibt nach Aktenlage offen. Dafür spricht die persönliche Übergabe der Entlassungsverfügung an den Antragsteller, die dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Ein etwaiges Versäumnis bliebe aber folgenlos, weil dem Antragsteller die Gründe der Entlassung bereits in der vorangegangenen persönlichen Anhörung vollständig dargelegt worden sind, mithin eine ausgebliebene Wiederholung bei Aushändigung des schriftlichen Verwaltungsakts keine Beschwer bewirkt haben kann. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG liegen vor. Hiernach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das an keine besonderen Voraussetzungen gebundene Ermessen erfordert lediglich einen sachlichen, d. h. nicht willkürlichen Grund für die Entlassung, wobei dem Dienstherrn ein weiter Spielraum zusteht. Die Entlassung ist stets gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehen würden. Dazu zählen ernst zu nehmende Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten. Vgl. Schütz/Maiwald (Brockhaus), BeamtR, Komm., Loseblatt mit Stand: März 2025, § 23, Rn. 165 bis Rn. 167 m.w.N. Der Begriff der Eignung (vgl. § 9 BeamtStG) umfasst auch die charakterliche Eignung. Zweifel sind bereits dann begründet, wenn der Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens bewusst falsche Angaben macht, um sich im Eignungsauswahlverfahren in ein unberechtigt günstiges Licht zu stellen. Das gilt selbst dann, wenn der Bewerber den Dienstherrn im Nachgang über die tatsächliche Sachlage aufklärt. Vgl. Schütz/Maiwald (Hoffmann, B.), a.a.O., § 9, Rn. 39. Wenn die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall das bewusste Vorenthalten eines gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens wegen Raubes als sachlichen Grund für die Entlassung – schwerpunktmäßig wegen fehlender charakterlicher Eignung – heranzieht, so ist dagegen nichts zu erinnern. Vgl. zu ähnlichen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 19. November 2014 – 6 A 1896/13 –, juris, Rn. 44. Das weite Ermessen des Dienstherrn bei der Entlassung eines Widerrufsbeamten wird durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Danach soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift bedeutet, dass das Ermessen während des Vorbereitungsdienstes dahin reduziert ist, dass die Entlassung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Dazu zählt die Konstellation, dass der Beamte nicht die charakterlichen Voraussetzungen erfüllt. Vgl. Schütz/Maiwald (Brockhaus), a.a.O., § 23, Rn. 170 und Rn. 171. Ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAP1.2-Feu die Entscheidung der Personalstelle zu einer zwingenden Entlassung des Beamten verdichtet, wenn dieser die an ihn zu stellenden Anforderungen in charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin war sich jedenfalls der Reichweite ihres Ermessensspielraums bewusst und hat in der angefochtenen Entlassungsverfügung außergewöhnliche Umstände angenommen, um das Beamtenverhältnis vor vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu beenden. Die konkreten Umstände sprechen für ein endgültig zerrüttetes Vertrauensverhältnis. Der Antragsteller hat das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren nicht nur verschwiegen, sondern vielmehr in seiner am 20. Dezember 2023 abgegebenen Erklärung, die Frage nach einem laufenden Ermittlungsverfahren der Wahrheit zuwider verneint. Dabei ist ihm ein solches von der Bundespolizei am 7. September 2023 eröffnet worden. In seiner Anhörung im Entlassungsverfahren hat er dazu die Angabe gemacht, dass sein Rechtsanwalt ihm zu der wissentlich unwahren Angabe geraten habe. Im gerichtlichen Verfahren lässt sich der Antragsteller zunächst dahingehend ein, er habe bei Abgabe seiner Erklärung das Ermittlungsverfahren „lediglich nicht mehr richtig auf dem Schirm“ gehabt. Später hat er eingeräumt, im Zeitpunkt seiner Erklärung Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gehabt zu haben, dieses Wissen aber gegenüber der Antragsgegnerin nicht offenbart zu haben, um nicht von vornherein im Auswahlverfahren ausgeschlossen zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller sich nicht selbst offenbart hat, sondern die Antragsgegnerin von dritter Seite Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren erhalten hat. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin deswegen das Vertrauen in die Eignung des Antragstellers als „massiv und nachhaltig gestört“ bewertet und zusätzlich darauf abstellt, der Antragsteller habe außerdem das Ansehen des Beamtentums beschädigt. Wenn sie erstmals in ihrer Antragserwiderung auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VAP1.2-Feu eingeht, lässt dass ihre aus der Entlassungsverfügung selbst hervorgehende Ermessensentscheidung unberührt. Der Eintritt der Entlassung zum 1. März 2025 entspricht der Regelung des § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Die angefochtene Verfügung wurde am 26. Februar 2025 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse anzunehmen. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz begründeter erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, die ganz überwiegend dafür sprechen, dass eine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist, ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten. Bereits fiskalische Interessen rechtfertigen eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses. Darüber hinaus ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, auch das Ansehen des öffentlichen Dienstes in den Blick zu nehmen und sich bereits vor Bestandskraft der Entlassung von Bewerbern zu trennen, die den Anforderungen im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis nicht gerecht werden. Dies eröffnet dem Antragsteller zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die mit Bescheid vom 18. März 2025 erfolgte Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen und die Verrechnung von Urlaubstagen nicht streitbefangen sind. In seiner Antragsbegründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zurückgeforderte Ausbildungsvergütung zwischenzeitlich gezahlt worden sei, um „Weiterungen“ durch die Antragsgegnerin zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, wobei in weiterer Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe AW A 7 LBesG NRW anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.