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Beschluss

29 L 2961/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1001.29L2961.25A.00
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Leitsätze

In Bezug auf § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AsylG ist das Vorbringen eines Asylantragstellers immer dann ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, wenn es in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region keinen bewaffneten Konflikt gibt..

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Bezug auf § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AsylG ist das Vorbringen eines Asylantragstellers immer dann ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, wenn es in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region keinen bewaffneten Konflikt gibt.. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 3. September 2025 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8417/25.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. August 2025, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Es liegt kein Fall des § 38 Abs. 1 bzw. § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG vor (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt vielmehr gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Die Antragsfrist von einer Woche seit Bekanntgabe gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist gewahrt. Der angegriffene Bescheid wurde dem Antragsteller am 1. September 2025 ausgehändigt, so dass die Antragstellung bei Gericht am 3. September 2025 rechtzeitig erfolgte. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antrags-gegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. In Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf nach dem Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Nach diesen Maßstäben bestehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides. Rechtsgrundlage ist §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ferner setzt das Bundesamt eine – abweichend von den sonstigen Fällen verkürzte – Ausreisefrist von einer Woche, wenn, wie hier, der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 36 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisfrist liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vor. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Feststellung nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie inlandsbezogener Abschiebungshindernisse kommt nach Aktenlage ebenfalls nicht in Betracht. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Neufassung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, Nr. 54) dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie)). Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Ist einer der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen, d. h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Das ist bei der Vorschrift in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU, die mit dem Tatbestand in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, dann der Fall, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Wann Umstände für die Prüfung des Asylantrags ohne Belang sind, ist im Einzelnen umstritten. Einigkeit dürfte dahingehend bestehen, dass für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht allein der Umstand genügen kann, dass ein Vorbringen nicht zur Asylanerkennung führt. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 V 713/24 –, juris Rn. 19, m.w.N. Auch ist der Asylantrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet, wenn auch nur hinsichtlich eines von mehreren Gründen das Vorbringen nicht als belanglos angesehen werden kann, vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 17. Unbestritten ist ferner ein Vorbringen ohne Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, das von vornherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet. Das ist der Fall, wenn sämtliche vorgebrachten Gründe per se asylfremd sind. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 – 30 L 2588/25. A –, juris Rn. 71, m.w.N.; VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 V 713/24 –, juris Rn. 18, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 7 L1798/24.A – juris, Rn. 24; Waldvogel, Offensichtlich unbegründete Asylanträge nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz, NVwZ 2024,871,872. Zusätzlich sind ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis auch solche vorgebrachten Umstände für die Prüfung des Antrags nicht von Belang, denen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus dem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann, Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 – 30 L 2588/25. A –, juris Rn. 71, m.w.N. Streitig ist demgegenüber, ob darüber hinausgehend ein Vorbringen für die Prüfung des Asylantrags auch dann ohne Belang ist, wenn offenkundig nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität, kein asylrelevanter Verfolgungsgrund, kein geeigneter Verfolgungsakteur oder keine Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennbar ist oder offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. So: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 – 30 L 2588/25. A –, juris Rn. 73, m.w.N. Bei dieser Auslegung sind auch die vorgebrachten Umstände für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, die im Ergebnis, d. h. bei der materiellen Prüfung nicht zu einer Schutzanerkennung führten. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 – 30 L 2588/25. A –, juris Rn. 77. Dem wird, ausgehend vom Wortlaut der Norm, entgegengehalten, dass § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in seiner neuen Fassung nicht auf die Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses abstelle, sondern auf eine Entbehrlichkeit einer Prüfung des Vorbringens mangels – auch nur potentieller – Relevanz für die Prüfung des Asylantrags. Die Vorschrift sei nicht ergebnis-, sondern verfahrensbezogen formuliert. Eine materielle Prüfung, dass die vorgetragenen – asylrechtlich erheblichen – Umstände offensichtlich nicht vorliegen bzw. nicht zum Erfolg Schutzbegehren führen, finde insofern nicht statt. So: VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 V 713/24 –, juris Rn. 18, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 7 L1798/24.A – juris, Rn. 22. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Denn die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände sind schon auf der Darlegungsebene für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang. Der aus B. stammende Antragsteller stützt seinen Asylantrag ausweislich seiner Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt am 00. Juli 2025 auf zwei Gründe. Zum einen gibt er an, in seinem Heimatland nicht medizinisch versorgt werden zu können. Er müsse dreimal in der Woche wegen seiner nicht mehr funktionierenden Nieren zur Dialyse. Zum anderen trägt der Antragsteller vor, in seinem Heimatort habe es Konflikte zwischen verschiedenen Clans gegeben, wobei ihm persönlich nichts passiert sei. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe sein Heimatland wegen der erforderlichen medizinischen Behandlung verlassen, handelt es sich um einen evident asylfremden Umstand. Gesundheitliche Gründe, etwa die Hoffnung auf eine (bessere) Behandlung in Deutschland, sind für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG relevant, nicht aber für den Asylantrag im engeren Sinne. Vgl. Waldvogel, Offensichtlich unbegründete Asylanträge nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz, NVwZ 2024,87 1,872, m.w.N. Auch die geltend gemachten Konflikte zwischen verschiedenen Clans in seinem Heimatort stellen Umstände dar, die für die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen oder ihm internationaler Schutz in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zu gewähren ist, nicht von Belang sind. Der Antragsteller macht keine an Verfolgungsgründe anknüpfende Verfolgungshandlungen geltend. Er trägt weder vor, Mitglied der betroffenen Clans zu sein, noch behauptet er, von diesen Konflikten in irgendeiner Weise betroffen gewesen zu sein. Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG ist der Vortrag daher ohne jede Bedeutung. Für die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ist das Vorbringen ebenfalls nicht relevant. Zu den die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG auslösenden Gefahren – die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bzw. die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung – haben die behaupteten Clan-Streitigkeiten von vornherein keinen Bezug. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist aber auch für die Prüfung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne Belang. Zwar kann nicht angenommen werden, dass in Somalia Konflikte zwischen verschiedenen Clans von vornherein asylfremdes Vorbringen darstellen. Das Vorbringen des Antragstellers ist aber deswegen auch in Bezug auf den Tatbestand in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG irrelevant, weil in B., woher der Antragsteller stammt, anders als im Rest des Landes kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Der in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (RL 2011/95/EU (EU-Anerkennungs-RL)) definierte Schaden, dem der Tatbestand von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zugrunde liegt, umfasst eine Schadensgefahr allgemeinerer Art als die Schadensgefahren nach Art. 15 Buchst. a und b RL 2011/95/EU. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson ergibt sich in diesem Kontext aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu willkürlicher Gewalt führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände und ihrer Identität erstrecken kann, wenn diese Gewalt ein solches Niveau erreicht, dass stichhaltige und erweisliche Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-125/22 –, NVwZ 2024, 230 Rn. 40. In einer solchen außergewöhnlichen Situation setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU nicht voraus, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-125/22 –, NVwZ 2024, 230 Rn. 41. Daraus dürfte folgen, dass in den Fällen, in denen im Herkunftsland ein bewaffneter Konflikt vorliegt, der das oben genannte Niveau willkürlicher Gewalt erreicht, eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG von vornherein ausscheidet. Immer von Belang dürfte in dieser Konstellation der Umstand sein, dass der Antragsteller (unabhängig von den vorgebrachten Umständen im Übrigen) aus dem betreffenden Land oder der betreffenden Region stammt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ist im umgekehrten Fall das Vorbringen eines Asylantragstellers dann ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wenn bereits die objektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, es in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region also keinen bewaffneten Konflikt gibt. Dem Vorbringen muss mit anderen Worten nicht weiter nachgegangen werden, weil der individuelle Vortrag nichts an der allgemeinen Lage im Land ändert. Einer materiellen Prüfung der vorgebrachten Umstände bedarf es nicht. Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag des Antragstellers als belanglos anzusehen. In B., woher der Antragsteller stammt, herrscht kein bewaffneter Konflikt. Regelmäßige örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen internationalen Schutztruppen bzw. somalischen Sicherheitskräften und al-Shabaab finden vor allem in Zentral- und Südsomalia statt, wo große, vor allem ländliche Gebiete unter der Kontrolle von al-Shabaab stehen. Dies beschränkt sich jedoch auf die Regionen Somalias südlich von Puntland, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 25. April 2025, Stand: 20. Januar 2025, S. 15, insbesondere die Bundesstaaten Galmudug, Hirshabelle, South West und Jubaland. Das sich im Nordwesten Somalias befindliche B. ist relativ stabil. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 25. April 2025, Stand: 20. Januar 2025, S. 4. Schließlich liegen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers vor. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass der Antragsteller, dessen Erkrankung seit ca. fünf Jahren besteht, und der dreimal in der Woche zur Dialyse muss, offensichtlich in der Vergangenheit in seinem Heimatland medizinisch versorgt werden konnte. Die von ihm angegebenen Kosten von 150 $ in der Woche konnten von der Familie getragen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Familie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, denn sie war auch in der Lage, die Kosten der Ausreise des Antragstellers zu bezahlen. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, warum die weitere Finanzierung seiner Behandlung nunmehr – im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren – nicht mehr möglich sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).