Urteil
16 K 3780/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1001.16K3780.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. September 0000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Eltern der Klägerin, Herr J. J. und Frau M. M. (BAMF-Gz.: N01), stammen aus Erbil in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), reisten am 29. Dezember 2021 auf dem Luftweg aus dem Irak aus, am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. Januar 2022 Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 25. April 2022 (BAMF-Gz.: N01) lehnte das Bundesamt nach deren persönlicher Anhörung vom 2. Februar 2022 die Anträge der Eltern der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Eltern der Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides vom 25. April 2022 wird Bezug genommen. Die hiergegen fristgemäß erhobene Klage der Eltern der Klägerin wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. August 2022 (Az.: 20 K 3733/22.A) abgewiesen. Auf die Urteilsbegründung wird Bezug genommen. Dass die Eltern der Klägerin betreffende Urteil vom 22. August 2022 – 20 K 3733/22.A – ist seit dem 8. Oktober 2022 rechtskräftig. Am 31. Januar 2023 beantragten die Eltern der Klägerin beim Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte. Zur Begründung wurden keine individuellen Asylgründe für die Klägerin geltend gemacht. Vielmehr bezogen sich die Eltern der Klägerin zur Begründung des Asylantrages allein auf die in ihrem vorangegangenen eigenen Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Mit Bescheid vom 4. Mai 2023 (mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Mai 2023) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 26. Mai 2023 Klage erhoben. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2023 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Der Einzelrichter hat die Eltern der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2025 angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie ihrer Eltern ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnet auch die gegenüber der Klägerin erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). I. Das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowohl mit Blick auf die fehlenden in der Person der Klägerin liegenden individuellen Verfolgungsgründe, als auch mit Blick auf das von den Eltern der Klägerin in ihrem Asylverfahren dargelegte Verfolgungsschicksal, nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der fehlenden asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von den Eltern der Klägerin in ihrem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe wird vollumfänglich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. August 2022 – 20 K 3733/22.A – Bezug genommen. II. Darüber hinaus begegnet auch das Offensichtlichkeitsurteil im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Mai 2023 hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Das ursprünglich auf die – zwischenzeitlich außer Kraft getretene – Vorschrift des § 30 Abs. 1 Asylgesetz in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (AsylG a.F.) gestützte Offensichtlichkeitsurteil erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig. Denn das Offensichtlichkeitsurteil wird jedenfalls auch von dem Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der ab dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung getragen, vgl. zur Möglichkeit des Austausches von Offensichtlichkeitsgründen im gerichtlichen Verfahren: Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG, Rn. 56 m.w.N. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann, vgl. hierzu eingehend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 – 3 L 926/25.A –, juris Rn. 30 ff. m.w.N. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Vorbringen der Klägerin als „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren, weil sie keinerlei individuelle Verfolgungsgründe geltend gemacht hat und im Übrigen in Bezug auf die von ihren Eltern in deren Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe durch rechtskräftiges Urteil vom 22. August 2022 – 20 K 3733/22.A – festgestellt ist, dass diese rechtlich nicht zu einem Schutzstatus nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 und § 4 AsylG führen können. III. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von einer Woche nach Bekanntgabe ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG sind erfüllt. Es liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 AsylG im Falle der Klägerin, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, vor. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht nicht. Der Abschiebung stehen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Klägerin entgegen, weil sowohl die Klägerin selbst als auch ihre Eltern vollziehbar ausreisepflichtig sind und nicht über gesicherte Aufenthaltsrechte für das Bundesgebiet verfügen. Angesichts dessen kann eine Rückführung der Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern im Familienverbund erfolgen, so dass eine Abschiebung der Klägerin in den Irak zu keiner Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.