Beschluss
27 L 1350/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1119.27L1350.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 3234/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 3234/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn ihr kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Klage der Antragstellerin als Drittbetroffene gegen die auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV gestützte Sperrverfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 gegenüber der Beigeladenen kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. 2. Die Antragstellerin ist als Inhaberin der von der Sperrverfügung betroffenen Internetseite auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie dadurch in ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. AEUV und ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit betroffen ist – unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG unmittelbar beziehen kann oder ob das bei inländischen juristischen Personen über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutzniveau zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Diskriminierung über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen ist. Die Sperrverfügung trifft die Antragstellerin nicht im Rahmen eines bloßen Reflexes, sondern ist im Kern gerade dazu bestimmt, das zu ihrer Erwerbstätigkeit gehörende Angebot – welches zugleich eine Dienstleistung eines im EU-Ausland (Zypern) ansässigen Unternehmens darstellt – in Deutschland unzugänglich zu machen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 –, juris, Rn. 11. 3. Die Antragstellerin verfügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist, wenn alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall grundsätzlich auszugehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris, Rn. 2. Danach ist nicht erkennbar, dass die begehrte gerichtliche Eilentscheidung der Antragstellerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Zwar ist zutreffend, worauf in Verfahren anderer Landesmedienanstalten betreffend Sperrverfügungen wegen des Internetangebots der Antragstellerin maßgeblich durch das VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 26/25 –, juris, Rn. 29 f., das VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 77/25.NW –, juris, Rn. 46 ff., bestätigt durch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 B 10576/25.OVG –, juris, Rn. 5 ff., und das VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, juris, Rn. 22 ff., abgestellt wird, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2020, die es der Antragstellerin – ungeachtet der Sperrverfügung – untersagt, ihr Internetangebot in der bisherigen, nicht mit einem ausreichenden Jugendschutz versehenen Form weiter zu verbreiten, aufgrund der Eilentscheidungen des beschließenden Gerichts vom 30. November 2021 (27 L 1415/20) und des OVG NRW vom 7. September 2022 (13 B 1912/21) sofort vollziehbar ist und die Antragstellerin zur Umsetzung verpflichtet. Es handelt sich bei der Sperrverfügung aber um eine weitere belastende Maßnahme, die nach dem Vorstehenden geeignet ist, in die Rechte der Antragstellerin einzugreifen. Die Wirkung der Sperrverfügung ist auch nicht deckungsgleich mit der der Antragstellerin gegenüber erlassenen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung. So aber: VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 26/25 –, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, juris, Rn. 26. Denn mit der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung wird der Antragstellerin untersagt, ihr Internetangebot in der bisherigen, nicht mit einem ausreichenden Jugendschutz versehenen Form weiter zu verbreiten. Sie kann danach die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernen oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichten, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. Mit der Sperrverfügung wird dagegen der Beigeladenen die Sperrung des Telemedienangebots „Zitat wurde entfernt“ für den Abruf aus Deutschland aufgegeben. Die Sperrverfügung führt dazu, dass das Angebot der Antragstellerin über die Beigeladene nicht mehr abrufbar ist. Selbst bei der Annahme, die Sperrverfügung gehe nicht über die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung hinaus, steht sie als weitere belastende Maßnahme jedenfalls neben dieser. Der Antragstellerin steht nach Art. 19 Abs. 4 GG das Recht zu, sämtliche hoheitlichen Maßnahmen, die geeignet sind, ihre Dienstleistungsfreiheit einzuschränken, mit einem Rechtsbehelf einer Überprüfung zu unterziehen und ihre Position im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Die selbstständige Beschwer der Sperrverfügung zeigt sich etwa in dem Fall, dass die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung aufgehoben würde und sich die Belastung nur noch aus der Sperrverfügung ergäbe. Denn in diesem Fall müsste die Antragstellerin jedenfalls einen Zeitverzug hinnehmen bis zur Aufhebung sämtlicher sie belastender Maßnahmen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin, wovon die Kammer ausgeht, rechtskonform verhalten und nach Aufhebung der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung unverzüglich die Aufhebung der Sperrverfügungen veranlassen würde. Denn auch in diesem Fall bedürfte es jedenfalls noch des Zugangs der Aufhebung bei der Beigeladenen und deren Umsetzung. Schließlich kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden, a.A. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 B 10576/25.OVG –, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 26/25 –, juris, Rn. 31, insoweit bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 11 S 22/25 –, n.v., obgleich auch die beschließende Kammer nicht verkennt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren rechtlichen Verpflichtungen aus der vollziehbaren Beanstandungs- und Untersagungsverfügung nicht nachgekommen ist und bindende gerichtliche Entscheidungen nicht befolgt hat. Eine besondere Gesetzestreue ist jedoch grundsätzlich keine Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses. Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, Vor. § 40 VwGO, Rn. 100. Andernfalls wäre etwa das Vorgehen gegen Vollstreckungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz, die auf Grundlage einer vollziehbaren Grundverfügung ergriffen wurden, ebenfalls regelmäßig nicht zulässig. II. Der Antrag ist auch begründet. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung der Interessen durch das Gericht sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin als Drittbetroffene in ihren Rechten verletzt, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Entscheidung für das Nichtbestehen einer aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßgaben fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angefochtene Sperrverfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 als rechtswidrig erweist (1.) und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (2.). 1. Die Sperrverfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn die streitgegenständliche Sperrverfügung entfaltet insofern Dauerwirkung, als dass sie die Beigeladene nicht nur einmalig zur Vornahme der Sperrung verpflichtet, sondern auch dazu, die Sperrung bei gegebenenfalls erforderlich werdenden Änderungen des technischen Umfelds beizubehalten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2006 – 15 K 2170/03 –, juris, Rn. 40; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 – 6 K 7151/02 –, juris, Rn. 46; zu Sperrverfügungen im Glücksspielrecht BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 – 8 C 3.24 –, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 27 K 3883/11 –, juris, Rn. 53. Rechtsgrundlage der Sperrverfügung ist § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV. Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Anbieter, wenn sie feststellt, dass er gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien sieht § 20 Abs. 4 JMStV vor, dass die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 MStV die jeweilige Entscheidung trifft. § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV bestimmt als mögliche Maßnahme u.a. die Sperrung. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV können Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von Angeboten auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen. Es kann dahinstehen, ob diese Ermächtigungsgrundlagen des nationalen Rechts vorliegend überhaupt (noch) Anwendung finden oder Jugendschutzmaßnahmen bezüglich der Plattform der Antragstellerin nur noch auf der Grundlage der seit dem 17. Februar 2024 geltenden EU-Verordnung 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act –DSA) ergehen können. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass dieser Bereich einer Regulierung durch den Jugendmedienstaatsvertrag weiterhin zugänglich wäre, liegen die Voraussetzungen der nationalrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nach summarischer Prüfung nicht vor. Es mangelt jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, § 20 Abs. 1 JMStV. In Rede steht hier ein Verstoß des von der Antragstellerin verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, zu welchem die Beigeladene als Access Providerin Zugang vermittelt. Ein solcher Verstoß liegt zwar grundsätzlich vor, auf diesen kann sich die Antragsgegnerin vorliegend jedoch nicht stützen. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV findet aufgrund vorrangigen Unionsrechts keine Anwendung auf die Antragstellerin. Die Anwendung dieser Norm auf im EU-Ausland niedergelassene Anbieter, wie die Antragstellerin, verletzt das in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL festgeschriebene und im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 und 2 DDG umgesetzte Herkunftslandprinzip. § 3 Abs. 2 DDG bestimmt, dass der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 der Vorschrift nicht eingeschränkt werden. Die Auslegung der Vorschrift muss unionsrechtskonform im Lichte der Vorgaben des Art. 3 ECRL unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH erfolgen. Nach Art. 3 Abs. 2 ECRL dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Gegen diese Vorgaben verstößt die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV auf die Antragstellerin. a) Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ECRL eröffnet. aa) Bei dem Angebot „Zitat wurde entfernt“ handelt es sich um einen digitalen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 DDG. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG definiert den Begriff des digitalen Dienstes dahingehend, dass darunter Dienste im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) (RL 2015/1535) fallen. Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck Dienst eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Die Antragstellerin erbringt ihr Angebot gegen Entgelt. Dazu genügt nach Erwägungsgrund 18 ECRL jede wirtschaftlich ausgerichtete oder zumindest kostendeckende, nicht rein altruistische Tätigkeit der Diensteanbieter. So reicht es aus, wenn diese kommerzielle Interessen verfolgen und ihr Angebot etwa mittels Werbeeinnahmen finanzieren. Vgl. Steinrötter/Schauer, in: Steinrötter, Europäische Plattformregulierung, 2023, § 2 DSA Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 –, juris, Rn. 69. Hier zeigen schon die durch die Antragsgegnerin nach ihren Sichtungen des Angebots der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang aufgeführten Beispiele, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang Werbefläche im Rahmen ihres Angebots zur Verfügung stellt. Die Dienstleistung der Antragstellerin wird auch im Fernabsatz erbracht. Dies setzt nach Art. 1 Abs. 1 lit. b i) RL 2015/1535 voraus, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird. Dies ist bei dem Internetangebot der Antragstellerin der Fall. Die Dienstleistung wird ferner elektronisch erbracht i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. b ii) RL 2015/1535. Dies erfordert eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird. Weiterhin handelt es sich bei dem Angebot der Antragstellerin um eine auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, d.h. eine solche, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird (Art. 1 Abs. 1 lit. b iii) RL 2015/1535). Die von der Antragstellerin betriebene Video-Sharing-Plattform funktioniert dergestalt, dass die Nutzer individuell auswählen, welche der vorgehaltenen Videos sie abspielen wollen und diese entsprechend ihrer Entscheidung anfordern. bb) Dieser digitale Dienst wird in Deutschland von einem Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet. Die Antragstellerin ist nach eigenem – unwidersprochenem – Vortrag in E. (Republik Zypern) niedergelassen und beim zypriotischen „Department of the Registrar of Companies and Official Receiver“ registriert. Über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt sie weiterhin nicht, bietet ihr Angebot jedoch geschäftsmäßig im Bundesgebiet an bzw. verbreitet dieses. cc) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV betrifft auch den koordinierten Bereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 ECRL. Der koordinierte Bereich ist in Art. 2 lit. h ECRL definiert als die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind, und umfasst u.a. Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Qualität oder Inhalt des Dienstes sowie die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters (Art. 2 lit. h Ziff. i, 2. Spiegelstrich ECRL). Danach umfasst der koordinierte Bereich grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zur Anwendung kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 – 13 B 381/22 –, juris, Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 –, juris, Rn. 71. Hierzu zählen die Vorgaben zur Zulässigkeit von Angeboten gemäß § 4 JMStV. b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV schränkt den freien Verkehr des digitalen Dienstes der Antragstellerin im Sinne des § 3 Abs. 2 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ECRL ein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind. In Telemedien sind Angebote abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe), § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin bewirkt bereits die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV selbst eine Beschränkung des freien Verkehrs von digitalen Diensten und nicht erst ihr Zusammenwirken mit einer auf diese Norm gestützten Ordnungsverfügung. Es handelt sich nicht um den Fall einer – nach der Terminologie der Antragsgegnerin – „Rahmengesetzgebung“ ohne unmittelbare Rechtswirkung. Aufgrund dieser Norm ist es der Antragstellerin nämlich verboten, ihr pornografisches Angebot in Deutschland zu verbreiten, ohne sicherzustellen, dass dieses nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift bestehen die bereits genannten Aufsichtsbefugnisse nach § 20 JMStV. Zudem stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden kann (§ 24 Abs. 3 JMStV). Die Vorschrift stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbot und nicht lediglich eine – wie die Antragsgegnerin vorbringt – „Möglichkeit jugendmedienschutzkonformer Gestaltung von Telemedienangeboten“ dar. Denn die Antragstellerin muss den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV entsprechen, um sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zu verhalten und den Erlass von Bußgeldbescheiden oder Verfügungen im Rahmen der Jugendmedienaufsicht zu verhindern. Auch der EuGH geht in seinem Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-662/22 davon aus, dass sanktionsbewehrte gesetzliche Verpflichtungen Beschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ECRL – den § 3 Abs. 2 DDG umsetzt – darstellen (vgl. Rn. 59), und zwar ungeachtet des Umstandes, dass ein Diensteanbieter de facto die Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen und fortsetzen kann, ohne dort geltenden sanktionsbewehrten Verpflichtungen nachzukommen (Rn. 62 ff.). Dass es in Zypern als Mitgliedstaat der Niederlassung der Antragstellerin eine gleichlautende Regelung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV gäbe, ist nicht ersichtlich. Mithin unterliegt die Antragstellerin anderer Regulierung als in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat, wenn sie ihre Dienste in Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland erbringen will. c) Die Beschränkung der Diensterbringung der Antragstellerin in Deutschland durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ist auch nicht durch den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 5 Satz 1 DDG – der Art. 3 Abs. 4 ECRL umsetzt – gerechtfertigt. Danach darf das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern 1. dies dazu dient, die Schutzziele der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, die öffentliche Gesundheit oder die Interessen der Verbraucher und die Interessen von Anlegern vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen, und 2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenem Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. § 3 Abs. 5 Satz 2 DDG bestimmt ferner, dass diese Maßnahmen nur zulässig sind, wenn die gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ECRL erforderlichen Verfahren eingehalten werden, wobei gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten unberührt bleiben. aa) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ist an § 3 Abs. 5 DDG zu messen. Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 5 DDG steht nicht § 3 Abs. 7 DDG entgegen. Nach § 3 Abs. 7 DDG kann das Angebot von digitalen Diensten durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2056 (DSA) und zur Bereitstellung von Informationen nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingeschränkt werden (Satz 1). Diese Anordnungen unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 5 und 6 (§ 3 Abs. 7 Satz 2 DDG). Diese Ausnahme beruht auf Erwägungsgrund 38 zum DSA, vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Liesching, in: Ders., BeckOK Jugendschutzrecht, § 3 DDG Rn. 75 f. (Stand: 1. Dezember 2024), wonach die Vorschriften des Art. 3 ECRL nicht für Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte, wie sie in Art. 9 DSA normiert sind, gelten sollen. Bei der in Rede stehenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV handelt es sich nicht um eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Art. 9 DSA. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob es sich bei Einzelfallmaßnahmen wie der streitgegenständlichen Sperrverfügung um solche Anordnungen handelt, ist dies jedenfalls bei einer abstrakt-generellen Maßnahme wie dieser staatsvertraglichen Vorschrift nicht der Fall. Der Begriff der Anordnung im Sinne von Art. 9 DSA erfasst ersichtlich lediglich einzelfallbezogene Maßnahmen. Systematisch ergibt sich dies u.a. daraus, dass eine solche Anordnung u.a. die zugrundeliegende Rechtsgrundlage angeben muss (Art. 9 Abs. 2 lit. a i) DSA), was keinen Sinn ergäbe, wenn eine Rechtsgrundlage selbst eine solche Anordnung darstellen könnte. Auch die in Art. 9 Abs. 2 lit. c DSA enthaltenen Verfahrensvorschriften deuten auf ein solches Verständnis hin. bb) Findet § 3 Abs. 5 DDG danach auf den Erlass der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV Anwendung, erfüllt die staatsvertragliche Regelung die durch die Rechtsprechung des EuGH konturierten Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH dürfen Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 ECRL keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Zur Begründung stellt der EuGH unter anderem darauf ab, dass die nach der Ausnahmeregelung erlaubten Maßnahmen nach dem Wortlaut „einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ (Art. 3 Abs. 4 lit. a ii)) betreffen müssen. Vgl. EuGH, Urteile vom 30. Mai 2024 – C-662/22, C-667/22 –, Airbnb Ireland u.a., juris, Rn. 70, vom 9. November 2023 – C-376/22 –, Google Ireland u.a., juris, Rn. 27 ff. Soweit sich diese Bezugnahme auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft in § 3 Abs. 5 DDG nicht wiederfindet, ist die Vorschrift entsprechend Art. 3 Abs. 4 ECRL unionsrechtskonform im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 –, juris, Rn. 75. In der Literatur wird die Entscheidung des EuGH dahingehend verstanden, dass Art. 3 Abs. 4 ECRL keinerlei Gesetze erlaubt, die Wirkung für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter entfalten. Vgl. Knoke/Krüger/Sachs, EuZW 2024, S. 957; Wimmer/Teetzmann, Urteilsanmerkung, MMR 2024, S. 160 (161); Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 3 DDG, Rn. 27 ff. (Stand: 1. Dezember 2024). In der deutschen Rechtsprechung sind seither generell-abstrakte Maßnahmen aus anderen medienrechtlichen Normen, die einer bestimmten Kategorie von Diensteanbietern Beschränkungen auferlegen, als nicht vereinbar mit dem Herkunftslandprinzip angesehen worden. Vgl. zur Verpflichtung, gemäß § 93 MStV bestimmte Transparenzangeben vorzuhalten: VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 –, juris, Rn. 75; offen gelassen unter Bezugnahme auf eine seinerzeit noch ausstehende Klärung der Frage durch den EuGH zu § 3b NetzDG: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 – 13 B 381/22 –, juris, Rn. 111 ff. Unter Berücksichtigung der Klarstellung durch die jüngeren Entscheidungen des EuGH ist die Kammer der Auffassung, dass das Verbot aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, pornografische Inhalte in Deutschland anzubieten, wenn nicht sichergestellt ist, dass diese ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind, die Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht erfüllt. Diese Beschränkung trifft nicht lediglich einen bestimmten Anbieter, sondern richtet sich unterschiedslos an alle Anbieter von Telemedien. Dementsprechend hat auch die EU-Kommission zur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV – im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zur beabsichtigten Änderung des Jugendmedienstaatsvertrags durch den Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag – bereits dahingehend Stellung bezogen, dass die sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV auch für Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ergebende Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass u.a. pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, als abstrakt-generelle Maßnahme einen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip darstellt, vgl. EU-Kommission, Stellungnahme vom 1. Juli 2024 zum Notifizierungsverfahren 2024/188/DE, und Mitteilung TRIS/[2024] 3018 vom 11. November 2024. Die von der Bundesrepublik Deutschland in jenem Notifizierungsverfahren vertretene Auffassung, dass die Regelungstechnik des Jugendmedienstaatsvertrages mit dem Herkunftslandprinzip vereinbar sei, da dieser keine abstrakt-generelle Verpflichtung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstelle, weil Maßnahmen auf der Grundlage dieses Staatsvertrages immer Einzelfälle beträfen, die eine Einhaltung des Verfahrens nach Art. 3 ECRL voraussetzten, vgl. Stellungnahme vom 1. August 2024, S. 2, Bl. 528 der Akte, überzeugt demgegenüber nicht, da – wie bereits ausgeführt – die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ein unmittelbar geltendes Verbot bzw. eine Handlungsvorgabe enthält. Soweit die Antragsgegnerin anführt, der Erlass von Gesetzen, welche – wie vorliegend – erst die Grundlage für erforderliche Einzelfallmaßnahmen darstellten, müsse weiterhin möglich sein, da anderenfalls ein Widerspruch zum auch im Primärrecht der Europäischen Union vorgesehenen Gesetzesvorbehalt entstünde und die Ausnahmebefugnis nach Art. 3 Abs. 4 ECRL ansonsten leerlaufe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer vermag – bei Unterstellung der diesbezüglich von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prämisse, dass eine Regulierung auf nationaler Ebene auch nach Inkrafttreten des DSA weiterhin möglich ist – nicht zu erkennen, dass Rechtsgrundlagen für ein Vorgehen gegen im EU-Ausland ansässige Anbieter unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr erlassen werden könnten. Legislative Gestaltungsmöglichkeiten, die im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, könnten etwa Gesetze sein, die – entsprechend der Regelungstechnik im zwischenzeitlich aufgehobenen § 3e Abs. 3 NetzDG – vor Geltung bestimmter Pflichten auf Anbieter im EU-Ausland eine vorherige einzelfallbezogene behördliche Anordnung voraussetzen. So auch Knoke/Krüger/Sachs, EuZW 2024, S. 957 (960 f.). Eine andere Bewertung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JMStV die Vorschriften dieses Staatsvertrages für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, unter Beachtung der Vorgaben des Art. 3 ECRL gelten. Diese Bestimmung ändert nichts daran, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV wie dargelegt unmittelbar – d.h. ohne das Erfordernis einer konkretisierenden behördlichen Verfügung – eine Verpflichtung (auch) von im EU-Ausland ansässigen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft statuiert. Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 Satz 2 JMStV dürfte dagegen sein, die Anwendbarkeit des Jugendmedienstaatsvertrages auf im Ausland niedergelassene Anbieter zu erstrecken. Vgl. Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, S. 63. Schließlich weist die Kammer vorsorglich im Hinblick auf das für den 1. Dezember 2025 vorgesehene Inkrafttreten des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge und damit auch einer neuen Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (vgl. hierzu Antrag der Landesregierung, LT-Drs. 18/14093 – JMStV-neu) darauf hin, dass sich die Rechtslage dadurch nicht entscheidend anders darstellen wird. Mit dem Änderungsstaatsvertrag werden in § 2 Abs. 1 JMStV die Sätze 5 und 6 eingefügt. In § 2 Abs. 1 Satz 5 JMStV-neu heißt es: Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme 1. zum Schutz a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, cc) Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder dd) die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, b) der öffentlichen Gesundheit oder c) der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern erforderlich ist, 2. ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, 3. in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 5 JMStV-neu vorsieht, dass Maßnahmen gegen Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur zulässig sind, wenn sie ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betreffen, mag dies – ohne dass dies hier einer Entscheidung bedürfte – bezogen auf konkrete Einzelfallmaßnahmen wie z.B. Verwaltungsakte den durch den EuGH herausgearbeiteten Anforderungen des Herkunftslandprinzips zwar genügen. Jedoch ändert diese Bestimmung nichts daran, dass nach der Normstruktur des Jugendmedienstaatsvertrages bereits die Norm des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV selbst – wie gezeigt – eine Beschränkung der Diensterbringung der Antragstellerin darstellt, ohne dass sich diese lediglich individuell auf einzelne Anbieter von Telemedien bezöge. 2. Kann der Antragstellerin danach kein für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sperrverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 JMStV erforderlicher Verstoß gegen die Vorschriften dieses Staatsvertrags vorgeworfen werden, ist sie als drittbetroffene Diensteanbieterin, die diesen Verstoß nach Auffassung der Antragsgegnerin begeht, ersichtlich auch in ihren eigenen Rechten, nämlich darin, ihr Internetangebot in Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV auch in Deutschland zu verbreiten, verletzt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an dem in der Rechtsprechung für Sperrverfügungen üblichen Streitwert von 100.000,- Euro, vgl. etwa BVerwG, Vorläufiger Streitwertbeschluss vom 12. August 2024 – 8 C 3.24 –, n.v.; Hess VGH, Beschluss vom 2. August 2024 – 8 B 2122/22 –, n.v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2024 – 13 B 203/23 –, n.v.; und vom 8. März 2023 – 13 B 195/23 –, n.v.; OVG Rh-Pf, Urteil vom 22. April 2024 – 6 A 10998/23.OVG –, juris, Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2023 – OVG 1 S 22/23 –, n.v.; Bay VGH, Beschluss vom 23. März 2023 – 23 CS 23.195 – juris, Rn. 44; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, juris, Rn. 38; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 77/25.NW –, juris, Rn. 95; VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 24 L 1718/22 – juris, Rn. 69; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2023 – 3 L 2261/22 –, juris, orientiert und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.