Leitsatz: Vom Vorliegen eines Asylantrags ist ab förmlicher Anragstellung unabhängig davon auszugehen, ob dieser Antrag auf Gründen beruht, die thematisch dem internationalen Schutz zuzuordnen sind und damit materiell ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG darstellen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Der am 0. März 0000 geborene Kläger ist armenischer Staatsbürger. Er reiste am 18. Oktober 2024 auf dem Luftweg von Bulgarien kommend nach Deutschland ein. Ausweislich der Abfrage in der Visa Datenbank verfügte der Kläger über ein am 24. September 2024 von der bulgarischen Botschaft in Yerevan ausgestelltes Visum für die Schengenstaaten, das vom 10. Oktober 2024 bis 24. November 2024 gültig war. Am 25. Oktober 2024 äußerte der Kläger in Deutschland ein Asylgesuch. Am 13. Dezember 2024 wurde sein Begehren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich als Asylantrag erfasst. Am 13. November 2024 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch, dem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 zustimmten. Am 13. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 hörte das Bundesamt den Kläger an. Dabei trug der Kläger vor, sein Herkunftsland am 12. Oktober 2024 verlassen zu haben und in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2024 nach Bulgarien eingereist zu sein. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Er sei allein wegen seines Gesundheitszustandes nach Deutschland gekommen und wolle hier medizinisch behandelt werden. Diese Behandlung könne seiner Meinung nach in Bulgarien nicht durchgeführt werden. Nur in Deutschland könne er richtig medizinisch behandelt werden. Seine einzige Rettung sei hier in Deutschland. Er leide an einer axialen Spondyloarthritis, Fibromyalgie, Depression und Phimose. In Bulgarien sei er sechs Tage geblieben und habe dort Wassertherapien und Massagen durchgeführt. Auf die Frage, ob der Kläger ausschließlich aufgrund seines Gesundheitszustandes Armenien verlassen habe und nach Deutschland gekommen sei, um hier eine adäquate, medizinische Behandlung zu erhalten, antwortete der Kläger: „Das ist richtig“. Mit Bescheid vom 23. Januar 2025, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung eingegangen am 30. Januar 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3). Ferner ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, Bulgarien sei aufgrund des ausgestellten Visums für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Hiergegen hat der Kläger am 4. Februar 2025 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, zu dem Personenkreis der besonders schützenswerten vulnerablen Personen zu gehören. Als solcher dürfe er nicht nach Bulgarien abgeschoben werden. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen und nahezu bewegungsunfähig. Bei den Dingen des täglichen Lebens werde er von einer Betreuerin unterstützt. Das Medikament, das er benötige, sei in Bulgarien nicht erhältlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (29 L 461/25.A). Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2025 hat das Gericht den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2025 aufgehoben. Am 15. April 2025 hat die Beklagte mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Gerichtsbescheid vom 4. April 2025 gilt gemäß § 84 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als nicht ergangen, weil die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Frist mündliche Verhandlung beantragt hat. Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)) ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das ergibt sich entgegen der noch im Eilbeschluss sowie im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung allerdings nicht bereits daraus, dass das Bundesamt mangels Vorliegens eines Asylantrags des Klägers für die Entscheidung über das Gesuch des Klägers sachlich nicht zuständig sei. Ein Asylantrag liegt vor. Bereits am 25. Oktober 2024 hat der Kläger ein Asylgesuch geäußert und ist er von der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylG belehrt worden. In dem vom Kläger unterzeichneten Formular heißt es, dass er in der Bundesrepublik Deutschland um die Gewährung von Asyl nachgesucht habe. Der Kläger hat anschließend einen als solchen bezeichneten Asylantrag gemäß § 14 AsylG persönlich am 13. Dezember 2024 bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes gestellt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (Bl. 53 der Beiakte). Mit diesem Antrag ist ein Asylverfahren förmlich eingeleitet worden. Da der Asylantragsteller seinen Antrag bei der Antragstellung nicht sofort begründen muss und eine persönliche Anhörung zu den Asylgründen in aller Regel – so auch hier - erst in einem späteren Stadium nach Klärung der internationalen Zuständigkeit erfolgt, ist vom Vorliegen eines Asylantrags nach dessen förmlicher Erstellung unabhängig davon auszugehen, ob dieser Antrag auf Gründen beruht, die thematisch dem internationalen Schutz zuzuordnen sind und damit materiell ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG darstellen; dies ist vielmehr ab förmlicher Antragstellung ohne weiteres anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 –, juris Rn. 15. Das widerspricht auch nicht dem unionsrechtlichen Begriff des Antrags auf internationalen Schutz. Dieser bezeichnet nach Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) i.V.m. Art. 2 lit. h der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Anerkennungs-RL, RL 2011/95/EU) das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Als gestellt gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 –, juris Rn. 15. Das ist hier erfolgt. Dass der Kläger Schutz aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen sucht, weil es ihm ausschließlich um eine medizinische Behandlung in Deutschland geht, ist für die Qualifizierung seines Begehrens als Asylantrag danach unerheblich. Der angefochtene Bescheid ist gleichwohl rechtswidrig, weil die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. der streitgegenständlichen Bescheide nicht auf die Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall. Für die Prüfung des Asylantrages des Klägers folgt die Zuständigkeit Bulgariens aus Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, soweit er hierbei nicht lediglich einen anderen Mitgliedstaat vertreten hat. Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreichen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO). Der vom Bundesamt am 25. Oktober 2024 eingeholten Antragsauskunft aus dem Europäischen Visa-Informationssystem zufolge ist dem Kläger am 24. September 2024 von der bulgarischen Botschaft in Yerevan ein vom 10. Oktober 2024 bis 24. November 2024 gültiges Visum für die Schengenstaaten erteilt worden. Mit diesem Visum konnte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und hat die Bundesrepublik seitdem nicht verlassen. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht nachträglich auf Grundlage von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO entfallen. Das Bundesamt hat das Aufnahmegesuch innerhalb der Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO am 13. November 2024 gestellt. Die bulgarischen Behörden haben diesem mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 stattgegeben. Im Übrigen ist die Zuständigkeit auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Da die Klage aufgrund des dem Eilantrag des Klägers stattgebenden Beschlusses vom 14. Februar 2025 aufschiebende Wirkung hat, beginnt die Überstellungsfrist von sechs Monaten erst nach der endgültigen Entscheidung über die Klage (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO). Die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden, weil eine Überstellung des Klägers nach Bulgarien nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nicht vorgenommen werden kann. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte (GR-Charta), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen. Für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ist es dabei gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 88. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 90, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 –, juris Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris Rn. 253 f. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris Rn. 252 bis 263. Dabei ist die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (zum Beispiel Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse davon aus, dass der Kläger, der gesundheitlich schwer beeinträchtigt und auf den Rollstuhl angewiesen ist, zum Kreis der vulnerablen Gruppen gehört, denen in Bulgarien wegen eines nicht mehr zumutbaren Risikos der Obdachlosigkeit eine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Es liegen zwar weiterhin keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Asylsuchende oder anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 45 ff. (Asylsuchende) und Rn. 68 ff. (Schutzberechtigte), sowie etwa Beschlüsse vom 24. August 2023 – 11 A 892/21.A –, juris Rn. 54 ff. (Schutzberechtigte), und vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 53 ff. (Asylsuchende); vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 K 1419/22 –, juris Rn. 49, mit Verweis auf Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien jedoch grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen und haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Ihre Anfrage bzgl. Verwaltungsrechtssache 11 A 223/21.A u.a.“, 8. Juli 2022, S. 2. Praktische Probleme bei der Wohnungssuche bestehen – neben Sprachbarrieren und der im Regelfall notwendigen eigenen Finanzierung der Miete – dadurch, dass für den Abschluss eines Mietvertrages staatliche Ausweisdokumente erforderlich sind und diese wiederum nicht ohne eine Meldeadresse ausgestellt werden können, eine Flüchtlingsunterkunft aber keine zulässige Meldeadresse mehr darstellt. Der bulgarische Staat gewährt – anders als bis zum Jahr 2020 – international Schutzberechtigten auch keine finanzielle Unterstützung für die Anmietung einer Wohnung innerhalb der ersten sechs Monate nach Schutzerhalt mehr. Vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: März 2025), S. 123, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf. Hiervon ausgehend besteht derzeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger kurz- und mittelfristig keine Unterkunft finden und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in dem oben genannten Sinne erfahren wird. Aufgrund seines Krankheitsbildes wird der Kläger nicht in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Bei der axialen Spondyloarthritis handelt es sich um eine chronische rheumatisch-empfindliche Systemerkrankung, die mit einer Entzündung an der Wirbelsäule einhergeht. Das klinische Erscheinungsbild der Erkrankung ist in erster Linie durch das Vorhandensein von chronischen, sogenannten entzündlichen Rückenschmerzen gekennzeichnet. https://rheumatologie.charite.de/fuer_patienten_und_besucher/krankheitsbilder/axiale_spondyloarthritis#:~:text=Die%20axiale%20Spondyloarthritis%20(SpA)%20ist,(auch%20Morbus%20Bechterew%20genannt) . Der Kläger leidet ferner unter Fibromyalgie. Dabei handelt es sich um eine chronische Schmerzerkrankung. Die Krankheit verursacht Schmerzen in unterschiedlichen Körperregionen, meist in der Nähe von Gelenken und Muskeln. Fast immer ist auch die Wirbelsäule betroffen. https://www.rheuma-liga.de/rheuma/krankheitsbilder/fibromyalgie#:~:text=Die%20Krankheit%20%E2%80%93%20was%20ist%20Fibromyalgie,ist%20auch%20die%20Wirbels%C3%A4ule%20betroffen . Infolge seiner Erkrankungen leidet der Kläger unter starken Bewegungseinschränkungen. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Bei Behördengängen und Arztbesuchen benötigt er die Hilfe Dritter. Selbst wenn der Kläger die notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente auch in Bulgarien erhalten könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei den vorhandenen körperlichen Einschränkungen im unmittelbaren Anschluss an die Rückkehr in der Lage wäre, Arbeit zu finden und eigenständig den für ihn erforderlichen behindertengerechten Wohnraum zu finanzieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.