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Beschluss

29 L 1924/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0716.29L1924.25A.00
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Leitsätze

Fortdauernde Flucht ist auch dann anzunehmen, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fortdauernde Flucht ist auch dann anzunehmen, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 30. Mai 2025 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht erfolgen dürfen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar ist der in der Sache begehrte vorläufige Rechtsschutz gegen die in Ziffer 3 des Bescheides vom 10. April 2024 angeordnete Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Wege eines Antrags auf Aufhebung/Änderung eines nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ersuchen. Ausnahmsweise kann aber ein hier gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft sein, wenn nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung neue Umstände geltend gemacht werden, welche der Abschiebung entgegenstehen. In diesem Fall sichert der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO den in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ab. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2024, § 34a AsylG Rn. 33a. So liegt der Fall hier. Die gegen den Antragsteller gerichtete Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2024 ist bestandskräftig. Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Klage hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Mit seinem hier nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag macht der Antragsteller unter anderem einen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 10. April 2024 eingetretenen Umstand in Form des Ablaufs der Überstellungsfrist geltend. Zuvor hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Mai 2025 beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens beantragt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf das fortbestehende Kirchenasyl des Antragstellers überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt. Im für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens nach § 51 VwVfG. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller behaupteten Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Antragsgegnerin. Denn die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Bundesamt hat die Überstellungsfrist unter dem 30. April 2024 zu Recht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO bis zum 18. September 2025 verlängert, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Verlängerung flüchtig war. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder – hier allein in Betracht kommend – höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 53 ff., ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Hiernach setzt der Begriff flüchtig objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 42.20 –, juris Rn. 25. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 42.20 –, juris Rn. 25. Nicht jedes sich irgendwie nachteilig auf die Durchführbarkeit einer angesetzten Überstellung auswirkende Verhalten des Betroffenen bzw. jedwede vorübergehende Verunmöglichung einer Überstellung genügt für ein kausales Sichentziehen. Insbesondere reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft grundsätzlich nicht für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1C 55/20 –, juris Rn. 28. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller auch im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 – 1 C 26.20 –, juris Rn. 24, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 42/20 –, juris Rn. 27. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsmitteilung vom 30. April 2024, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 42/20 –, juris, Rn. 27, war der Antragsteller flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Dabei ist eine fortbestehende Flucht nicht nur anzunehmen, wenn der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung dauerhaft verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen. Der Antragsteller ist vielmehr auch dann flüchtig, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist. Denn auch in einem solchen Fall wird die Überstellung des Ausländers faktisch unmöglich, da es vom Zufall abhängt, ob die zuständige Ausländerbehörde ihn in der ihm zugewiesenen Unterkunft antrifft oder nicht. So liegt es hier. Ausweislich des Bewegungsprotokolls (Bl. 91 der Beiakte 002) befand sich der Antragsteller vom 23. April 2024 bis zum 30. April 2024 durchgängig nicht in der Zentralen Unterbringungseinrichtung. Am 30. April 2024 kehrte er um die Mittagszeit in die Einrichtung zurück, um sie bereits 38 Minuten später für weitere zwei Wochen mit unbekanntem Ziel wieder zu verlassen. In der Zeit davor war der Antragsteller nach Aushändigung des Bescheides des Bundesamtes am 16. April 2024 bis zum 21. April 2024 abwesend und hielt sich lediglich für etwa 2 Stunden am 21. April 2024 und für 23 Minuten am 23. April 2024 in der Unterkunft auf. In der weit überwiegenden Zeit war er demnach abgetaucht. Über seinen Aufenthaltsort hat der Antragsteller weder die Ausländerbehörde noch das Bundesamt informiert. Durch sein nicht vorhersehbares Verhalten entzieht sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden und macht die Überstellung hierdurch tatsächlich jedenfalls zeitweise unmöglich. Sein kurzzeitiges, unangemeldetes Auftauchen in der Unterkunft am 30. April 2024 und an anderen Tagen ändert daran nichts, weil die Bestimmung eines Termins für die Überstellung jeweils an der Unvorhersehbarkeit der Anwesenheit des Antragstellers in der Unterkunft scheitert. Stichhaltige Gründe für seine Abwesenheit hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Das lässt bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände auf seine Absicht schließen, sich gezielt und bewusst der Überstellung nach Bulgarien zu entziehen. Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden. Er ist für den Fall einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung am 26. Februar 2024 gegen Empfangsbestätigung dahingehend belehrt worden, dass er aufgrund seiner Ausreisepflicht jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für ihn zuständigen Ausländerbehörde anzeigen und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung damit rechnen müsse, in Abschiebehaft genommen zu werden. Eine erneute, gleichlautende Belehrung ist dem Antragsteller zusammen mit dem Bescheid des Bundesamtes ausgehändigt worden. Dass sich der Antragsteller seit dem 2. Juli 2024 im Kirchenasyl befindet, ist unerheblich, weil die Verlängerung der Überstellungsfrist bereits zuvor erfolgt ist. Ein Anspruch des Antragstellers auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass er seit dem 12. April 2024 die Personensorge für seinen minderjährigen Bruder innehat. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage, zB ein nachträglich eingetretenes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, geltend gemacht wird, welche die Abschiebung unmöglich macht. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2024, § 34a AsylG Rn. 33. Vorliegend fehlt es bereits an einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Die Personensorgevollmacht der Eltern des Antragstellers datiert vom 12. April 2024. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 2024 noch nicht bestandskräftig. Dieser ist dem Antragsteller am 16. April 2024 ausgehändigt worden, sodass er die Ausübung der Personensorge für seinen minderjährigen Bruder im Rahmen eines Klage- und Eilverfahrens gegen den Bescheid vom 10. April 2024 hätte geltend machen können. Dass sich sein minderjähriger Bruder in Deutschland befindet, hat der Antragsteller als schutzwürdigen Belang bereits bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt vorgetragen, und wurde vom Bundesamt im Bescheid vom 10. April 2024 berücksichtigt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt darin daher ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).