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Urteil

26 K 5869/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1007.26K5869.23.00
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Leitsätze

1. Die Konkurrenzregelung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW ist auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW anwendbar.

2. Bei der Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-Länder handelt es sich um eine der Kombination aus Familienzuschlag (§§ 42, 43 LBesG NRW) und regionalem Ergänzungszuschlag (§ 71b LBesG NRW) entsprechende Leistung im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz LBesG NRW. Bezeichnung und Höhe sind hierfür unmaßgeblich (Anschluss an BVerwG).

3. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs.5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde (Anschluss an BVerwG). Dies gilt auch im Hinblick auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW, bei dem es sich de facto um eine Erhöhung des Familienzuschlags handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Konkurrenzregelung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW ist auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW anwendbar. 2. Bei der Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-Länder handelt es sich um eine der Kombination aus Familienzuschlag (§§ 42, 43 LBesG NRW) und regionalem Ergänzungszuschlag (§ 71b LBesG NRW) entsprechende Leistung im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz LBesG NRW. Bezeichnung und Höhe sind hierfür unmaßgeblich (Anschluss an BVerwG). 3. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs.5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde (Anschluss an BVerwG). Dies gilt auch im Hinblick auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW, bei dem es sich de facto um eine Erhöhung des Familienzuschlags handelt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste des beklagten Landes und wird nach der Besoldungsgruppe B 2 LBesO NRW besoldet. Sie hat zwei Kinder, ihre erstgeborene Tochter Z. S. (geb. am 00. März 0000), sowie ihre zweitgeborene Tochter K. B. (geb. am 0. Februar 0000). Ihr Ehemann W. ist Angestellter im öffentlichen Dienst und war im Jahr 2022 bei dem J. beschäftigt. Das Kindergeld für beide Töchter erhielt der Ehemann der Klägerin seit deren Geburt bis einschließlich November 2022. Ferner erhielt der Ehemann durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW („LBV NRW“) für die Tochter Z. S. die Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-Länder in Höhe von zuletzt monatlich 125,47 Euro. Die Klägerin erhielt im Zeitraum Januar bis November 2022 Familienzuschlag für die Tochter K. B. in Höhe von zuletzt 129,32 Euro monatlich. Mit Schreiben des LBV NRW vom 15. November 2022 informierte dieses die Klägerin darüber, dass der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2022 für die ersten beiden Kinder ein zusätzlicher Anspruch auf den neugeschaffenen regionalen Ergänzungszuschlag zustehe, sofern ihr in diesem Zeitraum Familienzuschlag für diese Kinder zugestanden habe. Ausweislich der Bezügemitteilung für Dezember 2022 erhielt die Klägerin mit der Auszahlung der Bezüge für Dezember 2022 Bezügenachzahlungen für die Monate Januar bis November 2022 in Höhe von 511,07 Euro monatlich. Auf telefonische Nachfrage der Klägerin vom 30. November 2022 teilte das LBV NRW der Klägerin mit, dass es sich hierbei um Nachzahlungen des regionalen Ergänzungszuschlags handele. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin vom 29. November 2022 wurde ab Dezember 2022 das Kindergeld für beide Kinder von der Familienkasse nunmehr an die Klägerin ausgezahlt. Mit Schreiben an das LBV NRW vom 2. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Zahlung des regionalen Ergänzungszuschlags für die Zeit von Januar bis November 2022 für ihre Tochter Z. S. in Höhe von 413,56 Euro monatlich. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum beide Kinder, für die gleichermaßen Kindergeld an ihren Ehemann gezahlt werde, unterschiedlich behandelt würden. Dies werde den durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben zur amtsangemessenen Alimentation nicht gerecht. Die an ihren Ehemann gezahlte Besitzstandszulage Kind in Höhe von 125,47 Euro monatlich könne den Ausschluss des regionalen Ergänzungszuschlags nicht rechtfertigen. Die Regelung des § 71b LBesG NRW zum regionalen Ergänzungszuschlag sehe keine Differenzierung zwischen „Zählkindern“ und „Zahlkindern“ vor. Ihr stehe Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 grundsätzlich zu; nach dem Gesetz sei es nicht erforderlich, dass dieser auch – im Hinblick auf die Konkurrenzregelung des § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW – tatsächlich gewährt werde. Jedenfalls sei die Besitzstandszulage auch keine „sonstige entsprechende Leistung“ im Sinne der Konkurrenzregelung, da sie nach Höhe und Auszahlungsmodalitäten nicht mit dem regionalen Ergänzungszuschlag vergleichbar sei. Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 lehnte das LBV NRW den Antrag der Klägerin auf Zahlung des regionalen Ergänzungszuschlags für ihre Tochter Z. S. ab. Zur Begründung führte es aus, der Ehemann der Klägerin sei im öffentlichen Dienst beschäftigt und habe im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls den Kinderanteil im Orts- bzw. Familienzuschlag für das Kind Z. S. erhalten. Da das Kindergeld für Z. S. der Klägerin in diesem Zeitraum nicht vorrangig ausgezahlt worden sei, entfalle ihr Anspruch auf regionalen Ergänzungszuschlag. Mit Bescheid vom Folgetag wurde der Klägerin der Kinderanteil im Familienzuschlag für das Kind Z. S. ab Dezember 2022 gewährt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023, welches am 2. Februar 2023 bei dem LBV NRW einging, legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 3. Januar 2023 ein mit der Begründung, das LBV NRW verkenne den Wortlaut und die gesetzliche Systematik des § 71b LBesG NRW. § 71b Abs. 1 LBesG NRW nehme nur auf § 43 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 LBesG NRW Bezug, was bedeute, dass die Konkurrenzregel des § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW auf den regionalen Ergänzungszuschlag nicht anwendbar sei. Zudem erhalte ihr Ehemann keinen regionalen Ergänzungszuschlag. Schließlich habe das Land mangels rechtzeitiger Information über den regionalen Ergänzungszuschlag seine Fürsorgepflicht verletzt. Mit der Bezügemitteilung für Februar 2023 erhielt die Klägerin Abzüge von 97,51 Euro pro Monat als Nachverrechnungen für die Monate Januar bis November 2022. Nachdem die Klägerin dies mit Schreiben vom 12. März 2023 bemängelt hatte, wurden die entsprechenden Beträge nach Überprüfung durch das LBV NRW mit den Bezügen für Mai 2023 erneut ausgezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2023 wies das LBV NRW den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, der regionale Ergänzungszuschlag sei an die tatsächliche Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag gekoppelt. Die an den Ehemann der Klägerin gewährte Besitzstandszulage sei unabhängig von der geringer ausfallenden Höhe eine sonstige entsprechende Leistung, die die Gewährung des Kinderanteils im Familienzuschlag an die Klägerin ausschließe. Die Klägerin hat hiergegen am 1. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie die Argumente aus ihrem Antrag und der Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt sie aus, dass ihr das Kindergeld für beide Kinder grundsätzlich seit deren Geburt zugestanden habe und nur wegen § 64 EStG nicht an sie ausgezahlt worden sei. Damit gehöre sie grundsätzlich zu der Stufe 3 des Familienzuschlags im Sinne von § 42 und § 71b LBesG NRW. Familienzuschlag der Stufe 3 sei in der Vergangenheit auch tatsächlich an sie ausgezahlt worden. Hieraus ergebe sich auch ihr Anspruch auf regionalen Ergänzungszuschlag der Stufe 3 in der in der Anlage 18 zum LBesG NRW genannten Höhe von 924,63 Euro monatlich. Das beklagte Land übersehe, dass es sich bei § 71b LBesG NRW um einen eigenen Tatbestand mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen und eigener Anlage 18 zum LBesG NRW handele, welche einen Differenzbetrag wie – in ihrem Fall – 511,07 Euro gar nicht vorsehe. Eine analoge Anwendung des § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW scheide aus, da für Analogien im Besoldungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders enge Grenzen gesetzt seien. Entgegen der Auffassung des LBV NRW könnten auch keine Rückschlüsse aus der Neustrukturierung des Familienzuschlags ab 1. Dezember 2022 gezogen werden. Die Regelung zum regionalen Ergänzungszuschlag unterscheide sich in wesentlichen Punkten vom Familienzuschlag; beispielweise seien die Zahlbeträge bei § 71b LBesG NRW von der Besoldungsgruppe unabhängig. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 3. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2023 zu verurteilen, an sie regionalen Ergänzungszuschlag in Höhe von 413,56 Euro brutto monatlich für die Monate Januar bis November 2022 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das beklagte Land aus, der Anspruch aus § 71b LBesG NRW solle die kinderbezogenen Bezügebestandteile für die Monate Januar bis November 2022 anpassen und verweise daher auf die §§ 42 und 43 LBesG NRW; es handle sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen eigenständigen Tatbestand, der eine darüberhinausgehende Anspruchsgrundlage schaffen solle. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe der Klägerin mit einem berücksichtigungsfähigen Kind Familienzuschlag der Stufe 2 zugestanden. Das Kind Z. S. könne aufgrund der an den Ehemann der Klägerin gezahlten Besitzstandszulage lediglich als Zählkind berücksichtigt werden. Die Tabelle in Anlage 18 zum LBesG NRW sei so zu verstehen, dass für das dritte Kind der Klägerin der Differenzbetrag zwischen Stufe 3 und Stufe 2 anzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV NRW vom 3. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des regionalen Ergänzungszuschlags in Höhe von 413,56 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 für ihre erstgeborene Tochter Z. S.. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 71b Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. November 2022 („LBesG NRW“, GV. NRW. S. 986) sind vorliegend nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 42 in der im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 in der im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 des LBesG NRW gewährt. I. Ein über den der Klägerin bereits gezahlten regionalen Ergänzungszuschlag in Höhe von 511,07 Euro hinausgehender Anspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 3 für ihre zweitgeborene Tochter K. B. zustand. Zwar führt die Anlage 18 des LBesG NRW nur den Betrag von 924,63 Euro auf; aus der Tabelle lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser Betrag die Summe des regionalen Ergänzungszuschlags meint, der Beamtinnen und Beamten gezahlt wird, die nach den Stufen 2 und 3 familienzuschlagsberechtigt sind. Dies ergibt sich aus der Überschrift der letzten Spalte, welche vorsieht, dass es sich um den „regionalen Ergänzungszuschlag zur Stufe 3 des Familienzuschlags und zum Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 3 des Familienzuschlags“ handelt. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 – wie für die Klägerin maßgeblich – nicht ausdrücklich in der Tabelle aufgeführt ist, sich jedoch rechnerisch als Differenzbetrag zwischen der zweiten und dritten Spalte ergibt. Dies bestätigt auch ein Vergleich der Fassung der Anlage 18 vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 986) mit der Fassung vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), welche in der dritten Spalte noch den „regionalen Ergänzungszuschlag zur Stufe 3 des Familienzuschlags und zum Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 des Familienzuschlags“ regelte, und entsprechend den an die Klägerin gezahlten Differenzbetrag von 511,07 Euro vorsah. II. Insofern kann sich ein Anspruch der Klägerin nur daraus ergeben, dass der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 ein Familienzuschlag der Stufe 2 für ihre erstgeborene Tochter Z. S. zustand. Dies war jedoch nicht der Fall. 1. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum grundsätzlich der Stufe 2 des Familienzuschlags zugehörig nach § 43 Abs. 2 LBesG NRW. Hiernach gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. In dem streitgegenständlichen Zeitraum erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen hinsichtlich der Stufe 2 des Familienzuschlags. Sie war verheiratet und damit der Stufe 1 im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG NRW zugehörig. Sie war auch grundsätzlich kindergeldberechtigt für ihre erstgeborene Tochter, da nur aufgrund des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld für diese Tochter an ihren Ehemann gezahlt wurde. 2. Allerdings war ein Familienzuschlag dieser Stufe der Klägerin aufgrund der Konkurrenzregel des § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW nicht zu gewähren. Hiernach wird für den Fall, dass neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde, der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen hierbei eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Bei dieser Konkurrenzregel handelt es sich um eine Regelung, die eine Doppelleistung des kinderbezogenen Familienzuschlages der Stufe 2 und höher für ein und dasselbe Kind an zwei oder mehr im öffentlichen Dienst Stehende verhindert. Hiermit soll verhindert werden, dass derselbe Tatbestand aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 – 2 C 69.00 –, juris, Rn. 19; BTDrucks 7/4127 S. 40. a. Diese Konkurrenzregel ist auch für die Frage der Gewährung des regionalen Ergänzungszuschlags anwendbar. Zwar enthält § 71b LBesG NRW keinen ausdrücklichen Verweis auf § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW bzw. § 43 LBesG NRW insgesamt. Dass § 43 LBesG NRW insgesamt anwendbar ist, ergibt sich jedoch über Verweisungen: § 71b Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW verweist ausdrücklich auf § 42 LBesG NRW, welcher regelt, dass der Familienzuschlag nach der Anlage 13 zum LBesG NRW gewährt wird, wobei sich seine Höhe nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den jeweiligen Familienverhältnissen entspricht, richtet. Diese Stufen sind wiederum in § 43 LBesG NRW geregelt, auf den Anlage 13 zum LBesG NRW auch Bezug nimmt. Der hieraus folgenden Einbeziehung des gesamten § 43 LBesG NRW steht der ausdrückliche Verweis in § 43 Abs. 5 Satz 3 LBesG NRW aus § 71b Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW nicht entgegen. Hierbei kann es sich nur um einen konkretisierenden Hinweis handeln. Denn ohne eine Berücksichtigung des § 43 LBesG NRW wären die Voraussetzungen in Bezug auf die Familienverhältnisse für die Gewährung von Familienzuschlag gänzlich ungeregelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 71b Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, wonach regionaler Ergänzungszuschlag gewährt wird für „Zeiten, in denen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 (…) zusteht “ (Anm.: Unterstreichung durch das Gericht), dass hiernach ausreicht, dass der Beamte der jeweiligen Stufe zugehört im Sinne des § 43 Abs. 2 LBesG NRW, sodass § 43 Abs. 5 LBesG NRW außer Betracht bliebe. Aus der Systematik der jeweiligen Absätze des § 43 LBesG NRW ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber den Konjunktiv verwendet, sofern nur die Zugehörigkeit zu einer Stufe maßgeblich ist (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW: „ Stünde (…) zu “; vgl. auch § 43 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW hinsichtlich des Kindergeldes: „zustehen würde .“), wohingegen der Indikativ anzeigt, dass ein Anspruch tatsächlich bestehen muss (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW: „ wird (…) gewährt “; vgl. auch § 43 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW hinsichtlich des Kindergeldes: „ zusteht “). b. Die Voraussetzungen der Konkurrenzregel nach § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW sind auch im Fall der Klägerin erfüllt. Neben der Klägerin als Beamtin stand im streitgegenständlichen Zeitraum einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, eine dem Familienzuschlag der Stufe 2 entsprechende Leistung zu. Der Ehemann der Klägerin war als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Als solcher erhielt er für die erstgeborene Tochter Z. S. die Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-L in Höhe von monatlich 125,47 Euro. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine entsprechende Leistung in diesem Sinne. Das gilt unabhängig davon, ob dabei nur der Familienzuschlag der Stufe 2 oder auch der regionale Ergänzungszuschlag zu berücksichtigen ist. Eine Leistung ist dann „entsprechend“ in diesem Sinne, wenn die Entgeltbestandteile einander nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entsprechen. Auf Bezeichnung und Höhe der Leistung kommt es dabei nicht an. Die Vergütungskomponenten müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein; vielmehr genügt eine strukturelle Übereinstimmung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2001 – 2 C 69.00 –, juris, Rn. 19, sowie vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 –, juris, Rn. 15 ff.; Möller, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 40 BBesG, Rn. 99. aa. Bei der Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-L handelt es sich um eine dem Familienzuschlag der Stufe 2 entsprechende Leistung, mit der die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT in den TV-L übergeleitet werden. Der den Angestellten des öffentlichen Dienstes früher gezahlte Ortszuschlag gemäß § 29 BAT „entspricht“ nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag. Der tarifrechtliche Ortszuschlag wie auch der besoldungsrechtliche Familienzuschlag verfolgen dasselbe sozialpolitische Ziel, nämlich einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung zu leisten. Vgl. zum inhaltsgleichen § 11 TVÜ-Bund BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris, Rn. 9 ff.; sowie zum übergeleiteten Ortszuschlag nach § 29 BAT BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 –, juris, Rn. 16 ff. bb. Eine entsprechende Leistung in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn man die von dem Ehemann erhaltene Besitzstandszulage – im Sinne einer über den Wortlaut des § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW hinausgehenden teleologischen Auslegung – der Kombination aus Familienzuschlag und regionalem Ergänzungszuschlag gegenüberstellt. Auch insofern liegt trotz der – wie im Fall der Klägerin je nach Mietenstufe gegebenenfalls erheblichen – betragsmäßigen Unterschiede eine nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entsprechende Leistung vor. Der regionale Ergänzungszuschlag knüpft unmittelbar an den Familienzuschlag der jeweiligen Stufe an und kann nach Wortlaut und Systematik des § 71b Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nur der Beamtin oder dem Beamten ausgezahlt werden, die oder der den Familienzuschlag erhalten hat. Dies entspricht auch seinem Sinn und Zweck: Der regionale Ergänzungszuschlag wurde (erstmalig) mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 für die Zukunft neu strukturiert und erhöht. Für den Zeitraum Januar bis November 2022 erfolgte eine entsprechende Anpassung über den regionalen Ergänzungszuschlag. Vgl. LT-Drs. 17/16324, S. 2. Der regionale Ergänzungszuschlag dient dementsprechend demselben Leistungszweck, nämlich einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung nach Anzahl der Kinder zu leisten. Auch die Leistungsvoraussetzungen sind identisch: Der regionale Ergänzungszuschlag ist an die Voraussetzungen des Familienzuschlags gekoppelt, nämlich an die Besoldungsgruppe sowie die Stufe, die sich aus dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ergibt. Die für den regionalen Ergänzungszuschlag nunmehr zusätzlich einbezogene Mietenstufe ist keine von dem anspruchsberechtigten Beamten (zusätzlich) zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich ein Bemessungskriterium für die Höhe des Anspruchs; es ist davon auszugehen, dass sich jedem Beamten eine entsprechende Mietenstufe zuordnen lässt. Auch die Leistungsmodalitäten stimmen im Wesentlichen überein. Daran kann es beispielsweise fehlen, wenn eine Zulage zwar an die familiären Verhältnisse anknüpft, dabei aber nicht die aktuelle Situation, sondern die Gegebenheiten über einen längeren Zeitraum berücksichtigt und auch nur nachträglich einmal im Jahr ausgeschüttet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 – 2 C 69.00 –, juris, Rn. 23; Möller, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 40 BBesG, Rn. 99. Insbesondere handelt es sich bei dem regionalen Ergänzungszuschlag auch um eine monatliche Leistung. Dafür ist unschädlich, dass die Auszahlung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW einmalig im Dezember erfolgen sollte. Es handelt sich dennoch um einen Anspruch, der monatlich entsteht, wobei die jeweiligen Voraussetzungen monatlich zu prüfen sind und der sich ergebende Anspruch und seine Höhe je nach Monat variieren können. c. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Auslegung der Konkurrenzregelung auch nicht gegen Verfassungsrecht. Es ist nach ständiger Rechtsprechung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs.5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende „entsprechende Leistung“ deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde. Besoldungsregelungen, die darauf verzichten, vergleichsweise bestehende Defizite der Vergütung des im öffentlichen oder einem vergleichbaren Dienst tätigen Ehepartners anderweitig zu kompensieren, bewegen sich noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 107.07 –, juris, Rn. 19. Diese Erwägungen lassen sich entsprechend auf den regionalen Ergänzungszuschlag übertragen, bei dem es sich unabhängig von seiner Bezeichnung de facto um eine Erhöhung des Familienzuschlags handelt, und auf den nach Wortlaut und Systematik ein Anspruch nur gemeinsam mit dem Anspruch auf Familienzuschlag der entsprechenden Stufe bestehen kann. d. Schließlich ergibt sich bei derartiger Auslegung des § 71b LBesG NRW auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen den Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden. Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamtinnen und Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 75, sowie vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82–, juris, Rn. 171. Vorliegend ist jedoch keine rückwirkende Rechtsänderung zulasten der Klägerin ersichtlich. Die Einführung des § 71b LBesG NRW stellt lediglich eine Begünstigung in Form der zusätzlichen Gewährung des regionalen Ergänzungszuschlags dar, von der die Klägerin nicht profitiert. III. Letztlich ergibt sich auch kein anderes Ergebnis unter Einbeziehung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Dienstherrn der Klägerin. Denn der Dienstherr ist nicht verpflichtet, den Beamten über jede ihn betreffende Rechtsentwicklung aufzuklären. Eine Garantenstellung trifft ihn nur unter besonderen Umständen, beispielsweise, wenn er maßgeblich zu einer Fehlinformation beigetragen hat, die das Verhalten des Adressaten maßgeblich beeinflussen und diesem dadurch Schaden zufügen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 7.06 –, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 27. August 2007 – 3 B 06.3366 –, juris, Rn. 49. Anhaltspunkte für eine derartige Garantenstellung sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Gesamtbetrag des beantragten regionalen Ergänzungszuschlags der Stufe 2 für den streitgegenständlichen Zeitraum (Januar bis November 2022) nach der für die Klägerin maßgeblichen Mietenstufe VI. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.