Urteil
1 E 36/97
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1999:1118.1E36.97.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer solchen entscheiden. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft vom 23.10.1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Genehmigungsbescheides des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung vom 30.12.1991 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 20.03.1992 ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (vgl. Urt. v. 25.06.1998 - 1 E 1299/96 (V) Agrarrecht 1999 S. 29) § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation - MOG in der ab dem 31.08.1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1397). In dem zitierten Urteil ist bereits ausgeführt, daß das Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im gegenwärtigen Stand der Entwicklung keine Rechtsvorschriften aufführt, die die Befugnis der Behörde regeln würde in Durchführung des Gemeinschaftsrechtes gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen und zurückzufordern (vgl. VG Ffm. a.a.O. m.w.N.). Auch § 15 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 (ABl. Nr. L 121/36 vom 11.05.1988 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 (ABl. Nr. L 53/12 vom 28.02.1992 ) stellen keine solche Vorschrift dar. Diese Norm enthält für Fälle der vorliegenden Art jedenfalls keine unmittelbar vollziehbaren Aufhebungstatbestände, sondern schreibt den Mitgliedstaaten als Mindestsanktion bestimmte Maßnahmen vor. Wie die Aufhebung und Rückforderung im einzelnen durchgesetzt werden, überläßt die Verordnung dem nationalen Gesetzgeber. Vorliegend findet die zitierte Verordnung auch in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28.02.1992 Anwendung, denn es handelt sich vorliegend um eine 5-jährige Flächenstillegung und der Bewilligungsbescheid vom 30.12.1991 enthält lediglich die Zusicherung, daß die Klägerin bzw. der Vater der Klägerin in der ursprünglichen Fassung an diesem Stillegungsprogramm teilnehmen kann und Beihilfe erhalten wird, wenn er die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen im Laufe der Wirtschaftsjahre erfüllt und nachweist. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 MOG sind rechtmäßig begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist. Bei der streitbefangenen Stillegungsprämie handelt es sich um eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG und damit um einen Fall des § 6 (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 17.12.1997, Az.: 8 UE 3796/96). Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlaß des Bescheides vom 30.12.1991 nachträglich entfallen, denn die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Stillegung von Ackerflächen nicht in dem entsprechenden Umfang erfüllt. Sie hat ihren Angaben zufolge eine Teilfläche der Flur # Nr. # von 0,2 ha im Jahr 1992/93 an den Landwirt D.A. verpachtet, ebenso wie Flur # Nr. # mit 0,3 ha im Jahr 1994. Der Landwirt D.A. hat diese Fläche nicht stillgelegt, sondern extensiv bewirtschaftet, was sich zum einen aus seiner ausdrücklichen Bestätigung gegenüber dem Beklagten aber auch aufgrund der Tatsache ergibt, daß er beide Flächen in seine eigene Extensivierungsverpflichtung genommen hat. Die Klägerin behauptet zwar, daß der Landwirt diese Flächen nicht bewirtschaftet habe, diese Behauptung ist jedoch nicht substantiiert, sondern vielmehr durch die konkreten Angaben des Beklagten widerlegt. Das Wesen einer Extensivierungsverpflichtung ist auch Bewirtschaftung der Flächen, allerdings mit dem Ziel einen geringeren Betrag zu erwirtschaften und damit das Gegenteil einer Stillegung. Damit ist dem Zuwendungszweck, so wie er in dem streitbefangenen Bescheid und auch in den Stillegungsrichtlinien 1991 seinen Niederschlag gefunden hat, der im wesentlichen darin besteht, die Angebote an Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktorgansiation besteht, zu stabilisieren, die mit der Stillegung verbundenen Einkommensverluste des Landwirtes auszugleichen und die natürlichen Ressourcen zu schonen sowie die Umwelt zu schützen, zuwider gehandelt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese auch nicht die streitgegenständlichen Flächen aus ihrer Stillegungsverpflichtung heraus gekündigt, was basierend auf Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988, welches in den Richtlinien Einklang gefunden hat, zum Ende des 3. Jahres der Stillegungsverpflichtung wirksam möglich ist. Zu Recht hat der Beklagte insoweit festgestellt, daß betreffend die Teilfläche von 0,2 ha im Jahr 1992 insoweit eine Kündigung noch gar nicht wirksam möglich gewesen wäre. Es liegt jedoch auch keine entsprechende Erklärung vor. Soweit die Klägerin auch die Auffassung vertritt, sie habe konkludent dadurch gekündigt, daß sie die Flächen in den jeweiligen Flächen- und Nutzungsnachweisen für die entsprechenden Wirtschaftsjahre unter der Rubrik Nutzung zur Ernte 1993 nur die tatsächlich stillgelegte Fläche angegeben habe, reicht diese Angabe nicht aus, um darin eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Beklagte auch als solche auffassen durfte und was die Voraussetzung einer Kündigung wäre, zu erkennen. Der Klägerin ist auch insoweit entgegenzuhalten, daß sie gleichwohl den ungeschmälerten Beihilfebetrag vereinnahmt hat, was ebenfalls dagegen spricht, daß sie tatsächlich die Verringerung des Umfangs der stillzulegenden Flächen erklären wollte. Da die Klägerin die Stillegungsverpflichtung nicht eingehalten hat bzw. nicht dafür gesorgt hat, daß die von ihr verpachteten Flächen weiter durch den Pächter stillgelegt wurden, hat sie ihre Stillegungsverpflichtung nicht eingehalten. Soweit das beklagte Land mit dem Bescheid vom 23.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1996 im Hinblick auf den Pflichtverstoß die bereits ausgezahlten Beihilfen für die Wirtschaftsjahre 1991/92, 92/93 und 93/94 in Höhe von insgesamt 6.579,89 DM zurückfordert, sind die angegriffenen Bescheide ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Gerichts ist Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 10 Abs. 2 S. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 bis 7 i.V.m. § 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27.02.1992. Nach § 10 Abs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 BVwVfG sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung verweist § 48 Abs. 2 S. 6 BVwVfG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. In dem bereits zitierten Urteil des VG Frankfurt wird darauf hingewiesen, daß diese Vorschriften mit den Vorschriften des Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27.02.1992 kollidieren. Diese von den Vorschriften des nationalen Verwaltungsverfahrensrechtes abweichende Sanktionsnorm des Gemeinschaftsrechtes sind im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes Vorrang vor den nationalen Rückforderungsvorschriften des § 48 Abs. 2 S. 5 BVwVfG einzuräumen. Aus § 15 Abs. 2 der zitierten Verordnung ergibt sich, daß, wenn größere Differenzen als in Abs. 1 zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche von mindestens 2 % bis 10 % festgestellt werden, die Beihilfe für die gesamte Dauer der Stillegungsverpflichtung gestrichen wird. Dieser gemeinschaftsrechtlichen Sanktionsnorm des Art. 15 der VO (EWG) Nr. 466/92 kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Gemeinschaft zum Erlaß derartiger Sanktionsnorm nicht befugt sei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat der Gemeinschaft wiederholt die Befugnis zugebilligt, alle Sanktionen einzuführen, die für die wirksame Anwendung der Regelung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind. Einschlägig ist vorliegend Art. 15 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 466/92, da die Klägerin 16 % ihrer Stillegungsfläche an einen Landwirt verpachtet hat, der diese Stillegungsfläche extensiv bewirtschaftet. Nach Art. 15 Abs. 2 S. 2 werden Beihilfen, die in den zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, nicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte beweisen kann, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist. Ungeachtet der Frage, ob es rechtlich zulässig ist, den von einer Sanktion bedrohten die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, liegt im vorliegenden Fall eindeutig ein Fall der Fahrlässigkeit vor, da die Klägerin das von ihr stillzulegende Land in Kenntnis ihrer Stillegungsverpflichtung, die sich aus den Stillegungsbescheiden unzweifelhaft ergibt, an einen anderen Bewirtschafter verpachtet hat, ohne sich vertraglich zusichern zu lassen, daß dieser die Stillegungsverpflichtungen der Klägerin einhält. Im Gegenteil war der Klägerin im vorliegenden Fall sogar positiv bekannt, daß der die Flächen bewirtschaftende Landwirt die gepachteten Flächen extensiv bewirtschaften wollte, da sie die für den Extensivierungsantrag für Pachtflächen notwendigen Verpächtererklärungen, mit der zugesichert wird, daß der betreffende Landwirt für 5 Jahre tatsächlich auch dann die entsprechende Verpflichtung einhalten kann, unterschrieben hat. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei ihr den Irrtum hervorgerufen, daß es betreffend die Flur 4# des Flurstücks # sich bereits um ausgelaufene Stillegungsflächen handele und sich insoweit auf die Aussagen, die gegenüber dem pachtenden Landwirt angeblich vom Amt getroffen seien, bezieht, vermag dieser Einwand die Fahrlässigkeit der Klägerin nicht auszuschließen. Die zuständige Sachbearbeiterin stellt den Sachverhalt anders dar als die Klägerin. Diese behauptet nämlich in ihrer dienstlichen Erklärung, daß der Landwirt D.A. die Flächen selbst bei seinem Extensivierungsantrag als Stillegungsfläche bezeichnet habe. Darüber hinaus könne sie sich auch nicht an eine Erklärung, die sie explizit gegeben haben soll, erinnern. Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle, denn selbst wenn es eine Erklärung des Amtes gegeben haben sollte, wäre diese gegenüber dem pachtenden Landwirt abgegeben worden und nicht gegenüber der Klägerin. Mangels einer Zurechnungsnorm könnte eine Erklärung, sollte sie denn abgegeben worden sein, sich nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Vorliegend ist auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 des BVwVfG, auf den § 10 Abs. 2 MOG verweist, gewahrt. Maßgeblich ist insoweit für die Kenntnis der Tatsachen der Zeitpunkt, an dem für die Bewilligung zuständige Sachbearbeiter die für die Frage der Rechtmäßigkeit notwendigen Voraussetzungen erkennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß dies der zuständige Sachbearbeiter sein. Dies ist jedenfalls nicht die für die Extensivierungsbeihilfe zuständige Sachbearbeiterin, so daß sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, daß die von ihr stillzulegenden Flächen im Extensivierungsprogramm eines anderen Landwirtes angegeben worden sei, was dem Beklagten dann auch erkenntlich gewesen sei. Der in der Rückforderung zugleich geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage hat der Beklagte zu Recht Art. 15 a der VO (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27. Februar herangezogen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids, mit dem der Beklagte die der Klägerin erteilte Genehmigung zur Stillegung von Ackerflächen widerruft und die bereits ausgezahlten Beihilfen für die Wirtschaftsjahre 1991/92, 92/93 und 93/94 in Höhe von insgesamt 5.623,05 DM nebst Zinsen zurückfordert. Der Vater der Klägerin stellte am 05.09.1991 Antrag auf Gewährung von Beihilfe zur Stillegung von Ackerflächen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater der Klägerin bereits Flächen in der Stillegungsverpflichtung und zwar seit dem 30.08.1988. Die am 05.09.1991 zur Stillegung vorgesehenen Flächen waren bereits 1988 im Besitz des Vaters der Klägerin. Mit Bescheid vom 30.12.1991 bewilligte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung die Stillegung von Ackerflächen nach den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 31. Juli 1991 (StAnz.: für das Land Hessen, S. 2001). Wegen des Umfangs der Genehmigung (Flächen- und Stillegungsplan) wurde auf das beigefügte Verzeichnis verwiesen. Aus dem beigefügten Verzeichnis ergab sich aufgrund des Antrags, welche Fläche stillzulegen war. Für den Fall der Erfüllung aller mit der Stillegung verbundenen Auflagen und Verpflichtung während der gesamten Stillegungsdauer von 5 Jahren, wurde dem Vater der Klägerin eine jährliche Beihilfe in Höhe von 1.874,35 DM in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 20.03.1992 erließ das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Hanau einen als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheid an die Klägerin, da diese den Betrieb ihres Vaters übernommen hatte. In dem Änderungsbescheid war der Hinweis zu finden, daß sie den Betrieb ihres Vaters übernommen habe und aufgrund ihrer Erklärung in die Stillegungsverpflichtung ihres Vaters eingetreten sei. Der Änderungsbescheid enthielt ebenfalls den Hinweis, daß alle beihilferelevanten Änderungen sofort zu melden seien, was vor allen Dingen die Reduzierung der stillgelegten Fläche durch Käufe, Verkäufe, An- oder Verpachtungen betreffe. Es sei auch erforderlich, sofort Meldung zu geben, wenn durch die Klägerin oder sonstwen Handlungen begangen würden, die mit den Stillegungsbestimmungen nicht in Einklang stehen könnten. Für den Fall der Nichteinhaltung werde auf Art. 15 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1272/88 (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 121/36) verwiesen. Für die Wirtschaftsjahre 1991/92, 92/93 und 1993/94 zahlte der Beklagte an die Klägerin insgesamt 5.623,05 DM aus, basierend auf den für die einzelnen Wirtschaftsjahre vorgelegten Flächen und Nutzungsnachweise. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 1994 gab der Vater der Klägerin, welcher das Prüfungsprotokoll mit dem Zusatz "in Vertretung" unterschrieb, an, daß sich nach Antragstellung der Flächenumfang des Betriebes verkleinert habe, sich die stillzulegenden Flächen noch in dem Besitz der Klägerin befänden und auch stillgelegt seien. Bei einer Verwaltungskontrolle der gemeinsamen Anträge, Agrarförderung 1995, stellte das Amt für Regionalentwicklung, Landwirtschaft und Landespflege in Gelnhausen dann eine Doppelanmeldung von Flächen bei der Klägerin und bei einem Landwirt D.A. fest. Dies betraf die Flurflächen in der Gemarkung Lichenroth, Flur # Nr. # mit 0,3 ha als auch die Flurfläche in der Gemarkung Lichenroth, Flur # Nr. # betreffend 0,2 ha der 1,2 ha großen Fläche. Im Rahmen der Anhörung am 28.09.1995 erklärte der Vater im Namen der Klägerin, daß das in der Flur #, Flurstück # gelegene Grundstück #/# an den Landwirt D.A. mit 0,2 ha verpachtet worden sei. Diese Fläche sei im gemeinsamen Antrag auf Agrarförderung in der Bewirtschaftung abgemeldet worden. Die Flur #, Flurstück # sei zusammen mit dem nebenan gelegenen Flurstück # die Stillegung 1993 ausgelaufen und sei im Jahr 1994/95 ebenfalls dem Landwirt D.A. zur Bewirtschaftung als Ackerfutterfläche überlassen worden. Man sei der Auffassung gewesen, daß auch für das Flurstück # die Stillegung im Jahr 1988 beantragt worden sei. Mit Bescheid vom 23.10.1995 erließ das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft in Gelnhausen einen als Widerrufs- und Rückforderungsbescheid bezeichneten Bescheid, mit dem der Genehmigungsbescheid widerrufen und der ausgezahlte Betrag zurückgefordert wurde. Der Bescheid enthielt ebenfalls die Anforderungen von Zinsen in Höhe von 956,84 DM, so daß sich insgesamt ein Rückforderungsbetrag von 6.579,89 DM ergab. Als Rechtsgrundlage nannte die Behörde den Verstoß gegen die Stillegungsrichtlinien, welche nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27.02.1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 vom 28.02.1992 zu ahnden sei. Rechtsgrundlage für die Zinsanforderungen sei Art. 15 a der genannten Verordnung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch am 02.11.1995 und wies darauf hin, daß der Landwirt, der die Fläche von ihr gepachtet habe, am 13.10.1994 die Verpächtererklärung bei dem Amt eingereicht habe. Dort seien die aufgeführten Flächen überprüft und der Ablauf der Förderanträge zum 01.10.1994 auf der Erklärung schriftlich festgehalten worden. Ihr Vater habe kein Recht sich in ihrem Namen zu äußern. Im Übrigen habe sie die 1992 verpachtete Teilfläche immer als nicht selbstgenutzte Fläche bzw. nicht beantragte Fläche im Rahmen ihrer jährlich vorzulegenden Nachweise angegeben. Auch liege dem Beklagten seit 1992 betreffend diese Fläche, die Verpächtererklärung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1996 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß die Klägerin durch die Beantragung der Extensivierungsbeihilfe des Landwirtes D.A. nicht von ihrer Mitteilungspflicht nach Nr. 7.8 der Richtlinie entbunden worden sei, zumal ein Bezug zur Flächenstillegung gefehlt habe. Ein konkreter Hinweis sei seitens der Klägerin nicht gegeben worden. Auch habe die Klägerin die Teilfläche nicht gekündigt, wobei betreffend die 1991 zur Stillegung gemeldeten Flächen erst nach Ablauf von 3 Jahren gemäß Ziffer 4.9 der Richtlinie hätte gekündigt werden können. Durch die Verpachtung der Flächen sei die Klägerin von ihrer Stillegungsverpflichtung in einem Umfang von 0,5 ha = 16 % abgewichen. Von daher sei Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 466/92 vom 27.02.1992 als Rechtsgrundlage einschlägig. Damit seien die Genehmigungsbescheide zu widerrufen und die Beihilfe insgesamt zurückzufordern. Ein Ermessen sei seitens der Behörde insoweit nicht eröffnet. Die Klägerin hat am 03.01.1997 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß Art. 15 der Verordnung 1272/88 als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf des Genehmigungsbescheides nicht in Betracht kommt, sondern § 10 Abs. 2 des MOG die Rechtsgrundlage sei. Die Behauptung, daß die Klägerin nicht stillgelegt habe, sei ungerechtfertigt. Die Klägerin habe beide Flächen aus dem Stillegungsprogramm heraus gekündigt durch konkludentes Verhalten. Sie habe zum einen dem Landwirt D.A. Verpächtererklärungen unterschrieben, die dieser dem Beklagten vorgelegt habe und sie habe in dem nachfolgenden Jahr die Flächen entsprechend im Flächenverzeichnis nicht mehr angegeben. Sie behauptet, daß ein Mitarbeiter des Beklagten dem Landwirt D.A. die Auskunft gegeben habe, daß betreffend die Flur #, Flurstück #, 0,3 ha es sich um eine ausgelaufene Stillegungsfläche handele. Sie behauptet des weiteren, daß der Landwirt die in Rede stehenden Flächen nicht bewirtschaftet habe. Es existiere keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine schwere Unregelmäßigkeit habe die Klägerin nicht begangen, denn es handelt sich um eine geringfügige Fläche und die Verpachtung sei dem Beklagten bekannt geworden. Auch habe die Klägerin die in Rede stehenden Flächen nicht mehr als stillgelegt angegeben. Der Beklagte könne auch die Verordnung nicht in der Fassung der Verordnung 466/92 anwenden, da diese erst im März 1992 in Kraft getreten sei, der Bewilligungsbescheid jedoch vom 30.12.1991 stamme. Die Klägerin ist der Auffassung, Vertrauensschutz geltend machen zu können. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23.10.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, daß die Stillegungsverpflichtung nicht gekündigt worden sei, es liege keine entsprechende Willenserklärung der Klägerin gegenüber dem zuständigen Amt vor. Auch habe die Klägerin ohne Zurückweisung die Stillegungsbeihilfe betreffend die gesamten Flächen also inklusive der nach Auffassung der Klägerin von dieser gekündigten Flächen vereinnahmt. Sie behauptet, die streitgegenständlichen Flächen seien auch bewirtschaftet worden, der Pächter sei hierzu bereits aufgrund seiner Teilnahme am Extensivierungsprogramm verpflichtet. Dieser habe dies jedoch auch durch Schreiben vom 05.08.1997 ausdrücklich bestätigt. Sie legt vor die dienstliche Erklärung der für den Extensivierungsantrag des Landwirtes D.A. zuständigen Sachbearbeiterin, wonach dieser selbst im Ergänzungsantrag 94 unter der Rubrik "Pflanzliche Erzeugung auf zusätzlichen Flächen" 1,59 ha als ausgelaufene FSA-Fläche bezeichnet habe. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob dieser ausdrücklich bei ihr nachgefragt habe, wann die in den Ergänzungsantrag aufzunehmenden Flächen aus der Stillegung herausfielen. Es ist keine Prüfung erfolgt, ob die Verpachtung der Stillegungsfläche Auswirkung auf den Beihilfeantrag aus der FSA-Stillegung habe, da dies für den Extensivierungsantrag nicht von Bedeutung gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (2 Bände) verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.