Beschluss
20 L 3439/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1014.20L3439.25.00
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Leitsätze
1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der begründete Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen.
2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der begründete Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen. 2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der von der Antragstellerin am 9. Oktober 2025 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr zwei Girokonten zur Verfügung zu stellen, ihr vorläufig die Möglichkeit zu gewähren, Lastschriften zu ihren Gunsten einzuziehen, sowie vorläufig EBICS-Zugänge für drei Mitarbeiter zu gewähren, hat keinen Erfolg. Für eine Streitigkeit der vorliegenden Art ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 20 K 6668/18 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 10 OB 132/21 –, juris, Rn. 2 m.w.N. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der behauptete Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts auf Eröffnung eines Girokontos richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Normen (§ 2 Abs. 1 SpkG NRW i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG). Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. st. Rspr. BVerwG, z.B. Beschluss vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2024 – 6 B 3/24 –, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Mit einem Erfolg des gegenständlichen Eilantrags würde hier in gewissem Umfang eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen. Die Antragstellerin würde nämlich (zumindest vorläufig) die Möglichkeit der Konteneröffnung sowie -führung erhalten und die entsprechenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Dies würde notwendigerweise zumindest bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage eine (somit zeit- bzw. teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache bedingen. Der Antrag bleibt bereits wegen Fehlens eines den vorstehenden Anforderungen entsprechenden hinreichenden Anordnungsgrundes ohne Erfolg. Die Antragstellerin trägt zwar nachvollziehbar vor, für ihren Geschäftsbetrieb dringend auf die Nutzung zweier Girokonten sowie auf die Möglichkeit angewiesen zu sein, Lastschriften zu ihren Gunsten einzuziehen und über EBICS-Zugänge für drei Mitarbeiter zu verfügen. Sie hat aber nicht substantiiert aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht, hierfür auf die Führung der begehrten Girokonten gerade bei der Antragsgegnerin angewiesen zu sein. Sofern die Antragstellerin in der Antragsschrift sowie der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 8. Oktober 2025 Bemühungen darlegt, nach einer im April 2025 erfolgten Kündigung ihrer bisherigen Geschäftsbeziehung durch die Kreissparkasse Düsseldorf neue Bankverbindungen zu eröffnen, so bleibt dieser Vortrag in weiten Teilen bereits vage und unsubstantiiert. Bei einem Großteil der seitens der Antragstellerin 15 aufgeführten Kontakte mit Banken fehlt es schon an jeglicher Angabe dazu, wann diese Kontakte stattgefunden haben sollen, und/oder an der Nennung der seitens der Antragstellerin sowie seitens der angeführten Bank an diesen Kontakten unmittelbar beteiligten Personen. Die Kontakte der Antragstellerin mit den Kreditinstituten sind überdies nicht glaubhaft gemacht. Schriftliche Nachweise fehlen vollständig. Die vorgenannte eidesstattliche Versicherung vom 8. Oktober 2025 kann der Glaubhaftmachung von Bemühungen um die Eröffnung anderweitiger Konten nicht dienen, da der Versichernde schon nicht dargetan hat, auf welche Weise er von den behaupteten Tatsachen Kenntnis erlangt hat – insbesondere bleibt offen, ob dies unmittelbar im Rahmen von durch ihn selbst geführten Gesprächen oder sonstiger Korrespondenz mit den angeführten Kreditinstituten erfolgt ist, oder ob er mittelbar Kenntnis von dem Kontakt einer anderen Person für die Antragstellerin mit dem jeweiligen Kreditinstitut erlangt hat. Ferner fehlt es an einer Darlegung, dass die Antragstellerin auf eine (vorläufige) Fortführung der bei der Kreissparkasse bislang bestehenden Kontoverbindung hinreichend hingewirkt hat. Aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2025, Az. 13 O 101/25, ergibt sich, dass die Antragstellerin in dem dortigen Verfahren hinsichtlich des Verfügungsgrundes (lediglich) die Kosten eines Kontenwechsels und einen möglichen Reputationsschaden angeführt hat. Das LG Düsseldorf hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Dies sei – so die Antragstellerin – zunächst „noch relativ unproblematisch“ gewesen, da es andere Banken gegeben habe, bei denen sie zunächst davon ausgegangen sei, eine Geschäftsbeziehung aufnehmen zu können. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie, nachdem sich diese Erwartung nach ihren Angaben in der Folgezeit nicht erfüllt hat, gegenüber der bisher kontoführenden Bank auf eine Kontofortführung hingewirkt hätte. Einen objektiv nachvollziehbaren und zu billigenden Grund, weshalb sie solche Versuche nicht unternahm, hat sie nicht aufgezeigt. Derartige Bemühungen hätten sich allerdings aufgedrängt, weil die Kreissparkasse Düsseldorf – ebenso wie die mit dem vorliegenden Eilantrag in Anspruch genommene Antragsgegnerin – eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die eine Konto-(Fort-)Führung nur unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen berechtigt ist. Die Antragstellerin hat darüber hinaus und selbständig tragend bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung und Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Eröffnung zweier Girokonten bei der Antragsgegnerin, der Gewährung der Möglichkeit, Lastschriften zu ihren Gunsten einzuziehen, sowie der Gewährung von EBICS-Zugängen für drei Mitarbeiter glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos nach § 5 Abs. 2 SpkG, da dieser lediglich einen Kontrahierungszwang zugunsten von natürlichen Personen vorsieht. Vgl. Heinevetter/ Engau/ Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Erl. § 2 SpkG, 1.3.4. Auch ergibt sich für die Antragstellerin kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 SpkG, da dieser kein subjektives Recht vermittelt, sondern lediglich den öffentlichen Auftrag der Antragsgegnerin normiert. Vgl. Heinevetter/ Engau/ Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Erl. § 2 SpkG, 1.3.4.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 20 K 6668/18 –, juris, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 – 22 K 1156/04 – juris; zu § 2 Abs. 1 HessSpkG. Ein Anspruch auf Kontoeröffnung ergibt sich schließlich nicht aus § 2 Abs. 1 SpkG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –. Die Antragsgegnerin unterliegt dieser Bindung auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt. Vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 – XI ZR 403/01 –, BGHZ 154, 146-154 – juris. Hier verbietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, soweit diese nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 19 Abs. 3 gilt dieses Grundrecht auch für inländische juristische Personen – und damit für die Antragstellerin –, soweit es seinem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dieses Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG hat die Antragsgegnerin durch ihre Ablehnung, für die Antragstellerin ein Girokonto bzw. mehrere Konten zu eröffnen, nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin – wie von der Antragstellerin vorgetragen – tatsächlich Geschäftsbeziehungen zu anderen Telekommunikationsunternehmen unterhält, die eine Vergleichsgruppe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG zu der Antragstellerin bilden könnten. Dies als zutreffend unterstellt, wäre die von der Antragstellerin vorgebrachte Ungleichbehandlung jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Als öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine Sparkasse auch den Belangen des Verbraucherschutzes verpflichtet. Sie muss deshalb einem Unternehmen, bei dem ein im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes begründeter Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, ein Girokonto für dessen Geschäftstätigkeit nicht zur Verfügung stellen. Ein begründeter Verdacht besteht insoweit jedenfalls dann, wenn es im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder der darin verantwortlich handelnden Personen bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist. Eine sachlich gerechtfertigte Versagung der Kontoeröffnung setzt nicht voraus, dass es bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin gekommen ist. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 K 1139/10.GI –, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 1 K 1711/10.F –, juris. Ein solcher Sachverhalt ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hier gegeben. Hinsichtlich der Antragstellerin besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass die (angestrebte) Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. Dies ergibt sich aus zahlreichen und nachhaltigen Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren der Antragstellerin in der Vergangenheit. So haben die Verbraucherzentralen nach eigenen Angaben von Januar 2023 bis März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden über die Antragstellerin erhalten. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Bundesverband haben bislang 17 verschiedene Verfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, die teilweise bereits vor Gericht Erfolg hatten. Vgl. im Einzelnen die Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW, Stand […] Ferner berichtet die Rheinische Post in einem Artikel vom 0.0.0000 (Bl. 42 ff. GA) darüber, dass die Antragstellerin seit Mitte Juli 2025 mithilfe eines F. Unternehmens vermeintliche Forderungen in Höhe von jeweils 420,00 Euro für angeblich geschlossene DSL-Verträge geltend mache, obwohl in vielen Fällen kein Vertragsschluss vorliege oder dieser rechtzeitig widerrufen worden sei. Hierzu gebe es täglich Anfragen bei der Verbraucherzentrale NRW. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW setze die Antragstellerin bzw. das von ihr eingesetzte Unternehmen die Betroffenen hierbei unter Druck. Die Verbraucherzentrale warnt auf ihrer vorgenannten Homepage vor dem im Artikel der Rheinischen Post beschriebenen Geschäftsgebaren der Antragstellerin. Auch im Übrigen ist die Antragstellerin durch ein Verhalten in Erscheinung getreten, das den Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens gegenüber (potentiellen) Kunden begründet und damit Belange des Verbraucherschutzes berührt. So lässt sich einem Artikel des Handelsblatts vom 00.0.0000 entnehmen, dass das Landgericht Düsseldorf im Jahr 2023 entschieden hat, dass die Antragstellerin ihre damals aktuellen Werbebriefe nicht mehr bundesweit an Kunden der Deutschen Telekom verschicken durfte, da diese in der Aufmachung irreführend seien. Vgl.[…] Gleichfalls im Jahre 2023 stoppte die Bundesnetzagentur rund 15.000 Wechsel von Verbrauchern zur L. GmbH vorläufig. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte diese Maßnahme in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2023, Az. 1 L 2173/23, für rechtens. In dem Beschluss heißt es: „Es bestehen (…) genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der Antragstellerin organisatorische Defizite bei der Verarbeitung von Widerrufen und Anfechtungen bestanden.“ Laut Informationen der Tagesschau ermittelt überdies auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen des Geschäftsgebarens der L. GmbH. Der Behörde liegen Strafanzeigen aus dem gesamten Bundesgebiet vor. Vgl. Bericht unter tagesschau.de, […] Dass in Anzahl und Art vergleichbare Verbraucherbeschwerden hinsichtlich anderer Kunden der Antragsgegnerin im Raum stünden, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Ablehnung der Eröffnung des begehrten Girokontos ist nach summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Dieses schützt den Grundrechtsträger vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf seine berufliche Betätigung bezogen sind. Das Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln. Auch Eingriffe in die Vertragsfreiheit im Bereich der beruflichen Betätigung sind grundsätzlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf gezielte Eingriffe beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielrichtung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202-228, juris. Solche faktischen Beeinträchtigungen können aber nur anerkannt werden, wenn ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes besteht und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist oder dass die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und letztlich auch in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung bewirkt. Insoweit genügt es aber nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris. Gemessen daran liegt durch die Verweigerung der Kontoeröffnung bereits kein Eingriff in Art 12 Abs. 1 GG vor. Die von der Antragsgegnerin gegen die Kontoeröffnung vorgebrachten Gründe beanspruchen losgelöst von jeglicher beruflicher Betätigung gegenüber jedermann Geltung. Insoweit fehlt es an der objektiv berufsregelnden Tendenz. Vielmehr handelt es sich allein um reflexartige Rückwirkungen auf die Tätigkeit der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird lediglich die Teilhabe an Leistungen der Antragsgegnerin verwehrt, ohne dass sie glaubhaft gemacht hat, auf diese Leistungen durch die Antragsgegnerin angewiesen zu sein. Die Antragsgegnerin ist nicht die alleinige Anbieterin der von der Antragstellerin begehrten Leistungen. Allein in der Bundesrepublik Deutschland sind weit über 1.000 Banken und Bankengruppen tätig. Von einem Angewiesensein der Antragstellerin auf die Leistungen der Antragsgegnerin kann deshalb keine Rede sein, auch wenn eine Vielzahl der Banken nur regional oder allein für Privatkunden tätig ist. Dass sich die Antragstellerin mit ihrem Begehren nach eigenem, nicht glaubhaft gemachtem, Bekunden bereits an 15 Banken ohne Erfolg gewandt hat, vermag deshalb ihr Angewiesensein auf die Dienstleistungen gerade der Antragsgegnerin nicht zu begründen. Aus demselben Grund folgt ein Anordnungsanspruch auch nicht aus der Perspektive eines positiven Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, zumal die Antragsgegnerin keine monopolartige Stellung innehat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG, wobei hinsichtlich beider begehrter Girokonten der Auffangstreitwert angesetzt wurde. Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer wegen der mit der einstweiligen Anordnung begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.