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Urteil

1 E 40007/98.A

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0830.1E40007.98.A.0A
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Leitsätze
Der Inhaber eines Schengen-Visums Typ C, das von einem anderen Schengen-Vertragsstaat ausgestellt worden ist, kann sich, auch wenn er von einem sicheren Drittstaat aus eingereist ist, auf das Asylgrundrecht des Art.16a GG berufen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.1997 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Inhaber eines Schengen-Visums Typ C, das von einem anderen Schengen-Vertragsstaat ausgestellt worden ist, kann sich, auch wenn er von einem sicheren Drittstaat aus eingereist ist, auf das Asylgrundrecht des Art.16a GG berufen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.1997 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Artikel 16 a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG. Es ist dem Kläger nicht etwa gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG verwehrt, sich auf Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes zu berufen. Zwar ist der Kläger auf dem Landweg über Polen und somit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Grunde nach greift; doch gilt diese Norm dann nicht, wenn der Betroffene im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland war, § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG. Hiervon ist im Hinblick auf das Schengen-Visum, über das der Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise nach Polen verfügte, auszugehen. Ein Schengen-Visum Typ C stellt eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland dar. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass ein Visum eine Form der Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 3 Rdn. 25). Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 des AuslG, wo es heißt: "Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen". Auch ein Schengen-Visum stellt eine derartige besondere Form einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland dar. Der Inhaber eines Schengen-Visums Typ C ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigt, sich nach rechtmäßiger Einreise frei im Hochheitsgebiet aller Schengen-Staaten zu bewegen, soweit er die Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens weiterhin erfüllt. Der Ausländer verfügt somit mit einem Schengen-Visum über einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihm den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Alle Regelungen des deutschen Rechts, die an den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung im allgemeinen anknüpfen sind somit grundsätzlich auch auf das Schengen-Visum anwendbar, soweit Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens dem nicht entgegenstehen (vgl. Westphal, Die Berücksichtigung des Schengener Durchführungsübereinkommens bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, ZAR Heft 4 1998, Seite 175 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso dies nicht auch im Bereich des § 26 a AsylVfG so sein sollte. Der Einwand, mit dieser Auffassung würde der Vorrang des völkervertraglichen Systems nicht genügend beachtet (GK AsylVfG, Kommentar, Stand Mai 2000, § 26 Rdnr. 55) kann demgegenüber nicht überzeugen. Dies, zumal die Grundannahme unzutreffend ist, wonach derjenige in den Genuß der Nr. 1 gelange, der im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat "im Besitz einer von der Bundesrepublik Deutschland erteilten Aufenthaltsgenehmigung" war. Dies setzt der Wortlaut nicht voraus. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ). Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksales politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)). Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)). Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass der vom Kläger gemachte Vortrag in seinem Kernbereich der Wahrheit entspricht. Insoweit wird zunächst auf die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.10.1998 verwiesen. Auch im übrigen erscheint der vom Kläger gemachte Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 02.04.1998 sowie 30.08.2000 glaubwürdig. Dies vorausgeschickt ist davon auszugehen, dass der Kläger die Russische Föderation aus Gründen der Vorverfolgung wegen seiner politischen überzeugung verlassen hat. Nach dem Vortrag des Klägers sowie den Erkenntnissen, die das Gericht aus den Behördenakten des D.T. entnimmt, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in rechtmäßiger Weise mit einem Strafverfahren wegen des Verrats von Militärgeheimnissen überzogen worden ist, sondern vielmehr, dass beabsichtigt war, mit dem Instrumentarium der Strafgesetze zielgerichtet gegenüber dem Kläger vorzugehen, der durch die entsprechenden Maßnahmen gerade wegen seiner politischen überzeugung getroffen werden sollte. Legt man insbesondere den Vortrag in dem Asylfolgeverfahren T. zugrunde und hiervon ist von auch die Beklagte in dem dortigen Verfahren ausgegangen, was sich aus dem dortigen Bescheid vom 09.06.2000 (Az.: 2539180/160) entnehmen lässt, so kann hieraus der Schluss gezogen werden, dass der Einsatz des strafrechtlichen Instrumentariums, der dem Kläger gedroht hat, unausweichlich mit einem Politmalus verbunden gewesen wäre. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung begehrt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, denn die Voraussetzung dieser Vorschrift ist aus den oben dargelegten Gründen gleichfalls gegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 177 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er reiste am 05.10.1997 mit einem Bus aus Moskau kommend über Weißrussland und Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum Zeitpunkt der Einreise befand er sich im Besitz eines Schengen-Visums des französischen Konsulats in Moskau, Typ C, gültig vom 02.10. bis 29.10.1997. Am 06.10.1997 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und führte zur Begründung aus, dass er aus einem Ort komme, der radioaktiv verseucht sei. Es sei um Krebs gegangen. Sein Vater habe auch darunter gelitten und als er von seiner Krankheit erfahren habe, habe er sich aufgehängt. Er habe seinen Militärdienst geleistet aus dem entlassen worden sei. Man habe ihm gesagt, man solle sich nicht einmischen. Es sei keine normale Entlassung gewesen. Man habe ihm vielmehr vorgeworfen, gegen Militärgesetze verstoßen zu haben. Danach sei er zum Bürgermeister der Stadt gegangen. Dort habe man ihm gesagt, er und sein Freund sollten der Sache fernbleiben. Sie hätten kein Arbeitsbuch mehr bekommen. Ein Kamerad sei verhaftet worden und zwar am 20. September. Später habe er dann erfahren, dass dieser gestorben sei. Er wisse, dass dieser kerngesund gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätten sie auf die Wache gemusst. Mit Bescheid vom 17.12.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Ferner verneinte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und drohte dem Kläger an, ihn in die Russische Föderation abzuschieben, sollte er nicht innerhalb 1 Woche nach Zustellung des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14.01.1998. Am 21.01.1998 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 27.01.1998 in dem Verfahren 1 G 40006/98.A(1) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.1997 angeordnet. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Verhandlungsniederschrift vom 02.04.1998 (Bl. 74 ff.) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Verfahren 1 E 3403/00 sowie die zu diesem Verfahren vorgelegten beiden Behördenakten betreffend das Asylfolgeverfahren des D.T..