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Urteil

18 K 5304/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0903.18K5304.23.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus für die Klägerin, insbesondere, ob von der Klägerin geltend gemachte Ausgaben als förderungsfähige Instandhaltungsmaßnahmen oder als nicht förderungsfähige Instandsetzungsmaßnahmen anzusehen sind. Ausweislich ihrer Website ( „Zitat wurde entfernt“ betrieb die Klägerin bis um 1. Juni 2025 eine Diskothek und Eventlocation in K.. Sie warb mit „einer beeindruckenden Architektur, einer Prise Mittelalter-Charme und modernem Komfort als perfekten Ort für unvergessliche Nächte für Partys, Konzerte oder private Veranstaltungen“ und bot nach eigenen Angaben eine große Tanzfläche für über 1000 Gäste, zahlreiche Bars und stilvolle VIP-Bereiche, u.a. drei Partyareas (Grotte, Mitte und Rittersaal). Das Betriebsgebäude der Klägerin umfasst nach ihren unwidersprochenen Angaben 2.996 qm. Es verteilt sich auf zwei Etagen, welche jeweils über einen Außenbereich verfügen. Die Immobilie sei der Optik eines Schlosses nachempfunden, sodass die Deckenhöhe teilweise bis zu 6 Meter betrage. Die untere Etage sei weitläufig gestaltet und in mehrere Räume unterteilt, die überwiegend direkte Zugänge zu dem Außenbereich aufwiesen. Die obere Etage umfasse eine Tanzfläche mit Barbereich sowie Sanitäranlagen. Auch hier sei ein direkter Zugang zum Außenbereich möglich. Die Steuerberaterin der Klägerin, deren Geschäftsführerin Frau E. ist, stellte für diese am 27. Januar 2022 bei dem Beklagten für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe 4. Phase (Überbrückungshilfe III Plus) für kleine und mittlere Unternehmen. Als Branche gab die Klägerin „Diskotheken und Tanzlokale“ an. Ferner gab sie an, für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Überbrückungshilfe III, November- und/oder Dezemberhilfe des Bundes beantragt oder erhalten zu haben. Der Umsatzeinbruch in diesen 8 Monaten habe mindestens bei 50 Prozent gelegen. Von einer Schließungsanordnung im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, sei sie nicht betroffen gewesen. Sie sei ein von den Hochwasserereignissen vom 14. und 15. Juli 2021 betroffenes Unternehmen. Ein Hochwasserschaden liege nicht vor. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Ziffer 5.5. FAQ lägen nicht vor. Nach den von der Klägerin angegebenen Umsatzeinbrüchen im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 errechnete das von dem Beklagten verwendete Programm für die Monate Juli 2021 bis September 2021 sowie für Dezember 2021 eine Förderberechtigung der Klägerin, während für Oktober 2021 und November 2021 die Förderberechtigung der Klägerin verneint wurde. Insgesamt errechnete der Beklagte zu Gunsten der Klägerin einen Gesamtbetrag Überbrückungshilfe Phase III zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 260.436,73 Euro. Die Steuerberaterin der Klägerin legte die Belege für die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen bei. Aufgrund des Stillstandes von 1,5 Jahren seien an dem Gebäude diverse Feuchtigkeits- und Witterungsschäden entstanden, die vor der erneuten Eröffnung hätten beseitigt werden müssen. Darunter befanden sich Rechnungen für die Austrocknung von Räumen, Untergrundbearbeitung von Wänden, Reparaturarbeiten am Dach, von einer Sanierungs- und Beschichtungs GmbH, für den Wandaufbau und für die Reparatur des Kühlhauses. Der Schaltkasten sei abgebrannt und der Verdichter habe einen Erdschluss aufgewiesen. Ferner seien 432,5 qm gestrichen und WC-Decken und Wände zum Teil erneuert und gefliest worden, die teilweise verschimmelt gewesen seien. Des Weiteren seien in den Toiletten Spülkästen aufgestellt und angeschlossen sowie zwei Brennerroher im Heizkessel erneuert worden. Aufgrund dieser Angaben erließ die Bezirksregierung X. (im Folgenden: Bezirksregierung) für den Beklagten am 10. Februar 2022 einen auf den 27. Januar 2022 datierten Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung für die Überbrückungshilfe III Plus für den beantragten Zeitraum in Höhe von 130.218,37 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III Plus für bis zu sechs Monate als Vorauszahlung für die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung erhalten würden, deren Höchstgrenze50 Prozent der beantragten Fördersumme bis zu maximal 100.000 Euro für den Fördermonat betrage. Für sechs Fördermonate betrage der Höchstbetrag 600.000 Euro. Aufgrund der Angaben der Klägerin im Antrag und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags würde sich nach derzeitigem Stand für die Klägerin eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 260.436,73 Euro ergeben, die die Basis zur Berechnung dieser Abschlagszahlung bilden würde. Unter Ziffer 2 des Bescheides führte die Bezirksregierung aus, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In der Folgezeit gab die Bewilligungsstelle gegenüber der Steuerberaterin der Klägerin mit E-Mail vom 25. Mai 2022 unter anderem an, dass die Angaben der Fixkostenkategorie Nr. 06 für die Fördermonate nicht plausibel seien und bat um entsprechende Nachweise für diese Kosten für ihre Unterlagen, worauf die Steuerberaterin mit E-Mail vom 31. Mai 2022 über das Antragsportal die angeforderten Nachweise zur Fixkostenkategorie Nr. 06 übersandte. Nach ihrer Zusammenstellung betrafen die Rechnungen Austrocknung, Dacharbeiten, Schimmel, Wandarbeiten, die Reparatur des Kühlhauses, Starkstromkabel, Grundreinigung, Gartenarbeiten, den Wartungsvertrag Aufzug, Wandarbeiten und WC, die Wartung der Feuerlöscher und eine Reparatur des Schaltkastens. Unter dem 15. Juni 2022 führte die Steuerberaterin der Klägerin für diese zusätzlich aus, dass nach circa 1,5 Jahren, in denen der Betrieb dauerhaft aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen gewesen sei, das Betriebsgebäude stark beschädigt gewesen sei. Da nicht mehr regelmäßig geheizt und gelüftet worden sei, habe sich in den Räumlichkeiten Feuchtigkeit gebildet. Die Feuchtigkeit sei bis in das Dach gezogen, das ebenfalls stark beschädigt gewesen sei. Aufgrund der corona-bedingten Schließung habe hier keine regelmäßige Wartung stattgefunden. Durch das beschädigte Dach sei außerdem Regenwasser in das Gebäude gelangt. Bevor der Betrieb im September 2021 wiedereröffnet worden sei, hätten daher diverse Reparaturarbeiten vorgenommen werden müssen. Die Austrocknung von Räumen in Höhe von10.044,24 Euro habe der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in Folge des langen Stillstandes gedient. Die Dachdeckerarbeiten seien aufgrund diverser Reparaturen am Dach erfolgt. Da die Feuchtigkeit auch in das Dach gezogen sei, sei dieses stark beschädigt gewesen und hätte komplett instandgesetzt werden müssen. Die geltend gemachten Wandarbeiten in Höhe von 33.613,45 Euro seien erforderlich gewesen, weil diverse Feuchtigkeitsschäden hätten beseitigt werden und die Wände anschließend neu aufbereitet hätten werden müssen. Des Weiteren seien die Wände mit einem speziellen Anstrich versehen worden, welcher zukünftigen Feuchtigkeitsschäden vorbeugen solle. Die WC-Anlagen hätte teilweise neu gefliest werden müssen, da die alten Fliesen sich aufgrund von Feuchtigkeit von der Wand gelöst hätten. Die Bezirksregierung erließ in der Folgezeit am 15. Juni 2022 gegenüber der Klägerin einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“. Sie führte aus, dass die Klägerin eine vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum erhalte. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 260.436,73 Euro sei fristgerecht eingegangen. Der vorliegende Bescheid ergehe allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Daher setze dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum den Anspruch der Klägerin auf Überbrückungshilfe III Plus vorläufig dem Grunde nach fest. Das bedeute, dass die Klägerin fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus erwerbe, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolge und das Ergebnis dieser Prüfung sein könne, dass der Anspruch der Klägerin auf Überbrückungshilfe III Plus entfalle und keine Auszahlung erfolge. Der vorliegende Bescheid treffe zudem keine Aussage über etwaige zwischen der Klägerin und der Bewilligungsstelle offene Fragen. Die Höhe der Überbrückungshilfe III Plus werde in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe III Plus erfolge auf Grundlage einer Schlussabrechnung. Mit E-Mail an die Steuerberaterin der Klägerin vom 15. Juni 2022 wurde die Klägerin darüber informiert, dass der vorläufige Bescheid für die Überbrückungshilfe III Plus im Antragsportal zum Abruf bereitstünde. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus mit der Fallnummer N01 sei fristgerecht eingegangen. Die Prüfung des Antrags sei noch nicht abgeschlossen. Da die Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 mit dem Auslaufen des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) ende, ergehe allein zur Wahrung dieser Frist ein Bescheid über die vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus. Damit werde sichergestellt, dass – falls die Antragsprüfung zu einem positiven Ergebnis komme – die Auszahlung der Überbrückungshilfe auch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen könne. Eine Entscheidung über die Antragsberechtigung der Klägerin sowie über die Höhe einer Auszahlung von Überbrückungshilfe III Plus werde also erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Ferner wurde folgendes ausgeführt: „Um Missverständnisse zu vermeiden: Sie können auf Grundlage dieses Bescheids nicht darauf vertrauen, Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten. Mit dem Erlass des Bescheids wird zudem keine Aussage über etwaige zwischen Ihnen und uns offene Fragen getroffen.“ Am 4. Juli 2022 teilte die Bewilligungsstelle der Steuerberaterin der Klägerin mit, dass der Eigentümer/Betreiber auch bei Aussetzung der Nutzung ihres Erachtens eine ordnungsgemäße Entlüftung sowie eine auskömmliche Beheizung zu gewährleisten habe. Möglicherweise handele es sich bei den geltend gemachten Ausgaben zudem um einen Investitionsstau, sodass die geltend gemachten Fixkosten unter Position 06 für Juli 2021 von 50.072,27 € auf 161,20 €, für August 2021 von 61.682,86 € auf769,20 €, für September 2021 von 72.918,50 € auf 8.374,24 € und für Dezember 2021 von 23.210,51 € auf 890,20 € gekürzt würden. Die Steuerberaterin der Klägerin antwortete unter dem 13. Juli 2022 daraufhin dahingehend, dass nach den derzeitigen frequently asked questions (FAQ) zur Überbrückungshilfe III Plus Instandhaltungsmaßnahmen förderfähig seien, wenn es sich um aufwandswirksame Erhaltungskosten handle, die (betriebs-) notwendig seien. Des Weiteren würden keine Renovierungs-/Umbaumaßnahmen sowie keine Neuanschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern und keine Maßnahmen zur Einhaltung bereits vor der Pandemie bestehender gesetzlicher Vorgaben gefördert. Außerdem sei die Beseitigung von Investitionsstau nicht förderfähig. Diese Voraussetzungen seien durch die vorgenommenen Reparaturaufwendungen entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt: Die Ausgaben seien nicht aktvierungspflichtig und stellten aufwandswirksame Erhaltungsmaßnahmen dar. Es seien keine neuen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden. Die Maßnahmen seien zwingend notwendig bzw. betriebsnotwendig gewesen. Ohne die Beseitigung der Schäden sei eine Wiedereröffnung nach der pandemiebedingten Schließung nicht möglich gewesen. Somit dienten die Maßnahmen dazu, die Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie sicherzustellen und erfüllten daher den grundsätzlichen Zweck der Überbrückungshilfe. Des Weiteren seien die Reparaturmaßnahmen keine generellen Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die lediglich aus ästhetischen oder modischen Gründen vorgenommen worden seien. Das Gebäude hätte mit diesen Schäden nicht weiter genutzt werden können. Es handele sich bei den angefallenen Kosten ausschließlich um gezielte Maßnahmen, welche zur Beseitigung konkreter Schäden vorgenommen worden seien. Da die Schäden erst während der Pandemie aufgetreten seien, liege insbesondere auch kein Investitionsstau vor, welcher beseitigt worden sei. Zwar seien durch die Reparaturmaßnahmen indirekt auch gesetzliche Vorgaben erfüllt worden, die bereits vor der Pandemie bestanden hätten (Arbeitsschutzmaßnahmen, Hygienevorschriften und bauliche Vorgaben). Allerdings wären diese Vorschriften ohne die pandemiebedingte Schließung bereits erfüllt gewesen. Das vorrangige Ziel der Instandhaltungen sei es gewesen, das Gebäude wieder nutzbar zu machen und in einen Zustand zu versetzen, der bereits vor der Pandemie gegeben gewesen sei. Es handele sich bei den angegebenen Instandhaltungskosten damit eindeutig um förderfähige Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. Ziffer 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus. Von einem Eigenverschulden könne keinesfalls ausgegangen werden. Insbesondere die Veranstaltungsbranche sei am längsten von Tätigkeitsverboten und Betriebsschließungen während der Pandemie betroffen gewesen. Dass aufgrund mangelnder Nutzung ein gewisser Verfall bzw. Schaden an den Betriebsanlagen auftrete, entspreche der Lebenserfahrung und sei sicher kein Einzelfall. Des Weiteren könne nicht mit absoluter Sicherheit beurteilt werden, ob die Feuchtigkeitsschäden überwiegend aufgrund des Lüftungs- und Heizverhaltens der Klägerin entstanden seien oder in nicht unerheblichem Maß mit der fehlenden Nutzung der Anlage zusammenhängen würden. Schließlich hätten regelmäßige Wartungen, Reinigung und Kontrollen aus behördlicher Anordnung während der Betriebsphase stattgefunden. Während der 1,5 Jahre der Schließung hätten die Gesellschafter der GmbH am Existenzminium gelebt. Jede unternehmerische Entscheidung habe vor dem Hintergrund der Kostenreduzierung getroffen werden müssen. Deshalb seien auch die Heizkosten auf ein Minimum reduziert worden. Die notwendige Kostenreduzierung zu ihrem Nachteil auszulegen, könne nicht Sinn und Zweck der Förderung sein. Schlussendlich enthielten die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus kein Ausschlusskriterium dahingehend, dass ein mögliches Eigenverschulden schädlich für die Förderung der Erhaltungsaufwendungen sei. Auf Anfrage der Steuerberaterin der Klägerin vom 23. Januar 2023 nach dem Sachstand des Verfahrens teilte die Bezirksregierung dieser am selben Tag mit, dass eine Prüfung des Antrags ergeben habe, dass nur eine Teilbewilligung in Betracht komme, da insbesondere im Bereich Instandhaltung Kürzungen der Fixkosten vorzunehmen seien. Die Teilbewilligung führe, da bereits eine Abschlagszahlung geleistet worden sei, zu einer (teilweisen) Rückforderung. Technische Gründe im Fachverfahren hinderten sie derzeit daran, diesen Sachverhalt durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid umzusetzen. Sie kämen aber beizeiten auf den Antrag zurück. Am 29. Juni 2023 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung und einen Rückforderungsbescheid, in dem er der Klägerin Überbrückungshilfe III Plus für den beantragten Zeitraum in Höhe von 38.588,36 Euro gewährte. Die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorläufigen Bescheides über eine Billigkeitsleistung vom 10. Februar 2022 sowie des vorläufigen, rein fristwahrenden Bescheides vom 15. Juni 2022 würden vollständig ersetzt. Unter Ziffer 2 des Bescheides führte der Beklagte aus, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. Die Abschlagszahlung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und der Berechnung der Förderhöhe. Soweit sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe III Plus ergebe, sei die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen. Unter Ziffer 5 des Bescheides lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin im Übrigen ab und setzte unter Ziffer 6 des Bescheides den zu erstattenden Betrag auf 91.630,01 Euro fest. Zur Begründung für die Teilablehnung führte der Beklagte zum Sachverhalt aus, dass die Klägerin in ihrem am 27. Januar 2022 gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (UBH3XR-16874) ausweislich der vorliegenden Unterlagen die Kosten für Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Fixkostenposition Nr. 06) in den Monaten Juli, August, September und Dezember 2021 geltend gemacht habe. Den Angaben der Klägerin zufolge habe es sich um Kosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten im Innen- und Außenbereich gehandelt. Mit vorläufigem mit Datum vom 27. Januar 2022 am 10. Februar 2022 erlassenen Bescheid habe er eine Abschlagszahlung in Höhe von 130.218,37 Euro bewilligt. Der Antrag der Klägerin sei fristgerecht eingegangen. Um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)1863) am 30. Juni 2022 endende Frist über die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren, sei der Klägerin mit Datum vom15. Juni 2022 ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erteilt worden. Beide Bescheide, die die Klägerin erhalten habe, hätten unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung gestanden. Gemäß Ziffer 7 Abs. 2 Abschnitt 1 lit. A) bis j) sowie Abschnitt 2 lit d) bis f) der Förderrichtlinien (FRL) habe der Antragstellende die enumerativ genannten Angaben zur Identität und Antragsberechtigung, zum Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Abs. 1 FRL, der Prognose über die Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 FRL sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen. Förderfähig seien nur tatsächlich anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten im Sinne der Richtlinie, die zwingend zu belegen seien. Gemäß Ziffer 4 Abs. 1 FRL könnten Antragsteller unter Fixkostenposition Nr. 06 eine Förderung für Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV beantragen. Ziffer 4 Abs. 1 FRL werde durch Ziffer 2.4 der FAQ konkretisiert. Die unter der Fixkostenposition Nr. 06 von der Klägerin in den Monaten Juli, August, September und Dezember 2021 geltend gemachten Kosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten im Innen-und Außenbereich seien unter der gewählten Fixkostenposition nicht förderfähig. Die geltend gemachten Kosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten im Innen- und Außenbereich könnten nicht unter der im Antrag angegebenen Nr. 06 berücksichtigt werden und seien entsprechend der nicht anerkannten Fixkosten prozentual gekürzt worden. Ein Anspruch auf Förderung dieser Kosten entfalle. Der Bewilligungsbetrag werde um 221.848,37 Euro reduziert. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag der Klägerin insoweit teilweise abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 Landeshaushaltsordnung NRW zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum der Bewilligungsstellen erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog. Mit E-Mail vom 29. Juni 2023 wurde der Steuerberaterin der Klägerin mitgeteilt, dass der von der Klägerin gestellte Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus durch die zuständige Bewilligungsstelle bearbeitet worden sei und zum Abruf im digitalen Antragssystem für sie bereitstehe. Die Klägerin hat am 26. Juli 2023 mit anwaltlicher Hilfe unter Vorlage des Bescheides Klage gegen den Bescheid vom 29. Juni 2023 erhoben, den sie zunächst als Rückforderungsbescheid bezeichnet hat und teilte mit, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Nach Ablauf der Klagefrist beantragte sie unter Abänderung des angegriffenen Bescheids vom 29. Juni 2023 ihren Antrag auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen vom 27. Januar 2022 antragsgemäß zu bescheiden. Zur Begründung der Klage führte sie aus: Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig ergangen und belaste sie in ihren Rechten. Daher sei dieser Bescheid aufzuheben. Sie habe die streitgegenständliche Überbrückungshilfe unter anderem auch für notwendige Instandhaltungsarbeiten beantragt. Nachdem sie ihren Betrieb vorübergehend aufgrund der staatlichen Anordnung habe schließen müssen, sei das Betriebsgebäude stark beschädigt gewesen. Da sie das Gebäude aus Kostengründen nicht mehr regelmäßig habe beheizen können, habe sich in den Räumlichkeiten Feuchtigkeit gebildet. Diese Feuchtigkeit sei bis in das Dach gezogen, dass dadurch ebenfalls stark beschädigt worden sei. Die Beschädigungen im Dach des Gebäudes seien letztlich derart gravierend gewesen, dass auch Niederschlagswasser in das Gebäude habe eindringen können. Bevor der Betrieb habe wieder geöffnet werden können, hätten daher diverse Instandhaltungsarbeiten vorgenommen werden müssen, die sie geltend gemacht habe. Für den Monat Juli 2021 habe sie zu fördernde Fixkosten in Höhe von 82.073,42 Euro beantragt, von denen ein Betrag von 50.072,27 Euro auf Ausgaben für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen entfalle. Im August 2021 habe sie zu fördernde Fixkosten in Höhe von insgesamt 93.753,03 Euro beantragt. Hiervon entfiele ein Betrag von 61.682,86 Euro auf notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Für den Monat September 2021 habe sie zu fördernde Fixkosten in Höhe von 94.135,44 Euro beantragt. Hierbei beliefen sich die Ausgaben für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen auf 72.918,50 Euro. Im Dezember 2021 seien zu fördernde Fixkosten in Höhe von insgesamt 46.956,10 Euro beantragt worden. Hiervon sei ein Betrag in Höhe von 23.210,51 Euro für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen aufgewendet worden. Die geltend gemachten Austrocknungsarbeiten seien aufgrund des langen Stillstandes notwendig gewesen. Neben Feuchtigkeitsschäden sei es zudem zu einem erheblichen Schimmelpilzbefall gekommen. Da die Feuchtigkeit auch bis in das Dach gezogen sei, sei dieses massiv beschädigt gewesen und habe komplett instandgesetzt werden müssen. Zudem habe eine Vielzahl an Feuchtigkeitsschäden an den Wänden beseitigt werden müssen, um die Wände anschließend neu aufbereiten zu können. Präventiv seien die Wände anschließend mit einem besonderen Anstrich versehen worden, der zukünftigen Feuchtigkeitsschäden vorbeugen solle. Die WC-Anlagen hätten teilweise neu gefliest werden müssen, da sich die alten Fliesen infolge der vorhandenen Feuchtigkeitsschäden teilweise von den Wänden gelöst hätten. Zudem sei der verschimmelte Boden entfernt worden, die Wände und Decken der WC-Anlagen zum Teil erneuert worden und neue Decken und Wände aus Zementfaserplatten erstellt worden, da die vorhandenen Decken und Wände von Schimmel befallen gewesen seien. Der Schaltkasten der vorhandenen Kälteanlage sei abgebrannt gewesen und habe erneuert werden müssen. Ein Reinigungsservice sei mit einer kompletten Grundreinigung der Diskothek beauftragt worden, damit diese wieder in Betrieb genommen werde haben können. Zu der Diskothek habe ein nicht unerheblicher Außenbereich gehört, sodass der Reinigungsservice auch mit den erforderlichen Arbeiten im Außenbereich beauftragt worden sei. Laut der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus seien Instandhaltungsmaßnahmen förderfähig, wenn es sich um aufwandswirksame Erhaltungskosten handle, die(betriebs-)notwendig seien. Diese Voraussetzungen seien durch die vorgenannten notwendigen Reparaturmaßnahmen erfüllt. Die Maßnahmen seien zwingend notwendig, beziehungsweise betriebsnotwendig gewesen. Ohne die Beseitigung der Schäden sei eine Wiedereröffnung nach der pandemiebedingten Schließung nicht möglich gewesen. Somit hätten die Maßnahmen dazu gedient, die Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie sicherzustellen. Die Immobilie hätte mit den vorhandenen Schäden nicht weiter genutzt werden können. Da die Schäden erst während des Schließungszeitraumes und insbesondere aufgrund der Schließung und der damit einhergehenden Stilllegung des Betriebes entstanden seien, läge insbesondere auch kein Investitionsstau vor. Vorrangiges Ziel der Instandhaltungen sei es gewesen, das Gebäude wieder nutzbar zu machen und in den Zustand zu versetzen, der vor der pandemiebedingten Schließung gegeben gewesen sei. Ihre Klage sei auch hinsichtlich des Teilablehnungsbescheides zulässig, da sie auch diesen habe angreifen wollen. Das Gericht habe unmittelbar nach Klageerhebung auch zutreffend ihr Klagebegehren festgestellt, indem es mit Beschluss vom 17. August 2023 den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 221.848,37 Euro festgesetzt habe. Sie habe das Betriebsgebäude nicht dem „Verfall preisgegeben“. Das Gebäude sei auch nicht vollständig defekt gewesen. Ein intaktes Betriebsgebäude sei grundliegende Voraussetzung für eine Diskothek, für deren Betrieb eine Reihe von behördlichen Auflagen bestünden. Das Heizen des Betriebsgebäudes, das 2.996 qm umfasse, sei nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostenintensiv. Im regulären Betrieb würden durchschnittlich drei Mal im Jahr 3.500 Liter Heizöl eingekauft und entsprechend verheizt. Bei einem Heizölpreis von durchschnittlich 1,20 Euro/Liter entstünden Heizkosten von 12.600 Euro jährlich, folglich 1.050 Euro monatlich. Während des angeordneten Schließungszeitraumes sei es ihr ohne Einnahmen keinesfalls finanziell möglich gewesen, die ausladenden Räumlichkeiten dauerhaft zu beheizen. Allein das Aufheizen des Betriebsgebäudes hätte erhebliche Kosten mit sich gebracht, die ohne jegliche Einnahmen während des Schließungszeitraumes nicht hätten getragen werden können. Dieser Umstand sei jedoch nicht ihr Verschulden, sondern einzig der behördlichen Schließungsanordnung zuzuschreiben. Es seien regelmäßige Begehungen von einem von ihr benannten Zeugen durchgeführt worden, um den Zustand des Betriebsgebäudes festzustellen und notwendig werdende Maßnahmen zum Erhalt der Immobilie zu ergreifen. Nur aus diesem Grund sei ein Wasserrohrbruch, der sich während des Schließungszeitraums ereignet habe, rechtzeitig entdeckt worden. Auch dieser Schaden habe zur Instandhaltung der Immobilie beseitigt werden müssen. Hierzu habe auch die Trockenlegung der betroffenen Bereiche gezählt. Das Dach des Betriebsgebäudes sei insgesamt in fünf Dächer unterteilt. Es seien nicht alle fünf Dächer der Immobilie instandgehalten worden, sondern lediglich eines der Dächer in Gänze, sowie Teile der weiteren Dächer. Bereits vor der Schließungsanordnung sei das Gesamtdach (bestehend aus fünf „Einzeldächern“) teilweise beschädigt gewesen. Das bliebe bei einer Immobilie der Größe und des entsprechenden Alters nicht aus. Diese Beschädigungen seien durch ihre Mitarbeiter über die Jahre hinweg eigenständig beseitigt und so die Immobilie instandgehalten worden. Für diese Maßnahme habe sie ausreichend Dachpappe und Schweißmaterial innerhalb des Betriebsgebäudes zur Verfügung gestellt. Da jedoch während der Schließungsanordnung die Feuchtigkeit nicht nur von oben in das Dach eingedrungen sei, sondern aufgrund der finanziell nicht zu leistenden Beheizung der Immobilie von Innen in das Dach gezogen sei, hätten Teile des Daches nicht mehr durch Eigenleistung ihrer Mitarbeiter instandgehalten werden können. Die von ihr benannten Zeugen könnten bestätigen, dass lediglich Instandhaltungsmaßnahmen ergriffen worden und weder umfangreiche Sanierungsarbeiten noch Modernisierungsarbeiten erfolgt seien. Als Wartungskosten seien die Kosten der Q. sowie der I. förderungsfähig, da diese ausdrücklich innerhalb der FAQ zur Überbrückungshilfe genannt seien. Die Immobilie sei nicht vollständig defekt, sondern funktionsfähig und in einem dem Alter entsprechenden ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Sie hätte den Betrieb der Diskothek auch ohne die Durchführung der Arbeiten wiederaufnehmen können. Es wäre jedoch nicht auszuschließen gewesen, dass ohne die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen eine nachhaltige Schädigung des Betriebsgebäudes durch Folgeschäden eingetreten wäre. Beispielsweise wäre die Nutzung der Immobilie auch ohne geflieste WC-Anlagen möglich gewesen. Um den Zustand der Immobilie jedoch instand zu halten und weitere Beschädigungen des Mauerwerks auszuschließen, sei es notwendig gewesen, neue Fliesen zu verlegen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass sie ihre Einnahmen dadurch erziele, dass sich Menschen gern innerhalb ihres Betriebsgebäudes aufhielten. Dies sei nur dann möglich, wenn die Immobilie zumindest nicht auf den ersten Blick als „nicht instandgehalten“ wahrgenommen werde. Der Beklagte suggeriere, dass Instandhaltungsmaßnahmen nur dann anzunehmen seien, wenn das Gebäude in einem bereits vorhandenen Zustand erhalten werden solle. Es sei bereits fraglich, wann nach dieser Definition überhaupt Instandhaltungsmaßnahmen anzunehmen seien. Wenn der Zustand des Gebäudes beanstandungslos sei, seien keine Maßnahmen vorzunehmen. Wenn unter dem Begriff nur planmäßige Arbeiten verstünden würden, unterschieden sich Instandhaltungsmaßnahmen nicht von Wartungsarbeiten, die turnusmäßig durchgeführt würden. Der Begriff der Wartungsarbeiten würde jedoch innerhalb der FAQ neben dem Begriff der Instandhaltungsarbeiten aufgeführt, sodass diese Begriffe nicht gleichlautend definiert werden könnten. Instandhaltungsarbeiten könnten nur dann erforderlich werden, wenn ein– wenn auch nur unerheblicher – Mangel bestehe. Insofern gelte es zu berücksichtigen, dass die Arbeiten, die für sich genommen vermeintlich hohe Kosten verursacht hätten, unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, die zur Instandhaltung der Betriebsimmobilie regelmäßig insgesamt aufgewandt würden, jedoch lediglich einen Bruchteil darstellten. Sie sei sowohl vor, während, als auch nach der Pandemie in der Lage gewesen, das Betriebsgebäude unter Einhaltung der behördlichen Auflagen als Diskothek zu benutzen, sodass ihre Immobilie zu keinem Zeitpunkt marode und nicht zu nutzen gewesen sei. Ein für den laufenden Betrieb behördlich freigegebenes Gebäude sei unter keinen Umständen derart mangelbehaftet, dass eine Instandsetzung notwendig wäre. In den FAQ erfolge keine Unterscheidung zwischen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Es werde auch nach dem Vortrag des Beklagten nur zwischen notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und nicht notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen unterschieden. Die ergriffenen Arbeiten seien einzig in Folge des enormen Feuchtigkeitsschadens als kausale Folge der Zwangsschließung notwendig gewesen, um die Immobilie instand zu halten und weiteren Schaden abzuweisen. In dem Zeitpunkt, in dem sie sich aus wirtschaftlichen Gründen dazu habe entscheiden müssen, die anfallenden Kosten für die Beheizung der Immobilie zu reduzieren, sei zum einen nicht absehbar gewesen, dass diese Kosten später einmal förderfähig seien, zum anderen sei der dadurch entstehende Schaden zu keiner Zeit vorhersehbar gewesen oder von ihr billigend in Kauf genommen worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des angegriffenen Bescheids vom 29. Juni 2023 ihren Antrag auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen vom 27. Januar 202 antragsgemäß zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Sie richte sich ihrem Wortlaut nach nur gegen den Rückforderungsbescheid und nicht gegen den Teilablehnungsbescheid, sodass dieser bestandskräftig geworden sei. Die Klage nenne nur den Rückforderungsbescheid vom 29. Juni 2023, der Bescheid über die Billigkeitsleistung bleibe unerwähnt. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin anwaltlich vertreten sei, sodass dem Wortlaut der Klageschrift gesteigerte Bedeutung zukomme. Die Inhalte der Klagebegründung seien nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen seien. Es mangele daher an dem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung des Rückforderungsbescheides, da dieser abhängig von dem bestandskräftigen Bescheid über die Billigkeitsleistung sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht plausibilisieren können, dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben um Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt habe. Von den beantragten 260.436,73 Euro seien 221.848,37 Euro auf die Fixkostenposition 06 entfallen. Das sei extrem hoch und bereits dem Grunde nach nicht plausibel. Instandhaltung setze gewöhnliche, regelmäßige Reparaturen voraus, während die Klägerin das Betriebsgebäude dem Verfall preisgegeben habe, sodass instandsetzende Reparaturen notwendig gewesen seien. Die Klägerin schreibe in ihrer Klagebegründung selbst von atypischen Feuchtigkeitsschäden. Das Betriebsgebäude sei vollständig defekt gewesen. Eine Nutzung ohne die Maßnahmen sei nicht möglich gewesen, wie aus Seite 142 der Verwaltungsakte ersichtlich sei. Für Instandhaltungsmaßnahmen sei notwendig, dass das Gebäude in einem bereits vorhandenen Zustand erhalten werde, tatsächlich versuche die Klägerin, die Versetzung in einen neuen Zustand – also die Instandsetzung – gefördert zu bekommen. Ferner plausibilisiere die Klägerin nicht, dass die Schäden nicht aufgrund ihres eigenen Verhaltens entstanden seien. Sie versuche sich eine eigene Verwaltungspraxis zu schaffen, was nicht möglich sei. Explizit von der Förderung ausgeschlossen seien nach Ziffer 2.4 Unterziffer 6 der FAQ u.a. Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, d.h. die Beseitigung des Investitionsstaus und Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie stünden, wie z.B. die Sanierung von Sanitäreinrichtungen. Instandhaltungsmaßnahmen seien dabei von Instandsetzungsmaßnahmen abzugrenzen. Erstere seien förderfähig, letztere nicht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 6 FRL und Ziffer 2.4 der FAQ. Auch Rechtsprechung und Literatur differenzierten ausdrücklich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung. Die Bewilligungsstelle unterscheide stets zwischen Instandhaltung und Instandsetzung. Sie fördere Instandhaltungsmaßnahmen und keine Instandsetzungsmaßnahmen. Die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimme die anspruchsbegründenden und anspruchsausschließenden Kriterien. Die Bewilligungsstelle habe einen weiten Gestaltungsspielraum und werde nur bei willkürlichen Entscheidungen beschränkt. Die tatsächliche Verwaltungspraxis wolle dafür Sorge tragen, dass die Überbrückungshilfe lediglich dem Fortbestand und nicht der Erweiterung oder Grundmodernisierung des Betriebes zugutekomme. Es solle verhindert werden, dass lediglich aus Anlass der Pandemie eine (umfassende) Instandsetzung erfolge. Betriebe sollten nicht ermuntert werden, sich während der durch die Pandemie bedingten Schließungszeiten auf Kosten der Steuerzahler umfassend zu erneuern. Nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis seien deswegen grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen nicht als Instandhaltungsmaßnahmen, sondern als Abbau eines Investitionsstaus oder als Renovierungsarbeiten einzuordnen. Sie seien nicht förderfähig. Die seitens der Allgemeinheit zu tragenden Überbrückungshilfen seien nicht darauf ausgelegt, den Betriebsinhabern zu einer Grunderneuerung und –modernisierung ihres Betriebes zu verhelfen. Wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf Seite 142 der Verwaltungsakte ausführe, seien durch die Reparaturmaßnahmen indirekt auch gesetzliche Vorgaben (Arbeitsschutzmaßnahmen, Hygienevorschriften und bauliche Vorgaben) erfüllt worden, die bereits vor der Pandemie bestanden hätten. Das sei explizit ein Ausschlussgrund gemäß Ziffer 2.4 Unterziffer 6 Punkt 5. Laut der Negativliste der Ziffer 2.4 Nr. 6 der FAQ seien deswegen auch „Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten“ nicht unter Fixkostenposition 06 förderfähig und könnten nur in Ausnahmefällen unter Position 14 geltend gemacht werden. Dementsprechend sei die Förderung zu versagen gewesen. Selbstredend dienten Kosten, die zur Austrocknung eines Wasserschadens dienten, der Wiederherstellung – Instandsetzung – der Immobilie und nicht der Beibehaltung – Instandhaltung – des Zustands. Bei einer Neuinstallation von Fliesen in den WC-Anlagen und der Grundsanierung der Wände könne von keiner Instandhaltung ausgegangen werden, sondern solle der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt werden. Es sei nicht relevant, und überdies nicht plausibel, dass die Arbeiten vorgeblich erst durch die Schließung und Nichtbeheizung der Immobilie notwendig geworden seien. Zum einen habe die Klägerin angegeben, dass die Einzeldächer bereits vor der Schließungsanordnung Schäden aufgewiesen hätten. Zudem behaupte sie, dass es wirtschaftlich die einzig vernünftige Lösung gewesen sei, die Immobilie nicht zu beheizen, wobei die Heizkosten im Übrigen unter Fixkostenposition 07 förderfähig seien, während deswegen ein Wasserschaden in Höhe von ungefähr 220.000 Euro entstanden sei. Sollte dies so sein – was aufgrund des Investitionsstaus nicht der Fall sei – liege jedenfalls ein ausschließendes Selbstverschulden vor. In der Gesamtschau dränge sich der Eindruck auf, dass eine nicht vom Förderzweck umfasste Grundmodernisierung des Betriebs seitens der Klägerin in Angriff genommen worden sei. Es seien nicht vereinzelt beschädigte Güter ausgetauscht worden, sondern umfassend neue Gegenstände erworben worden. Noch eindeutiger für eine Modernisierung sprächen der Umfang und die Quantität der von der Klägerin durchgeführten Reparaturen. Die Dächer seien großflächig erneuert worden, es sei eine Instandsetzung von Bädern und Wänden durchgeführt worden. Die Überbrückungshilfe sei hier zum Anlass genommen worden, systematisch die in die Jahre gekommene Immobilie auf Kosten des Steuerzahlers Instand zu setzen. Dies werde eindrucksvoll dadurch unter Beweis gestellt, dass die beantragten Fixkosten eines jeden Fördermonates die Umsätze des Vergleichszeitraumes 2019 teilweise erreichten. Die Klägerin müsse sich an ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren messen lassen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Der Beklagte habe den Vortrag der Klägerin gewürdigt und korrekt subsumiert. Die Angaben im Verwaltungsverfahren belegten eindeutig, dass die Klägerin die Immobilie nicht instandgehalten habe, weshalb die streitgegenständlichen Instandsetzungsmaßnahmen notwendig geworden seien. Die Klägerin spreche selbst von Instandsetzungen. Sie habe im Verwaltungsverfahren selbst ausgeführt, dass die Maßnahmen zwingend notwendig gewesen wären, da ohne die Beseitigung der Schäden eine Wiedereröffnung nach der pandemiebedingten Schließung nicht möglich gewesen wäre. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäߧ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II). I. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gegen den teilweisen Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vom 29. Juni 2023 ist gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 VwGO erhoben worden. Unter Zurückstellung von Bedenken aufgrund dessen, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war, sodass im Gegensatz zu einer nicht anwaltlich vertretenden Partei hinsichtlich der Ermittlung des tatsächlich Gewollten gesteigerte Anforderungen zu stellen sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 B 53/19 -, juris, Rn. 3 m.w.N. und vom 25. März 1998 - 2 B 30.98 -, juris, Rn. 2; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 6289/23 -, juris, Rn. 30, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juli 2025- 15 K 4797/24 -, juris, Rn. 19 f., war die Klage vom 26. Juli 2023 von Anfang an dahingehend auszulegen, dass sie auf Neubescheidung des Förderantrages der Klägerin gerichtet war, soweit dieser abgelehnt worden war. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr – gerade auch zur Gewährleistung der Garantie effektiven Rechtsschutzes(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) – das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln.§ 88 VwGO erlegt den Verwaltungsgerichten die Aufgabe auf, das Rechtschutzziel der Klägerin zu ermitteln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 37, BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C/15 -, juris, Rn. 9. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, sowie sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 37, BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C/15 -, juris, Rn. 9. Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Klage vom 26. Juli 2023 von Anfang an nicht nur als Anfechtungsklage gegen die Rückforderung, sondern als Bescheidungsklage auszulegen. Zwar ist die von der Klägerin mit anwaltlicher Hilfe erhobene Klage zunächst fristwahrend ohne Antragstellung unspezifiziert als Klage erhoben worden und der Teilablehnungsbescheid und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom29. Juni 2023, auf den sich die Klage erkennbar bezieht und der der Klageschrift beilag, lediglich als „Rückforderungsbescheid“ bezeichnet worden. Aufgrund dessen, dass sich die Klage eindeutig gegen den unter Nennung des Aktenzeichens in Bezug genommenen Bescheid vom 29. Juni 2023 richtet, mit dem der Klägerin eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 38.588,36 Euro gewährt, ihr Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus im Übrigen abgelehnt worden ist und der zu erstattende Betrag auf 91.630,01 Euro festgesetzt worden ist, legt das Gericht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen, nach der auch bei anwaltlicher Vertretung ein Klagebegehren gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung einer Geldleistung abgelehnt wird, auch dann als Verpflichtungsantrag zu beurteilen ist, wenn die Klageschrift ausschließlich auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtet war, so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 6289/23 -, juris, Rn. 37 f. unter Bezugnahme auf die dort genannte Rechtsprechung des BFH, das Klagebegehren entsprechend des nach Ablauf der Klagefrist gestellten Klageantrags als Bescheidungsklage auf den noch nicht bewilligten Betrag aus. Danach wendet sich die Klägerin mit der von ihr erhobenen Klage nicht nur gegen die Rückforderung in Höhe von 91.630,01 Euro, sondern auch gegen den Bescheid im Übrigen, sofern sie durch diesen beschwert ist, nämlich durch die Teilablehnung ihres auf die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III Plus gestellten Antrags in Höhe von insgesamt 260.436,73 Euro vom 28. Dezember 2021, mithin einen Betrag in Höhe von 221.848,37 Euro. Auf diesen Betrag hat auch der damalige Berichterstatter des Verfahrens der vormals zuständigen 16. Kammer des Gerichts in Würdigung der Klageschrift der Klägerin am 17. August 2023 vor Vorlage der Klagebegründung und Stellung des Klageantrags den vorläufigen Streitwert des Verfahrens festgesetzt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Teilablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von221.848,73 Euro ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl.§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte entsprechende erneute Bescheidung ihres Antrags. Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V B1.3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 20. September 2021 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbaren Rechte begründende Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2024- 19 K 3999/21 -, juris, Rn. 23. Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Eingedenk dessen, hat die anwaltlich vertretene Klägerin auch nur einen Antrag auf Neubescheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, die mit dem Bescheid vom29. Juni 2023 erfolgt ist. Die darin enthaltene Teilablehnung des Antrags der Klägerin genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer derartigen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Vgl. VG München, Urteil vom 17. September 2024 - M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 58 (Überbrückungshilfe III Plus). 1. Demnach steht dem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung des Antrags auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus von vornherein europäisches Beihilferecht entgegen. Die Bewilligung der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren noch begehrten Überbrückungshilfe III Plus ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m.Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008). Die Überbrückungshilfe III Plus fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Vielmehr ist diese auf die von der europäischen Kommission gesondert genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021 gegebenenfalls in Kumulation mit der De-minimis-Verordnung, nach der die Überbrückungshilfe III Plus gemäß Ziffer 10 Abs. 4 Nr. 1 Förderrichtlinie ÜBH III Plus bezogen auf die hier streitgegenständliche Fixkostenhilfe zu erfolgen hat, auf die Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) der Europäischen Kommission in der sechsten geänderten Fassung vom 18. November 2021 gestützt. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52021XC1124%2801%29. Nach § 1 Abs. 1 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020(BAnz AT 31. Dezember 2021 B1), abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/h7eYCGisYOQVb8bk3To/content/h7eYCGisYOQVb8bk3To/BAnz%20AT%2031.12.2021%20B1.pdf?inline, können aufgrund dieser Beihilferegelung beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen. Dies zugrunde gelegt war die Teilablehnung der Überbrückungshilfe III Plus deshalb rechtmäßig, weil eine Bewilligung nach dem 30. Juni 2022 in zeitlicher Hinsicht nicht mehr von der Zustimmung der Kommission gedeckt wäre und damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hätte. Wie bereits dargestellt, war Grundlage für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021, die die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18. November 2021 geänderten und am 30. Juni 2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigt hatte. Nach ihrem § 5 ist auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich. Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 26. Eine Bewilligung nach diesem Zeitpunkt kommt im Fall der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht. Eine spätere Mittelgewährung nach dem europäischen Beihilferecht ist dann möglich, wenn die Klägerin nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf Commission Opinion vom 11. September 2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 123;VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, S. 14 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). An einem solchen sicheren Rechtsanspruch, der vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründet wurde, fehlt es nach den Umständen des Einzelfalls vorliegend. a) Zwar ist der tatsächlich maßgebliche Erstantrag mit dem AktenzeichenN01 unter dem 27. Januar 2022, mithin vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 gestellt worden. Aus der bloßen Antragstellung vor Ablauf des Befristeten Rahmens kann sich jedoch kein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus begründen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Überbrückungshilfe, der hier erfüllt worden ist. Aus dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO, der die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage normiert, sofern über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, wobei die Klage nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, ergibt sich zwar die theoretische Möglichkeit, dass über den Antrag der Klägerin vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 hätte entschieden werden können. Es ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um ein Masseverfahren mit vielen Antragstellern handelte, sodass eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens angesichts der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Außerordentlicher Wirtschaftshilfen, Soforthilfen, Überbrückungs- und Neustarthilfen für Förderzeiträume bis Mitte 2022 (bundesweit insgesamt knapp 5 Mio.), vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Corona-Hilfen Rückblick-Bilanz-Lessons Learned (Stand: 27.06.2022) S. 1 und 4, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/ueberblickspapier-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1, auch unter Berücksichtigung des Gebots der zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW) nicht möglich war, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 9196/23 -, juris, Rn. 71 ff., und die Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht untätig war. Zunächst hat sie mit einem auf den Tag der Antragstellung am 27. Januar 2022 am 10. Februar 2022 erlassenen Bescheid auf der Grundlage der von der Klägerin über den prüfenden Dritten gemachten Angaben in Anbetracht des legitimen Interesses der Antragstellerin an einer raschen und effektiven Hilfe zu Gunsten der Klägerin eine Abschlagszahlung für die beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 130.218,37 Euro erlassen. b) Aus der Abschlagszahlung ist allerdings kein sicherer Rechtsanspruch auf die Bewilligung des von der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren begehrten Betrages in Höhe von 221.848,37 Euro abzuleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2024 - 16 K 4318/23 -, juris, Rn. 62 (zur Überbrückungshilfe III Plus). Aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellte sich der unter dem 27. Januar 2022 ergangene Bescheid „über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ ohne weiteres erkennbar als vorläufiger Bescheid dar, auf dessen Grundlage die Klägerin vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung der Fördervoraussetzungen einen Teilbetrag der begehrten Fördermittel erhielt. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen(Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst (vgl. „Aufgrund Ihrer Angaben und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags“ sowie Ziffer 2 des Bescheides „Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.“, Ziffer 5 Satz 2 der Nebenbestimmungen „Der Restbetrag wird nach erfolgter Prüfung des Antrags auf dasselbe Konto gezahlt“ und Ziffer 13 Satz 1 der Nebenbestimmungen „ Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung … sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vor.“). Für die Vorläufigkeit der Bewilligung spricht dabei auch der Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit Datum vom Tag der Antragstellung. Nach Art. 4 Abs. 7 der Verwaltungsvereinbarung handelt es sich bei der Bewilligung einer Abschlagszahlung im Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus um einen vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die automatische Prüfung und „vorläufige Bescheidung“ der Anträge erfolge durch die Bewilligungsstellen der Länder auf Basis der vom Bund bereitgestellten Daten. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2024 - 16 K 4318/23 -, juris,Rn. 62 (zur Überbrückungshilfe III Plus). Zudem hatte die Bewilligungsbehörde die Klägerin bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2022, 1. Juni 2022 und 9. Juni 2022 im Rahmen der Antragsprüfung um die Nachreichung von Nachweisen und die Plausibilisierung von Belegen gebeten, deren letztmalige Beantwortung seitens der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2022 erfolgte. Der Sachverhalt war mithin bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens nicht ausermittelt, was auch der weitere Schriftverkehr zwischen der Bewilligungsbehörde vom 4. Juli 2022 und der Antwort von Seiten der Klägerin am 13. Juli 2022 nach Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 belegt. c) Auch aus dem Bescheid vom 15. Juni 2022 kann ein gesicherter Rechtsanspruch der Klägerin auf die im streitgegenständlichen Verfahren noch begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 221.848,37 Euro nicht abgeleitet werden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Tenors des Bescheides handelte es sich lediglich um einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ und ist dieser ausdrücklich mit Blick auf den Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 erlassen worden. Diese Bewilligung durch eine nationale Behörde kann die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission jedoch nicht ersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -,juris, Rn. 10. d) Weitere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen sicheren Rechtsanspruch seitens der Klägerin auf die von ihr im vorliegenden Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 221.848,37 Euro begründen können, sind nicht ersichtlich. Der vorgenannten Ansicht steht auch die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zeitlich nachfolgende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht entgegen. Mit einem Urteil vom 3. Juli 2025 hat der Europäische Gerichtshof u.a. festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47Abs. 1 der GR-Charta dahingehend auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird. Art. 47 Abs. 1 der GR-Charta schreibt als Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung vor, dass nationale Gerichte nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden dürfen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde gewährt wurde. Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 EUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 29 f. Die vorstehende Rechtsprechung betrifft bereits eine andere Sachverhaltskonstellation als diejenige des hiesigen Klageverfahrens. Sie behandelt vielmehr einen Sachverhalt, in dem der Antragsteller vor dem 30. Juni 2022 eine entsprechende Beihilfe beantragt, die Behörde diesen Antrag auch vor dem 30. Juni 2022 ablehnend beschieden hat und während des gerichtlichen Verfahrens der Befristete Rahmen abläuft, die gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung demgemäß nach dem 30. Juni 2022 ergeht. Um den Bestimmungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der GR-Charta Rechnung tragen zu können, gilt eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in dem Zeitpunkt als „gewährt“, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2025 – 16 K 131/24 – gebietet für den vorliegenden Fall keine entgegenstehende Betrachtungsweise. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV, der am 21. Mai 2022 (mithin vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens) gestellt worden ist, mit Bescheid vom 19. September 2022 (mithin nach Ablauf des Befristeten Rahmens) vollständig abgelehnt worden, worauf der Antragsteller nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben hat. Für diesen Fall folgert das VG Hamburg aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 47 Abs. 1 GRCH unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2025 – C-653/23 –, dass Art. 47 Abs. 2 GRCh, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht garantiere, verlange, dass insoweit der Antragszeitpunkt den Zeitpunkt darstelle, zu dem die Beihilfe als im Sinne des AEUV als „gewährt“ angesehen wird, da Art. 47 Abs. 1 GRCh sonst leer liefe. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 - 16 K 131/24 -, juris, Rn. 3, 13, 36. Diese Reichweite ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch nicht zu entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2025 – C-653/23 – ausgeführt, dass eine Beihilfe als im Sinne des AEUV als „gewährt“ anzusehen ist, um die Wirksamkeit des in Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf einen Rechtsbehelf für einen Einzelnen zu gewährleisten, wenn der Kläger, der die betreffende Beihilfe vor Ablauf des Befristeten Rahmens beantragt hat, ursprünglich alle Bedingungen erfüllt hat, um die Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon, dass in dem von dem Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall – wie oben ausgeführt – nicht nur der Antrag vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens gestellt, sondern auch die Ablehnung des Antrags erfolgt war und der Kläger sogar bereits erfolglos Klage bei einem erstinstanzlichen Gericht erhoben hatte und sich zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens in der zweiten Instanz befand, was den Rückgriff auf die Wirksamkeit des in Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf einen Rechtsbehelf für einen Einzelnen als naheliegend erscheinen lässt, fehlt es im Streitfall an einer endgültigen ablehnenden Entscheidung seitens des Beklagten bzw. der Bezirksregierung Düsseldorf vor dem 30. Juni 2022, die die Klägerin angegriffen hat, da der teilweise ablehnende Bescheid des Beklagten erst unter dem 29. Juni 2023 erlassen wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens mit ihrem Antrag vom 27. Januar 2022 ursprünglich alle Bedingungen erfüllt hat, damit ihr die nunmehr begehrte Bewilligung von 221.848,37 Euro gewährt werden konnte. Wie oben bereits ausgeführt, befand sich die Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens noch in der Prüfung, ob alle von der Klägerin geltend gemachten Kosten förderfähig waren oder nicht. Daher verbleibt es bei dem Schluss, dass selbst wenn die nach Abschluss der Prüfung der Einwendungen der Klägerin durch den Beklagten nach Abschluss des Befristeten Rahmens erfolgte teilweise Ablehnung mit Bescheid vom 29. Juni 2023 mit Blick auf die Frage, ob die von der Klägerin unter der Fixkostenposition Nr. 06 für die Monate Juli, August, September und Dezember 2021 geltend gemachten Kosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten im Innen- und Außenbereich unter der gewählten Fixkostenposition nicht förderfähig sind, seitens des Beklagten unzutreffend beschieden worden sein sollte, die von der Klägerin insoweit angegriffene ablehnende Entscheidung als nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichem Zeitpunkt für die Frage, wann eine Beihilfe als „gewährt“ gilt, außerhalb des Befristeten Rahmens erfolgt ist und daher ermessensfehlerfrei zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gewährt werden kann. 2. Darüber hinaus ist jedoch selbstständig tragend auch nicht zu erkennen, dass die in dem Bescheid vom 29. Juni 2023 vorgenommene Teilablehnung der von der Klägerin in Höhe von 221.848,37 Euro begehrten Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus durch den Beklagten ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise mittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis sind die FRL heranzuziehen. Die FRL sind dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich sind die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinien. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris. Eine Verwaltungspraxis, wonach der Klägerin die streitgegenständliche weitere Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Sämtliche der Teilablehnung zugrundeliegende Kürzungen stehen in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten. Nach den unter Ziffer 4.2 Nr. 6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III aufgeführten nicht förderungsfähigen Kosten werden ausdrücklich nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter), Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (mit Ausnahme von coronabedingten Hygienemaßnahmen), Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen) gezählt. Ebenso seien Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienten. Des Weiteren sei die Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stehe, förderfähig. Die Notwendigkeit der förderfähigen Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV ist nach Ziffer 4. 2 Nr. 6 Fußnote 17 „eng“ auszulegen. Die unter der Kostenposition 06 geltend gemachten Kosten der Klägerin u.a. für die Ausbesserung des Dachs, der Sanitäranlagen und Wände wurden vom Beklagten ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig eingestuft. Nach der von dem Beklagten plausibel dargelegten Verwaltungspraxis werden solche Kosten nicht unter der Fixkostenposition 06 gefördert, die als grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen einzuordnen sind. Insofern wird eine Abgrenzung von förderfähiger „Instandhaltung“ zur nicht förderfähigen „Instandsetzung“ vorgenommen, wobei für die Frage, wann Instandsetzung und wann Instandhaltung vorliegt, allein die der Förderpraxis zugrundeliegende Interpretation des beklagten Landes heranzuziehen ist. Soweit die Klägerin sich in dem Zusammenhang auf den Wortlaut der FAQ oder weiterer Erkenntnisquellen stützt, geht ihre Argumentation bereits aus diesem Grund ins Leere. Das grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen von der Förderung ausgenommen sind, folgt der nachvollziehbaren Intention des Beklagten, mit der Corona-Überbrückungshilfe den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und gerade nicht deren Erweiterung oder Grundmodernisierung durch den Abbau eines Instandsetzungsrückstaus zu ermöglichen. Dies lässt sich eindeutig den oben angeführten Ausführungen zur Kostenposition 06 unter Ziffer 2.4 Nr. 6 der FAQ entnehmen, wonach nicht nur Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten, sondern auch solche für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) oder Kosten, die eine Neu- bzw. Ersatzanschaffung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben, ausdrücklich von der Förderfähigkeit ausgenommen sind. Die Kosten der Maßnahme mussten im angemessenen Verhältnis zu ihren Zielen stehen. Diese Verwaltungspraxis wird dadurch belegt, dass die Bezirksregierung den prüfenden Dritten der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals auf diese Kriterien hingewiesen hat. Vgl. zur bestehenden Verwaltungspraxis in NRW, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Dezember 2024 - 19 K 3999/21 -, juris,Rn. 29 und vom 15. Oktober 2024 - 19 K 4886/21 -, juris,Rn. 35 ff., allgemein zur Verwaltungspraxis bei der Abgrenzung von Instandsetzung und Instandhaltung VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.661 -, juris, Rn. 91 ff. – Diskothek; VG Würzburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 - W 8 K 23.523 -, juris, Rn. 48, 102 – Hotel; VG München, Urteil vom 17. September 2024 - M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 58 – Hotel (sämtlich zur Überbrückungshilfe III). Nach der ständigen Verwaltungspraxis waren insbesondere Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz), vgl. auch Ziffer 4 Nr. 6 der FAQ, was die Abrechnung der Wartungsarbeiten bei den Aufzügen, die Wartung der Handfeuerlöscher, der Rauch- und Wärmeabzugsanlage sowie der Feststellanlage betrifft. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.661 -, juris, Rn. 98 (Überbrückungshilfe III – Diskothek), Hinsichtlich der von der Klägerin in Rechnung gestellten kompletten Grundreinigung der Diskothek samt Außenanlage ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese von dem mit den Corona-Hilfsmaßnahmen verfolgten Zweck der Existenzsicherung gedeckt sind. Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten beruhen nach ihren Darlegungen im Wesentlichen auf Beschädigungen, die durch Feuchtigkeit und Schimmelbefall entstanden sind, die sich während des Stillstandes des Betriebes, in dem nicht regelmäßig geheizt und gelüftet worden sei, im Gebäude gebildet hätten. Außerdem sei durch das beschädigte Dach Regenwasser in das Gebäude gelangt. Aufgrund der coronabedingten Schließung habe keine regelmäßige Wartung stattgefunden. Weitere Feuchtigkeitsschäden seien durch einen Wasserrohrbruch entstanden, der sich während des Schließungszeitraumes ereignet habe. Bei den zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in Auftrag gegebenen Arbeiten habe es sich um gezielte Maßnahmen gehandelt, welche zur Beseitigung konkreter Schäden vorgenommen worden seien. Bereits vor der Schließungsanordnung sei das Gesamtdach (bestehend aus den fünf „Einzeldächern“) teilweise beschädigt gewesen, was bei einer Immobilie ihrer Größe und des entsprechenden Alters nicht ausbleibe. Diese Beschädigungen seien durch ihre Mitarbeiter über die Jahre hinweg eigenständig beseitigt worden, wofür sie ausreichend Dachpappe und Schweißmaterial bereitgestellt habe. Insgesamt sei das Betriebsgebäude, nachdem es ungefähr 1,5 Jahre aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen gewesen sei, stark beschädigt gewesen. Aus diesem Vortrag und dem Umfang der in Rechnung gestellten Arbeiten ergibt sich, dass das Gebäude mangelhaft war und altersbedingte Schäden in einem erheblichen Umfang vorlagen. Die Beseitigung derartiger mangelhafter, altersbedingter Schäden in erheblicher Umfang im Zusammenspiel mit der teilweisen Neuerrichtung von Sanitäranlagen wird von dem mit den Corona-Hilfsmaßnahmen verfolgten Zweck der Existenzsicherung nicht gedeckt. So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom3. Dezember 2024 - 19 K 3999/21 -, juris, Rn. 35. Ziel der Überbrückungshilfe ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Corona-bedingter Einbußen. Die Überbrückungshilfe soll nicht alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freistellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Betrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Vgl. VG München, Urteil vom 17. September 2024 - M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 72. Die in der Richtlinie bzw. in den FAQ genannten Beispiele förderfähiger Kosten zeigen, dass die Verwaltungspraxis grundsätzlich auf die Bewilligung von Kosten für temporäre Maßnahmen und nicht für auf Dauer angelegte Maßnahmen gerichtet ist. Aus Ziffer B. 1 der FRL ergibt sich, dass Zweck der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe ist, die Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll deren wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Daraus ergibt sich, dass die Maßnahme „primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen muss“, also in einem beschränkten Zeitraum. Es soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken. So zeigen auch die in der Richtlinie bzw. in den FAQ genannten Beispiele förderfähiger Kosten, dass die Verwaltungspraxis grundsätzlich auf die Kosten für temporäre Maßnahmen und nicht für auf Dauer angelegte Maßnahmen gerichtet ist. Insoweit ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass es sich bei der Sanierung des Daches, der Sanitärräume und der Innenwände um eine temporäre existenzsichernde Überbrückung handelte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Maßnahmen auf Dauer angelegt sind und gerade auch auf die Zeit nach der Pandemie zielten, was sich auch aus dem Vortrag ergibt, dass die Klägerin die Sanierungsarbeiten als notwendig ansah, um ihren Betrieb gewinnbringend fortführen zu können. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 - W 8 K 23.523 -, juris, Rn. 93 (Überbrückungshilfe III – Hotel); VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.661 -, juris, Rn. 93 (Überbrückungshilfe III – Diskothek). Soweit bei den Arbeiten ein Austausch „alt gegen neu“ vorgenommen worden ist, weist dieser zwar einen zeitlichen, aber keinen sachlichen Zusammenhang zur Pandemie auf, wie er nach der Förderpraxis des Beklagten erforderlich ist. Einen solchen sachlichen Zusammenhang – wie er nach der Verwaltungspraxis gefordert ist – vermag auch der Umstand nicht zu begründen, dass die Schäden nach dem Vortrag der Klägerin überwiegend aufgrund der Stillstandzeiten, teilweise allerdings auch durch das Starkregenereignis in K. am 13. und 14. Juli 2021, entstanden seien. Denn jedenfalls handelt es sich bei den Schäden aufgrund des Stillstandes um keinen üblichen Verschleiß und bei ihrer Behebung um keine wiederkehrenden Maßnahmen, wie die Verwaltungspraxis des Beklagten es voraussetzt. Es handelt sich vielmehr um Instandsetzungsmaßnahmen, die aufgrund eines Defekts bzw. entstandener Schäden erforderlich waren. Diese Einschätzung entspricht auch dem Vortrag der Klägerin, die hinsichtlich des Daches von einer massiven Beschädigung und einer kompletten Instandsetzung spricht, was durch den Umfang der abgerechneten Kosten belegt wird. Dabei kann dahinstehen, ob diese Unterscheidung als sachgerecht angesehen wird, solange diese einheitlich gehandhabt wird und nicht völlig willkürlich erscheint. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.661 -, juris, Rn. 92; VG München, Urteile vom 17. September 2024- M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 77 und vom 8. März 2024- M 31 K 22.5002 -, juris, Rn. 45 zu einem Wasserschaden. Soweit die aufgrund der Feuchtigkeit aufgetretenen Schäden durch Handlungen der Klägerin (wie Beheizung und Lüftung und regelmäßige Wartung des Daches) hätten vermieden bzw. verringert werden können, ist insoweit auch nicht die Corona-Pandemie für den Eintritt des Schadens ursächlich, was deren Förderfähigkeit ebenfalls ausschließt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 22 ZB 23.1789 -, juris, Rn. 15. Die ausweislich der vorgelegten Rechnung erfolgte Reparatur des Kühlhauses mit Montage der Kälteanlage, Verdampfer, Steuerung und Begleitkühlung, stellt die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes im Austausch gegen ein defektes Wirtschaftsgut dar und ist nicht förderfähig, da nicht ersichtlich ist, dass diese Anschaffung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht. Das gleiche gilt, soweit im Sanitärbereich neue Zwischenwände erstellt worden sind, die Neuinstallation von Fliesen erfolgte und neue WC montiert worden sind. Auch hinsichtlich der abgerechneten Grundreinigung der Innen- und Außenbereiche des Betriebsgebäudes der Klägerin ist kein Zusammenhang der Notwendigkeit der Arbeiten mit der Corona-Pandemie erkennbar. Zudem dienten diese Arbeiten, wie die Wartung der Feuerlöscher und Brandmeldeanlagen sowie die Aufzugarbeiten zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben, die gemäß Ziffer 4.2 Nr. 6 der FAQ ebenfalls nicht förderfähig sind. Letztlich räumt die Klägerin selbst ein, dass sie die von ihr vorgenommenen Arbeiten vorgenommen hat, um die Immobilie nach der langen Schließungszeit für den Publikumsverkehr attraktiv zu gestalten und eine gewinnbringende Wiedereröffnung zu ermöglichen. Für Zweifel an der einheitlichen Handhabung der vorgenommenen Unterscheidung von förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die pandemieunabhängig entstanden wären oder nicht der Existenzsicherung des Unternehmens dienten, Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.661 -, juris, Rn. 144., sodass die von der Klägerin unter der Fixkostenposition 06 angesetzten Kosten insgesamt ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig abgelehnt worden sind. 3. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziffer 6 des Bescheides der Bezirksregierung vom 29. Juni 2023 beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW analog, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen bzw. vollständigen Prüfung und Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangenen Bewilligungsbescheide vom 27. Januar 2022 und 15. Juni 2022 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 6196/23 -, juris, Rn. 67 f. m.w.N. Wie oben bereits ausgeführt, war die Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide vom27. Januar 2022 und vom 15. Juni 2022 für die Klägerin auch erkennbar und eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes durch den Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide aufgrund der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Corona-Überbrückungshilfen nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 221.848,37 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil das Klagebegehren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin auf die Neubescheidung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 221.848,37 Euro zielt, die für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.661 -, juris, Rn. 149 (Überbrückungshilfe III). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.