Urteil
14 K 2183/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0604.14K2183.24A.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Klage des Klägers vom 27.03.2024 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2024 verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 06.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.03.2024, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt wurde, und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG). Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, trug bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.12.2023 im Wesentlichen aus, dass er in Pakistan die Partei PTI unterstützt habe. Er sei Mitglied der PTI gewesen. Er sei Führer der jungen Männer gewesen und derjenigen, die an Versammlungen teilgenommen hätten. Als am 00.00.2023 F. H. festgenommen worden sei hätten alle an Versallungen teilgenommen. Auch anschließend habe es noch Versammlungen gegeben, am 00.00.2023 und am 00.00.2023. Danach sei er angezeigt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an Versammlungen teilgenommen zu haben und Unruhe gestiftet zu haben. Die Polizei habe ihn am 14.09.2023 zu Hause gesucht und habe die Anzeige seinem Vater gezeigt Er habe auch Drohanrufe bekommen. Deshalb habe er sich etwa ein Monat lang in O. versteckt. Nachdem der Führer der PTI C. namens X. V. A. einfach verschwunden sei, habe er Angst bekommen. Er habe einem Polizisten 100.000 Rupien Schmiergeld bezahlt, damit der ihn von der Fahndungsliste streiche. Nach eineinhalb Monaten sei er wieder nach Hause gegangen. Zunächst sei nichts passiert. Dann sei sein Cousin, der ebenfalls die PTI unterstützt habe, von Anhängern der Gegenpartei PML, u.a. von R. M., erschossen worden. Der Tatort sei nicht weit weg von seinem Haus gewesen. Er habe dann Anzeige gegen M. erstattet. Jemand, der den Mord gesehen habe, habe ihm erzählt, dass M. seinen Cousin ermordet habe. Die Polizei habe aber nichts unternommen, sondern habe die Anzeige gegen ihn wiederaufgenommen und die Polizei sei erneut zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn belästigt. Er habe auch in den Zeitschriften geschrieben, dass die Polizei ihn und seine Familie belästige und nichts gegen die Ermordung seines Cousins durch M. unternehme. Er habe seinen Vater zu den Zeitungen hingeschickt. Es könne sein, dass es bei E. S. oder J. T. veröffentlicht worden sei; es sei auch ein Foto von ihm veröffentlicht worden. Er sei am 00.09.2023 aus Angst nach G. gegangen und habe sich ca. einen Monat versteckt. Dort sei er nicht bedroht worden. An diesem Tag sei sein Vater von Anhängern der PML bedroht und angeschossen worden, er (der Kläger) habe die Partei PTI verlassen und sein Anzeige gegen M. zurücknehmen sollen. Er habe Pakistan dann mit dem Flugzeug vom Flughafen K. verlassen. Sein Schleuser habe alles organisiert. Sein Reisepass habe eine rote Farbe gehabt, der pakistanische Reisepass habe eine grüne Farbe. Der Kläger hat im Klageverfahren folgende Unterlagen vorgelegt: Ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll, wonach am 20.07.2023 eine Anzeige des Klägers aufgenommen worden sei; danach habe er wegen des Mordes an seinen Cousin Anzeige gegen R. M. erstattet. Ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll, in dem protokolliert worden sei, dass am 13.05.2023 eine Anzeige gegen den Kläger erstattet worden sei, weil der Kläger mit anderen die Straße blockiert und gegen die Regierung protestiert habe. Ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll, in der u.a. ausgeführt wurde, dass am 05.09.2023 eine Anzeige erstattet worden sei von dem Vater des Klägers gegen R. M., der ihn angeschossen habe und der gedroht habe, seinen Sohn (den Kläger) zu töten, wenn er die Anzeige nicht zurücknehmen werde. Ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll, in dem ausgeführt wurde, dass am 10.05.2023 u.a. der Kläger die Kreuzung blockiert, provozierende Reden gehalten und Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Bezug genommen, die sich in der Gerichtakte befinden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass dies im Wesentlichen sein Vortrag sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat, und auf das Sitzungsprotokoll vom 04.06.2025 verwiesen. Gemessen an diesem Vorbringen hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Pakistan politische Verfolgung gedroht hat oder ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die dem Kläger vom Bundesamt im Zusammenhang entgegengehaltenen Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten, vermochte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts auszuräumen. Insoweit ist festzuhalten, dass es jedem Asylbewerber zunächst selbst obliegt, im Rahmen seiner grundsätzlichen Mitwirkungspflicht einen Sachverhalt unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig und substantiiert in einer Weise zu schildern, dass sein Vorbringen den geltend gemachten Asylanspruch lückenlos trägt. Diesen Voraussetzungen ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden, denn das Bundesamt hat seinem Vortrag zu den angeblichen fluchtauslösenden Vorfällen in seinem Heimatland als unglaubhaft bewertet. Das Gericht sieht vor dem Hintergrund, dass der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung nichts Erhellendes mehr vorgetragen, keinen Anlass, der bereits im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes getroffenen Wertung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens nicht zu folgen. Insbesondere hat der Kläger seine Ausreise aus Pakistan nicht glaubhaft geschildert. So hat er in der mündlichen Verhandlung erst angegeben, er sei mit einem fremden roten Reisepass ausgereist, auf welchen Namen dieser Pass ausgestellt gewesen sei, könne er nicht sagen, er habe nicht darauf geachtet. Dann hat er behauptet, in diesem Reisepass sei aber sein Foto und doch sein eigener Name gewesen. Insoweit hat der Kläger bereits widersprüchlich vorgetragen. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso er mit einem Pass ausgereist ist, in dem - nach seinen Angaben - sein Name gestanden habe und sein Foto gewesen ist, wenn er angeblich wegen seiner Demonstrationsteilnahme gesucht wurde. Hierzu hat der Kläger nur angegeben, dies habe alles sein Schlepper organisiert. Diese Erklärung überzeugt das Gericht nicht. Hätte der Kläger ernsthaft eine Verhaftung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen befürchtet, hätte er sich mit den Ausreisemodalitäten näher beschäftigt und wäre nicht - wenn er schon einen falschen Pass benutzt - mit einem Pass, der auf seinen Namen ausgestellt war und sein Foto beinhaltete, ausgereist. Angesichts des insgesamt unschlüssigen Vortrages des Klägers kam es auch auf die vom Kläger vorgelegten Anzeigen nicht mehr an. Darüber hinaus geht das Gericht auch davon aus, dass der pakistanische Staat – unterstellt der Kläger sei wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen anlässlich der Festnahme Q. P. tatsächlich angezeigt worden und die diesbezüglich vorgelegten Anzeigen seien echt - zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse mehr an dem Kläger hätte und ihm deshalb keine Verfolgung mehr drohen würde. Zwar ist es im Mai 2023 zu Verhaftungen von PTI-Mitgliedern gekommen ist, diese haben sich aber im Wesentlichen auf die Führungsriege der PTI beschränkt. Siehe auch https://en.wikipedia.org/wiki/Pakistan_Tehreek-e-Insaf, abgerufen am 04.06.2025. Der Führungsriege gehört der Kläger als einfaches PTI-Mitglied, der nur geringfügigen Tätigkeiten für diese Partei durchgeführt hat, ersichtlich nicht an. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Regierung und Mitglieder der PTI mittlerweile wieder in einen Dialog eingetreten sind. So führt die taz in ihrem Artikel vom 17.01.2025 „Regierung und Opposition suchen Auswege, https://taz.de/Politische-Krise-in-Pakistan/!6062806/ aus: „In der pakistanischen Hauptstadt hat am Donnerstag die dritte Verhandlungsrunde zwischen Vertretern der Regierung und der oppositionellen Gerechtigkeitsbewegung (PTI), der Partei des inhaftierten Ex-Premiers F. H. stattgefunden. Derzeit fordert die PTI nur noch die Freilassung inhaftierter Mitarbeiter und die Bildung der Justizkommission zur Untersuchung der Vorfälle bei zwei Massenprotesten. Hunderte daran Beteiligte sind immer noch in Haft oder müssen sich vor Militärgerichten verantworten.“ Vgl. Regierung und Opposition suchen Auswege, https://taz.de/Politische-Krise-in-Pakistan/!6062806/. Erkenntnisse darüber, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt jedem Mitglied der PTI bzw. jedem Teilnehmer einer Demonstration anlässlich der Verhaftung F. Z. noch eine Verhaftung droht, liegen nicht vor und ist angesichts des Umstandes, dass die Regierung wieder mit PTI-Mitgliedern verhandelt, nicht beachtlich wahrscheinlich. Darüber hinaus sind aber die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen erwerbsfähigen, gesunden Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die privaten Akteure, d.h. die Anhänger des R. M., oder die örtliche Polizei in seinem Heimatort ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Erkenntnisse darüber, dass die Polizeireviere sämtlicher Provinzen sämtliche Informationen austauschen, liegen nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan, Stand: Juli 2024; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Zwar gilt in Pakistan seit Oktober 2016 das „Tenant Registration System“, wonach Vermieter und Mieter verpflichtet sind, sich zu registrieren. Allerdings ist es möglich, diese Meldung praktisch zu umgehen. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.12. 2018 an das Verwaltungsgericht U. müsse man nur eine Unterkunft bei einer Person finden, die bereits als Mieter registriert sei oder eine Unterkunft bei einem Hauseigentümer beziehen, der nicht melden müsse, weil er in seinem Eigentum wohne. Das Gericht geht daher davon aus, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, in einer pakistanischen Großstadt unterzutauchen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.