Leitsatz: Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem 3. Oktober 2020 bzw. seit dem 1. November 2020 Halterin von zwei Hunden der Rasse „Bauceron“ mit den Namen „T.“ und „W.“, die beide als große Hunde i.S.d. § 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gelten. Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft suchte der Außendienst des Ordnungsamtes der Beklagten die Klägerin sowohl am 1. März 2020 als auch am 30. September 2021 an ihrer Wohnanschrift auf, wies sie auf die Leinenpflicht auf Verkehrsflächen und Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile hin und verwarnte sie jeweils mündlich. Der Beklagten lagen Beschwerden vor, dass die Hunde ohne Leine laufen gelassen würden. Am 5. März 2024 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem Vorfall vom gleichen Tag. Im Rahmen einer E-Mail vom 5. März 2024 schilderte die Klägerin, dass es auf der Wiese „X.“ zu einem Beißvorfall gekommen sei, bei dem ihr Hund „W.“ erheblich verletzt worden sei. Die Schilderung lautet unter anderem wörtlich: „Heute Morgen zwischen 7:00 Uhr und 7:15 Uhr sind meine beiden Baucerons auf die Freiwiese, ohne Leine, an der X. Höhe Haus Nr. 19 gelaufen. Da kam von der Seitenstraße ein Stafford Bullterrier (ich meine der Hund heißt D., ohne Leine) sofort in Angriffsform auf einen meiner Hunde gelaufen und hat sich an einem meiner Hunde (W.) festgebissen. Der Besitzer konnte seinen Hund nicht von meinem trennen, sodass dieser Hund meinem Hund (W.) vier Bisswunden zugezogen hat, zum Glück ist mein zweiter Hund (T.) in die Situation gelaufen und hat den Stafford von hinten angreifen wollen, da hat dieser sich umgedreht und von meinem Hund (W.) abgelassen, dadurch konnten meine beiden Hunde zu mir flüchten. Mein Hund (W.) liegt gerade in Narkose und wird an vier Stellen genäht.“ Die Klägerin legte eine Rechnung der Tierarztpraxis „L. GmbH“ vom 5. März 2024 in Höhe von 1.229,36 Euro vor. Aus Anlass dieses Vorfalls hörte die Beklagte Herrn I. an, der mit E-Mails vom 7. März 2024 und vom 8. März 2024 ausführte, dass er morgens mit seinem Hund „D.“ (American Stafford Terrier) nach einem Spaziergang an der Wiese „X.“ gestanden habe. „D.“ sei abgeleint gewesen und habe 1 bis 2 m von ihm weg gesessen. Wörtlich heißt es in der E-Mail vom 7. März 2025 u.a.: „Plötzlich schossen die zwei mittlerweile sehr großen Hunde von Frau H. (geschätzt doppelt so groß wie D.) an mir vorbei und direkt, ohne irgendein Anzeichen, ging es schon los. Einer der beiden biss D. ins Bein und der andere sprang auch auf D. drauf. Natürlich habe ich direkt „Stopp“ und „Aus“ geschrien und auch nach Frau H. geschaut. Diese war aber noch bei sich vor der Haustür. Zur Info: Frau Hs. Haus ist rund 150-200 Meter von der Wiese entfernt. …. Also sprang ich inzwischen die 3 Hunde, worauf einer der Hunde von Frau H. auch recht zeitnah die Flucht ergriff. Dann packte ich mir D. und wehrte die weiteren Angriffe vom anderen Hund ab. Gott sei Dank gelang mir dies auch nach kurzer Zeit und dann ist auch der andere Hund von Frau H. geflüchtet. … D. hat Verletzungen an zwei Pfoten, am Kopf, an der Lefze und an den Beinen. Am Abend habe ich dann Frau H. angerufen, welche aber durch die kurzen Öffnungszeiten nicht mehr erreichbar war. Sie kam dann abends noch zu mir. Ich habe sie dann hereingebeten und wir haben nach einer Lösung gesucht. Leider aber keine gefunden, da beide den Vorfall anders wahrgenommen haben.“ Herr I. führte in seiner E-Mail vom 8. März 2024 aus, dass er auf einen Arztbesuch verzichtet habe und die Wunden selbst desinfiziert und mit Creme behandelt habe, da bei D. nur Bisse zu sehen gewesen seien. Am 11. März 2024 hat Frau Q. vom Ordnungsamt der Beklagten mit 2 Außendienstmitarbeitern (Herrn R. und Herrn B.) sowohl die Klägerin als auch Herrn I. an ihrer jeweiligen Wohn Anschrift aufgesucht. Hinsichtlich der Schilderung von Herrn I. ist u.a. folgendes protokolliert: “Rückrufe von Frau H. blieben erfolglos, dann kam sie über die Straße zu der Situation dazu.“ Hinsichtlich der Schilderung der Klägerin ist unter anderem folgendes protokolliert: „Sie ist mit ihren Hunden aus dem Haus und wollte sie in ihr Auto einladen. Die Hunde sind jedoch zunächst zur Wiese gelaufen, da sie dort meist ihr Geschäft verrichten. Herrn I. habe sie nicht gesehen und die Hunde deshalb laufen gelassen. Nach eigener Aussage ist das ihr übliches Vorgehen, wenn sie mit den Hunden das Haus verlässt. „D.“ ist daraufhin ohne Vorankündigung auf „W.“ losgegangen, „T.“ habe auch Frau Hs. Pfiff gehört und ist zurück zu ihr gekommen. Herr I. soll Frau H. verzweifelt gerufen haben, da es ihm nicht gelang die Hunde voneinander zu trennen. Frau H. kam mit „T.“ dazu um die Hunde voneinander zu trennen, dabei soll „T.“ „D.“ geschubst haben. Laut Frau H. soll „D.“ „T.“ bereits vor zwei Jahren schon mal in das Ohr gebissen haben.“ Mit Schreiben vom 19. März 2024 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nach dem Landeshundegesetz NRW an. Es sei beabsichtigt, eine generelle Anleinpflicht für die beiden Hunde aufzugeben, da die Klägerin nun im Rahmen des Außendienstbesuchs am 11. März 2024 bestätigt habe, dass sie ihre Hunde regelmäßig unangeleint von ihrer Haustür zu der etwa 100 m entfernten Wiese laufen lasse. Die Kläger nahm über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. April 2024 dahingehend Stellung, dass der Angriff vom Hund des Herrn I. ausgegangen sei und kein Verstoß gegen die Leinenpflicht vorgelegen habe. Sowohl die Verwarnung vom 1. März 2020 als auch die Verwarnung vom 30. September 2021 seien zu Unrecht ergangen, da für die Hunde der Klägerin auf den Parkplatzflächen vor dem Gebäude des „K.“ keine Leinenpflicht bestehe. Am 16. April 2024 suchte Frau Q. (Ordnungsamt der Beklagten) die Firma Z. auf, da sich aus dem Anwaltsschreiben ergab, dass ein Mitarbeiter der Firma den Beissvorfall beobachtet habe. Frau Z. sandte auf Bitten der Beklagten nach Rücksprache mit ihrem Mitarbeiter eine E-Mail vom 17. April 2024, in der sie mitteilte, dass sie selbst den Vorfall nicht gesehen und ihr Mitarbeiter nur den halben Vorfall genau beobachtet habe. Er habe lediglich gesehen, wie der Besitzer von „D.“ allein zwischen die Hunde gegangen sei und seinen versucht habe abzuschirmen. Weit und breit sei wohl in der Situation keiner von der Familie „H.“ zu sehen gewesen. Aus eigener Anschauung teilte Frau Z. wörtlich unter anderem folgendes mit: „ Die beiden Hunde von H.“ laufen meist/oft herrenlos aus der Haustür rüber Richtung Wiese um ihr Geschäft zu erledigen. Ob Auto, Kinder oder sonstiges vorbei laufen ist allen scheinbar egal. Mehrfach haben unsere Angestellten die Hunde schon fast angefahren oder mussten stark abbremsen.“ Mit Ordnungsverfügung vom 25. April 2024 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, ihre Hunde „T.“ und „W.“ ab sofort nach Zustellung der Verfügung außerhalb der Wohnung/des Hauses an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, die nicht länger als 1,5 m ist, zu führen und die Hunde nur an Personen als Aufsichtspersonen zu übergeben, die geeignet sind, die Hunde sicher an der Leine zu halten und zu führen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-5 an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannten Regelungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anleinpflicht für die Hunde im Sinne des § 11 Abs. 6 LandeshundeGesetz (LHundG NRW) auf dem Grundstück der Klägerin gelte, da es sich nicht um ein befriedetes Besitztum handele. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin sowohl in der Vergangenheit als auch am 5. März 2024 verstoßen, sodass gemäß § 12 Abs. 1 LHundG eine generelle Leinenpflicht erforderlich sei. Die Klägerin hat am 27. Mai 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zu deren Begründung macht sie geltend, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig sei. Die tatsächlichen Feststellungen in der Ordnungsverfügung seien unrichtig und entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Von den Hunden der Klägerin sei keine Gefahr ausgegangen. Vielmehr sei die Gefahr von dem Hund „D.“ ausgegangen, der nicht angeleint gewesen sei. Selbst wenn man das Vorliegen einer von den Hunden der Klägerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen würde, wäre die Anordnung einer dauerhaften Anleinpflicht jedenfalls nicht das mildeste Mittel. Vielmehr hätte die Beklagte zunächst ein Bußgeld erheben können, um ein etwaiges rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu sanktionieren. Die Klägerin habe mit ihren Hunden das Haus verlassen und habe sich an ihrem Parkplatz befunden. Bevor die Klägerin mit ihren Hunden das Auto erreicht habe, sei der Hund „W.“ losgelaufen in Richtung Wiese, um sich dort zu erleichtern. Der Hund „T.“ sei ihm gefolgt. Die Klägerin habe sich während des gesamten Hergang in Sichtweite befunden. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund „D.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG handele, der von Herrn I. selbst oft ohne Leine ausgeführt werde. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 25. April 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin im Gespräch mit den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes am 11. März 2024 selbst bestätigt habe, dass sie ihre Hunde üblicherweise unangeleint über die Straße auf die etwa 100 m weit entfernte Wiese laufen lasse. Daher sei von vorsätzlichen Verstößen gegen die Anleinpflicht auszugehen. Dies werde auch durch die Zeugenaussagen bestätigt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 (29 L 1318/24) hat das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die schriftlichen Zeugenaussagen im Rahmen der summarischen Prüfung hinreichend sicher ergäben, dass die Klägerin ihre Hunde am 5. März 2024 ohne Leine auf der Straße hat laufen lassen und dass dies auch nach eigenem Bekunden der Klägerin das übliche Vorgehen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025 Beweis erhoben zu dem Vorfall vom 5. März 2024 mit den Hunden der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen I. und der Zeugin Z.. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 sind sowohl die Klägerin als auch die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Q., angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Ausführungen der Klägerin sowie der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Q., wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 29 L 1318/24 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung die Hunde „T.“ und „W.“ außerhalb der Wohnung/des Hauses an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, die nicht länger als 1,5 m ist, zu führen und die Hunde nur an Personen als Aufsichtspersonen zu übergeben, die geeignet sind, die Hunde sicher an der Leine zu halten und zu führen, findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Es bestehen zunächst keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Maßnahmen. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört. Die Maßnahmen sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Nach dem hier geltenden Gefahrenbegriff des allgemeinen Ordnungsrechts liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage besteht, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante) Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt, vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 13 A 2150/06 -, juris, Rdnr. 36 ff. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je ranghöher das bedrohte Rechtsgut ist, vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2021 – 10 NE 20.2831 – juris, Rdnr. 44. Eine Gefahrenlage ist etwa dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW) ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen. Da die von Hunden ausgehende Gefahr sich gegen die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen und gegen deren Eigentum richtet, sind bedeutende Rechtsgüter betroffen und ist der zu befürchtende Schaden beträchtlich. Die danach nur erforderliche geringere Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts ist bei größeren und kräftigeren Hunden - wie den Hunden der Klägerin - in aller Regel anzunehmen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die typischerweise mit der unkontrollierten Haltung solcher Hunde verbundene Gefahr für die Gesundheit von Menschen und anderen Hunden in absehbarer Zukunft realisiert, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 18 L 5700/18. Vorliegend können zum einen die konkreten Umständen des Beißvorfalls am 5. März 2024 auf der Wiese „X.“ dahinstehen. Zum anderen kann es dahinstehen, ob die Klägerin ihre Hunde üblicherweise ohne Leine über die Straße zu dieser Wiese laufen lässt. Denn eine Gefahrenlage im oben genannten Sinne liegt bereits aufgrund der 3 nachweislichen Verstöße der Klägerin gegen die Leinenpflicht aus den Jahren 2020 , 2021 und vom 5. März 2024 vor. Dadurch, dass die Klägerin mindestens an diesen Tagen die Hunde ohne Leine auf dem Parkplatz ihres Grundstücks so hat laufen lassen, dass sie ungehindert über die Straße laufen konnten, bestand bereits eine Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts in Bezug auf bedeutende Rechtsgüter. Es ist offensichtlich, dass freilaufende Hunde auf einer öffentlichen Straße für die am fließenden Verkehr Beteiligten Personen erhebliche Gefahren für deren körperliche Unversehrtheit bergen. Allein diese drei Verstöße hätten deshalb die in der Ordnungsverfügung vom 25. April 2024 angeordneten Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG gerechtfertigt. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist indes nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die Klägerin die Hunde üblicherweise von ihrem Grundstück aus über die Straße auf die Wiese „X.“ hat laufen lassen. Dies hat sie gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten am 11. März 2024 ausweislich des Aktenvermerks von diesem Tag eindeutig bekundet. Diese Aussage ist in den mündlichen Verhandlungen sowohl von Frau Q. (Ordnungsamt der Beklagten) als auch vom Zeugen R. glaubhaft bestätigt worden. Für die Richtigkeit dieser Bekundung spricht auch, dass die Klägerin noch im Rahmen der Anhörung im Schreiben vom 15. April 2024, anwaltlich vertreten, hat vortragen lassen, dass auf den auf ihrem Grundstück gelegenen Parkplätzen keine Leinenpflicht gelte. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, aus welchem Grund die Klägerin nun im Klageverfahren angibt, dass sie die Hunde immer direkt an der Haustür anleine. Wenn dies richtig wäre, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Klägerin darlegen kann, aus welchem Grund sie von dieser Routine am 5. März 2024 ausnahmsweise abgewichen ist und dass sie diese Ausnahme in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 5. März 2024 auch als solche darstellt. Diese Umstände lassen die Bekundungen im Klageverfahren, der 5. März 2024 sei in Bezug auf das Anleinen eine Ausnahme gewesen, als interessengeleitete Schutzbehauptung erscheinen. Da es indes, wie oben dargestellt, auf das „übliche Vorgehen“ nicht entscheidungserheblich ankommt, war auch der Beweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2025 seitens des Gerichts nicht nachzugehen. Die angeordneten Maßnahmen sind auch mit Blick auf die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Ordnungsverfügung insbesondere zum Ausdruck gebracht, sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst zu sein. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch als verhältnismäßig. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Gründe im Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2024 im Verfahren 29 L 1318/24 Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.