Beschluss
16 L 3253/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1002.16L3253.25A.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe Der am 26. September 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 9039/25.A gegen die in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach den § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer umfassenden rechtlichen Prüfung nicht standhalten könnte, eine positive Entscheidung also möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1615/93 – Rn. 99. Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Der angefochtene Bescheid wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Asylantrag des Antragstellers um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG handelt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind und die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vorliegen. Es handelt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Litauen, einem Mitgliedstaat, erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hat. Dies ergibt sich mit hinreichender Belastbarkeit aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Nach den Mitteilungen der litauischen Behörden ist die dortige Ablehnungsentscheidung am 4. Mai 2022 und damit vor der hiesigen Antragstellung am 8. Juli 2022 rechts-/bestandskräftig geworden. Ein weiteres Asylverfahren ist im Bundesgebiet nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Antragsteller hat erklärt, sich bereits gegenüber den litauischen Behörden ausschließlich auf die identischen Gesichtspunkte berufen zu haben, weshalb nicht erkennbar ist, dass nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens in Litauen eine seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes betreffende Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, nunmehr neue Beweismittel vorlägen oder sonstige Wiederaufnahmegründe gegeben wären. Dies gilt umso mehr, weil der Antragsteller keine Nachfluchtgründe geltend gemacht hat. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bestehen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffen hat. Insoweit stellen sich die Ausführungen im angegriffenen Bescheid als weitgehend zutreffend dar, weswegen insbesondere mit Blick auf die Tragweite seiner yezidischen Religionszugehörigkeit, die Ausführungen aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2024 und die Möglichkeit der Existenzsicherung auf diesen verwiesen werden kann (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird lediglich ausgeführt, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 A 1380/25.A –, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 – 2 A 255/21 –, juris Rn. 11, welche eine Vielzahl von gegenüber dem Bericht von PRO ASYL e.V. aus April 2024 (teils) neuerer, verlässlicherer und aussagekräftigerer Quellen auswertet, derzeit landesweit/in Ninawa/im Distrikt Sheikhan keine Gruppenverfolgung von Yeziden (durch die Terrormiliz Islamischer Staat) stattfindet, weshalb die anderslautende Behauptung des Antragstellers ins Blaue hinein erfolgt und keine Beweiserhebung erforderlich macht. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind erfüllt, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).