Beschluss
26 L 2844/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0828.26L2844.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 22. August 2025 bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig von seinen Dienstpflichten freizustellen und ihm die Teilnahme am Lehrgang „I. - Gruppenführer Basislehrgang am Standort C., I. 00/0000“ vom 25. August bis zum 5. September 2025 zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. A. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (I.). Insofern kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht (II.). I. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Freistellung zur Teilnahme an der o.g. Fortbildungsveranstaltung ergibt sich weder aus einer Zusicherung seines Dienstherrn (1.) noch aus § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG (2.). 1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedarf eine Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine schriftliche Zusicherung ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt. Insofern kann dahinstehen, ob es sich bei der Freistellung vom Dienst um einen Verwaltungsakt handelt und ob dem Antragsteller eine Freistellung anfänglich mündlich zugesagt wurde. 2. Die hauptamtlichen Pflichten des Antragstellers entfallen auch nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG. Nach dieser Vorschrift entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach auch für Beamte eines (anderen) Dienstherrn. Die Vorschrift erfasst dem Grunde nach den Fall des Antragstellers als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., auf deren Anforderung (vgl. Rückmeldung der Gemeinde G. an das Institut der Feuerwehr NRW vom 4. August 2025, Bl. 6 der Beiakte) er an dem streitgegenständlichen Lehrgang teilnehmen soll. Spiegelbildlich ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG auch eine Verpflichtung eines ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, an derartigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde teilzunehmen; im Umkehrschluss stellt eine Nichtteilnahme grundsätzlich ein Dienstvergehen eines ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VOFF NRW dar. Vgl. Pipoh, in: FeuerSchR NRW, 4. Aufl. 45. Aktualisierung, September 2020, § 20 BHKG Rn. 15, 19 m.w.N; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 L 103/19 –, juris. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der Pflicht des Antragstellers, an dem ehrenamtlichen Fortbildungsdienst teilzunehmen, ausnahmsweise die – höhergewichtige – Dienstpflicht aus seinem Hauptamt als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Antragsgegnerin entgegensteht. a. Dies gilt im Zeitraum des Lehrgangs (25. August bis 5. September 2025) jedenfalls in Bezug auf die hauptamtlichen Dienstpflichten des Antragstellers als Truppmann im Brandschutz am Dienstag, 2. September 2025. aa. Für den Antragsteller, der neben seinem Ehrenamt auch hauptamtlicher Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin ist, greift an diesem Tag ein „Erst-Recht-Schluss“ zu der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 3 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen („VOFF NRW“). Hiernach gehen bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz durch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte die hauptamtlichen Dienstpflichten vor. Tätigkeiten im abwehrenden Brandschutz meint hierbei auch „einfache Tätigkeit“ im abwehrenden Brandschutz einschließlich der Tätigkeiten in den Leitstellen; in Abgrenzung dazu sind Rettungsdiensttätigkeiten und Funktionen im vorbeugenden Brandschutz nicht umfasst. Vgl. Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2018, § 19 Rn. 22. Der Antragsteller hat am 2. September 2025 hauptamtlich Funktionen im abwehrenden Brandschutz wahrzunehmen. Dafür ist ausreichend, dass er an diesem Tag als „Truppmann im Brandschutz“ eingesetzt wird (vgl. Bl. 9 der Beiakte sowie Dienstpläne August und September 2025, Anlage 1 zur Antragserwiderung vom 26. August 2025). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist hierfür nicht erforderlich, dass es zu einer Einsatzlage kommt. Würde dieses Verständnis des Antragstellers durchgreifen, und seine hauptamtliche Dienstpflicht wäre erst im Moment einer Einsatzlage vorrangig, ist nicht ersichtlich, wie er seiner vorrangigen hauptamtlichen Dienstpflicht in diesem Moment von C., wo der beantragte Lehrgang stattfindet, (oder einem anderen, ggf. entfernten Ort) aus nachkommen können sollte. Diese hauptamtliche Dienstpflicht im abwehrenden Brandschutz ist nach § 19 Abs. 3 VOFF NRW vorrangig gegenüber einer Funktion im abwehrenden Brandschutz der Freiwilligen Feuerwehr G.; demnach muss sie auch „erst recht“ vorrangig gegenüber jeder anderweitigen, weniger dringlichen Funktion – wie hier der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung – sein. Das gilt auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers vom 27. und 28. August 2025. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin hätte versuchen müssen, kurzfristig eine anderweitige Dienstverteilung zu erreichen, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin umfassend dargelegt hat, warum eine Umverteilung so kurzfristig nicht möglich bzw. nicht sachdienlich ist. Dass grundsätzlich eine kurzfristigere Umverteilung der Dienste als zum 15. des Vormonats möglich ist, streitet auch die Antragsgegnerin nicht ab. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sieht sie sich hieran im konkreten Fall jedoch aufgrund von generellem Personalmangel, der noch andauernden Urlaubszeit sowie der Vermeidung einer Vielzahl aufeinanderfolgender sog. „kurzer Wechsel“ gehindert. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um nachvollziehbare und – jedenfalls im Verhältnis zu der von dem Antragsteller begehrten, aufschiebbaren Fortbildungsveranstaltung im Ehrenamt – durchgreifende Gründe. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass der Dienstplan für den Monat August schon feststand, als die Antragsgegnerin von dem Wunsch des Antragstellers, an dem Lehrgang teilzunehmen, erfuhr, und ihr für eine Umplanung nur wenig Zeit verblieb (vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 6 BHKG). Hinsichtlich des Personalmangels ist dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers unbeachtlich, (ob und ggf.) in wessen Verantwortungsbereich dieser fällt. Es handelt sich um eine feststehende Tatsache, an der die Antragsgegnerin ihre Dienstplanung ausrichten muss. Auch die angestrebte Reduzierung sog. kurzer Wechsel hat die Antragsgegnerin für das Gericht nachvollziehbar dargelegt (vgl. Dienstpläne August und September 2025, Anlage 1 zur Antragserwiderung vom 26. August 2025). Dass dies de facto – gerade in der Urlaubszeit – nicht immer eingehalten werden kann, schmälert nicht das von der Antragsgegnerin dargelegte Interesse hieran im Sinne der gesamten Belegschaft. Auch die Planung des Erholungsurlaubs durch Kollegen fällt gegenüber der von dem Antragsteller begehrten Fortbildungsveranstaltung nicht geringer ins Gewicht – es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub (vgl. § 17 FrUrlV NRW). Dass darüber hinaus einzelne Kollegen an den durch den Lehrgang betroffenen Tagen zusätzlich frei haben, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht (vgl. Antragserwiderung vom 26.08.2025, S. 3). Es steht letztlich in ihrem durch das Gericht nicht abschließend überprüfbaren Organisationsermessen, wie viel personellen Spielraum sie für die betroffenen Tage als notwendig erachtet, um etwaige kurzfristige Ausfälle, z.B. aufgrund von Krankheit, zu kompensieren. Dass jederzeit kurzfristige Ausfälle auftreten können, zeigt der Vortrag des Antragstellers zum Montag, 25. August 2025, an dem sogar zwei Beamte der anderen Dienstgruppe A in der Dienstgruppe B des Antragstellers aushelfen mussten. Diese Erwägungen lassen sich auf den Einsatz des Antragstellers im Brandschutz am Sonntag, 31. August 2025, übertragen. Zwar findet an diesem Tag keine Fortbildungsveranstaltung statt, jedoch kollidiert der 24h-Dienst des Antragstellers (Sonntag 7.30 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) in R. notwendigerweise mit dem am Montag, 1. September 2025, um 7.45 Uhr in C. beginnenden Lehrgang. bb. § 19 Abs. 3 VOFF NRW ist auch anwendbar. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG. Zwar handelt es sich dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG nach um eine absolute Regelung, die grundsätzlich keinen Raum für Ausnahmen lässt. Vgl. Pipoh, in: FeuerSchR NRW, 4. Aufl. 45. Aktualisierung, September 2020, § 20 BHKG Rn. 17. Hiervon sind jedoch in Fällen, in denen andere, mindestens gleichgewichtige Pflichten entgegenstehen („Pflichtenkollision“) Ausnahmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu machen. Vgl. Pipoh, in: FeuerSchR NRW, 4. Aufl. 45. Aktualisierung, September 2020, § 20 BHKG Rn. 20; Merkblatt „Rechtsanwendung in Krisenlagen“ des VdF NRW, S 2, abrufbar unter https://www.feuerwehrverband.nrw/fileadmin/Downloads/Verband/Themen/Corona/Corona/2020-03-24_Merkblatt_Rechtsanwendung_in_Krisenlagen.pdf, zuletzt abgerufen am 28.08.2025. Eine derartige Pflichtenkollision kann sich insbesondere im Hinblick auf die Treuepflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn aus dem Hauptamt ergeben, vgl. § 34 BeamtStG. Insofern ist § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die dortige Regelung nur gilt, wenn und soweit keine mindestens gleichgewichtige Pflicht des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr entgegensteht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Sinn und Zweck der in § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG geregelten Teilnahmeverpflichtung ist der Erhalt der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Sicherstellung des Brand- und Katastrophenschutzes. Vgl. Pipoh, in: FeuerSchR NRW, 4. Aufl. 45. Aktualisierung, September 2020, § 20 BHKG Rn. 18 m.w.N. Diese Erwägungen lassen sich auf andere Tätigkeiten übertragen, die – wie die Freiwillige Feuerwehr – zur Aufgabe haben, Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwenden. Dies ist jedenfalls für hauptamtliche Tätigkeiten im abwehrenden Brandschutz der Fall. b. Die o.g. Erwägungen lassen sich nach Auffassung des Gerichts auch auf den geplanten Einsatz des Antragstellers im Rettungsdienst (am vergangenen 25. sowie) am 29. August 2025 übertragen. aa. Zwar besteht insofern keine durch Rechtsverordnung konkretisierte Ausnahme. § 19 Abs. 3 VOFF NRW bezieht sich gerade nur auf Funktionen im abwehrenden Brandschutz, nicht jedoch im Rettungsdienst (s.o.). Für alle anderen Fälle ist in § 19 Abs. 2 VOFF NRW geregelt, dass die jeweiligen Dienstherren im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen treffen. Zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen der Antragsgegnerin und der Gemeinde G. liegen dem Gericht keine Kenntnisse vor. Die Herstellung eines Einvernehmens mit der Gemeinde G. über die von der Antragsgegnerin in ihrem die Freistellung ablehnenden Schreiben vom 20. August 2025 angeführten Regelung ist nicht ersichtlich. bb. In Ermangelung eines solchen Einvernehmens gilt daher § 20 Abs. 2 Satz 2 BHKG mit den o.g. teleologischen Einschränkungen. Eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls ergibt auch in Bezug auf den hauptamtlichen Einsatz des Antragstellers im Rettungsdienst, dass dieser höher zu gewichten ist, als die – nachholbare – Fortbildung für sein Ehrenamt. Die Tätigkeit des Antragstellers im Rettungsdienst ist unmittelbar mit seinem Amt als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst verbunden; sie ist genauso auf die Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben anderer Personen gerichtet wie die Tätigkeit im abwehrenden Brandschutz. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit müssen sich sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit darauf verlassen können, dass der Antragsteller diese Dienstpflichten in seinem Hauptamt erfüllt. Vgl. Merkblatt „Rechtsanwendung in Krisenlagen“ des VdF NRW, S 2, abrufbar unter https://www.feuerwehrverband.nrw/fileadmin/Downloads/Verband/Themen/Corona/Corona/2020-03-24_Merkblatt_Rechtsanwendung_in_Krisenlagen.pdf, zuletzt abgerufen am 28.08.2025, worin eine vergleichbare Gewichtung auch für die Tätigkeiten von z.B. Ärzten im Krankenhaus, OP-Schwestern und Polizeibeamten angenommen wird. Das gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass der konkret streitgegenständlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit in Form einer Fortbildung aufgrund ihrer längerfristigen Planbarkeit und Nachholbarkeit ein relativ geringeres Gewicht zukommt. Vgl. auch Birk, Mitarbeit im Technischen Hilfswerk und Arbeitsrecht, NZA 2006, 414, 415, der insofern für den inhaltlich entsprechenden § 3 Abs. 1 Satz 3 THW-Gesetz davon ausgeht, dass einer Freistellung für ehrenamtliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen können; vgl. auch der insoweit im Wortlaut klarere § 12 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG. II. Insofern kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes erhebliche Zweifel bestehen. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegt im Hinblick auf die hier begehrte Regelungsanordnung ein Anordnungsgrund vor, wenn diese Regelung – vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Zwar hat der Antragsteller hierzu vorgetragen, aber nicht belegt, es handle sich um eine Gelegenheit, die sich für einen längeren Zeitraum, ggf. mehrere Jahre, nicht wieder ergebe. Nach dem Internetauftritt des Instituts der Feuerwehr NRW werden entsprechende Kurse jedoch in etwa im zweiwöchigen Rhythmus angeboten, wobei ab November 2025 freie Plätze verfügbar zu sein scheinen. Vgl. https://antrago-online.idf.nrw.de/firmenportal/Behoerdenportal/Details/Index/RI-cid(1010951)?area=Behoerdenportal&catalogUrl=https%3A%2F%2Fantrago-online.idf.nrw.de%2Ffirmenportal%2FBehoerdenportal%2FVeranstaltungskatalog%2FIndex%2FRI-COURSES_PAGE(157VGw.2)%3Farea%3DBehoerdenportal, zuletzt abgerufen am 28.08.2025. Zudem erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers unwahrscheinlich, dass einem erneuten Freistellungsgesuch des Antragstellers bei einer zukünftigen Teilnahme an dem begehrten Lehrgang vergleichbare Gründe entgegenstünden; der streitgegenständliche Konflikt ergibt sich aus den besonderen Umständen, dass der Antragsteller außerordentlich kurzfristig einen Nachrückplatz für einen Zeitraum erhalten hat, der in die Sommer- und damit Haupturlaubszeit fällt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GKG erfolgt. Da der Entscheidung angesichts der bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen Interessen des Antragstellers keine nur vorläufige Regelungswirkung zukommt, ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.