Leitsatz: 1. Atheisten droht in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.2. Frauen stellen in Syrien grundsätzlich keine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.3. Frauen droht in Syrien - ungeachtet ihres Grades einer "Verwestlichung" - nach dem Sturz des Assad-Regimes grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe A. Die Klage der Klägerinnen syrischer Staats- und arabischer Volkszugehörigkeit mit dem Antrag, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Oktober 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Die Klägerinnen haben im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. I. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen, die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, waren die Klägerinnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. 1. Die Klägerin zu 1. hat sich bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der heutigen mündlichen Verhandlung als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Sie sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen. Persönlich sei ihr in Syrien vor ihrer Ausreise im Wesentlichen nichts passiert. Bei ihrer zweimaligen Rückkehr für jeweils einen Monat vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Juni 2022 sei ihr ebenfalls nichts zugestoßen, was die Klägerin zu 1. auch in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigte. 2. Soweit die Klägerinnen Syrien im Wesentlichen wegen der allgemeinen (schlechte) Lage und des Krieges verlassen haben, begründet dies mangels individueller, in der Person der Klägerinnen bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere für sich alleine keine politische Verfolgung. Nichts Anderes ergibt sich aus der willkürlich erfolgten Durchsuchung des Elternhauses der Klägerin zu 1. Ihr Vater habe die Medikamente, die er als Zahnarzt gebraucht habe, wegen der Bombardierungen bei sich zu Hause aufbewahrt, was dazu führte, dass das syrische Assad-Regime mithilfe von Soldaten Hausdurchsuchungen vorgenommen habe. Persönlich sei ihr aber nichts passiert. Die insoweit geltend gemachte allgemeine Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe durch den syrischen Staat unter Assads-Regime oder anderer Gruppierungen zu werden, ist eine bedauernswerte, aber oftmals weitverbreitete Ausprägung eines sich im Bürgerkrieg und damit in weitgehender Rechtsunsicherheit oder gar Rechtlosigkeit befindlichen Staates, die für sich genommen ohne Hinzutreten von Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG – wie hier – nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich ist. II. Für die Klägerinnen ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen vom 15. Mai 2025, die erst nach dem Ablauf der vom Gericht mit der Ladungsverfügung vom 16. April 2025 bis zum 6. Mai 2025 gesetzten Frist nach § 87b VwGO eingegangen sind – ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG wegen ihrer Abwendung vom Islam und der Hinwendung zum Atheismus (1.). Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerinnen – insbesondere hier in Deutschland – einen westlichen Lebensstil angenommen haben (2.). 1. Der Umstand, dass sich die Klägerin zu 1. im Jahre 2018 nach eigenem Bekunden und hier als gegeben unterstellt vom Islam abwendete und seither – wie ihre Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., – atheistisch lebt, begründet keine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. a) Hinsichtlich der allgemeinen Situation von Atheisten in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes bestanden keine beachtlichen Anhaltspunkte oder sind solche auch nur nachvollziehbar und auf Erkenntnisse gestützt vorgetragen, für eine unmittelbare staatliche oder – soweit hier relevant – eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung wegen der Glaubensüberzeugung der Klägerinnen, vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2019 – 17 K 13061/17.A –, S. 18f., n.v.; auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2018 – 17 K 2689/17.A –, S. 23f., n.v.; vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13. Die in der damals geltenden syrischen Verfassung vorgesehene Religionsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Ordnung – wozu auch das Bekenntnis nicht an einen Gott zu Glauben gehört – wird in der Praxis weitgehend gewährleistet, solange keine politischen Aktivitäten verfolgt werden, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 178; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 11; vgl. ergänzend European Asylum Support Office (EASO), COI Query Response, Syria, Apostasy/Blasphemy, S. 2f. Soweit die Klägerin zu 1. insoweit wiederholt pauschal geltend macht, dass ein Religionswechsel in Syrien nicht in Ordnung sei und sie deshalb Probleme bekommen würde, führt dies mangels belastbarer Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Verfolgung von Atheisten durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure zu keiner anderen Bewertung. Ihre Ausführungen, dass Muslime allgemein ein Problem mit Freiheit hätten und den Tod von Atheisten als Belohnung ansähen, ist eine bloße pauschale Behauptung, ohne nähere Begründung. Sie trägt insbesondere keine näheren Umstände dazu vor, wie sie zu vorgenannter Schlussfolgerung komme. Vielmehr drängt sich aus der mündlichen Verhandlung und dem Antwortverhalten der Klägerin zu 1. der Eindruck auf, sie mache sich nur allgemein Sorgen, ohne aber konkrete Umstände darzulegen. Ihr Vortrag erschöpft sich in pauschalen Befürchtungen und Mutmaßungen, ohne aber konkrete Anhaltspunkte für diese zu benennen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie vor dem Bundesamt primär Beispiele aus Kuwait für Diskriminierung von Personen, die nicht dem Islam angehören, beschreibt. Konkrete Beispiele hinsichtlich Syrien benennt sie nicht. Die Sorge, dass sie in Syrien getötet werden würde, stellt sich – wie auch die anderen Sorgen – daher als pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung ins Blaue hinein dar. b) Eine Verfolgung durch staatliche Stellen zur Zeit des Assad-Regimes war vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch wenn (lediglich) die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, insbesondere zum Christentum, grundsätzlich verboten war, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Assad-Regime gezielt gegen die – zahlenmäßig nicht erfasste – „Gruppe der Atheisten“ vorgegangen ist und diese bestraft hat, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 178, European Union Agency for Asylum (EUAA), Country Guidance: Syria, April 2024, S. 79; ergänzend vgl. auch siehe dazu etwa schon Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Februar 2006 an das VG Würzburg (vornehmlich zum Christentum, Konversion, Apostasie); vgl. ergänzend EASO, COI Query Response, Syria, Apostasy/Blasphemy, S. 2f. Unter Berücksichtigung des individuellen Vortrags der Klägerin zu 1. und unabhängig davon, ob sie tatsächlich erst im Jahre 2018 atheistisch wurde, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass sie selbst durch das syrische Assad-Regime verfolgt worden ist. Sie konnte ohne Probleme nach ihrer ersten Ausreise aus Syrien zweimal in das Land über den Luftweg legal zurückkehren und das Land wieder verlassen, ohne dass ihr etwas geschehen ist. Auch konnte sie ihr Studium der Mathematik mit einem Master-Abschluss abschließen. Konkrete Probleme mit dem syrischen Assad-Regime hat sie insoweit nicht vorgetragen. c) Eine andere Bewertung folgt auch insbesondere nicht aus der befürchteten Verfolgung durch zwei ihrer Onkel (mütterlicherseits und väterlicherseits), die sehr konservativ und kriminell eingestellt seien. Die Klägerin zu 1. konnte weder für sich noch für ihre Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., glaubhaft darlegen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch private Dritte droht. Sie konnte insbesondere nicht glaubhaft darlegen, dass ihr eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG beachtlich wahrscheinlich droht. Sie ist mehrmals nach Syrien zurückgekehrt, ohne von ihren Onkeln konkret bedroht worden zu sein. Aktuelle Bedrohungen durch diese Onkel hat die Klägerin zu 1. überdies nicht vorgetragen. Im Wesentlichen beschränkt sich der Vortrag – auch in der mündlichen Verhandlung – auf ein singuläres Ereignis in ihrer Kindheit zu einem Zeitpunkt, in dem sie zehn Jahre alt gewesen ist – mithin vor über 25 Jahren –. Als sie damals bei den Nachbarn, wo sich auch gleichaltrige Jungen aufgehalten haben sollen, gewesen sei, hätten ihre Onkel sie mit der Enthauptung bedroht. Es mag sich hierbei um ein traumatisches Erlebnis gehandelt haben. Sie durfte jedoch ohne weitere Konsequenzen nach Hause zurückkehren. Auch in der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin zu 1. hierzu – trotz gerichtlicher Nachfrage – nichts hinreichend Konkretes vor. Sie habe ihre Onkel das letzte Mal vor 15 Jahren gesehen. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit erneut in allgemein gehaltenen Sorgen und Befürchtungen. Es ist bereits überhaupt nicht erkennbar, dass die beiden Onkel ein gesteigertes Interesse an ihr haben und sie – in ganz Syrien – jetzt auf einmal nach so vielen Jahren verfolgen würden. Ein weiterer Anhaltspunkt, der diese Beurteilung stützt, ist, dass die Klägerin zu 1. – wie sie vor dem Bundesamt ausführte – bei ihrer (zweiten) Rückkehr nach Syrien im Dezember 2017 eine Wohnung in Damaskus-Land (Rif-Damaskus) gemietet habe und lediglich eine Schwester und ihre Eltern zu Besuch gekommen seien. Obenstehende Bewertung wird auch dadurch verstärkt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Kernfamilie der Klägerin zu 1. sie trotz ihrer Konversion zum Atheismus verstoßen hätte. Vor dem Bundesamt erklärte sie, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nach ihrer Entscheidung, atheistisch zu leben, Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie weiter, ihr Verhältnis zu ihrem Vater und ihrer Mutter sei „wohl okay“. Schließlich scheint das Umfeld der Familie auch eher tolerant geprägt gewesen zu sein. Denn die Klägerin zu 1. konnte in Syrien ihr Studium – auch nach Heirat und Schwangerschaft – in Mathematik abschließen und damit eine Hochschulausbildung erwerben. Dass insoweit die Onkel der Klägerin zu 1. Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbildung ergriffen haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Eine andere Bewertung aufgrund der Abwendung vom Islam und der Hinwendung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln ergibt sich auch nicht aus der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes Ende 2024. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 30; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32f. Die neue syrische Führung hat zugesichert, dass die Rechte von Minderheiten gewahrt werden würden, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32. Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur*innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595], 3. April 2025, S. 7. Eine mittelbare Gruppenverfolgung lässt sich schließlich derzeit – jedenfalls in der Heimatregion der Klägerin zu 1. (Rif Damaskus sowie Daraa), welche von der HTS-geführten Übergangsregierung beherrscht wird, – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen, zu den Herrschaftsverhältnissen vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 6. 2. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der erstmalig mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 15. Mai 2025 geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Annahme eines vermeintlich westlichen Lebensstiles (sog. „Verwestlichung“, im Einzelnen nach der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen etwa das Tragen von westlicher Kleidung, kein Moscheebesuch sowie kein Tragen eines Kopftuches, Teilnahme an westlichen Festen, die Benutzung der Online-Partnervermittlung „I.“ als verheiratete Frau und der feststehende Wille der Klägerin zu 1., ihre minderjährigen Kinder einen westlichen Lebensstil sowie auch die englische Sprache anzuerziehen), insbesondere seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Den Klägerinnen droht bei einer – hypothetischen – Rückkehr nach Syrien in ihre Heimatregion keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung wegen ihrer – auch unter Berücksichtigung ihrer atheistischen Lebensweise – westlichen Prägung. a) Ob die Klägerinnen bereits – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Lichtbilder – tatsächlich verwestlicht sind, kann hier offenbleiben. b) Denn dass Frauen – ungeachtet ihres Grades einer „Verwestlichung“ – im Hinblick auf die Situation im Herkunftsland Syrien vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024, C-646/21, juris Rn. 44-46; 49-50; ergänzend im Hinblick auf Zwangsehen EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024, C-621/21, juris Rn. 54-57, als soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AsylG einzustufen sind, ist zumindest im Hinblick auf die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 lit. b) AsylG, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54.19 –, juris Rn. 8 m.w.N., derzeit nicht erkennbar. Letztgenannte Voraussetzung ist nämlich nur dann erfüllt, wenn die in dem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024, C-646/21, juris Rn. 49-50. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z.B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024, C-646/21, juris Rn. 50; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024, C-621/21, juris Rn. 54. Als umgebende Gesellschaft ist hier das Staatsvolk von Syrien zu Grunde zu legen, welches jedenfalls im (neu) eroberten Herrschaftsgebiet der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung bzw. Interimsregierung lebt. Denn in dieses Gebiet würden die Klägerinnen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zurückkehren, weil sowohl Daraa als ursprüngliches Herkunftsgebiet als auch Damaskus-Land als aufgesuchtes Gebiet bei der zweiten Rückkehr der Klägerin zu 1. nach Syrien in diesem Bereich belegen sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt das Tatbestandsmerkmal des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 lit. b) AsylG nicht vor. Im Gebiet unter der von der HTS-geführten Übergangsregierung bzw. Interimsregierung gibt es bisher keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Ausgrenzung von Frauen wegen ihres Geschlechts. Vielmehr erklärte der neue Außenminister, dass die Behörden vollständig die Frauenrechte unterstützten. Der Übergangspräsident Al-Sharaa versprach, dass die Ausbildung für Frauen fortgeführt werde, vgl. EUAA, Syria, Country Focus, März 2025, S. 34. Mehrere Frauen bekleiden nunmehr offizielle (politische) Positionen in der neuen Regierung in Syrien, u.a. als Frauenbeauftragte, Leiterin der syrischen Zentralbank sowie als Ministerin für Arbeit und Soziales, vgl. EUAA, Syria, Country Focus, März 2025, S. 34f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur*innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595], 3. April 2025, S. 7. Geschlechtsbezogene Gewalt, die durchaus in Syrien vorkommt, ist primär auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen; die HTS wird im Jahresbericht des syrischen Netzwerkes für Menschenrechte (SNHR) von 2024 nur für zwei Fälle derartiger Gewalt verantwortlich gemacht, vgl. EUAA, Syria, Country Focus, März 2025, S. 37. Außerdem stellen allein von Frauen geführte Haushalte in Syrien eine tatsächliche Lebenswirklichkeit dar, weil aufgrund des viele Jahre andauernden Bürgerkrieges viele Männer bei militärischen Einsätzen gefallen oder auf sonstige Weise getötet wurden oder geflohen sind, vgl. EUAA, Syria, Country Focus, März 2025, S. 36; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 32. Durch den Krieg ist die Rolle der Frau in der Arbeitswelt grundlegend verändert worden; ihnen sind Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet worden, die zuvor Männern vorbehalten waren. Frauen wurden in einigen Haushalten zu den Hauptverdienern, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 191. Diese Einschätzung wird auch durch den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Schriftsatz vom 15. Mai 2025 benannten Bericht des Deutschlandfunk Kultur vom 10. Mai 2016 bestätigt. Eine weitere befragte Person, die aus einer – im Vergleich zu der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zitierten Person – weniger strenggläubigen Familie in Syrien stammt, erklärte, es habe zwischen ihr und ihrem Bruder keinen Unterschied gegeben, vgl. hierzu https://www.deutschlandfunkkultur.de/syrische-frauen-in-deutschland-hier-habe-ich-mehr-freiheit-100.html, zuletzt aufgerufen am 21. Mai 2025. c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes „Frauen“ – ungeachtet ihres Grades einer „Verwestlichung“ – auch keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte für erhebliche Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vor. Derartige Handlungen drohten den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Daraa oder in das von der Klägerin zu 1. bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgesuchte Gouvernement Damaskus-Land (Rif-Damaskus) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diese Gebiete stehen, wie bereits beschrieben, (derzeit) grundsätzlich vollständig unter der Kontrolle der Interimsregierung der HTS in Syrien, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 6. aa) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). Es mag einige gesellschaftliche Normen und Erwartungen geben, die für die Einschränkung der Eigenständigkeit der Frauen in Syrien verantwortlich sind, und sich auch innerhalb von Syrien erheblich unterscheiden, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 189; als Beispiel für umfassende Gleichberechtigung von Frau und Mann im Gebiet der autonomen kurdischen Selbstverwaltung vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 32. Dennoch werden Frauen weder vom syrischen Staat noch von anderen nichtstaatlichen Akteuren im Gebiet der Interimsregierung in einem ausreichenden Maße durch derartige Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG bedroht. Eine Kleiderordnung für syrische Frauen wurde durch die HTS nach ihrer Machtübernahme nicht angeordnet, vgl. EUAA, Syria, Country Focus, März 2025, S. 35f. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen darauf verweist, dass nach einem Online-Bericht vom 16. Januar 2025, vgl. hierzu https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2025-01/syrien-gesellschaft-bedrohte-voelker-islamisierung-rechte-frauen.html, aufgerufen am 21. Mai 2025, Schülerinnen ein Kopftuch tragen müssten, handelt es sich derzeit um einen Einzelfall. Die Darstellung im genannten Bericht ist kurz und pauschal und nennt keine näheren Umstände. Es ist z.B. weder ersichtlich, wer diese Regelung angeordnet hat, noch ist dargelegt, in welcher Form sie durchgesetzt wird. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die vor dem Sturz des Assad-Regimes in Idlib von der HTS-geführte sog. „Heilsregierung“ insbesondere mit mehreren Sittenpolizeiapparaten, die öffentlichkeitswirksam ein nach ihrer Auslegung adäquates Frauenbild propagierten, die Rechte von Frauen nicht unerheblich einschränkte, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 31. Denn aus diesem Umstand kann man – derzeit – keine negativen Schlüsse ziehen. Denn wie bereits zuvor dargelegt hat sich die Lage inzwischen geändert und mehrere Frauen bekleiden etwa hohe politische Ämter in der neuen Übergangsregierung für das gesamte Land. Die Übergangsregierung ist zudem in den Dialog mit Frauenrechtsaktivistinnen getreten. Im von der HTS bereits vor der Machtübernahme in Gesamtsyrien beherrschten Idlib wurden schon berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für Frauen angeboten. Die Frauenministerin sieht eine Priorität in der Unterstützung von ehemals unter dem Assad-Regime inhaftierten Frauen, denen sie psychologische Unterstützung, aber auch Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und rechtliche Unterstützung zusagte, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 31. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vereinzelte Berichte über Äußerungen der Direktorin für Frauenangelegenheiten sowie die Äußerung eines Regierungssprechers zur Geeignetheit von Frauen für bestimmte Berufe in Bezug nimmt, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Diese Äußerungen wurden Ende 2024/Anfang 2025 getätigt. Es handelt sich hierbei um singuläre Äußerungen einzelner Personen, die nicht auf eine bestimmte Ausrichtung des (neuen) syrischen Staates hindeuten. Im Übrigen ist zum 29. März 2025 die (neue) Interimsregierung ernannt worden, der auch eine (weitere) weibliche Person angehört, die als Ministerin für den Bereich Arbeit und Soziales eingesetzt ist, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur*innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595], 3. April 2025, S. 7. Die Veränderung des Lernplans mit einer stärkeren Fokussierung auf islamische Themen begründet ebenfalls keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung und deutet (derzeit) nicht auf eine radikale islamistische Gesellschaftsordnung hin. Der vom Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 eingereichte Bericht über die sexuellen Aufklärungsbemühungen von Frauengruppen in Syrien vom 19. August 2022 beschreibt lediglich ein – von der Organisation für wichtig erachtetes – Anliegen. Der ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 eingereichte Bericht zu Ehrenmorden in Syrien aus dem Jahre 2009 führt gleichsam zu keiner anderen Beurteilung. Derartige Vorfälle begründen keine Verfolgungshandlung, die gezielt an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Es handelt sich insoweit um kriminelles Unrecht, welches auch in anderen Staaten – mitunter mittlerweile auch in Deutschland – auftritt, vgl. hierzu beispielhaft: https://www.deutschlandfunk.de/ehrenmord-maedchen-frauen-familie-migration-misogynie-femizid-patriarchat-100.html, zuletzt aufgerufen am 21. Mai 2025. Wesentliches Tatziel ist hierbei die – vom Täter angenommene – Wiederherstellung der Familienehre, ohne dabei aber zielgerichtet an das weibliche Geschlecht anzuknüpfen. Der eingereichte Bericht zeigt überdies, dass es zu Verurteilungen und Bestrafungen der Täter in Syrien gekommen ist. Insbesondere kam es ausweislich des Berichts bereits im Jahre 2009 zu einer Verschärfung der Straftatbestände und der Aufhebung der (völligen) Straffreiheit für Ehrenmorde. Auch die eigenen Erfahrungen der Klägerin zu 1. zeigen, dass eine Bestrafung von Gewalttaten gegenüber Frauen in Syrien erfolgt. Sie erklärte nämlich in der mündlichen Verhandlung, dass ein Onkel väterlicherseits eine Tante väterlicherseits mit einem Messer und einer Gasampulle angegriffen habe, weil sich ihre Tante freizügiger habe kleiden wollen. Ihr Vater habe dann dafür gesorgt, dass der Onkel im Jahre 2005 in ein Gefängnis gekommen sei. bb) Soweit die Klägerin zu 1. behauptet, in Deutschland ein „I.-Datingprofil“ zu betreiben, führt auch dies zu keiner beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung in Syrien insbesondere durch den in Kuwait lebenden Ehemann der Klägerin zu 1. Dass dieser ebenfalls nach Syrien zurückkehren würde, um die Klägerin zu 1. für ihr Verhalten in Deutschland zu verfolgen, stellt sich als bloße pauschale Vermutung dar, ohne dass hierfür konkrete Anknüpfungspunkte bestehen. Dass ihr Ehemann, der aktuell in Kuwait lebt, nicht mit ihrer Partnersuche einverstanden ist, stellt lediglich eine Vermutung der Klägerin zu 1. dar, ohne dass sie aber hierfür konkrete Gründe benennt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erklärte, der Klägerin zu 1. drohe wegen dem Ehebruch die Todesstrafe in Syrien, ist insoweit festzuhalten, dass eine derartige Bestrafung, wofür keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte bestehen, bereits vollständig über den den Klägerinnen zuerkannten subsidiären Schutzstatus abgedeckt ist. Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 2. und 3. von ihrer Mutter nicht arabisch vorgeprägt erzogen worden seien, begründet keine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist überhaupt nichts dafür ersichtlich und daher fernliegend, dass es in diesem Zusammenhang zu einer erheblichen und als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG einzustufenden Handlung in Syrien kommt. Dass die Nachbarn u.a. daran Anstoß fänden, dass die Klägerinnen – trotz ihres Nachnamens – am Freitag nicht die Moschee besuchten, ist eine reine Mutmaßung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen. Auch ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus den am 15. Mai 2025 zu den Akten gereichten Zeugnissen der Klägerin zu 2. ergibt, dass sie – entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen – durchgehend das Fach arabische Sprache, islamische Religion und Koran mit überdurchschnittlichem Erfolg (in Kuwait) belegte. cc) Soweit die Klägerin zu 1. ausführte, dass sie kein Anrecht mehr auf die Kinder habe, wenn sie nach Syrien zurückkehre, folgt hieraus auch keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Das syrische Personenstandsrecht knüpft an die Religionszugehörigkeit an. Für (ehemalige) Muslime ist einheitlich das Personalstatusgesetz von 1953 (PSG), welches in den Jahre 1975, 2003, 2010 und 2019 geringfügig novelliert wurde, einschlägig, vgl. dazu Yassari/Krell, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Arabische Republik, Stand: 6. Mai 2021, S. 15f.; auch https://www.familienrecht-in-nahost.de/45638/0624-allgemeine-informationen, zuletzt aufgerufen am 8. November 2024.; vgl. dazu ebenso Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 94f., 99. Im Personalstatusgesetz spielt bei der Zuteilung bestimmter Aufgaben nicht allein das Geschlecht des Sorgeberechtigten, sondern gerade auch das Kindeswohl eine entscheidende Rolle. Auch hat jedes Elternteil ein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht mit dem Kind. Im Einzelnen sieht das einschlägige Recht die Aufteilung der elterlichen Sorge in die Vormundschaft sowie in die Personensorge vor. Die Vormundschaft über das Kind steht regelmäßig dem Vater bzw. seiner Seite der Familie zu (Art. 170 ff. PSG) und die Personensorge (physische Obsorge) obliegt regelmäßig der Mutter bzw. ihrer Seite der Familie (Art. 137ff. PSG, insbesondere Art. 139 PSG). Der Klägerin zu 1. ist zwar zuzugeben, dass nach Art. 137 Abs. 4 Satz 1 PSG hinsichtlich einer Mutter, die nicht der Religion des Vaters angehört, ihr Sorgerecht nur besteht, solange nicht bewiesen ist, dass sie das Sorgerecht nutzt, um das Kind in einer anderen Religion als der des Vaters aufzuziehen. Dass es sich hierbei um eine diskriminierende Vorschrift handelt, die sich lediglich gegen Frauen richtet, ist aber nicht ersichtlich. Denn nach Satz 2 verlieren (auch) andere Personen, die nicht der Religion des Vaters angehören, das Sorgerecht, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet. Unabhängig davon steht jedenfalls jedem Elternteil, also auch dem nicht mehr personensorgeberechtigten Elternteil, ein Umgangsrecht mit dem Kind zu; dieses Recht ist gerichtlich durchsetzbar und der Verstoß gegen eine in diesem Zusammenhang ergangene richterliche Anordnung ist strafbewehrt, Art. 148 PSG, vgl. Yassari/Krell, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Arabische Republik, Stand: 6. Mai 2021, S. 43. Dass diese unter dem alten Assad-Regime erlassenen Rechtsgrundlagen keine Geltung mehr beanspruchen oder von den zuständigen Gerichten nicht umgesetzt werden, ist weder vorgetragen noch derzeit ersichtlich, vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 4; vgl. zur Lage vor dem Sturz des Assad-Regimes: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 88; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: Ende Oktober 2023, 2. Februar 2024, S. 22. III. Nichts Anderes ergibt sich für die Klägerinnen aus dem Gesamtkomplex Militärdienstentziehung/Reservedienst/Einberufung durch das syrische Assad-Regime oder durch sonstige Gruppierungen (wie etwa durch die Kurden oder die sog. „Freie Syrische Armee“) im Hinblick auf den Ehemann der Klägerin zu 1. Sie können sich insoweit – auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin zu 1., der bereits im Jahre 2010 Syrien nach Kuwait verlassen habe und dort seitdem lebe – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG berufen. Zur näheren Begründung des Gesamtkomplexes wird im Übrigen auf die veröffentlichte Rechtsprechung der nachfolgend zitierten Obergerichte sowie der Kammer Bezug genommen, vgl. unter Einbezug der Kammerrspr. des EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 17 K 6482/19.A –, juris m.w.N.; siehe zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das Regime jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3716/18.A –, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A –, juris; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, UA. S. 18 (zur YPG), vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 1 B 11.23 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris; zu den insoweit den nationalen Behörden und Gerichten (allein) zukommenden Prüfungsobliegenheiten klarstellend EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 53 a.E.; ergänzend zur Sippenhaft vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 – 14 A 445/22.A –, juris Rn. 68; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.v., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. IV. Ebenso werden unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lediglich aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 14 A 2210/18.A –, juris Rn. 38 ff.; so auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38, jew. m.w.N; zuletzt ausdrücklich bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A – Rn 47ff., 73, juris. V. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024, so dass auch insoweit keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht. VI. Andere als oben bereits dargelegte nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch nicht ersichtlich, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.