Urteil
4 K 1191/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0523.4K1191.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klage richtet sich gegen einen Kostenbescheid vom 00. Januar 2024, der Gebühren für eine Teilungsvermessung in Höhe von 3.666,63 Euro zum Gegenstand hatte. Die Klägerin hält die Gebühr für überhöht, soweit sie sich strikt am Bodenrichtwert orientiere. Denn der für die hier einschlägige Bodenrichtwertzone maßgebliche Bodenrichtwert von 225 Euro/m² übersteige den tatsächlichen Wert des von der Klägerin für 4.440,- Euro erworbenen Grundstücks (Gemeinde M., Gemarkung X.-straße, Flur 0, Flurstück 000, vormals Teil von Flurstück 000), um ein Vielfaches. Bei dem Grundstück handele es sich um eine Wald- bzw. Grünfläche von ca. 228 m², das zudem aufgrund jagd- und wasserrechtlicher Beschränkungen nur eingeschränkt nutzbar sei. Die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften sähen nach ihrer Neufassung entsprechende Abweichungsmöglichkeiten vor. Eine entsprechende Anpassung sei durch den Gesetzgeber für die Vermessungsgebühren übersehen worden. Daher seien die Gebührenvorschriften gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass für die Gebührenermittlung entsprechend den Bewertungsvorschriften der tatsächliche Wert des Grundstücks zugrunde zu legen sei. Der Beklagte verweist auf den Wortlaut von § 2 Abs. 9 VermWertKostO NRW, wonach der für die Berechnung des gebührenrelevanten Wertfaktors maßgebliche Bodenrichtwert, der hier sogar mit 262,50 Euro anzusetzen sei, ausdrücklich unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen - BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen sei. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2024 – der Klägerin zugestellt am 26. August 2024 – abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug. Die Klägerin hat am 24. September 2024 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie trägt ergänzend vor, dass ihr ein rechtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Bodenrichtwert unmöglich sei. Darüber hinaus sei die Heranziehung des in „BORIS-NRW“ abgebildeten Bodenrichtwertes verfehlt, da gemäß § 15 Abs. 2 ImmoWertV der Bodenrichtwert u.a für Grün-, Wald-, Wasser- und Gemeinbedarfsflächen und damit auch für ihr Grundstück ausdrücklich nicht gelte. Bei dem von der Klägerin erworbenen Teilungsgrundstück handele es sich um eine Gemeindebedarfsfläche, die zudem eine Grünfläche/Waldfläche/Wasserfläche beinhalte. Geplant sei auf dieser Fläche von der Stadt M. nach wie vor die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens. Dies habe das Finanzamt M. im beigefügten Grundsteuerwertbescheid vom 00. April 2025 ebenfalls erkannt und für die steuerrechtliche Bewertung ihres Grundstücks zum 1. Januar 2025 lediglich den Verkehrswert von etwa 4.400 Euro bzw. 20 Euro/m² zugrunde gelegt. Eine weitergehende rückwirkende Änderung auf den Veräußerungszeitpunkt werde im Einspruchswege verfolgt. Darüber hinaus sei die Heranziehung des Bodenrichtwertes auch deshalb unzulässig, weil das von der Klägerin erworbene Flurstück 955 aufgrund wasser- und jagdrechtlicher Beschränkungen nur eingeschränkt nutzbar sei. Die Bodenrichtwertzone sei nach Mitteilung des Gutachterausschusses willkürlich und nur der Einfachheit halber durch eine „gerade Linie“ ungeachtet der Zugehörigkeit zur Grün-/Wald-/Wasserfläche gezogen worden. Am 19. Mai 2025 hat der Prozessbevollmächtige eine Terminsverlegung beantragt. Hierzu führte er mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 aus, er und die Klägerin, seine Ehefrau, hätten seit längerem für den Terminstag eine Besuchsreise nach L. geplant, da die dort wohnhafte Tochter am 00. Mai Geburtstag habe. Der Antrag wurde am 23. Mai 2025 morgens abgelehnt. Die von der Klägerin in einem Parallelverfahren erhobene Klage, die einen Kostenbescheid des Kreises Y. für die Übertragung der o.g. Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster betraf (4 K 2650/24), wurde mit heutigem Urteil abgewiesen. Das vorherige Eilrechtsschutzgesuch (4 L 879/24) blieb ebenfalls erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 1191/24, 4 K 2650/24 und 4 L 879/24 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht durfte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Klage trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind. Der Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2025 war abzulehnen, da ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurde. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte und seine Ehefrau, die Klägerin, gehindert gewesen wären, die für den Terminstag geplante Besuchsreise zum Geburtstag der Tochter nach L. auch nach Sitzungsende am 23. Mai 2025 anzutreten, zumal der Geburtstag erst auf den Folgetag am 00. Mai 2025 fiel. Zudem ist eine entsprechende Glaubhaftmachung der Verhinderung (etwa durch Vorlage von Bahntickets) trotz Aufforderung des Gerichts nicht erfolgt (§ 227 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon war der Verlegungsantrag auch deshalb abzulehnen, weil er angesichts der bereits „seit längerem geplanten“ Besuchsreise nicht unverzüglich gestellt worden war. Die prozessualen Mitwirkungspflichten der Beteiligten erfordern, einen Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich zu stellen, nachdem die Verhinderung bekannt wird. Vgl. stRspr. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 –, Beschluss vom 29. April 2004 – 3 B 119.03 –, Beschluss vom 5. Dezember 1994 – 8 B 179.94 –, Beschluss vom 28. August 1992 – 5 B 159.91 – , jeweils juris. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat hierzu im Gerichtsbescheid vom 21. August 2024 ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 VermWertKostO NRW vom 12. Dezember 2019 in der Fassung vom 21.Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 32), in Kraft getreten am 7. Januar 2023. Demnach erhebt der Beklagte als Beliehener für seine Amtshandlungen (Teilungsvermessung) Kosten (Gebühren und Auslagen). Der Beklagte ist nach § 12 GebG NRW Kostengläubiger, da er eine kostenpflichtige Amtshandlung, nämlich die beauftragte Teilungsvermessung am 16. Januar 2024 vorgenommen hat. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW als Kostenschuldnerin auch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, da sie sich in der Grenzniederschrift zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Darüber hinaus ist sie als Grundstückseigentümerin auch durch die Amtshandlung begünstigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW). Die Höhe der erhobenen Gebühr beruht auf 1.2., 1.3.1 und 1.3.3 VermWertKostT. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Klageerwiderung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass gegen die mathematische Schlüssigkeit der Berechnung keine Einwendungen erhoben wurden. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe zu Unrecht auf einen überhöhten Bodenrichtwert von 225 Euro/m² oder gar 262,50 Euro/m² abgestellt, weil dieser den tatsächlichen Wert des als Grün- bzw. landwirtschaftlich genutze Fläche um ein Vielfaches übersteige, so dass auch der in § 2 Abs. 9 Nr. 3 VermWertKostO vorgesehene Wertfaktor von 1,6 nicht einschlägig sei, dringt dieser Einwand nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO NRW ist der Bodenrichtwert unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung der Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen- BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2023 – 4 K 456/21 –, juris Rn. 60. Die VermWertKostO NRW legt damit die Verbindlichkeit des im Internet abrufbaren maßgeblichen Bodenrichtwertes unzweideutig fest. Der vorliegend zugrunde gelegte – gemittelte – Wert von 262,50 Euro/m² gilt demnach auch für das geteilte Flurstück 926. Ein Abstellen auf den Grundstückskaufpreis bzw. einen entsprechend niedrigeren Bodenrichtwert war dem Beklagten daher verwehrt, zumal die dem Bodenrichtwertsystem zugrundeliegende Pauschalierung nicht zu beanstanden ist, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1689/12 –, juris Rn. 48 f.; VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2016 – 3 K 1460/15 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N., und im Übrigen die betreffende Bodenrichtwertzone im Ortsteil Oberlohberg insgesamt – einschließlich des Flurstücks 926 – als baureifes Land mit der Nutzungsart „Wohnbaufläche“ eingestuft ist (www.boris.nrw.de). Eine Stellungnahme des zuständigen Gutachterausschusses, welche demgegenüber die von Klägerseite behauptete unrichtige („willkürliche“) Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in diese Bodenrichtwertzone erhärten würde, wurde dem Gericht trotz Nachfrage nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen bliebe eine abweichende Bodenrichtwertfestsetzung allenfalls dem zuständigen Gutachterausschuss vorbehalten. Dagegen ist dem Beklagten ein Absehen von der in § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO normierten strikten Bindungswirkung an die offiziell im Internet eingestellten Bodenrichtwerte verwehrt, zumal die Verordnung nach der Begründung des Verordnungsgebers (S. 2, 4. Spstr.) auf bisherige am Verkehrswert orientierte Ausnahmen vom aktuellen Bodenrichtwert ausdrücklich verzichten will. Die damit offensichtlich bezweckte Rechtsklarheit würde konterkariert, wollte man den Vermessungsbehörden und -ingenieuren entgegen dem eindeutigen Wortlaut und Zweck der Vorschrift eine Einzelfallprüfung des Bodenrichtwertes eröffnen. Für eine gesetzeskonforme Auslegung ist damit kein Raum. Das Ergebnis erscheint auch nicht im Sinne von § 6 GebG NRW unbillig. Denn die Höhe der Gebühren, die der Gebührengläubiger fordern kann, ergibt sich bereits aus dem objektiven Recht und stand damit schon vor der Erteilung des Vermessungsauftrags fest. Nach § 2 GebG NRW dürfen Verwaltungsgebühren nur auf Grund von durch die Landesregierung oder von dem zuständigen Ministerium erlassenen Gebührenordnungen erhoben werden. Diese Gebührenordnungen müssen die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW bestimmen. Für das amtliche Vermessungswesen besteht für jedermann die Möglichkeit, die Gebühren für eine gebührenpflichtige Amtshandlung vorab durch Einsichtnahme in die VermWertKostO NRW und den VermWertGebT selbst zu berechnen. Mit der Übernahme der Vermessungskosten hat sich die Klägerin zudem über ihren Bevollmächtigten in der Grenzniederschrift vom 16. Januar 2024 einverstanden erklärt“. An dieser rechtlichen Einschätzung hält das Gericht auch in Ansehung des weiteren Vorbringens der Klägerin mit folgenden ergänzenden und vertiefenden Ausführungen fest. Im Einzelnen: Gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1 VermWertKostO NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 32) ermittelt sich, soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, dieser durch die Zuordnung der Lage der je nach Tarifstellegebührenrelevanten Grenzpunkte beziehungsweise gebühren- relevanten Flächen zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone mit 1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro/m², 2. 1,3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro/m² bis einschließlich 200Euro/m², 3. 1,6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis einschließlich 500Euro/m² und 4. 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro/m². Gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO NRW ist der Bodenrichtwert unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung der Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen- BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Maßgebend ist die als historisch gespeicherte letzte grafische Darstellung des Vorjahres des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wird (Satz 3). Tarifstelle 1.3.3 VermWertKostT, welche für Teilungsvermessungen einschlägig ist, sieht die Anwendung eines Wertfaktors vor. Der Wertfaktor 1,6 wurde vorliegend ausgehend davon, dass das geteilte Flurstück 000 gemäß der grafischen Darstellung in BORIS-NRW in einer Bodenrichtwertzone lag, für die ein Bodenrichtwert von 260 Euro/m² bzw. 265 Euro/m² - gemittelt 262,50 Euro (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 5 VermWertKostO NRW) – galt, zutreffend ermittelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nach diesen Vorschriften weder auf den tatsächlichen Wert noch darauf an, wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, aber auch die Begründung des Verordnungsgebers zur VermWertKostO vom 12. Dezember 2019 (GV.NRW, S. 966), wonach auf bisherige am Verkehrswert orientierte Ausnahmen vom Bodenrichtwert verzichtet wird (S. 2, 4. Spstr.), lassen eine andere Auslegung nicht zu. Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig. Der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Gebührenrecht seinen Niederschlag im Äquivalenzprinzip findet, besagt, dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner stehen muss (§ 3 GebG NRW). Der Gebührenmaßstab und damit die Gebührenbemessung dürfen nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten Zwecken stehen. Dabei verbleibt dem Verordnungsgeber bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise eine sachgerechte Verbindung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebühr bewirkt werden soll, ein weiter Ermessensspielraum. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2023 – 4 K 456/21 –, juris Rn. 44 m.w.N. Unter Berücksichtigung dessen ist die Regelung in § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO NRW, die zur Bestimmung des maßgeblichen Wertfaktors allein auf den im Internet abgebildeten Bodenrichtwert abstellt, nicht zu beanstanden. Dieser leicht zu ermittelnde Gebührenmaßstab steht aus Gründen der Praktikabilität an Stelle eines Gebührenmaßstabes des konkreten Verkehrswertes, dessen Ermittlung ggf. mit einem nicht unerheblichen Zeit- und ggf. Kostenaufwand verbunden ist. Gerade die Bezugnahme auf den Bodenrichtwert unterstreicht auch den Willen des Verordnungsgebers zur Pauschalierung. Denn letztere ist bereits in der Definition des Bodenrichtwertes in § 196 Abs. 1 BauGB als „flächendeckender durchschnittlicher Lagewert“ deutlich angelegt. Pauschalierungen sind zulässig, auch weil das den Verwaltungsaufwand verringert und dadurch insgesamt zu geringeren Verwaltungskosten und entsprechend moderaten Gebühren führt. Die einheitliche Koppelung des Wertfaktors an den Bodenrichtwert enthält eine zulässige Pauschalierung. Sie trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass der Nutzen der Fortschreibung des Katasters mit dem Wert der Grundstücke korrespondiert. Das ist angemessen und sachgerecht, weil die Bildung neuer Katasterflurstücke die Grundstücke verkehrsfähig und damit wirtschaftlich besser verwertbar macht. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1689/12 –, juris Rn. 48 ff., Beschluss vom 9. September 2010 – 14 A 2867/07 –, n.V., S. 4; VG Köln, Urteil vom 7. Juni 2011 – 2 K 2796/10 –, juris Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2015 – 4 K 467/14 -, n.v., S. 4, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 K 4266/04 –, juris Rn. 14 f. Der Umstand, dass § 15 Abs. 2 ImmoWertV Grün-/Wald-/Wasser- und Gemeinbedarfsflächen von der Geltung des Bodenrichtwertes ausnimmt, gebietet keine andere Bewertung. Die von der Geltung des Bodenrichtwertes ausgenommenen Grundstücke finden in den vermessungsgebührenrechtlich allein maßgeblichen Zahlenwerten der grafischen Darstellung des Bodenrichtwertsystems keinen Niederschlag. Ihre nachträgliche Ermittlung durch die Vermessungs- und Katasterbehörden würde den die Verwaltungskosten senkenden Pauschalierungseffekt wieder zunichte machen. Nach dem im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es zudem unbedenklich, dass eine gewisse Pauschalierung stattfindet, die nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 - , juris Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 6. März 2013 – 3 K 3053/12 -, juris Rn. 25 VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 K 4266/04 –, juris Rn. 15. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Bodenrichtwertes und der maßgeblichen Bodenrichtwertzone durch den zuständigen Gutachterausschuss willkürlich erfolgt und deshalb rechtlich unbeachtlich wäre, sind nach wie vor weder hinreichend dargelegt, noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich nach Ansicht der Klägerin um eine Gemeinbedarfs- bzw. Grün-/Wasser- und Waldfläche handelt, genügt insoweit nicht. Vielmehr ist die Einbeziehung derartiger Flächen in eine Bodenrichtwertzone, wie sich aus § 15 Abs. 2 ImmoWertV auch ausdrücklich ergibt, möglich. Darüber hinaus ist einzustellen, dass sich die von Klägerseite angeführte Diskrepanz zwischen dem durchschnittlichen (tatsächlichen) Bodenwert des Teilungsgrundstücks von ca. 20 Euro/m² und dem etwa 13fachen Bodenrichtwert von über 260 Euro/m² in der festgesetzten Endgebühr nicht ansatzweise widerspiegelt. Der Gebührenermittlung für Teilungsvermessungen liegt nämlich eine Mischkalkulation zugrunde, die sich auch aus vom Wertfaktor unabhängigen Gebührenanteilen – hier: Grundaufwandpauschale (TS 1.2), Basisgebühr für Grenzniederschrift (TS 1.3.1), flächenabhängige Vermessungsgebühr (TS 1.3.3) – zusammensetzt, so dass bereits hierdurch ein Wertfaktor weniger Einfluss auf die Endgebühr hat. Hinzu kommt, dass der in § 2 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 4 VermWertKostO NRW jeweils dargestellte Wertfaktor seinerseits nicht linear zum Bodenrichtwert ansteigt und sich zudem gegenüber dem ohnehin – selbst für Grünland in einer Bodenrichtwertzone – anzusetzenden Wertfaktor von 1,0 um maximal 90 % erhöht (1,9 statt 1,0). Im vorliegenden Fall hätte die mithin Ansetzung des Wertfaktors 1,0 eine Endgebühr von 2.653,11 Euro zur Folge (350 Euro Grundaufwandpauschale + 460 Euro Basisgebühr + 1.419,50 Euro Grundgebühr + 423,61 Euro USt), welche lediglich ca. 28% unter der vorliegend festgesetzten, einen Wertfaktor 1,6 berücksichtigenden Gebühr von 3.666,63 Euro läge. Ein gröbliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist insoweit nicht erkennbar, zumal das erworbene Teilungsgrundstück unmittelbar an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin R.-straße 00 (Flurstück 000) angrenzt und damit nach Lage der Dinge trotz der wasser- und jagdrechtlichen Beschränkungen zumindest auch der Erweiterung der rückwärtigen Gartenfläche als Freizeit- und Erholungsfläche dient und der Klägerin insoweit von Nutzen ist. Die weitere Frage, ob das Teilungsgrundstück damit zugleich wirtschaftlich dem Bauland zugeschlagen wurde und schon deshalb an der Wertstufe für Bauland teilnimmt, vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2008 – 4 K 5677/08 -, n.v., Urteil vom 6. April 2009 – 4 K 8966/08 –, n.v. kann daher vorliegend offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.666,63 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.