Beschluss
29 K 6427/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0910.29K6427.25.00
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Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die begehrte datenschutzrechtliche Auskunft erteilt und damit dem Klagebegehren entsprochen hat. Der Kläger durfte auch vor Klageerhebung mit Auskunfterteilung rechnen (vgl. § 161 Abs. 3 VwGO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage waren erfüllt. Zwar kann die Klage nach § 75 Satz 2 VwGO im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juni 2025 noch nicht abgelaufen. Der Antrag auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO datiert vom 13. Mai 2025. Es lagen jedoch besondere Umstände im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO vor, die eine kürzere Frist als die Regelfrist von drei Monaten boten. „Besondere Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift können auch spezialgesetzliche Vorschriften sein, aus denen sich kürzere Bearbeitungsfristen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7C 21/16 –, juris Rn. 12, m.w.N. Eine solche Fristbestimmung enthält Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass diese für den Regelfall – anders als etwa § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG, der eine Sollfrist für den Informationszugang vorsieht – eine starre Fristbestimmung enthält, von der nach Satz 2 der Vorschrift lediglich unter engen Voraussetzungen abgewichen werden kann. Dies und der Umstand, dass die Vorschrift einer möglichst effektiven Durchsetzung der in den Art. 15 bis 22 DSGVO normierten Betroffenenrechte und damit dem der DSGVO zugrundeliegenden Beschleunigungsgebot dient, vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 25, spricht dafür, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO als eine von der Dreimonatsregel des § 75 Satz 2 VwGO abweichende Fristbestimmung zu sehen mit der Folge, dass bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage ausnahmsweise nach Ablauf eines Monats zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Vorschrift hier einschlägig. Der Kläger hat ausweislich seines Antrags vom 13. Mai 2025 ausdrücklich die Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO begehrt und nicht, wie der Beklagte meint, eine Akteneinsicht auf Grundlage von § 29 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Beklagte ist der aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO folgenden Pflicht zur Unterrichtung des Klägers über die ergriffenen Maßnahmen zur Befriedigung seines Auskunftsantrags nicht innerhalb der Monatsfrist nachgekommen. Dabei bezieht sich die in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO normierte Frist lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen. Nicht normiert ist dadurch eine Frist zur Erfüllung der in Art. 15-22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person. So: Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 28; Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Ring/v. Ungern-Sternberg, 52. Edition, Stand 01.05.2025, Art. 12 DSGVO, Rn. 35; Paal/Hennemann, in: Paal/Pauli, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 12 DSGVO, Rn. 52; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 12 DSGVO, Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21–, BeckRS 2021,6282, Rn. 29; a.A. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 32. Dafür, dass es sich nicht um eine Erledigungsfrist handelt, sondern allein die Statusmeldung unverzüglich erfolgen muss, spricht bereits der Wortlaut der Norm, wonach nur die Informationen „über die auf Antrag (…) ergriffenen Maßnahmen“ jedenfalls innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden müssen. Noch deutlicher kommt dies in der englischen Fassung der Norm „…provide information on action taken“ zum Ausdruck. Demgemäß heißt es im Erwägungsgrund 59 bezogen auf die Modalitäten, die einer betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte erleichtern, lediglich, der Verantwortliche solle verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO heißt es gerade nicht, dass die begehrten Informationen innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der EU-Gesetzgeber differenziert jedoch ausdrücklich zwischen der Erteilung von Informationen einerseits sowie der Übermittlung von Mitteilungen bzw. Maßnahmen andererseits. So enthält etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO explizit eine Erledigungsfrist (“ erteilt die Informationen (…) innerhalb eines Monats“). Art. 77 Abs. 2 DSGVO unterscheidet ebenfalls ausdrücklich zwischen der Unterrichtung über den Stand und über die Ergebnisse der Beschwerde. Auch in den Erwägungsgründen ist von der Bereitstellung der Informationen (Erwägungsgrund 60) oder der Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen (Erwägungsgrund 62) die Rede, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs geht. Der Gesetzeszusammenhang stützt die hier vertretene Auffassung. Bezöge sich die Frist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auch auf die Erfüllung der in Art. 15 bis 22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person, ergäben die Regelungen in Art. 16 und Art. 17 DSGVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen „unverzüglich“ die Berichtigung bzw. Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, keinen Sinn. Einer weiteren Erledidungsfrist für die Berichtigung bzw. Löschung bedürfte es nicht, wenn sich diese bereits aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergäbe. Eine solche Statusmeldung hat der Beklagte dem Kläger hier nicht fristgerecht erteilt. Wie sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, teilte die zuständige Sachbearbeiterin dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Mai 2025 per E-Mail mit, dass sie ihren letzten Arbeitstag vor einem dreiwöchigen Urlaub habe und eine „Stellungnahme“ erst nach Urlaubsrückkehr abgeben könne. In diesem Schreiben ist weder eine – nicht ausreichende - reine Eingangsbestätigung, vgl. dazu: Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 26, geschweige denn eine Mitteilung über die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen zu sehen. Eine solche erfolgte frühestens mit der Ankündigung des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Juli 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf elektronischem Wege Einsicht in die Ausländerakte des Klägers gewähren zu wollen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.