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Urteil

1 E 1398/97

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0525.1E1398.97.0A
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Leitsätze
Werden aufgrund eines Haushaltstitels nach Maßgabe von Verwaltungsrichtlinien Zuschüsse bewilligt, so stehen der Verteilung der Gelder nach dem sogenannten Windhundprinzip rechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Entscheidungen der Exekutive im Zusammenhang mit der Verteilung von Haushaltsmitteln, die im Rahmen von Fördermaßnahmen als Zuschüsse bewilligt werden, stehen im Ermessen der zuständigen Behörden. Sie unterliegen unabhängig davon, auf welcher Verwaltungsstufe sie getroffen werden, der uneingeschränkten Ermessenskontrolle durch die Gerichte am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG), sobald überhaupt Zuschüsse bewilligt werden oder worden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden aufgrund eines Haushaltstitels nach Maßgabe von Verwaltungsrichtlinien Zuschüsse bewilligt, so stehen der Verteilung der Gelder nach dem sogenannten Windhundprinzip rechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Entscheidungen der Exekutive im Zusammenhang mit der Verteilung von Haushaltsmitteln, die im Rahmen von Fördermaßnahmen als Zuschüsse bewilligt werden, stehen im Ermessen der zuständigen Behörden. Sie unterliegen unabhängig davon, auf welcher Verwaltungsstufe sie getroffen werden, der uneingeschränkten Ermessenskontrolle durch die Gerichte am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG), sobald überhaupt Zuschüsse bewilligt werden oder worden sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Mangels einer dahingehenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin auf die begehrte Zuwendung. Die Vergabe erfolgt vielmehr allein auf Grund einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Beklagten, die auf eine bestimmte Geldsumme für das Jahr 1995 beschränkt ist. Die Modalitäten der Vergabe stehen im Ermessen der Beklagten, wobei das Ermessen allerdings durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), das Willkürverbot (Art. 3 GG) und die o.g. RL des BMWi gebunden sind. Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Ermessensspielraum der Beklagten nicht schon durch die Erschöpfung der Haushaltsmittel auf Null reduziert ist. Die Beklagte, vertreten durch das BMWi, hätte es nämlich in der Hand gehabt, die Vergaberichtlinien so zu gestalten, dass auch im vorliegenden Fall trotz der beschränkten Haushaltsmittel und des darüber hinausgehenden Antragsvolumens eine positive Bescheidung möglich gewesen wäre. Dazu hätte es nur eines anderen Vergabeverfahrens bedurft, das nicht auf die Kombination von Festbetragsfinanzierung und Windhund-Verfahren abstellt, sondern auf ein Kopfquoten-Verfahren, bei dem die zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig oder verhältnismäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt werden (zu den alternativen Verteilungsarten vgl. Rummer , NJW 1988, 225). Allein der Umstand, dass wegen der Wahl des Verteilungsverfahrens bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel einige spät eingehende Anträge abschlägig beschieden werden müssen, weil die Beklagte nicht mehr ausgeben kann als ihr zur Verfügung steht, führt also nicht zu einer Situation, in der Ermessensfehler nicht mehr in Betracht kommen können und eine Verletzung des Gleichheitssatzes deshalb ausgeschlossen ist. Die abschlägige Bescheidung des Zuwendungsantrages der Klägerin ist allerdings durch die RL gedeckt. Denn danach erfolgt die Mittelvergabe als Festbetragsförderung (Ziffer 5.1) nach dem Windhund-Verfahren (Ziffer 6.6) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziffer 1.2), also bis zu deren Erschöpfung. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Vergaberegelung nicht frei von sachfremden Kriterien ist. Daraus folgt aber kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eines Zuschusses. Nach Ziffer 4.8 RL musste der Antragsteller bis zum 15.10. des Jahres die Anlage betriebsfertig hergestellt haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte er aber noch nicht wissen, ob er die Zuwendung überhaupt erhält. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21.5.1996 ergibt, hatte selbst die Beklagte erst ab Mitte Dezember 1995 den erforderlichen überblick, um erkennen zu können, dass nicht alle Anträge für Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse positiv beschieden werden konnten. Offenbar erst im Januar 1996 - das entsprechende Schreiben der Beklagten an die Klägerin stammt vom 8.1.1996 - konnte sie erkennen, dass der klägerische Antrag erfolglos bleiben musste. Zieht man weiterhin in Betracht, dass mit der Maßnahme, sollte sie zum 15.10.1995 fertig gestellt sein, deutlich früher begonnen werden musste, so konnte die Zuwendung von vornherein nur von solchen Investoren in Anspruch genommen werden, für die die Zuwendung nicht die entscheidende Motivation für die Investition darstellte. Damit wird aber die Zielsetzung konterkariert, die in Ziffer 4.1 RL zum Ausdruck kommt, wonach der sogenannte Mitnahmeeffekt gerade ausgeschlossen werden soll, indem Maßnahmen nicht gefördert werden, mit denen bereits vor Antragstellung begonnen wurde. Da die Antragsteller nicht wissen konnten, wann über ihre Anträge entschieden wird, sie aber zugleich das Datum 15.10. als Datum der Inbetriebnahme beachten mussten, musste die Entscheidung für die Investition immer unabhängig davon getroffen werden, ob ein staatlicher Zuschuss bewilligt wird oder nicht. Damit fungierte der Zuschuss aber stets nur als willkommene Dreingabe, die für die Entscheidung für oder gegen die Investition ohne Bedeutung war. Da die Förderung der Investitionstätigkeit auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien der vom Haushaltsgesetz vorgegebene Zweck der Subvention war, dieser Zweck aber nach dem gewählten Vergabeverfahren nicht erreicht werden konnte, ist dieses Verfahren sachlich nicht begründet. Indessen hat dieser Mangel keine rechtliche Außenwirkung. Er begründet allenfalls einen Verstoß der Exekutive gegen die Vorgaben des Haushaltsrechts. Für die Rechtslage des Bürgers ist dies nicht entscheidend, solange er nach den gleichen Kriterien behandelt wird wie jeder andere Antragsteller auch. Gegen das Windhundverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist in der bisherigen Rechtsprechung als unproblematisch angesehen worden. Nur das Bundessozialgericht (Urteil v. 25.10.1990 - 7 Rar 14/90 -, BSGE 67, 279 = NZA 1991, 404) hat die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - bei der Anwendung des § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verneint. Nach § 55a AFG kann einem Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeitüberbrückungsgeld gewährt werden. Das Arbeitsamt hatte dies in dem vom BSG zu entscheidenden Falle abgelehnt, weil die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgebraucht waren. Das BSG hielt diese Entscheidung für rechtswidrig, weil das Arbeitsamt von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Das BSG bestätigt allerdings, dass die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung grundsätzlich auch finanzielle Erwägungen anstellen und die Haushaltssituation berücksichtigen dürfe. Allerdings ermächtige dies die Verwaltung nicht dazu, die Haushaltslage zum alleinigen Maßstab zu machen und bei drohender oder eingetretener Erschöpfung der Haushaltsmittel die Gewährung weiterer Leistungen abzulehnen. Die Frage, ob eine Ermessenserwägung dem Zwecke der Ermächtigung entspreche, sei grundsätzlich nicht nach Belangen des Haushaltsrechts, sondern nach Maßgabe des sachlichen Rechts zu beurteilen. Je dichter das sachliche Recht das Handeln der Verwaltung gegenüber dem Bürger regele, desto weniger könnten finanzielle Erwägungen, mithin auch nicht solche des Haushaltsrechts oder der Haushaltslage das Handeln der Verwaltung lenken oder einschränken. Denn das Haushaltsrecht sei in erster Linie "Binnenrecht", es binde die Befugnisse der Verwaltung gegenüber dem Gesetzgeber, aber nicht "Außenrecht", das das Verhältnis des Staates zum Bürger regele. Der Verweis auf geleerte Kassen sei nur dann eine sachgerechte Ermessenserwägung, wenn sich auch diese Erwägung in den durch das geltende Recht gezogenen Ermessensrahmen sachgerecht einpasse, d.h. wenn das sachliche Recht dies vorsehe, also etwa die Gewährung nur bis zur Erschöpfung bestimmter Mittel erlaube oder zulasse. Das Windhund-Verfahren begegnet auch nach diesem vom BSG entwickelten Maßstab im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Zum einen gibt das sachliche "Außenrecht" hier gerade nichts für das Verhältnis des Staates zum Bürger vor, weil es solches Außenrecht nicht gibt. Die rechtliche Position der Antragstellerin wird nicht durch ein materielles Gesetz, d.h. durch eine nach außen wirkende Rechtsnorm bestimmt, sondern allein durch zunächst nur intern verbindliche Verwaltungsrichtlinien und im übrigen nur durch den Gleichheitssatz. Zum anderen sehen die Richtlinien aber auch ausdrücklich vor, dass die Befugnis der Behörde zur Gewährung von Zuschüssen durch den Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (vgl. Ziffer 1.2 RL) beschränkt sein soll. Die vom Richtliniengeber vorgegebene Ermessensbindung an das Windhund-Verfahren verletzt auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn alle Antragsteller unterliegen den selben Regeln. Jeder, der zu spät kommt, geht leer aus. Insofern werden alle gleich behandelt. Die Regelung verletzt auch nicht, wie die Klägerin meint, den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Denn die RL lassen hinreichend deutlich erkennen, dass vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides niemand darauf vertrauen kann, den begehrten Zuschuss auch zu erhalten. Insbesondere lassen die RL klar erkennen, dass eine günstige Entscheidung eben gerade nicht nur davon abhängt, dass die antragsgegenständliche Maßnahme förderungsfähig ist und der Antragsteller alle erforderlichen Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 1.2 und 6.6 RL unmissverständlich, dass der Antrag gleichwohl erfolglos bleiben kann, wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch früher eingegangene Anträge bereits gebunden sind. Es trifft zwar zu, dass das Vergabeverfahren dadurch aus der Sicht der Antragsteller einem Lotterieverfahren nicht unähnlich ist. Indessen konnten Sie wissen, auf was sie sich einlassen. Die Richtlinien waren im Bundesanzeiger amtlich bekannt gemacht und der Vordruck des Antragsformulars hat auf diese Fundstelle hingewiesen. Eine abschlägige Entscheidung wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel konnte sie deshalb nicht in einem berechtigten Vertrauen enttäuschen. Keinen Bedenken unterliegen auch die Modalitäten bei der Feststellung der Reihenfolge der Antragseingangs, insbesondere also, dass die Beklagte hierbei unvollständige Anträge einem fiktiven Eingangsdatum zugeordnet hat, das sich aus dem wirklichen Datum zuzüglich der Zeit ergibt, die der Antragsteller benötigt hat, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diejenigen, die unvollständige Anträge einreichen, nicht besser zu behandeln als diejenigen, die ihre Anträge vollständig einreichen, wofür sie naturgemäß auch einen längeren zeitlichen Vorlauf benötigen. Soweit die Beklagte Zuschussanträge für Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse für das Investitionsjahr 1995 mit der Begründung abgelehnt hat, für nach dem 06.10.1995 vollständig gestellte Anträge hätten keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gestanden (obwohl die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel noch nicht verausgabt waren), ist auch diese Entscheidung letztendlich ermessensfehlerfrei und unter zutreffender Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) ergangen. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung der Beklagten, die Entscheidung darüber wie sie die im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwalte, sei keinerlei gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Diese Auffassung lässt sich nicht auf § 3 Abs.2 BHO stützen. Danach werden zwar durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Werden jedoch wie hier im Rahmen eines Förderprogramms seitens der Exekutive die im Haushaltsplan eingestellten Mittel ausgereicht, tritt eine Bindung des Mittelbewirtschafters durch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Rechtstaatsprinzip ( Art. 20, 28 GG) ein ( so auch Götz , Recht der Wirtschaftssubvention, 1966, S.34). Dieser Auffassung wird auch in den von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen nicht widersprochen, weil diese immer nur die Frage betreffen, welche Rechtswirkung das bloße Bereitstellen der Haushaltsmittel im Haushaltsplan hat. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das BMWi als Titelverwalter von vorneherein nur einen Teil der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Verwendung bereitgestellt hat. Denn weder das Haushaltsgesetz, bzw., der Haushaltsplan, noch die veröffentlichten Richtlinien begründen eine gesetzliche Pflicht, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel auch auszugeben. Das Haushaltsgesetz berechtigt die Exekutive zu entsprechender Mittelverwendung, verpflichtet sie aber nicht dazu. Die Richtlinien können eine solche Verpflichtung ebenfalls nicht begründen, denn es handelt sich dabei, wie bereits dargestellt, um interne Verwaltungsvorschriften. Da die Richtlinien den Hinweis enthalten, dass es keinen Rechtsanspruch gibt, wird insoweit auch kein Vertrauenstatbestand erzeugt, auf den sich die Bürger berufen könnten. Wenn der Titelverwalter aber überhaupt davon absehen könnte, die gesetzlich bereitgestellten Mittel auch zu verausgaben, ist er erst recht befugt, nur einen Teil der Mittel auszugeben. Aus der vorstehenden Überlegung folgt zugleich auch ein sehr weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Mittelvergabe. So ist eine Rechtsverletzung dadurch, dass der Mittelverwalter das Jährlichkeitsprinzip zur Anwendung bringt, und keine Mittel auf das Folgejahr übertragt, um damit noch Anträge aus dem Vorjahr zu befriedigen, nicht vorstellbar. Weder der Gleichheitssatz noch das Rechtsstaatsprinzip können dadurch verletzt werden. Es begegnet auch keinen Bedenken, die zur Verfügung stehenden Mittel im Wege der sogenannten Plafondierung auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen. Hierbei ist die Exekutive auch frei darin, für bestimmte Bereiche mehr Geld vorzusehen als für andere, solange sie sich dabei von willkürfreien Gesichtspunkten leiten lässt, beispielsweise von bestimmten förderpolitischen Überlegungen. Sie darf deshalb die weitere Bewilligung von Zuschüssen auch verweigern, wenn nur die dem betreffenden Plafond zugeteilten Mittel erschöpft sind, für andere Plafonds aber noch Mittel zur Verfügung stehen. Stellt sich im Laufe des Haushaltsjahres heraus, dass für bestimmte Förderbereiche die Nachfrage nach Zuschüssen hinter den Erwartungen zurückbleibt, während in anderen Bereichen die plafondierten Mittel nicht ausreichen, alle Anträge zu befriedigen, steht es der Exekutive frei, es gleichwohl bei der einmal vorgenommenen Plafondierung zu belassen. Sie ist aber auch frei darin, eine "Umplafondierung" vorzunehmen, d.h. die Mittel aus bestimmten Plafonds, die voraussichtlich nicht mehr abgerufen werden, auf andere Plafonds mit höherer Nachfrage zu verteilen. Allerdings muss sie sich auch dabei von willkürfreien Gesichtspunkten leiten lassen. Nimmt sie, wie im vorliegenden Fall, die Umplafondierung dergestalt vor, dass einige Plafonds aufgestockt werden, andere aber nicht, so bedarf es für die Benachteiligung der nicht berücksichtigten Plafonds einer entsprechenden gerichtlich überprüfbaren Rechtfertigung. Denn es besteht insoweit zumindest die Gefahr, dass auf diese Weise bestimmte bereits vorliegende Anträge bewusst aus der Förderung ausgeschlossen werden sollen und damit der Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt wird. Die Nichtberücksichtigung des Plafonds für Biomasse bei der Umplafondierung unter dem Gesichtspunkt, dass zahlreiche Investitionen auf diesem Gebiet keine Neuinvestitionen gewesen seien, zu denen das Förderprogramm erst angeregt habe, sondern es sich um Erhaltungsinvestitionen gehandelt habe, die dadurch ausgelöst worden seien, dass für Biomasse-Anlagen zum 01.01.1996 neue Emissionsschutzwerte eingeführt worden seien, weshalb viele alte Anlagen hätten stillgelegt werden müssen, erscheint der Kammer nicht frei von Willkür. Der Gesichtspunkt hätte es zwar gerechtfertigt, für den Bau von Biomasse-Reaktoren überhaupt keine Zuschüsse zu zahlen, nicht aber, denjenigen Biomasse-Investoren, die im Jahre 1995 frühzeitig Anträge gestellt haben, einen Zuschuss auch dann zu gewähren, wenn es sich um eine Erhaltungsinvestition gehandelt hat und dies späteren Antragstellern zu verweigern. Das Unterscheidungskriterium ist hier nämlich nicht Neuinvestition / Erhaltungsinvestition, sondern Früher / Später. Wenn der Titelverwalter jedoch in Bezug auf andere Plafonds entschieden hat, das Früher / Später - Kriterium nicht anzuwenden, sondern die Plafonds aufzustocken, bleibt er eine Rechtfertigung dafür schuldig, warum er dies im Falle der Biomasse nicht tut. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, denn die Beklagte hat sich neben diesem rechtlich zweifellos nicht haltbaren Gesichtspunkt auch von anderen Gesichtspunkten leiten lassen, die für sich genommen ausreichen, die Entscheidung zu tragen und ihrerseits frei sind von Ermessensfehlern. Da nach den Richtlinien erst nach dem 15.11.1995 durch den Nachweis der Betriebsbereitschaft festgestellt werden konnte, welche Anträge zu fördern waren, gleichzeitig der 15.12.1995 aber das Datum war, an dem spätestens die Auszahlungsanordnung bei der Bundeskasse eingehen sollte, hätte im Bereich der Biomasse wegen der Vielzahl an Anträgen und der im Verhältnis zur Förderung der Windkraftanlage oder Photovoltaikanlage geringe Förderbeitrag das Ziel, Haushaltsmittel zu binden und sie im gleichen Jahr abfließen lassen zu können, nicht erreicht werden können. Dies war dagegen bei den Windkraftanlagen und den Photovoltaikanlagen möglich, weil das Fördervolumen je Anlage hier erheblich größer war. Dieses Argument rechtfertigt die getroffene Differenzierung. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines Zuschusses für eine Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse, obwohl die dafür vorgesehenen Mittel nach Ansicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erschöpft waren. Am 16.10.1995 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 11.500,-- DM für eine Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 01.08.1995 (BAnz Nr. 149 S. 8779 - RL). In einem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass die bisherige Heizungsanlage bereits ausgebaut sei und dringend mit der Maßnahme begonnen werden müsse, um den Tagungsbetrieb in den Räumlichkeiten der Klägerin fortsetzen zu können. Nachweise, dass die Einhaltung der Grenzwerte der TA-Luft sichergestellt sind, und dass die Emissionsgrenzwerte der RL eingehalten sind, sowie eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Finanzierungsplan waren nicht beigefügt, sondern wurden für die folgende Woche avisiert. Sie gingen am 20.10.1995 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 06.11.1995 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrages, teilte mit, dass die Klägerin gemäß Ziffer 4.1 der RL mit der Maßnahme beginnen könne, dass die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet würden und dass sich aus diesem Schreiben keine Zusage für die Gewährung des Zuschusses ableiten lasse. In einem weiteren Telefonat bestätigte eine Mitarbeiterin der Beklagten, dass die Anlage, um zuschussfähig zu sein, bis 15.11.1995 betriebsbereit sein müsse. über die Zuschussgewährung könne jedoch voraussichtlich nicht bis zum 15.11.1995 entschieden werden. Die Klägerin brachte darauf in einem Schreiben vom 06.11.1995 zum Ausdruck, dass sie diese Verfahrensweise für unzumutbar halte, gleichwohl aber die Anlage in Auftrag gegeben habe und die Betriebsbereitschaft in der Erwartung rechtzeitig herstellen werde, dass der Zuschuss bewilligt werde. Am 13.11.1995 legte die Klägerin die Rechnungen und das Inbetriebnahmeprotokoll vor. Mit Schreiben vom 08.01.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil die zur Verfügung stehenden Mittel bereits vorzeitig erschöpft seien. Nachdem die Klägerin hierzu Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Ablehnungsbescheid vom 22.03.1996 ab, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits durch früher eingegangene Anträge gebunden gewesen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid v. 21.04.1997, per Einschreiben zur Post gegeben am 23.4.1997, zurück. Am 22.5.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ablehnung ihres Zuschussantrages rechtswidrig sei. Das für die Bewilligung vorgesehene "Windhund-Verfahren" sei mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar. Sie habe sich auf eine ihr fernmündlich erteilte Zusage verlassen dürfen. Danach sei es bisher nie ein Problem gewesen, den Zuschuss zu erhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.03.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1997 zu verpflichten, der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 11.500,-- DM nebst 14% Zinsen seit dem 22.3.1996 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die RL, wonach kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht und die Bewilligungsbehörde nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden könne. Eine mündliche Zusage sei nicht erteilt worden. Es entspreche ständiger Behördenpraxis telefonisch nur allgemeine Auskünfte zu erteilen. Die im Jahre 1995 verfügbaren Haushaltsmittel seien durch Bewilligungen aufgrund früher gestellter Anträge gebunden gewesen, so dass für den Antrag der Klägerin keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Im einzelnen führt die Beklagte hierzu aus: In den Haushalt 1995 (Titel 685 34 -629) seien für das Jahr 1995 Fördermittel in Höhe von 30.000.000,-- DM eingestellt worden. Verfügbar seien jedoch nur die Haushaltsmittel, die vom Titelverwalter, dem BMWi, dem Titelbewirtschafter (BAW) zur Verfügung gestellt werden. Mit Weisung vom 01.12.1995 habe das BMWi die für Zuschüsse nach den RL zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt auf 22,5 Mio. DM festgesetzt und die Mittel für das Fördersegment Biomasse auf 3 Mio. DM. Auf Grund von bis zum 5.10.1995 vollständig eingegangenen Anträgen seien für das Segment bereits Mittel i.H.v. 3,027 Mio. gebunden gewesen, wobei aber noch mit Stornierungen zu rechnen gewesen sei. Tatsächlich seien für das Förderungssegment Biomasse im Jahre 1995 nur 2,1 Mio. DM verausgabt worden. Der Rest sei durch Rücknahme von Zuwendungsbescheiden nicht zur Auszahlung gelangt oder zurückgeflossen. Die Haushaltsreste seien auf das Haushaltsjahr 1996 übertragen worden. Mit Rücksicht auf ein möglichst stetiges Investitionsverhalten, auf eine gleichmäßige Auslastung der Produktionskapazitäten der Hersteller und der Installationskapazitäten des Handwerks sei ein Vergabeverfahren gewählt worden, das das Investitionsjahr mit dem Haushaltsjahr verknüpft, so dass für jedes Investitionsjahr das Reihefolgeverfahren gesondert geführt worden sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss v. 09.04.1999 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 hat der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 17.06.1999 auf die Kammer wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage zurückübertragen, ob die Beklagte ermessensfehlerfrei Anträge wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel ablehnen darf, obwohl haushaltsrechtlich noch Mittel zur Verfügung stehen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte hierzu im Einzelnen folgendermaßen Stellung genommen: Sie ist zunächst der Auffassung, dass die Entscheidung, nur einen Teil der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch tatsächlich zu verausgaben, die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Fördersegmente (Plafondierung) sowie ggf. die Entscheidung, Umschichtungen der eingeplanten Haushaltsmittel während des Haushaltsjahres vorzunehmen und die Entscheidung, nach Kassenschluss für das Haushaltsjahr 1995 keine Anträge für Investitionen im Jahre 1995 mehr zu bewilligen (Jährlichkeitsprinzip) einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. § 3 BHO ermächtige die Verwaltung zur Leistung von Ausgaben und Eingehung von Verpflichtungen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans, beinhalte jedoch keine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem einzelnen Bürger oder der Allgemeinheit. Deshalb unterliege der nach § 3 BHO eingeräumte Handlungs- und Dispositionsrahmen nicht der gerichtlichen Kontrolle. Dies folge aus dem rein objektiv-rechtlichen Charakter des Haushaltsplanes, aus welchem sich keine subjektiven Rechte ableiten lasse. Einer dem Rechtsschutz des Bürgers gegenüber der Verwaltung dienenden Verwaltungsgerichtsbarkeit sei somit bereits aus systematischen Gründen die Kontrolle diesbezüglicher administrativer Entscheidungen verwehrt. Sie sei deshalb auch nicht verpflichtet, dem Gericht die Erwägungen darzulegen, von denen sie sich bei ihren internen Entscheidungen habe leiten lassen. Soweit sie diese Erwägungen gleichwohl mitteile, geschehe dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sie habe im Haushaltsjahr 1995 im Bereich der Förderung erneuerbarer Energien zwei Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft parallel umzusetzen gehabt. Zum einen die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 27.11.1993 (BAnz. S. 11121), geändert durch die Änderungsrichtlinien vom 12.12.1994 (BAnz. S. 12485) und die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 01.08.1995 (BAnz. S. 8779). Antragsschluss der ersten Richtlinie sei der 30.07.1995 gewesen, Kassenschluss der 15.12.1995, bei der zweiten Richtlinie habe der Antragsschluss am 31.12.1995 des Investitionsjahres gelegen, der Kassenschluss bezogen auf das Haushaltsjahr sei der 10.12.1995 gewesen. Bei der ersten Richtlinie seien lediglich die Segmente Solarkollektoranlagen, Wasser- und Windkraftanlagen gefördert worden. Die zweite Richtlinie habe dies um den Bereich der Wärmepumpen, Photovoltaik, Biomasse und Biogas ergänzt. Titelverwalter im Bereich der Förderung nach den obengenannten Richtlinien sei das BMWi, welches die Mittel dem nachgeordneten Bewirtschafter, nämlich dem Bundesamt für Wirtschaft (BAW), mit einer internen Plafondierung übertragen und über die Bundeskasse zugewiesen habe. Die interne Plafondierung spiegele die förderpolitischen Absichten des Richtliniengebers wieder und lege eine Aufteilung auf die Fördersegmente fest. Eine Plafondierung sei erforderlich, da die Haushaltsmittel keine flächendeckende Förderung aller eingereichten Anträge zuließen. Betreffend das Haushaltsjahr 1995 habe der Titelverwalter am 27.06.1995 erstmals eine Plafondierung für beide Richtlinien erstellt und insgesamt 29,5 Mio. DM eingeplant. Die Reduzierung des in dem einschlägigen Haushaltstitel für das Jahr 1995 eingestellten Gesamtbetrages von ursprünglich 30 Mio. auf 22,5 Mio. DM stelle keinen Ermessensfehler dar, denn grundsätzlich bestehe für den Titelverwalter weder aus haushalts- noch aus spezialrechtlicher Sicht die Verpflichtung, den im Titel eingestellten Betrag auch in voller Höhe auszugeben. Die Veränderung im Rahmen der Mittelbewirtschaftung/ Plafondierung sei im Rahmen des dem Titelverwalters zustehenden Handlungsspielraums erfolgt und habe die Grenzen der zugrundeliegenden haushaltsrechtlichen Ermächtigungen eingehalten. Im Bereich des Plafonds Biomasse seien die Mittel unter Ausschöpfung aller verwaltungsmäßigen Möglichkeiten bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 1995 fast vollständig gebunden und ausgezahlt gewesen. Eine Erhöhung dieses Plafonds hätte schon aus abwicklungstechnischen Gründen nicht zu einer weiteren Förderung zusätzlicher Antragsteller geführt. Die ersten vollständigen Bearbeitungen seien am 18.10.1995 registriert, die ersten Bescheide am 14.11.1995 versendet worden. Allein im Bereich Biomasse wären am 08.12.1995 bei vollständiger Bewilligung aller Anträge 19.160.000,00 DM erforderlich gewesen. Allein die Antragsentwicklung im Förderbereich Biomasse habe eine strikte Bindung der Anträge an das Haushaltsjahr erforderlich gemacht, damit die in den späteren Jahren getätigten Investitionen ebenfalls noch gefördert werden konnten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sich der Titelverwalter bei der Plafondierung und Verteilung der im Haushaltsplan eingestellten Fördermittel auf die verschiedenen Fördersegmente nicht vorrangig von der erwartenden Nachfrage leiten lasse, sondern in erster Linie energiepolitische Überlegungen zugrundelege. So habe sich der Titelverwalter im hier erheblichen Haushaltsjahr 1995 dafür entschieden, den Schwerpunkt der Förderung auf Solarkollektoren, Photovoltaik, Wärmepumpen und Windkraft zu legen. Biomasse und Biogas sollten höchstens 30 % der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten. Als sich abgezeichnet habe, dass die für Wärmepumpen, Wasserkraftanlagen und Solarkollektoren im Jahre 1995 vorgesehenen Haushaltsmittel in voller Höhe in Anspruch genommen werden würden, habe der Titelverwalter entsprechend der bei der Festlegung der Plafonds im Haushaltsjahr 1995 vorgenommenen Schwerpunktsetzung entschieden, die Plafonds für Windkraft und Photovoltaik zu erhöhen. Dabei sei durchaus erkannt worden, dass die für die Biomasse vorgesehenen Fördermittel schneller als erwartet ausgeschöpft gewesen seien. Nachdem der vorgesehene Plafond in Höhe von 30 % des gesamten Förderbudgets aber bereits erreicht gewesen sei, habe sich der Titelverwalter bewusst dafür entschieden, die Plafonds für die Fördersegmente außerhalb der Biomasse zu erhöhen, um bei der aus energiepolitischen Gründen vorgenommenen Schwerpunktsetzung zu bleiben. Dabei habe auch eine Rolle gespielt, dass die außerordentlich massive Nachfrage im Bereich der Biomasse auf die Verschärfung der für diese Anlagen geltenden Emissionswerte vom 01.01.1996 zurückzuführen gewesen seien, aufgrund derer zahlreiche Biomasse-Feuerungsanlagen hätten ausgetauscht werden müssen. Ziel des Programms sei aber gewesen, in erster Linie Anreize für Neuinvestitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu geben und nicht Ersatzinvestitionen zu fördern. Hingegen sei bei der Förderung von Windkraftanlagen und Photovoltaik gewährleistet, dass diese Fördermittel für Neuinvestitionen eingesetzt werden konnten. Insoweit seien das Plafond Windkraftanlagen um 500.000,00 DM und das Plafond Photovoltaik um 1 Mio. DM aufgestockt worden. Die Nachfrageentwicklung in den einzelnen Fördersegmenten habe maßgeblichen Einfluss auf die Personaldisposition beim BAW gehabt. So seien im letzten Quartal 95 insgesamt 26 Mitarbeiter des BAW mit der Sachbearbeitung für die Abwicklung des gesamten Programms befasst gewesen, zu Beginn des Jahres 1995 seien es nur 4 gewesen. Im Bereich Biomasse sei die Zahl der Sachbearbeiter im Verlaufe des Jahres 1995 von einer halben Stelle bei Start des Programms auf 6 in der Endphase gestiegen. Selbst wenn der Plafond für Biomasse erhöht worden wäre, hätte auch bei maximal möglichem Personaleinsatz keinesfalls alle Förderanträge im Haushaltsjahr 1995 bearbeitet und bewilligt werden können. Auch dieser Gesichtspunkt habe bei der Entscheidung eine Rolle gespielt, nur die Plafonds für Windkraft und Photovoltaik zu erhöhen, weil damit im Interesse der Zielsetzung des Programms habe sichergestellt werden können, dass im gleichen Jahr die Haushaltsmittel gebunden werden und abschließen konnten. Die Haushalte des Bundes seien von 1995 bis 1998 insgesamt 100 Mio. DM Haushaltsmittel für dieses Programm Förderprogramm eingeplant gewesen. In den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien habe sich der Titelverwalter und Richtliniengeber dafür entschieden, diesen Zeitraum zunächst nicht vollständig auszuschöpfen. Er habe vielmehr erstmals Richtlinien bis zum 31.12.1996 erlassen, und sich vorbehalten, eine Anschlussregelung zu treffen. Grundsätzlich habe in 1995 die Möglichkeit bestanden, Anträge auch nach Kassenschluss bis zum 31.12. des Jahres zu stellen und diese Anträge im Jahr 1996 zu Lasten des Haushaltes 1996 zu bewilligen und zu bedienen. Man habe sich jedoch für die strikte Einhaltung des Jährlichkeitsprinzips entschlossen und zwar in allen Fördersegmenten, um im Interesse der Marktentwicklung bei den erneuerbaren Energien eine kontinuierliche Förderung zu leisten. Andernfalls hätte die Gefahr eines Markteinbruchs bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bestanden. Das Gericht hat eine Gerichtsakte und einen Ordner Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.