Urteil
16 K 4607/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0814.16K4607.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der verwitwete Kläger zu 1. ist am 0. Januar 0000 geboren. Die am 00. April 0000 und am 0. Januar 0000 geborenen Kläger zu 2. und 3. sind die ledigen Kinder des Klägers zu 1. Die Kläger sind sämtlich irakische Staats- und arabische Volkszugehörige islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben des Klägers zu 1. reisten die Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Söhnen/Brüdern (P., [Jahrgang 0000, vgl. den Verwaltungsvorgang des Bundesamtens für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – zum Geschäftszeichen 8604512-438 und die Gerichtsakte 16 K 6068/22.A] sowie P. [Jahrgang 0000, vgl. den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zum Geschäftszeichen 10229008-438 und die Gerichtsakte 16 K 10746/24.A]) am 12. September 2019 legal per Flugzeug aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen den Klägern seitens des griechischen Staats die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 23. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. November 2021 beantragten die Kläger beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte. Die persönliche Anhörung des Klägers zu 1. beim Bundesamt erfolgte am 22. März 2022. Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an, er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und als selbständiger Taxifahrer mit eigenem Auto gearbeitet. Mit letzter offizieller Anschrift habe er bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem Eigentumshaus in Bagdad (L.) gelebt. Er beziehungsweise seine gesamte Familie sei von der Miliz Hisbollah bedroht worden. Deren Führer, Haider Hussein Ali, habe eine seiner Töchter (Jahrgang 1998, Tag und Monat der Geburt kenne er nicht), welche die Universität Bagdad besucht und dort Verwaltung und Wirtschaft studiert habe, heiraten wollen. Haider Hussein Ali habe sie bestimmt gesehen, er wisse nicht wo und wie. Haider Hussein Ali sei zehn Tage oder zwei Wochen vor der Entführung (dazu sogleich) unangemeldet zu ihnen gekommen und habe ohne Begrüßung gesagt, er wolle die o.g. Tochter heiraten und werde andernfalls die gesamte Familie töten. Er habe gesagt, seine Tochter sei noch jung und habe das Studium noch nicht abgeschlossen. Haider Hussein Ali habe geantwortet, er werde die o.g. Tochter heiraten, egal ob es ihnen passe oder nicht. Er habe sich informiert und gehört, dass Haider Hussein Ali bereits mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei. In den nächsten Tagen sei Haider Hussein Ali noch drei bis vier Mal gekommen. Später, am 12. Juli 2019, sei die o.g. Tochter auf dem Weg von der Universität nachhause entführt worden. Ihre Kommilitoninnen – sie sei immer mit einem Sammeltaxi der Universität gemeinsam mit elf weiteren Studentinnen abgeholt worden– hätten berichtet, sie sei von Haider Hussein Ali – ob dieser dabei gewesen sei, hätten die Kommilitoninnen nicht gesagt – entführt worden. Das Taxi sei unterwegs von bewaffneten Personen gestoppt worden und die o.g. Tochter sei mitgenommen worden. Die Kommilitoninnen hätten sich gewehrt und seien zusammengeschlagen worden. Seither habe er nichts mehr von der o.g. Tochter gehört, wobei sie gerüchteweise tot sei. Nach der Entführung sei er nicht mehr bedroht worden, zumal Haider Hussein Ali ja bekommen gehabt habe, was er gewollt gehabt habe, beziehungsweise er sei nicht mehr zu ihnen gekommen, sondern habe nur noch ein- bis zweimal respektive drei bis vier Mal nichtuniformierte, schwarzgekleidete, nicht mit Flaggen oder Symbolen ausgestattete Leute in einem Geländewagen der Firma Selfadoor geschickt, die weiter gedroht hätten, die Familie umzubringen, sollten sie nicht das Haus und die Gegend verlassen. Seine Familie sei zwei- oder dreimal zusammengeschlagen und beleidigt worden, weshalb seine Ehefrau krank geworden sei. Er sei bei diesen Gelegenheiten nicht zuhause gewesen. Sie hätten nicht zur Polizei oder zum Gericht gekonnt, weil die Miliz sehr mächtig sei und überall Leute im irakischen Staat habe. Sie hätten große Angst gehabt. Niemand habe sie schützen können. Sie seien nicht innerhalb des Iraks umgezogen, weil es die Miliz überall im Irak gebe. Aus Angst seien sie am selben Tag des Drohbrieferhalts (dazu noch unten) in die Türkei ausgereist. Nach zweiwöchentlichem Aufenthalt in Istanbul habe einer seiner Söhne einen Anruf von Haider Hussein Ali erhalten, der gesagt habe, er werde in die Türkei kommen, um die gesamte Familie umzubringen. Haider Hussein Ali sei so mächtig und wolle sich vielleicht rächen, weil er sich beleidigt/in der Ehre verletzt sehe. Daher seien sie nach Izmir gegangen und nach 45-tägigem Türkeiaufenthalt nach Griechenland gereist, woselbst seine Ehefrau verstorben sei. Der Kläger legt einen auf den 12. Juli 2019 datierenden Drohbrief vor, den er am 12. September 2019 erhalten habe, beziehungsweise er wisse nicht mehr, wann er den Drohbrief erhalten habe und glaube es sei vor der Entführung respektive sechs Wochen oder zwei Monate nach der Entführung gewesen. Im Heimatland habe er keine Verwandten mehr. In Deutschland würden sich die o.g. zwei volljährigen Söhne, in Griechenland ein volljähriger Sohn aufhalten. Er sei Diabetiker und zittere seit dem Tod seiner Ehefrau am ganzen Körper. Er habe Tabletten und Spritzen erhalten, verfüge aber nicht über ein Attest. Mit Bescheid vom 8. Juni 2022, am 17. Juni 2022 niedergelegt, erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, gewährte nicht den subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Dagegen haben die Kläger am 24. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und tragen darüber hinaus vor, die Entführung ihrer Tochter/Schwester habe am 12. Juli 2022 stattgefunden – vermutlich sei es insoweit zu einem Übersetzungsfehler gekommen – und sei bei der Polizei gemeldet worden, aber noch am selben Tag habe diese zurückgemeldet, dass über die Tat der Beschuldigten in Abwesenheit geurteilt werden, wobei in Wahrheit keine Bereitschaft bestanden habe, gegen die Miliz zu ermitteln. In der Türkei seien der Kläger zu 1. und sein einer volljähriger Sohn von der Miliz angerufen worden, die mitgeteilt habe, dass man sie im Falle einer Rückkehr töten werde. Dem einen volljährigen Sohn sei ein Foto des abgebrannten und zerstörten Hauses des Klägers zu 1. übersandt worden. Zudem bestehe eine Bindungswirkung in Ansehung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den griechischen Staat. Sie reichen eine weitere Übersetzung des Dokuments, bei dem es sich um einen Drohbrief vom 12. Juli 2019 handeln soll, sowie ein Dokument ein, bei dem es sich um einen polizeilichen Bedrohungsbericht vom 12. Juli 2019 handeln soll, und ein Dokument, bei dem es sich um einen Gerichtsbeschluss vom 22. Juli 2019 handeln soll. Bezüglich des Inhalts wird auf Bl. 51 und 54 sowie 61 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Sie bringt Unterlagen des vom griechischen Staat durchgeführten Verwaltungsverfahrens bei und erklärt, dass auch auf dieser Grundlage keine Abhilfe in Betracht komme. Hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente wird auf Bl. 96 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger zu 1. ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 16. Juli 2025 übertragen hatte. Der Einzelrichter konnte verhandeln und kann zur Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Die Kläger und die Beklagte waren mit Ladung vom 16. Juli 2025 ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten (§ 102 Abs. 2 VwGO) zum Termin geladen worden (vgl. die Empfangsbekenntnisse auf Bl. 196 f. und Bl. 200 f. der Gerichtsakte). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen können im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen, vgl. § 3c AsylG. Indessen stimmen § 3c AsylG und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Intensität des Eingriffs überein. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 9 C 50.92 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 –, juris, Rn. 11. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn dem Betreffenden in Anknüpfung an die genannten Merkmale Rechtsverletzungen drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, vgl. § 3a AsylG. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 44. Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass voller Beweis zu erbringen ist. Nur soweit sich der Ausländer hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorgänge – in der Regel solcher außerhalb des Gastlandes – in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt deren Glaubhaftmachung; sie ist aber auch erforderlich. So hat er zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal unter Angabe hinreichender, konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Aus ihm muss sich bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der Auskunftslage schlüssig ergeben, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der beachtlichen Gefahr von Übergriffen asylerheblicher Art und Intensität ausgesetzt wäre. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei besteht keine Bindungswirkung in Ansehung der griechischen Statusentscheidung, denn in der Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris; BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 – 1 C 5.24, 6.24, 7.24 –. Auf Grundlage der so gekennzeichneten neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren haben die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Irak keine relevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erlitten und ihnen droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht beachtlich wahrscheinlich eine solche durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c AsylG). Der Vortrag bezüglich der vorgeblichen Bedrohungen durch die Miliz dringt insoweit nicht durch. Es fehlt bereits an einem Anknüpfungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b AsylG. Als Anlass steht lediglich ein konkretes Verhalten des Klägers zu 1. (Nichtzustimmung zur Verheiratung seiner etwaigen entführten Tochter mit dem Milizoberhaupt) in Rede. Darüber hinaus hat sich der Einzelrichter ohnehin nicht davon überzeugen können, dass der Vortrag der Kläger glaubhaft ist, zumal sich die Kläger einer Befragung durch den Einzelrichter durch ihr Nichterscheinen entzogen haben. Vielmehr bestehen aufgrund zahlreicher und teils sehr gravierender Widersprüche und Ungereimtheiten, von denen im Folgenden einige beispielhaft aufgezeigt werden sollen, insoweit durchgreifende Zweifel, welche die Bewertung als unglaubhaft gebieten und überdies die Unglaubwürdigkeit der Person des Klägers zu 1. nach sich ziehen. Zunächst stellt sich der Vortrag des Klägers zu 1. als in chronologischer Hinsicht perplex dar. Einmal datiert er den Drohbrieferhalt auf den 12. Juli 2019, dann aber soll die Ausreise, welche er auf den 12. September 2019 datiert hat, am selben Tag des Drohbrieferhalts erfolgt sein. Stellenweise hat er allerdings auch vorgetragen, den Drohbrief am 12. September 2019 oder sechs Wochen beziehungsweise zwei Monate nach der Entführung erhalten zu haben, während Saif Raad Kadhim geschildert hat, die Entführung und die körperlichen Misshandlungen, deren Opfer der Kläger zu 1. sowie Mustafa P. divergierend benannt haben, hätten am selben Tag stattgefunden, wobei bei dieser Gelegenheit auch der Drohbrief übergeben worden und es anschließend zu keinen weiteren Besuchen der Milizionäre mehr gekommen sei. Weiter hat der Kläger zu 1. widersprüchliche Angaben zum Gang der Bedrohungen gemacht. Einerseits hat er fortdauernde Bedrohungen im Anschluss an die Entführung verneint und darauf verwiesen, dass der Haider Hussein Ali ja bekommen gehabt habe, was er gewollt gehabt habe. Andererseits hat er fortdauernde Bedrohungen nach der Entführung bejaht, aber insoweit relativiert, als sie lediglich noch aufgefordert worden seien, das Haus und die Gegend zu verlassen, was sich nicht damit vereinbaren lässt, dass er später einen Umzug innerhalb des Iraks als nicht zielführend dargestellt hat, wobei auch offenbleibt, wie sich eine solche Relativierung der Bedrohungen mit dem (allerdings auch nicht stringent durchgehaltenen) Vortrag verträgt, die Bedrohungen seien selbst noch fortgesetzt worden, als sich die Kläger bereits in der Türkei befunden hätten, und sich insoweit sogar auf eine Verfolgung in der Türkei bezogen. Wiederum abweichend hat er andernorts von körperlichen Misshandlungen seiner Familienmitglieder im Zuge nach der Entführung andauernder Bedrohungen berichtet. Ferner hatte der Kläger zu 1. im Verwaltungsverfahren erklärt, man habe nicht zur Polizei oder zum Gericht gehen können, wohingegen er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Dokumente beigebracht hat, bei denen es sich um einen polizeilichen Bedrohungsbericht beziehungsweise um einen Gerichtsbeschluss handeln soll. Abgesehen davon, dass derartige Unterlagen per se keine Gewähr für die Richtigkeit ihres Inhalts bieten – laut Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Februar 2025) vom 21. Mai 2025, S. 32 – ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen, wobei keine Legalisationen vorgenommen werden und inhaltliche Urkundenüberprüfungen derzeit nicht möglich sind, weil die irakischen Behörden keine Amtshilfe leisten, liegt angesichts dieser Perplexität naturgemäß auf der Hand, dass es sich um gefälschte Dokumente oder echte Dokumente mit unwahrem Inhalt handelt. Schließlich soll laut Mustafa P. ein Bild der Leiche der vorgeblich entführten Tochter übermittelt worden sein, während der Kläger zu 1. bekundet hat, nichts mehr von der Tochter gehört zu haben, welche lediglich gerüchteweise tot sei. Nach alldem muss der Kläger zu 1. sogar als unglaubwürdig eingestuft werden, wobei dies zwangsläufig zur Folge hat, dass sein gesamter Vortrag als unglaubhaft anzusehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 19 A 1360/20.A –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N., Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. Die Kläger sind im Irak nicht von der Todesstrafe bedroht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 2, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 – 23 A 5339/94.A –, Blatt 6 ff. m.w.N. Eine solche Gefahr und ein solches Handeln können auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen. Es fehlt nach dem bereits Dargelegten hinsichtlich der Kläger jedoch an einer relevanten/glaubhaften individuellen Gefährdungslage im Irak. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme im Irak einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 39. Die Lage im Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Das gilt umso mehr in Bezug auf Kurdistan-Irak, wo sogar Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind und innenpolitisch vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie herrschen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 8, 11; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 9 A 2789/17.A –, juris. Individuelle Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, lassen sich – wie bereits dargestellt – nicht feststellen. Die Kläger haben ebenso keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Im Ausgangspunkt ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Für die Gefahrenprognose ist allerdings von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation auszugehen. Vorliegend greift in Ansehung der bestehenden Eltern-Kind-Beziehung der Kläger die Vermutung bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 15 ff. Dies zugrunde gelegt ergibt sich kein Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 36. Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung im Irak. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f. Der Einzelrichter hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Kläger bei hypothetischer Rückkehr in besonders außergewöhnlicher Weise einer existenziellen Gefahr ausgesetzt wären. Eine derartige Überzeugungsbildung scheitert schon an der Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 1. Selbst wenn man dies außer Acht ließe, ergäbe sich nichts Abweichendes. Der erwerbsfähige Kläger zu 1. verfügt über eine solide Schulbildung und will vor der Ausreise selbständig mit eigenem Auto als Taxifahrer tätig gewesen sein. Insoweit sei es ihm gelungen, ein Eigentumshaus zu finanzieren. Dass dieses einer Brandstiftung durch die Milizionäre zum Opfer gefallen sein soll, ist jedenfalls unglaubhaft, weil der gesamte Vortrag zu den Bedrohungen als unglaubhaft einzustufen ist (s.o.). Hinzu kommt, dass eine Unterstützung durch die drei volljährigen Söhne in Betracht käme. Schließlich scheidet auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak, soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleiben, sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14. Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Zuletzt ist kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG erkennbar. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris, Rn. 4. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Hinsichtlich einer etwaigen Diabetes- und oder psychischen Erkrankung des Klägers zu 1., von der ohnehin nicht ohne weiteres ersichtlich wäre, dass sie maßstabsentsprechend gravierend wäre und sich aus zielstaatsbezogenen Gründen maßstabsentsprechend verschlechtern könnte, fehlt es gänzlich an der Vorlage von Attesten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.