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Beschluss

6 K 8114/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0911.6K8114.25.00
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Leitsätze

Für Klagen auf repressives Einschreiten gegen Dritte, insbesondere auf Erlass von Bußgeldbescheiden, sind die Amtsgerichte zuständig.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist unzuständig.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen, das auch über die Kosten entscheidet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Klagen auf repressives Einschreiten gegen Dritte, insbesondere auf Erlass von Bußgeldbescheiden, sind die Amtsgerichte zuständig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen, das auch über die Kosten entscheidet. Gründe I. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Falschparker. II. Das Verfahren ist nach Anhörung an das Amtsgericht Düsseldorf zu verweisen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig zu erklären. Der Rechtsstreit ist zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die allerdings durch Bundesgesetz den Amtsgerichten zur Entscheidung übertragen und für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten daher gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des OWiG, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf den Erlass von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst. Den ordentlichen Gerichten sind nicht nur alle Entscheidungen über Rechtsbehelfe zugewiesen, die sich gegen Entscheidungen und sonstige Maßnahmen einer Behörde im Rahmen eines Bußgeldverfahrens richten, sondern – zumindest im Rahmen einer Rechts- oder Gesamtanalogie – darüber hinaus auch Entscheidungen über Rechtsbehelfe, mit denen andere Begehren hinsichtlich eines Bußgeldverfahrens verfolgt werden. Vgl. Niehaus in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 6. Aufl., § 62 Rn. 1; Euler in Graf, BeckOK OWiG, Stand: 01.07.2025, § 62 Rn. 1; Lay in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, Stand: 15.07.2025, § 68 Rn. 74. Für eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Leistungsklagen auf Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Dritte besteht daneben kein Raum. Die Regelungen des OWiG lassen nur den Schluss zu, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen ausnahmslos den Amtsgerichten zugewiesen sind. Bei einem Bußgeldbescheid handelt es sich nicht um einen klassischen Verwaltungsakt, für den lediglich eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht, der aber formell und materiell dem allgemeinen Verwaltungsrecht und seinen Grundsätzen folgt. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Dritte ist dem Ordnungswidrigkeitenrecht zwar grundsätzlich fremd, weil der objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Bußgeldbehörde, über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu entscheiden, kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters auf ermessensfehlerfreie Entscheidung korrespondiert. Anders als das Strafverfahrensrecht kennt das allein vom Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) gesteuerte OWiG keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern. Insbesondere gibt es weder ein dem strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) entsprechendes „Ahndungserzwingungsverfahren“ noch eine Verfahrensbeteiligung des Verletzten (§ 46 Abs. 3 OWiG). Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. September 2013 – 13 LA 144/12, NJW 2013, 3595; OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 A 2586/80, MDR 1982, 787. Bei der Frage ob solche Ansprüche, auch in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über repressives Eingreifen gegen Dritte, handelt es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Frage, deren Beantwortung für die Rechtswegeröffnung unerheblich ist. Das Bußgeldverfahren, das sich v.a. an das Strafbefehlsverfahren anlehnt, unterliegt nicht den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern es gelten ergänzend die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes (§ 46 Abs. 1 OWiG). Schon in Anbetracht dieses strafprozessualen Charakters des Bußgeldverfahrens ist es fernliegend anzunehmen, der Gesetzgeber habe, indem er die Klage auf Erlass eines Bußgeldbescheids nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen habe, es insoweit bei einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte belassen wollen. Ganz im Gegenteil ist dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Grundsatz zu entnehmen, sämtliche gerichtlichen Entscheidungen, die ein Bußgeldverfahren betreffen, den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. Bereits die allgemeine Verfahrensregelung in § 46 Abs. 1 und 7 OWiG zeigt, dass der Gesetzgeber eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit von spezialisierten Spruchkörpern der Gerichte der ordentlichen (Straf-)Gerichtsbarkeit vor Augen hatte. Dieser allgemeine Befund, dass das Prozessrecht in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren strafprozessualen Grundsätzen folgt, die keinen Raum für eine verwaltungsgerichtliche Feststellung lassen, wird durch die besonderen Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu der gerichtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Handelns bestätigt. Dies gilt zunächst für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG), also während eines laufenden Bußgeldverfahrens, für die § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG eine Zuständigkeit des Amtsgerichts eröffnet. Auch für Rechtsschutz gegen einen Bußgeldbescheid ist ausdrücklich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts vorgesehen. Dabei unterliegt dem – vor allem straf- und nicht verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen folgenden – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Grundannahme, das Rechtsschutz gegen Bußgeldbescheide (§ 65 OWiG) im Einspruchsverfahren gewährt wird (§§ 67 ff. OWiG). Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, hier also das Amtsgericht Düsseldorf. Auf die Zuständigkeitsregelung in § 68 OWiG wird von weiteren Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verwiesen, so dass für eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kein Raum bleibt. So ist nach (negativem) Ausgang des Einspruchsverfahrens und mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids zwar dessen Vollstreckung weitgehend nach Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehen (vgl. § 90 Abs. 1 OWiG). Allerdings ist auch insoweit für Einwendungen eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt (vgl. §§ 103, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) wie auch im Übrigen die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte (vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 OWiG). Diesen gesetzlichen Vorschriften lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Entscheidung über Bußgeldbescheide abschließend den Amtsgerichten zuzuweisen. Die Kostenentscheidung war gemäß § 17b Abs. 2 GVG der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorzubehalten, an welches das Verfahren verwiesen wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.