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Urteil

1 E 328/99

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0125.1E328.99.0A
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Leitsätze
Für den Widerruf und die Rückforderung einer Beihilfe zur Flächenstilllegung ist nicht Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F.d. Verordnung (EWG) Nr. 466/92 Rechtsgrundlage, sondern § 10 Abs. 2 MOG. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. d. Verordnung (EWG) Nr. 466/92 findet Anwendung, wenn die dort genannten Untergrenzen (2 % und 0,2 ha) erreicht und nicht beide Obergrenzen (10 % und 2,0 ha) überschritten sind. Die Verwendung des Wortes "und" zur Verbindung der jeweiligen Grenzen zeigt an, dass kumulativ sind. Die in Art. 15 Abs. 1, 2. Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F.d. Verordnung (EWG) Nr. 455/92 vorgesehene Kürzung der Beihilfe für die Extensivierung erstreckt auf den gesamten Zeitraum der vom Empfänger der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung, es sei denn, der Begünstigte kann beweisen, dass der Unterschied zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche weder auf Vorsatz noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten zurückzuführen ist; die vorgesehene Kürzung verpflichtet die nationale Behörde zum entsprechenden Teilwiderruf der Beihilfegewährung.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 20.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.1999 wird insoweit aufgehoben als hierin ein über 6522,80 DM hinausgehender Betrag widerrufen und zurückgefordert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Widerruf und die Rückforderung einer Beihilfe zur Flächenstilllegung ist nicht Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F.d. Verordnung (EWG) Nr. 466/92 Rechtsgrundlage, sondern § 10 Abs. 2 MOG. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. d. Verordnung (EWG) Nr. 466/92 findet Anwendung, wenn die dort genannten Untergrenzen (2 % und 0,2 ha) erreicht und nicht beide Obergrenzen (10 % und 2,0 ha) überschritten sind. Die Verwendung des Wortes "und" zur Verbindung der jeweiligen Grenzen zeigt an, dass kumulativ sind. Die in Art. 15 Abs. 1, 2. Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F.d. Verordnung (EWG) Nr. 455/92 vorgesehene Kürzung der Beihilfe für die Extensivierung erstreckt auf den gesamten Zeitraum der vom Empfänger der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung, es sei denn, der Begünstigte kann beweisen, dass der Unterschied zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche weder auf Vorsatz noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten zurückzuführen ist; die vorgesehene Kürzung verpflichtet die nationale Behörde zum entsprechenden Teilwiderruf der Beihilfegewährung. Der Bescheid des Beklagten vom 20.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.1999 wird insoweit aufgehoben als hierin ein über 6522,80 DM hinausgehender Betrag widerrufen und zurückgefordert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Der Bescheid des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen vom 20.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 04.01.1999 ist insoweit rechtswidrig als er einen über 6522,80 DM hinausgehenden Betrag widerruft und zurückfordert. Soweit der Widerruf und die Rückforderung einen Betrag von 6522,80 DM betreffen erfolgt dies rechtmäßig und der Kläger ist insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Genehmigungsbescheides des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Hanau vom 30.12.1991 ist § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation - MOG - in der ab 21.05.1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens rechtlicher Vorschriften (BGBl I, S 656) vom 02. Mai 1996. Das Gemeinschaftsrecht weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH ESLg 1983, 2633 Rdnr. 18 - "Milchkontor" ) im gegenwärtigen Stande der Entwicklung keine Rechtsvorschriften auf, die die Befugnis der Behörde regeln, in Durchführung des Gemeinschaftsrechtes gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen und zurückzufordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1996 - Agrarrecht 1998, 16 m.w.N.). Auch Art. 15 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 (ABl. Nr. L 121/36 vom 11.05.1988) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 (ABl. Nr. L 53/12 vom 28.02.1992) stellt keine solche Vorschrift dar. Diese Norm enthält für Fälle der vorliegenden Art lediglich die Verpflichtung der nationalen Behörde zur Rückabwicklung der Beihilfegewährung, überläßt jedoch die Durchsetzung dieser Verpflichtung dem nationalen Gesetzgeber. Wie die Aufhebung und Rückforderung im einzelnen durchgesetzt werden, überlässt die Verordnung vielmehr den nationalen Gesetzgebern. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 MOG sind rechtmäßig begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist. Bei der streitbefangenen Stilllegungsprämie handelt es sich um eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG und damit um einen Fall des § 6 (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1996 a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 17.12.1997, Az.: 8 UE 3796/96; Bay.VGH Urteil vom 25.04.1996, Az: 19 B 93. 02559; VGH Bad-Wü., Urteil vom 16.06.1997, Az.: 7 S 849/95, AgrarR 98, 395). Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vom 30.12.1991 nicht eingehalten worden. Der Kläger hat seine Verpflichtung zur Stilllegung von (bestimmten) Ackerflächen entsprechend der von ihm für das Wirtschaftsjahr 1995/96 eingereichten Rotationsbrachemeldung nicht erfüllt. Nach Art. 8 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 ist der Beihilfeempfänger verpflichtet, die stillzulegende Anbaufläche mit Lagebeschreibung (Art. 7 Abs. 1 e) anzugeben. Bei der Rotationsbrache hat er gem. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 die brachgelegten und die erneut bestellten Flächen der zuständigen Behörde zu melden. Vorliegend hat der Kläger mit Rotationsbrachemeldung vom 20.08.1995 die Flächen H. Flur ##, Flurstück ## mit 1,24 ha und Heddersroth Flur ##, Flurstück ## mit 0,88 ha zur Stilllegung für das Wirtschaftsjahr 95/96 angemeldet. Mit Bescheid vom 22.02.1996 erklärte sich das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen mit dieser geplanten Stilllegung einverstanden. Unstreitig hat der Kläger in der Folgezeit jedoch lediglich die Fläche Flur ##, Flurstück ## mit 1,24 ha stillgelegt, während die Flur ##, Flurstück ## von ihm mit Winterweizen bestellt wurde. Die Voraussetzung für den Erlass des Bescheides vom 30.12.1991 in der Fassung vom 22.02.1996, die Stilllegung von bestimmten stillzulegenden Anbauflächen wurde somit nicht eingehalten. In einer Rotationsbrachemeldung für einen bestimmten Stilllegungszeitraum nicht angegebene Flächen können angegebene aber nicht stillgelegte Flächen nicht ersetzen, auch wenn diese tatsächlich stillgelegt sind. Auf die Frage, ob die vorliegend tatsächlich stillgelegte Fläche Flur ##, Flurstück ## bereits im Wirtschaftsjahr 94/95 stillgelegt war und deshalb nicht wiederum im Wirtschaftsjahr 95/96 als Stilllegungsfläche anerkannt werden kann und/oder ob diese Fläche Pestizidbelastungen aufweist und deshalb für eine Stilllegung nicht in Frage kommt, kommt es somit nicht an. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG ist der betroffene Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall, weil Art. 15 Abs. 1 der hier gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 MOG einschlägigen Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F.d. Verordnung (EWG) Nr. 466/92 greift. Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 hat folgenden Wortlaut: "Abs. 1: Ergeben die Kontrollen eine Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche von mindestens 2 % und 20 Ar bis zu höchstens 10 % und 2 ha, so wird die Beihilfe nach der festgestellten Fläche, abzüglich der Differenz berechnet; etwaige Beihilfezahlungen für frühere Jahre werden nachträglich in gleicher Höhe gekürzt, es sei denn, der begünstigte kann beweisen, daß der Unterschied weder auf Vorsatz, noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten zurückzuführen ist. Abs. 2: Ergibt sich eine größere Differenz als nach Abs. 1, so wird die Beihilfe für die gesamte Dauer der Stilllegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessene zusätzlicher Strafmaßnahmen. Beihilfen, die in zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, werden jedoch nicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte beweisen kann, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist. Abs. 3: In allen anderen Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen als denen, die von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden, verhängen die Mitgliedsstaaten zumindest Geldstrafen, ausgenommen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderen dem Beihilfeempfänger nicht anzulastenden Ursachen. Bei schweren Unregelmäßigkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung der unter diesen Absatz fallenden Verpflichtungen ergeben, insbesondere allen Fällen betrügerischer Absicht des Beitragsempfängers oder seiner Rechtsnachfolger, wird die Beihilfe für die gesamte Dauer der Stilllegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen." Vorliegend ist nicht Art. 15 Abs. 2 sondern Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 einschlägig. Die Flächendifferenz zwischen angemeldeter Stilllegungsfläche (2,12 ha) und der tatsächlich stillgelegten Fläche (1,24 ha) beträgt 0,88 ha, was 41,5 % entspricht. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 kommt aber nur zur Anwendung, wenn sich eine größere Differenz als nach Abs. 1 ergibt. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 kommt zur Anwendung, wenn der festgestellte Unterschied zwischen den beiden Untergrenzen (2 % und 0,2 ha) und den beiden Obergrenzen (10 % und 2 ha) liegt, die die Bestimmung festsetzt. Die Verwendung des Wortes "und" zur Verbindung der jeweiligen Grenzen zeigt an, dass sie kumulativ sind. Die erkennende Kammer folgt hiermit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 16 der VO (EWG) Nr. 4115/88 (Urteil vom 20. Januar 2000, Az: C - 414/98.) Art. 16 der Verordnung Nr. 4115/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 838/93 der Kommission vom 06. April 1993 (Amtsblatt L 88, Seite 16) ist annähernd wortgleich mit dem hier anzuwendenden Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92, so dass die zu Art. 16 angestellten Erwägungen des EuGH nach Auffassung der erkennenden Kammer offensichtlich auch für Art. 15 der Verordnung Nr. 466/92 gelten. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 findet also Anwendung, wenn - wie vorliegend - beide Untergrenzen erreicht und nicht beide Obergrenzen überschritten sind. In diesem Falle wird die Beihilfe nach der festgestellten Fläche, abzüglich der Differenz berechnet. Die festgestellte, das heißt die tatsächlich stillgelegte Fläche beträgt vorliegend 1,24 ha. Hiervon abzuziehen ist die Differenz zwischen der beantragten (2,12 ha) und der festgestellten Fläche, mithin vorliegend 0,88 ha, woraus sich eine zu berechnende Beihilfe, auf Basis von 0,36 ha (1,24 ha - 0,88 ha) ergibt, was wiederum vorliegend bei einer Hektarbeihilfe von 920,00 DM einen Betrag von 331,20 DM ausmacht. Gem. Art. 15 Abs. 1, 2. Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 werden etwaige Beihilfezahlungen für frühere Jahre nachträglich in gleicher Höhe gekürzt, es sei denn, der Begünstigte kann beweisen, dass der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten zurückzuführen ist. Letzteres konnte der Kläger vorliegend nicht beweisen. Im übrigen ist die erkennende Kammer jedoch auch der Auffassung, dass der Grund für das Nichtstilllegen einer zur Stilllegung angemeldeten Fläche jedenfalls eine Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten darstellt, da es dem Kläger als Beihilfeempfänger obliegt, sich vor einer Aussaat gegebenenfalls nochmals zu vergewissern, dass die entsprechende Fläche nicht etwa als Stilllegungsfläche gemeldet ist. Die Beklagte durfte also die Beihilfe in Höhe wie oben dargelegt für die früheren Jahre kürzen, d.h., die Beklagte war berechtigt, den Bescheid vom 30.12.1991 in der Gestalt der späteren Bescheide vom 28.09.1992, 20.10.1992, 28.02.1994, 11.01.1995, 05.07.1995 und 22.02.1996 teilweise zu widerrufen, soweit diese eine Stilllegungsfläche von über 0,36 ha zugrundelegen. Dem so gefundenen Ergebnis stehen auch nicht etwa die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 25.06.1998 (Az: 1 E 1299/96(V), Agrarrecht.1999, S. 29) in dem die Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 als "rechtlich bedenklich" angesehen worden ist. Dies gilt bereits deshalb, weil vorliegend nicht die als rechtlich bedenklich eingestufte Norm sondern Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 einschlägig ist und diese Bedenken im Zusammenhang mit der Rückforderung und nicht etwa im Zusammenhang mit dem Widerruf formuliert worden sind. Was den Widerruf anbelangt führt die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG jedenfalls zu einer günstigeren Rechtsfolge als bei der bloßen Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG , der den Widerruf des betroffenen Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit in Gänze vorsieht. Der Teilwiderruf der Beihilfe für den gesamten Bewilligungszeitraum verstößt des weiteren auch nicht etwa gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz gilt allgemein auch im Bereich des EU-Rechts. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diesem Grundsatz nun aber für den Bereich der Extensivierung durch die Neufassung des Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 im Vergleich zu dem zuvor einschlägigen Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 gerade dadurch Rechnung getragen, dass für Fälle vorliegender Art in sehr differenzierter Weise zu reagieren ist. Die erkennende Kammer hält diese Regelung für eine ausreichende Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG. Danach gilt § 48 Abs. 4 des VwVfG entsprechend und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des VwVfG ist anzuwenden. Gem. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Gem. § 49 a Abs. 2 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, mit dem die Beklagte die dem Kläger erteilte Genehmigung zur Stilllegung von Ackerflächen widerruft und die bereits ausgezahlte Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 91/92, 92/93, 93/94 sowie 94/95 in Höhe von insgesamt 7.847,60 DM zurückfordert. Mit Formularantrag vom 22.08.1991 beantragte der Kläger beim Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Hanau die Gewährung einer Beihilfe zur Stilllegung von Ackerflächen nach den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 31.07.1991 (Stilllegungsrichtlinien 1991 - Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 02.09.1991 S. 2011). Als Stilllegungsform wählte der Kläger die Brache mit jährlichem Wechsel (Rotationsbrache). Die Stilllegung sollte mit dem Wirtschaftsjahr 91/92 beginnen und die stillzulegende Fläche sollte 2,13 ha ausmachen, was 24,1 % der gesamten Anbaufläche darstellte. Mit Bescheid vom 30.12.1991 genehmigte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Hanau die Stilllegung von Ackerflächen gem. den oben genannten Stilllegungsrichtlinien 1991. Wegen des Umfangs der Genehmigung (Flächen- und Stilllegungsform) wurde auf ein beigefügtes Verzeichnis verwiesen. Für den Fall der Erfüllung aller mit der Stilllegung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen während der gesamten Stilllegungsdauer von fünf Jahren wurde dem Kläger eine jährliche Beihilfe in Höhe von 1.959,60 DM in Aussicht gestellt. Aus dem beigefügten Verzeichnis ergibt sich, dass von dem Bescheid eine förderungsfähige Gesamtfläche von 8,83 ha erfasst wird (11 Grundstücke), von der in der Form der Rotationsbrache 2,13 ha = 24,12 % stillgelegt werden sollten. Für die Wirtschaftsjahre 91/92, 92/93, 93/94 sowie 94/95 zahlte die Beklagte an den Kläger entsprechend den für die einzelnen Wirtschaftsjahre eingereichten Rotationsbrachemeldungen Beihilfen in Höhe von insgesamt 7.847,60 DM aus. Mit Rotationsbrachemeldung vom 20.08.1995 (Bl. 46 der Behördenakte) meldete der Kläger sodann die Flächen in Flur ##, Flurstück ## mit 1,24 ha und in Flur ##, Flurstück ## mit 0,88 ha zur Stilllegung für das Wirtschaftsjahr 95/96 an. Mit Bescheid vom 22.02.1996 erklärte sich das ARLL hiermit einverstanden und setzte die Stilllegungsbeihilfe für den Stilllegungszeitraum 01.07.1995 bis 30.06.1996 auf voraussichtlich 1950,40 DM fest. Im Rahmen einer Betriebskontrolle am 28.05.1996 und 13.06.1996 wurde festgestellt, dass die zur im Wirtschaftsjahr 95/96 angemeldete Fläche in Flur ##, Flurstück Nr. ## mit Winterweizen bestellt war. Zugleich wurde festgestellt, dass eine Fläche von 0,89 ha in Flur ##, Flurstück ##, deren Nutzung in der Anlage I zum gemeinsamen Antrag Flächen 1996 mit Winterweizen angegeben worden war, tatsächlich stillgelegt war. Im Rahmen der Anhörung gem. § 28 HessVwVfG gab der Kläger unter dem 31.10.1996 an, er könne sich nicht erklären, weshalb er den falschen Acker stillgelegt habe. Die stillgelegte Fläche stimme aber jedenfalls mit der angegebenen Fläche überein. Er habe sich also keinen Vorteil verschafft. Mit Bescheid vom 20.02.1997 widerrief das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen den Genehmigungsbescheid vom 30.12.1991 in der Fassung des Bescheides vom 22.02.1996 und forderte die bereits ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 7.847,60 DM zurück. Die zur gemeldete Fläche, Flur ##, Flurstück ## sei im Rahmen der Vorortkontrolle mit Winterweizen bebaut vorgefunden worden. Somit verbleibe nur noch die Teilfläche, Flur ##, Flurstück ## als anzuerkennende Stilllegungsfläche mit 1,24 ha. Die Fläche Flur ##, Flurstück ## könne nicht als Stilllegungsfläche anerkannt werden. Die Differenz zwischen der zur angemeldeten Fläche von 2,12 ha und der tatsächlich stillgelegten Fläche von 1,24 ha betrage 0,88 ha, was 41,5 % entspreche. Gem. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 i.d.F.d. Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 sei in diesem Falle die Beihilfe für gesamte Dauer der Stilllegungsverpflichtung zu streichen. Für die Ausübung eines Ermessens bleibe kein Raum. Auch könne der Kläger nicht beweisen, dass die Differenz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 24.03.1997 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Es liege nicht außerhalb jeder menschlichen Erfahrung, ohne dass dies auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, dass das Flurstück ## mit dem tatsächlich stillgelegten Flurstück ## verwechselt worden sei. Die Rückforderung der gesamten Prämie sei unakzeptabel. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.1999 wies das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft den Widerspruch zurück und widerrief sämtliche vorläufigen Bescheide des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen (Bescheide vom 28.09.1992, 20.10.1992, 28.02.1994, 11.01.1995, 05.07.1995 und 22.02.1996). Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG). Gem. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission werde die Beihilfe für die gesamte Dauer der Stilllegungsverpflichtung gestrichen, wenn sich zwischen der zur beantragten und der tatsächlich festgestellten Fläche eine Differenz von über 10 % und zwei ha ergebe. Dies sei vorliegend der Fall. Die tatsächlich stillgelegte Fläche, Flur ##, Flurstück ## könne als Stilllegungsfläche nicht anerkannt werden. Diese Fläche sei mit einer Größe von 0,89 ha bereits im Wirtschaftsjahr 1994/95 stillgelegt gewesen. Der Kläger habe gewusst, dass er im Rahmen der Rotationsbrache jährlich andere Grundstücke habe stilllegen müssen. Eine erneute derselben Fläche im Folgejahr sei bei der Teilnahme an der von Ackerflächen im Rahmen der Rotationsbrache nicht zulässig. Insoweit verweist das Landesamt auf die eingangs genannten Richtlinien. Der Kläger könne auch nicht beweisen, dass die Differenz zur Stilllegungsverpflichtung weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Dies wird näher ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 02.02.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Es liege kein Vorsatz, aber auch keine Fahrlässigkeit seitens des Klägers vor, die zur Rückforderung der gesamten Prämie rechtfertige. Einem durchschnittlichen Landwirt in der Situation des Klägers mit einer Vielzahl zu bestellender Grundstücksparzellen könne es durchaus unterlaufen, dass er eine dieser Parzellen verwechsele. Dass es sich um eine Verwechselung handele, belege die vom Kläger vorgenommene Stilllegung auf einem seiner Größe nach ausreichenden Flurstück. Die formale Anwendung der Stilllegungsrichtlinien seitens der Beklagten berücksichtige nicht hinreichend die eigentliche Zielsetzung der Stilllegungsrichtlinien. Ziel sei die Ertragsreduzierung und damit die Marktentlastung betreffend landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Marktordnung bestehe. Vorliegend sei dieses Ziel aber erreicht worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger in den zurückliegenden Wirtschaftsjahren seine Stilllegungsverpflichtung eingehalten habe und insbesondere eine Vorortkontrolle 1995 keine Beanstandung ergeben habe. Die dem Kläger in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 466/92 auferlegte Beweislast sei im übrigen mit höherrangigem europäischen Recht nicht zu vereinbaren, da ein entsprechender Beweis nicht geleistet werden könne. Ferner widerspreche die Rückforderung für den gesamten Stilllegungszeitraum dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 20.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Was die Frage des fahrlässigen Verhaltens seitens des Klägers anbelange, sei festzustellen, dass der Kläger mit seiner Rotationsbrachemeldung vom 24.08.1995 die Fläche, Flur ##, Flurstück ## zur angemeldet habe, der Stilllegungszeitraum jedoch bereits am 01.07.1995 begonnen habe. Bei der Herbstaussaat hätte der Kläger deshalb seine Stilllegungsverpflichtung bei seiner Anbauplanung entsprechend berücksichtigen müssen. Was die Verhältnismäßigkeit der Regelung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 anbelange, so sei darauf zu verweisen, dass in Abs. 1 und Abs. 2 gerade eine Differenzierung anhand des Umfanges der Flächenabweichung vorgenommen werde und hiermit von der ursprünglichen Sanktionsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 Abstand genommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.