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Urteil

1 E 3788/99.A

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0829.1E3788.99.A.0A
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Leitsätze
Asylrecht. Vietnam, exilpolitisches Engagement, Exilzeitschriften, Exilvereine, Radio Free Asia, Internet
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht. Vietnam, exilpolitisches Engagement, Exilzeitschriften, Exilvereine, Radio Free Asia, Internet 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar hat die Beklagte zu Unrecht die Voraussetzungen des § 51 VwVfG als nicht erfüllt gesehen und sich deshalb zu Unrecht geweigert, ein neues Asylverfahren durchzuführen. Doch besteht für den Kläger weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG, noch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und/oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Die von dem Kläger vorgetragenen und auch belegten exilpolitischen Tätigkeiten, jedenfalls die, die drei Monate vor der Stellung des Folgeantrages seitens des Kläger behauptet und dokumentiert wurden, und die in einem Zeitraum nach Bestandskraft des ersten ablehnenden Asylbescheides fallen, sind grundsätzlich geeignet, nach § 51 VwVfG die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens zu begründen. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist deshalb zu Unrecht erfolgt. Dennoch kann die Klage keinen Erfolg haben. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - und der Rechtsprechung des 12. Senats des Hess. VGH (Urteil vom 23.03.1998 - 12 UE 2918/96.A) ist das erkennende Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, im Hauptsacheverfahren alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und insoweit die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche Folgeverfahren abschießende Entscheidung trifft Eine Asylanerkennung des Klägers gemäß Art. 16 a GG kommt vorliegend schon nicht in Frage, weil er unstreitig seinerzeit auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG in die Bundesrepublik gekommen ist. Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann sich gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die von dem Kläger geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind nicht geeignet, für den Fall der Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den vietnamesischen Staat auszulösen. In Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, ist ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich, wenn der Schutzsuchende unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist ist (BVerwGE 91, 150, 154). Ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist im Wege einer qualifizierenden Betrachtungsweise durch Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erscheint. Deshalb reicht einerseits die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, während andererseits ein vernünftig denkender Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat so lange nicht auf sich nehmen wird, als die reale Möglichkeit einer Verfolgung besteht, mag auch ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% gegeben sein (vgl. BVerwGE 89, 162, 169). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung droht. Ob und unter welchen Voraussetzungen Vietnamesen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unter dem Gesichtspunkt der exilpolitischen Betätigung eine Bestrafung droht, wird von Sachverständigen, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und dem Auswärtigen Amt unterschiedlich eingeschätzt. E vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien geht davon aus, dass ein vietnamesischer Asylbewerber, der in der Bundesrepublik Deutschland als Mitherausgeber einer regimekritischen Zeitschrift und als Autor regimekritischer Artikel in Erscheinung getreten sei, damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Vietnam nach Art. 82 VStGB belangt zu werden. Die vietnamesische Botschaft in Bonn und ihre Außenstelle in Berlin verfolgten die Aktivitäten der verschiedenen vietnamesischen Flüchtlingsorganisationen sehr genau und beobachteten auch Exil-Zeitschriften, die keine ernste Gefahr für das politische System in Vietnam darstellten (vgl. E, Stellungnahme vom 04.10.1995 gegenüber dem BayVGH). Vietnamesische Bürger seien in der Bundesrepublik Deutschland einer ähnlich systematischen überwachung durch vietnamesische Stellen ausgesetzt, wie dies in den vormals sozialistischen Ländern der Fall gewesen sei. Allerdings würden die gewonnenen Erkenntnisse nicht immer effizient ausgewertet, was vor allem auf bürokratische Mißorganisation zurückzuführen sei (vgl. E, Stellungnahme vom 28. Juni 1993 gegenüber dem VG Kassel). In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1993 gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz führt E aus, es sei davon auszugehen, dass vietnamesischen Staatsbürgern, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten, im Falle ihrer Rückkehr Strafverfolgung nach Art. 82 oder 85 VStGB drohe. Wie groß die Gefahr einer Bestrafung sei, hänge allerdings von einer Vielzahl von Faktoren ab. Maßgebend könne beispielsweise sein, ob in der für den betreffenden Vietnamesen zuständigen Stelle Reformkräfte oder Dogmatiker das Sagen hätten, ob seine Familie über persönliche Beziehungen oder ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um notfalls durch Bestechung eine Strafverfolgung zu verhindern. Es sei gut vorstellbar, dass ein Vietnamese trotz regimekritischer Aktivitäten im Ausland im Falle einer Rückkehr keiner Strafverfolgung ausgesetzt sei, ein anderer hingegen bei vergleichbarem Sachverhalt strafrechtlich belangt werde. Dr. F vom Institut für Asienkunde hält die Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung für eher unwahrscheinlich. Die vietnamesische Botschaft in Deutschland sei zahlenmäßig nur schwach besetzt. Es sei den Mitgliedern der Botschaft unmöglich, die Aktivitäten ihrer nach Tausenden zählenden vietnamesischen Landsleute umfassend zu verfolgen. In Vietnam seien seit 1992 zwar prominente Regimegegner eingekerkert worden. Sie hätten die Führung der kommunistischen Partei mit ihren Aktivitäten "Gesicht verlieren lassen". Trete eine Oppositionsbewegung offen, etwa in Form einer öffentlichen Demonstration, in Hanoi auf, so sei mit einer harten und schnellen Reaktion des Staates zu rechnen. Aktivitäten im Ausland, auch solche regimekritischer Art, würden aber inzwischen erfahrungsgemäß mit Nachsicht behandelt. In einer Stellungnahme des Dr. F. vom 19.05.1994 gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz heißt es, die vietnamesische Seite werde zwar dann hart durchgreifen, wenn das sozialistische Regime in Gefahr sei, vor der Bevölkerung "Gesicht zu verlieren". Dies sei bei einer regimekritischen journalistischen Tätigkeit in Mainz wohl nicht anzunehmen, könne aber im konkreten Fall - Dissidentenliteratur - keineswegs ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. G (Stellungnahme vom 03.08.1994 an das Schleswig-Holsteinische VG) geht davon aus, dass die Frage, ob regimekritische Aktivitäten im Ausland bei einer Rückkehr nach Vietnam zu strafrechtlicher Verfolgung führten, nicht eindeutig zu beantworten sei. Die Beantwortung dieser Frage hänge sicher von Art und Umfang dieser Tätigkeit im Ausland ab. Doch sei die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung eher gering. Hinsichtlich des Bekanntwerdens solcher Aktivitäten geht Prof. Dr. G. davon aus, dass die Tätigkeit in einem Flüchtlingsverein den vietnamesischen Behörden nicht ohne weiteres bekannt werde. In Deutschland gebe es eine große Zahl verschiedenster Vereine und Organisationen von Vietnamesen. Die Organisationsformen und Ziele dieser Vereine seien außerordentlich unterschiedlich. Es sei für die jeweiligen vietnamesischen Botschaften oder andere vietnamesische Stellen weder arbeitsmäßig noch technisch möglich und auch nicht von übermäßigem Interesse, die Tätigkeiten dieser Vereine und Organisationen zu überwachen oder gar zu kontrollieren. Dies schließe allerdings nicht aus, dass die zuständigen Behörden Vietnams die Aktivitäten solcher Vereine und Personen zur Kenntnis nähmen, die sich entweder besonders im Sinne der Politik der vietnamesischen Regierung - oder im Gegensatz dazu - besonders regimekritisch engagierten. Amnesty international geht davon aus, dass die vietnamesische Botschaft die Aktivitäten der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen genau beobachte und registriere. In besonderem Maße gelte dies für solche Aktionen, die sich gegen die vietnamesische Regierung richteten (vgl. amnesty international, Auskunft vom 10.11.1993 an das VG Mainz). Es sei sehr schwer - so amnesty international - mit abschließender Sicherheit zu beurteilen, ob jemand in Vietnam für ein bestimmtes Verhalten bestraft werde oder nicht. Dies gelte insbesondere für Bestrafungen nach Art. 82 VStGB (vgl. amnesty international, Auskunft vom 28.02.1994 an das VG Freiburg). Sei jemand aktives Mitglied einer regierungsfeindlichen Exilorganisation gewesen und sei dies der vietnamesischen Botschaft bekannt geworden, so sei davon auszugehen, dass der Betreffende sich für sein Tun in Vietnam verantworten müsse (vgl. amnesty international, Auskunft vom 10.11.1993 gegenüber dem VG Mainz). Das Auswärtige Amt geht in einer Vielzahl von Auskünften (z.B. 10.01.1994 an das VG Kassel, 28.09.1993 an das VG Aachen, zuletzt Auskunft vom 12.11.1997 an das VG Kassel) davon aus, dass eine wirklich aktive politische oppositionelle Betätigung vietnamesischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland den vietnamesischen Stellen in Deutschland nicht verborgen bleibe und von ihnen aufmerksam verfolgt werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Rückkehrer wegen politischer Betätigung im Ausland verfolgt werde, hänge von dem Inhalt der politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Verfolgung öffentlicher politischer Betätigung sei um so unwahrscheinlicher, je mehr sich die Öffentlichkeitswirkung auf das Ausland beschränke. Sollte der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeiten im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, sei eher davon auszugehen, dass ihm die Einreise verweigert, als dass er nach der Einreise verfolgt werde. Es seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten in Deutschland verfolgt worden seien (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.01.1994 an das VG Kassel). Ob die Unterstützung von antisozialistischen Druckerzeugnissen im Ausland durch Geldspenden überhaupt unter Art. 82 VStGB subsumiert werden könne, erscheine dem Auswärtigen Amt fraglich. Jedenfalls könne davon ausgegangen werden, dass die vietnamesischen Behörden die Unterstützung von regimekritischen exilpolitischen Zeitschriften in Form von Spenden als eher unbedeutend einschätzten und eine Gefahr der Verfolgung deswegen nicht bestehe. Auch das Lesen und der Empfang oppositioneller Schriftstücke sei durch Art. 82 VStGB nicht unter Strafe gestellt. Strafrechtliche Maßnahmen gegen die Empfänger solcher Druckerzeugnisse seien deshalb auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.07.1994 an das VG Mainz). Ob exilpolitische Zeitungen, würden sie nach Vietnam geschickt, dort überhaupt bei den vorgesehenen Empfängern ankämen, stehe nicht fest. Es könne auch sein, dass sie schon durch den Zoll oder bei der Post abgefangen würden (Auswärtiges Amt, ebenda). Eine exilpolitische Betätigung in der Form einer Teilnahme an Demonstrationen sei in ihrer Öffentlichkeitswirkung gering und zu sehr auf das Ausland beschränkt; eine Bestrafung nach Art. 82 VStGB im Falle einer Rückkehr nach Vietnam sei unwahrscheinlich (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07.02.1995 an das VG Koblenz). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen kann nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass oppositionelle Aktivitäten vietnamesischer Staatsbürger im Ausland in Vietnam bekannt werden. Zwar bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Ausmaß der vietnamesische Geheimdienst in Deutschland aktiv ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.01.1994 an das VG Kassel). Festzustehen scheint aber, dass die Mitarbeiter der vietnamesischen Botschaft bemüht sind, die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute in der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten und zu registrieren. Gleiches dürfte für die vietnamesischen Botschaften in den früheren Ostblockstaaten gegolten haben bzw. für die Auslandsvertretungen in deren Nachfolgestaaten gelten. Bereits wegen der personell schwachen Besetzung der vietnamesischen Auslandsvertretungen - auch wenn man einrechnet, dass es unter den Auslandsvietnamesen Spitzel geben wird - dürfte es aber diesen Stellen unmöglich sein, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger zu erfassen. Zudem scheint die Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse auch nicht immer in einer effektiven Weise zu erfolgen. Selbst wenn aber eine exilpolitische Betätigung vietnamesischen Stellen bekannt geworden sein sollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie in jedem Fall eine Bestrafung des Betreffenden im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam nach sich ziehen wird. Davon, dass nicht jede exilpolitische Betätigung ein beachtliches Bestrafungsrisiko zur Folge hat, gehen im Grunde genommen sämtliche Gutachter und sachverständigen Stellen aus. Selbst Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissensschaftliche und internationale Studien und amnesty international, die am ehesten die Gefahr einer Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung sehen, betonen, dass es - so Dr. E - von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, ob eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung erfolge, bzw. führen aus, dass eine Prognose über eine eventuelle Bestrafung - so amnesty international - nur sehr schwer getroffen werden könne. Unter Auswertung der genannten Erkenntnisquellen geht das Gericht davon aus, dass eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung im Ausland nach den Art. 82 oder 85 VStGB für zurückkehrende Vietnamesen nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sich diese Vietnamesen während ihres Aufenthaltes öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert haben (so auch Urteile des HessVGH vom 20.06.1994 - 13 UE 858/93 - bzw. vom 19.06.1995 - 13 UE 1327/94 -). Eine Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten muss dabei als eher unwahrscheinlich angesehen werden, wenn sich ihre Wirkung auf das Ausland beschränkt und mit keinem "Gesichtsverlust" für die vietnamesische Führung verbunden ist. Eine Bestrafung nach den Art. 82 oder 85 VStGB kommt überhaupt nur dann ernsthaft in Betracht, wenn sich die exilpolitische Betätigung in ihrer Wirkung nicht auf das Ausland beschränkt, wobei das Auswärtige Amt allerdings davon ausgeht, dass in derartigen Fällen eher mit einer Einreiseverweigerung als mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07.02.1995 an das VG Frankfurt/Oder). Dass eine Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung im Grundsatz eher unwahrscheinlich ist und - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht kommt, wird zudem auch dadurch belegt, dass - trotz aus Deutschland erfolgter Abschiebungen - bisher keine Fälle bekannt geworden sind, in denen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Vietnamesen wegen politischer Aktivitäten im Ausland bestraft worden wären (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.01.1994 an das VG Kassel). Diese Einschätzung des Gerichtes wird auch durch jüngere Stellungnahmen bestätigt. Die Interessenlage der Regierung Vietnams ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, die praktizierte Öffnungspolitik nicht zu gefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu ermuntern und für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Viele frühere Gegner der Kommunistischen Partei Vietnams gehen ihrerseits auf die Regierung zu und zeigen sich kompromißbereit. Demgemäß richtet die staatliche Gewalt in Vietnam tendenziell ihr Augenmerk weniger auf die Vergangenheit und auf Aktivitäten im Ausland, sondern eher auf die gegenwärtige Opposition im eigenen Land (vgl. insbesondere Prof. Dr. G, Stellungnahmen vom 18.10.1996 und 31.10.1996 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Auskunft an das VG Frankfurt am Main vom 24.02.1998). Für diese Einschätzung spricht, dass trotz der Rückführung von rund 2600 Personen bis zum 31.07.1997 aufgrund des Rückführungsabkommens (vgl. Auswärtiges Amt an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Auskunft vom 08.08.1997) und rund 100.000 Personen aus umliegenden Staaten wie Hongkong, Indonesien, Thailand, Malaysia (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.08.1997) keine Fälle von Verfolgung im Zusammenhang mit ihrer Flucht bekannt geworden sind (Lagebericht Auswärtiges Amt) auch nicht bei regimekritischer Tätigkeit im Ausland. Professor Dr. G. kommt in seiner Stellungnahme vom 24.02.1998 sogar zu dem Ergebnis, dass dies auch für Fälle gelte, in denen Personen bereits vor Verlassen Vietnams gegen Ausreisebestimmungen verstoßen oder gegen "staatsschützende" Normen verstoßen haben. Vor diesem Hintergrund dürfte die vietnamesische Regierung, um ihr Ansehen im westlichen Ausland nicht zu gefährden und die positive Wirkung etwa des Reintegrations- und des Rückübernahmeabkommens nicht zu beeinträchtigen, gegenüber Rückkehrern, die sich im Ausland oppositionell betätigt haben, sich eher vorsichtig verhalten. Insofern werden für die Reaktion der Regierung weniger Art und Umfang oppositioneller Aktivitäten als ihre vermutete Wirkung im In- und Ausland entscheidend sein - auch im Hinblick auf die Wahrung des Gesichts, einer Verhaltensmaxime, die in Vietnam hohen Stellenwert besitzt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 82 oder 85 VStGB wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Ausland droht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Veröffentlichung eines Artikels in der Ausgabe Nr. 77 vom März 1998 der Ausgabe Chanh En wie auch der erste im Internet publizierte Artikel des Klägers für sich genommen außer Betracht bleiben müssen, weil beide Veröffentlichungen vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylbescheides liegen und deshalb schon in dem ursprünglichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der IGFM-Jahresbericht 1998 belegt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung droht. Aus diesem Bericht ergibt sich nur, dass politische Dissidenten in Vietnam selbst politisch verfolgt werden oder Rückkehrer aus asiatischen Flüchtlingslagern, die dort politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr unter Hausarrest gestellt wurden. Daraus kann man nicht schließen, dass ein exilpolitisches Engagement in Europa mit hinreichender Sicherheit ebenfalls zur politischer Verfolgung führen wird, weil den hiesigen Exilanten unterstellt werden kann, dass sie sich engagieren, um ihre Abschiebung nach Vietnam zu verhindern. Diese Situation besteht nicht bei Dissidenten aus asiatischen Flüchtlingslagern. Auch aus dem Urteil des VG Lüneburg kann der Kläger nichts zu seinem Gunsten ableiten. Das Urteil (Seite 7) räumt ein, dass verlässliche Erkenntnis über die vietnamesische Praxis im Bereich der administrativen Haftstrafen nur schwer zu bekommen sind. Der aus der FAZ 21.01.1999 zitierte Referenzfall eines im Westen ausgebildeten Juristen, der mehr als 10 Jahr in Haft war, passt schon biografisch nicht auf den Kläger und zeigt auch keinen Zusammenhang zu der erst 1997 geschaffenen Regierungsverordnung über administrative Haftstrafen. Das Urteil stellt weiter fest, es sei eine Frage des Zufalls, ob jemand repressiv behandelt werde. Angesichts dessen käme es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, zu dem das Urteil gerade nichts sagt. Das Engagement des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein "D" in A. begründet ebenfalls nicht eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in Vietnam. Bei diesem Verein handelt es sich um einen von zahlreichen ähnlichen Vereinigungen in der Bundesrepublik, deren Mitglieder schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich in das Fadenkreuz der vietnamesischen Behröden geraten, weil sich die Wirkung ihrer Äußerungen nur auf das Ausland beschränkt und eine Wirkung innerhalb Vietnams ausgeschlossen ist. Die geringe Wirkung der Tätigkeit derartiger Vereinigungen führt auch dazu, dass selbst deren führende Vertreter nicht als Personen anzusehen sind, die in besonders exponierter Weise sich oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigen. Das gilt zumindest auch für die Veröffentlichung in der Exilzeitung V. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht als ehemaliger Vertragsarbeiter ursprünglich in der DDR gelebt hat. Dieser Personenkreis wurde von den vietnamesischen Sicherheitsorganen in besonderer Weise überwacht. Dagegen ist im Falle des Klägers nicht davon auszugehen, dass dieser in besonderer Weise der Beobachtung durch die vietnamesischen Behörden unterliegt. Der Kläger selbst hat in seinem ersten Verfahren angegeben, dass er in Vietnam wiederholt festgenommen und polizeilich verhört worden sei, weil er regimekritische Zeitschriften aus dem Ausland verbreitet habe. Der Kläger hat aber schon damals nicht behauptet, dass er darüber hinaus verfolgt worden ist. Vielmehr konnte er das Land mit dem Flugzeug verlassen. Wenn schon die Verteilung von regimekritischen Zeitschriften aus dem Ausland innerhalb Vietnams nicht unmittelbar zu asylerheblichen Maßnahmen geführt hat, kann dies erst recht nicht angenommen werden, wenn sich die publizistische Tätigkeit insoweit auf das Ausland beschränkt. Auch der Beitrag des Klägers, der über den Sender C. verbreitet wurde, führt nicht beachtlich wahrscheinlich zu einem Verfolgungsrisiko in Vietnam. Wie das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 04.08.1998 an das Verwaltungsgericht Mainz mitteilt, können die Sendungen von C. zwar in Vietnam empfangen werden. Die Zahl der Hörer ist jedoch gering. Obwohl es in Vietnam technisch problemlos möglich ist, mit Störsendern den Empfang von C. zu unterbinden, geschieht dies nicht. Störsender werden vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen eingesetzt, um die Bevölkerung zu veranlassen, einen bestimmten Decoder zu kaufen und Radio- oder Fernsehgebühren zu zahlen. Das Auswärtige Amt verweist auch darauf, dass praktisch jeder inzwischen in Vietnam die Möglichkeit hat, internationale Fernsehprogramme zu sehen, weil diese in allen Hotel- und Karaokebars empfangen werden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass Vietnam, insbesondere die Sendungen von C. für zu bedeutungslos hält, um hiergegen nachhaltigen Abwehrmaßnamen zu ergreifen. Um so unwahrscheinlicher ist es, dass der vietnamesische Staat ausgerechnet die Aktivitäten des Klägers in diesem Sender in besonderer Weise wahrnimmt und die erforderlichen Maßnahmen ergreift (Dokumentation), um den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Der Beitrag des Klägers in C. ist in keiner Weise besonders herausragend, so dass er von den vietnamesischen Behörden als besonders gefährlicher Publizist wahrgenommen werden könnte. Auch die Tätigkeit als Mitarbeiter der Website von X und die Aufführung seines Namens auf der Startseite dieser Internetpublikation begründet nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen muss. Denn es ist davon auszugehen, dass auch regimekritische Beiträge im Internet keine bedeutende Wirkung innerhalb Vietnams haben und deshalb nicht anders zu bewerten sind als regimekritische Publikationen in Printmedien, welche im Ausland veröffentlicht werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass, wie sowohl der Sachverständige Dr. E. als auch das Auswärtige Amt bestätigen, nur sehr wenige Bürger Vietnams überhaupt einen privaten Zugang zum Internet haben. Wenn überhaupt ist der Zugang nur in den Städten und nur über Internetcafes möglich, die allerdings rege in Anspruch genommen werden. Indessen ist davon auszugehen, dass dieser öffentliche Zugang zum Internet von den Behörden entsprechend kontrolliert wird. Wie sowohl der Sachverständige Dr. E als auch das Auswärtige Amt mitgeteilt haben, ist das vietnamesische Regime darauf bedacht, regimekritische Beiträge aus dem Internet nicht zugänglich zu machen und sich mit Hilfe von Firewalls dagegen abzuschirmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Firewalls auch den Zugang zu sog. Transmitterwebsites verhindern, deren Zweck darin besteht, entsprechende Filter zu umgehen. Angesichts der geringen Möglichkeiten der vietnamesischen Bevölkerung, sich mit dem Internet zu befassen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Umweg über Tansmitterwebsites überhaupt bekannt ist. Selbst wenn man, wie der Sachverständige Dr. E. vermutet, eine gewisse Gefährdung bei Autoren annehmen will, die öfter durch regimekritische Artikel im Internet auffallen, so ist diese Bedingung im Falle des Klägers jedenfalls nicht erfüllt. Der Kläger hat gerade zweimal einen namentlich gezeichneten Artikel im Internet veröffentlicht. Die bloße Aufführung als Mitarbeiter der Website von X ist dem gegenüber nicht gleichbedeutend. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung lässt sich auch nicht etwa daraus ableiten, dass aus Vietnam wiederholt auf eine bestimmte Homepage zugegriffen worden ist, wie man aus entsprechenden Log-Files ersehen kann. Soweit das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem o.g. Urteil diesem Umstand ein gewisses Gewicht beilegt, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Zugriffe von Seiten der vietnamesischen Sicherheitsorgane zu dem Zweck erfolgt sind, die Szene zu beobachten und entsprechende Websites auszufiltern. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass dies in der Absicht erfolgt, einzelne Staatsbürger, deren Namen im Internet auftauchen, politisch zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er stammt aus Hanoi. Er verließ seine Heimat am 26.05.1994 und gelangte auf dem Landweg am 29.05.1994 in die Bundesrepublik. Er beantragte am 30.06.1999 bei der Beklagten die Durchführung eines weiteren Asylverfahren, nachdem ein früherer Asylantrag bereits erfolglos geblieben war und der ablehnende Bescheid am 19.11.1998 bestands- bzw. rechtskräftig geworden war. Zur Begründung seines Folgeantrages hat er Folgendes geltend gemacht: Er habe sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides in überdurchschnittlicher Weise weiter politisch engagiert. Durch den Jahresbericht 1998 der internationalen Gesellschaft für Menschenrechte, der ihm im Mai 1999 bekannt geworden sei, sei er veranlasst worden, einen Folgeantrag zu stellen. Denn aus diesem Bericht ergäbe sich, dass nunmehr aufgrund der Hausarrestverordnung weiterhin die Drangsalierung politisch missliebiger Menschen betrieben werde. Insbesondere ergebe sich aus dem Bericht, dass eine Vielzahl von Familien, konkret 9 von 14 die sog. Familienregistrierkarte nicht erhalten hätten und damit keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben in Vietnam hätten. Derartige Nachteile würde auch ihm im Falle seiner Rückkehr drohen. Von seiner Schwester, die mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet lebe und gute Kontakte nach Vietnam unterhalte, habe er erfahren, dass die Polizei in Vietnam nach ihm suche. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements legte der Kläger zahlreiche Dokumente vor, die eine publizistische Tätigkeit dokumentieren, darunter einen Artikel aus der Exilzeitung Chanh En und einen Artikel, der im Internet (http://www. ...) erschienen ist. Weiterhin legte er Dokumente vor, die seine Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen vor der Vietnamesischen Botschaft und an anderen Orten sowie die Niederschrift über die Gründung des Vereins "D" in A dokumentieren, zu dessen erstem Vorsitzenden der Kläger gewählt worden ist, sowie mehrere Erklärungen dieses Vereins zu namentlich benannten politischen Gefangenen in Vietnam und ein Exemplar der von dem Verein herausgegebenen Zeitung, deren Chefredakteure der Kläger ist. Mit Bescheid vom 29.09.1999, zugestellt am 08.10.1999, lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und traf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Auf die Gründe des angefochtenen Bescheides wird Bezug genommen. Am 22.10.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, weiterhin in erheblichem Umfang exilpolitisch tätig zu sein. Zum Nachweis legt er zahlreiche weitere Dokumente darüber vor, dass er in A und B wiederholt Informationsstände aufgestellt hat, sowie zahlreiche Exemplare der Vereinszeitung des Vereins "D". Weiterhin legte er eine Ausdruck der Startseite der Internetausgabe der Zeitschrift L (...) vor (http://www....), wo sein Name unter der Rubrik "Mitarbeiter" aufgeführt ist. Ferner legte er einen Artikel über den Schriftsteller Ta Hou vor, den er auf der Website von X und Y (Australien) sowie in der Printausgabe von Y veröffentlich hat. Weiterhin legte der Kläger das Manuskript des Artikels "xxx?" (in vietnamesischer Sprache und deutscher Übersetzung) vor, der nach seinem Vortrag am 09.07.2000 über den Sender C verlesen worden ist. Schließlich legt der Kläger das Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg vom 21.10.1999 - 1 A 545/96 - vor und macht sich dessen Argumentation zu eigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.09.1999 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und zugleich festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 20.06.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat eine Gerichtsakte, einen Hefter Behördenakten und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage im Heimatland des Klägers zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangene Dokumentenliste (Bl. 239 ff der Akten) wird Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 06.01.2000 in das Verfahren eingeführt. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob davon auszugehen sei, das vietnamesische Sicherheitsorgane regimekritische Veröffentlichungen im Internet regelmäßig beobachten und die Namen der Autoren registrieren, um ihrer im Falle der Rückkehr nach Vietnam habhaft zu werden und ob dies gegebenenfalls nur dann gilt, wenn bestimmte Autoren öfter oder regelmäßig publizieren oder ob dies auch schon bei vereinzelten Veröffentlichungen gilt, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und des Sachverständigen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Herrn E vom 16.02.2000 und das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 17.04.2000 Bezug genommen.