Urteil
16 K 4145/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0814.16K4145.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger zu 1. ist am 00. Januar 0000, die Klägerin zu 2. am 00. Oktober 0000 geboren. Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind die gemeinsamen Eltern der am 00. November 0000, am 00. Januar 0000 und am 00. Januar 0000 geborenen Kläger zu 3. bis 5. Sämtliche Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 15. November 2017 legal per Flugzeug aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland, in dessen Zuge ihnen seitens des griechischen Staats die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 23. September 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. Oktober 2019 beantragten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 2. Oktober 2019 führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus, er habe Abschlüsse als Elektriker und Buchhalter erworben. Er habe bis zur Ausreise in B. in einem Eigentumshaus gelebt, beziehungsweise sei später wegen der Bedrohungen nach W. gezogen (zu den Bedrohungen sogleich), wobei seine wirtschaftliche Lage insofern mittelmäßig gewesen sei, als er über ein Haus, ein Auto, eine Stelle und etwas Geld verfügt habe. Er sei zwölf oder 13 Jahre lang bis zur Ausreise Buchhalter im Amt des Gouverneurs von W., J. R., gewesen, zu dem er auch persönlich guten Kontakt gehabt habe. Er sei insoweit regelmäßig auf Dienstreisen, auch außerhalb des Iraks, etwa 2013 mit einem Visum der deutschen Botschaft in W. zwecks Erwerbs von Fahrzeugen zum Asphaltieren von Straßen in Deutschland oder in Irland als kurdischer Vertreter bei einem Festival gewesen. Bereits im November 2014 sei ein auf Youtube nachvollziehbarer Anschlag auf den Gouverneur verübt worden, der allerdings überlebt habe. Er habe jedoch drei getötete Beamten/Soldaten aus dem Gebäude heraustragen müssen. Wegen seiner Tätigkeit sei er immer teils direkt/persönlich, teils telefonisch erpresst/bedroht worden, Nachrichten über Personen, die im selben Amt gearbeitet hätten, zu liefern. Seine Familie sei nicht direkt, sondern nur über ihn bedroht worden. Er wisse nicht genau, wer ihn erpresst habe, aber er vermute, es seien die islamischen Radikalen gewesen. Nach dem Einmarsch der Terrormiliz Islamischer Staat (im Folgenden IS) in die Region und nach ihrem Sturz hätten IS-Anhänger versucht, Beamte für sich zu gewinnen und über diese Informationen zu erhalten. Dabei hätten sie sich auf Staatsbeamte konzentriert, die den Regierungsmitgliedern nahegestanden hätten, insbesondere auf das Innenministerium, wobei das Amt des Gouverneurs von W. zum Innenministerium gezählt habe. Seine Kollegen seien allerdings nicht erpresst worden. Er sei wohl erpresst worden, weil B. eine kleine Stadt sei, weshalb man dort auffalle, oder aber wegen seiner häufigen Dienstreisen. Während er zwischen B. und W. habe pendeln müssen, seien seine Kollegen nur in W. tätig gewesen und er habe auch als einziger aus B. gestammt. Die Erpressungen hätten in B. begonnen. Er sei zwei Mal persönlich und ansonsten immer telefonisch erpresst worden. Die erste Erpressung habe sich nur gegen ihn persönlich gerichtet. Sie sei Anfang des Jahres 2016 in einer Moschee erfolgt. Nach dem Freitagsgebet sei er von zwei Männern angehalten und gebeten worden, sich zehn Minuten hinzusetzen, wobei er zuerst nicht gewusst habe, ob es sich bei den Personen um die Mafia oder Terroristen gehandelt habe. Sie seien ganz normal angezogen gewesen und hätten einen leichten Bart gehabt. Sie hätten sich kurz vorgestellt und dann gesagt, er müsse ihnen Informationen/Details über vertrauliche Sachverhalte, die im Amt liefen und auch über andere Dinge liefern, da er andernfalls umgebracht werden würde. Danach sei ihm klar gewesen, dass sie keine guten Absichten gehabt hätte, da derlei nur die Mafia tue. Die zweite persönliche Erpressung habe auch im Jahr 2016 auf dem Weg zu einer Moschee stattgefunden. Sie hätten immer gesagt, sie seien wie sein Schatten und wüssten immer, was er mache und wo er sei. Meistens hätten sie ihn privat angerufen, aber ein paar Mal auch auf der Arbeit. Zwischen 2016 und 2017 habe er drei Mal seine Handynummer wechseln müssen. Nach den Erpressungen habe er offiziell einen Antrag auf eine einjährige Auszeit gestellt, der bewilligt worden sei. Im Juli 2016 sei er in die USA geflogen. Nach einem Jahr habe seine Familie, die während seiner Abwesenheit nicht bedroht worden sei, gesagt, die Lage habe sich beruhigt. Auch die kurdischen Medien hätten berichtet, dass der IS besiegt sei/dass der irakische Staat den Kampf gegen den Terrorismus gewonnen habe und die kurdische Südgrenze ausgebreitet worden sei, wobei in B. hauptsächlich Kurden leben würden, sodass er am 12. Juni 2017 in den Irak zurückgekehrt sei. Sodann hätten er und seine Ehefrau indessen weiter Morddrohungen übers Telefon erhalten. Er sei erneut angerufen worden und ihm sei gesagt worden, alles Vergangene sei vorbei und ab jetzt müsse er kooperieren, da andernfalls seine Familie umgebracht würde. Sie hätten ihn immer wieder aufgefordert, Informationen zu liefern, etwa darüber, wann der Gouverneur seinen Dienst beginne, wann dieser nach Hause gehe und wer ihn besuche. Beim letzten Mal im Oktober oder November 2017, ca. drei Monate nach seiner Rückkehr aus den USA, hätten sie ihm in Aussicht gestellt, seine Familie und Kinder zu töten, weshalb er diese habe in Sicherheit bringen wollen. Er habe innerhalb von ca. zwei Wochen den Irak verlassen und sei solange untergetaucht, bis ihnen ein VIP-Visum für die Türkei ausgestellt worden sei, das teuer sei. Er habe nicht einmal mehr die 3.806.000,00 Dinar abgehoben, welche auf seinem Konto gelegen hätten. Er habe keine offizielle Anzeige erstattet. Er sei ja selber für die Regierung tätig gewesen, aber diese sei machtlos gewesen. Man habe nicht zwischen verschiedenen Ministerien wechseln können, aber auch bei einem Jobwechsel würde er weiter über nur ihm und ein paar Polizisten bekannte Informationen verfügt haben, zum Beispiel über Besucher/Botschafter/hochrangige Politiker, die sich mit dem Gouverneur hätten treffen wollen, und die entsprechenden Besuchszeiten. Er habe nirgendwo hin umziehen können, da im Irak alles eins sei. Im Juli oder August 2018 sei ein weiterer, allerdings kleinerer Anschlag auf das Gebäude des Gouverneurs verübt worden. Derzeit würden seien Schwiegereltern in seinem Haus in B. leben, wo sich auch noch Angehörige der Großfamilie aufhalten würden. In Irland lebe eine Tante von ihm. Im Zuge ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Oktober 2019 trug die Klägerin zu 2. über die Angaben des Klägers zu 1. hinaus beziehungsweise in Abweichung davon im Wesentlichen vor, sie habe fünf Klassen lang die Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. Die Details bezüglich der Bedrohungen wisse der Kläger zu 1. besser. Nach dessen Rückkehr aus den USA hätten die Bedrohungen nach zwei bis drei Monaten wiedereingesetzt. Einen Monat vor der Ausreise habe die Familie bei einem Onkel des Klägers zu 1. in W. gelebt., wobei sie nicht wisse, ob es dort auch zu Drohanrufen gekommen sei. Neben ihren Eltern würden auch noch Geschwister und Angehörige der Großfamilie im Irak leben. Mit Bescheid vom 17. Mai 2022, am 19. Mai 2022 zur Post gegeben, erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dagegen haben die Kläger am 3. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen die Kläger Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Sie legen einen Bescheid vom 17. Mai 2022 vor, mit welchem ihrem am 21. Oktober 2020 in Deutschland geborenen weiteren Sohn/Bruder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden ist, wobei bezüglich des Inhalts und der Begründung des Bescheids auf diesen verwiesen wird. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, und äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Sie bringt Unterlagen des vom griechischen Staat durchgeführten Verwaltungsverfahrens bei. Hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente wird auf Bl. 59 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Einzelrichter hat den Kläger zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 16. Juli 2025 übertragen hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen können im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen, vgl. § 3c AsylG. Indessen stimmen § 3c AsylG und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Intensität des Eingriffs überein. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 9 C 50.92 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 –, juris, Rn. 11. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn dem Betreffenden in Anknüpfung an die genannten Merkmale Rechtsverletzungen drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, vgl. § 3a AsylG. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 44. Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass voller Beweis zu erbringen ist. Nur soweit sich der Ausländer hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorgänge – in der Regel solcher außerhalb des Gastlandes – in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt deren Glaubhaftmachung; sie ist aber auch erforderlich. So hat er zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal unter Angabe hinreichender, konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Aus ihm muss sich bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der Auskunftslage schlüssig ergeben, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der beachtlichen Gefahr von Übergriffen asylerheblicher Art und Intensität ausgesetzt wäre. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei besteht keine Bindungswirkung in Ansehung der griechischen Statusentscheidung, denn in der Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris; BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 – 1 C 5.24, 6.24, 7.24 –. Auf Grundlage der so gekennzeichneten neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren haben die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Irak keine (noch) relevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erlitten und ihnen droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht beachtlich wahrscheinlich eine solche durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c AsylG). Das gilt selbst dann, wenn man nicht nur vom Vorliegen eines Anknüpfungsmerkmals i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b AsylG, sondern auch von der Glaubhaftigkeit des Vortrags hinsichtlich der etwaigen Bedrohungen und in der Folge von einer vorverfolgten Ausreise ausgehen wollte. Denn dann lägen stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer(Individual-)Vorverfolgung einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie wiederlegen würden. Zum einen hat es in Ansehung des Amts des Gouverneurs von W. zwischenzeitlich mehrere personelle Wechsel gegeben, wobei der Kläger zu 1. mit Blick auf den nunmehrigen Gouverneur von W., K. L., über keinerlei über das öffentlich Bekannte hinausgehende Informationen bezüglich dessen Arbeitsalltag, Gewohnheiten und Dienstgeschäfte verfügt. Es wäre dementsprechend wegen Unerreichbarkeit des Nötigungsziels gänzlich sinnlos, ihn erneut zu bedrohen, um auf diesem Wege die Planung eines Anschlags auf den aktuellen Gouverneur von W. zu ermöglichen. Dass die etwaigen Bedroher abgesehen vom Nötigungsziel jemals – erstrecht gilt dies für den jetzigen Zeitpunkt, in welchem nahezu acht Jahre verstrichen wären – ein Interesse an der Verfolgung des Klägers zu 1. oder an dessen Person als solcher gehabt hätten, wäre auch bei Wahrunterstellung des hiesigen Vortrags, soweit er auf objektive Tatsachen und nicht auf subjektive Bewertungen und Einschätzungen gerichtet ist, nicht ersichtlich. Das würden schon die Umstände implizieren, dass es ausschließlich zu Nötigungsversuchen mit dem Nötigungsmittel der Bedrohung, nie mit Gewalt/zur Umsetzung der Bedrohungen gekommen sein soll, dass es während des zwischenzeitlichen Aufenthalts des Klägers zu 1. in den USA überhaupt nicht zu Nötigungsversuchen gekommen sein soll und dass die Nötigungsversuche mit Ausreise ihr Ende gefunden haben sollen. Demgegenüber würde es sich beim Vortrag, nunmehr werde er von den Bedrohern als Feind gesehen und diese würden sich rächen wollen, um eine bloße Mutmaßung handeln, für die schon deshalb keine sachlichen Anhaltspunkte bestünden, weil die Bedroher nie konkretisiert worden sind, sodass man noch nicht einmal wüsste, um wen es sich genau handelt, was einen ohnehin problematischen Schluss auf deren Einstellungen, Ansichten und nunmehrigen Motivationen gänzlich unmöglich machen würde. Zum anderen wäre, soweit der Kläger insinuiert, es handele sich bei den Bedrohern um IS-Kämpfer oder dem IS nahestehende radikale Islamisten, zu beachten, dass der IS, der das Kerngebiet Kurdistan-Iraks ohnehin nie erreicht hat, nunmehr seit ebenfalls acht Jahren in der Fläche besiegt ist, wobei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A, 9 A 1489/20.A –, juris; Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris; Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris; Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris; Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris; Nds. OVG, Urteile vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19, 9 LB 148/19 –, juris; Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 9 A 4271/19.A –, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 202 1 – 2 A 255/21 –, juris, sogar in Ansehung vorverfolgt ausgereister Yeziden aus dem Sindschargebiet stichhaltige/vermutungswiderlegende Gründe gegeben sind. Vor diesem Hintergrund liegt es vollkommen fern, dass die etwaigen Bedroher derzeit in der Lage wären, die Kläger trotz der Schutzbereitschaft der Autonomieregierung (vgl. § 3d AsylG) auf dem gesamten Gebiet Kurdistan-Iraks – ansonsten griffe § 3e AsylG – zu verfolgen. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. Die Kläger sind im Irak nicht von der Todesstrafe bedroht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 2, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 – 23 A 5339/94.A –, Blatt 6 ff. m.w.N. Eine solche Gefahr und ein solches Handeln können auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen. Es fehlt nach dem bereits Dargelegten hinsichtlich der Kläger jedoch an einer relevanten/glaubhaften individuellen Gefährdungslage im Irak. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme im Irak einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 39. Die Lage im Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Das gilt umso mehr in Bezug auf Kurdistan-Irak, wo sogar Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind und innenpolitisch vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie herrschen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 8, 11; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 9 A 2789/17.A –, juris. Individuelle Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, lassen sich – wie bereits dargestellt – nicht feststellen. Die Kläger haben ebenso keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Im Ausgangspunkt ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Für die Gefahrenprognose ist allerdings von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation auszugehen. Vorliegend greift in Ansehung der bestehenden Ehe/Eltern-Kind-Beziehung hinsichtlich der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. sowie des Q. V. die Vermutung bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 15 ff. Bei der gebotenen lebensnahen Rückkehrprognose würde auch die Klägerin zu 3. gemeinsam mit den soeben genannten Personen zurückkehren, was aber auf sich beruhen kann, da sich unter keinen Umständen ein entsprechender Anspruch ergäbe (dazu sogleich). Es ergibt sich kein Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 36. Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung im Irak. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f. Angesichts der geschilderten wirtschaftlichen Lage (hohes Bildungsniveau mit multiplen Berufsausbildungen, Berufserfahrung, Eigenheim, PKW, liquide Vermögenswerte, teure Ausreise) liegt es fern, dass die Kläger bei hypothetischer Rückkehr in besonders außergewöhnlicher Weise einer existenziellen Gefahr ausgesetzt wären. Selbst wenn man eine isolierte Rückkehr der Klägerin zu 3. unterstellen wollte, ergäbe sich für diese nichts Abweichendes, da sie ohne weiteres zu ihren Großeltern mütterlicherseits in das von diesen aktuell bewohnte Eigenheim der Kläger zu 1. und 2. ziehen sowie dabei zusätzlich finanzielle Unterstützung durch die Kläger zu 1. und 2. erfahren könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak, soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleiben, sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14. Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.