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Urteil

1 E 943/00

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0314.1E943.00.0A
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Leitsätze
Der Bezug von Sozialhilfe durch Familienangehörige rechtfertigt nicht die Ausweisung eines Ausländers (§ 46 Nr. 6 AuslG) und steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG nicht entgegen, wenn der Familienangehörige entweder die deutsche Staatsbürgerschaft oder als Ausländer den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention bes
Tenor
1. Der Bescheid vom 01.02.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bezug von Sozialhilfe durch Familienangehörige rechtfertigt nicht die Ausweisung eines Ausländers (§ 46 Nr. 6 AuslG) und steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG nicht entgegen, wenn der Familienangehörige entweder die deutsche Staatsbürgerschaft oder als Ausländer den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention bes 1. Der Bescheid vom 01.02.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kläger eine isolierte Anfechtungsklage erhoben hat. Denn eine Verpflichtung zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann er im Verhältnis zu dem Beklagten nicht begehren, weil er inzwischen seinen Wohnsitz in den Bereich der Ausländerbehörde Offenbach verlegt hat, die nunmehr für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für ihn zuständig ist. An der isolierten Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten besteht insoweit ein rechtliches Interesse, als diese Bescheide, solange sie in der Welt sind, der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch eine andere Ausländerbehörde entgegenstehen. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Nach § 35 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder Vermögen gesichert ist und die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 - 6 AuslG vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG auch, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Beklagte hat es zu Unrecht unterlassen, die ihr durch § 35 Abs. 1 AuslG eingeräumte Ermessensentscheidung zu treffen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessensspielraums liegen sämtlich vor. Der Kläger ist seit dem 27.10.1993 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Da jedoch nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch die Aufenthaltszeiten des vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen sind, hat der Kläger die Frist von acht Jahren eingehalten. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 - 6 AuslG liegen sämtlich vor. Insbesondere liegen entgegen der Auffassung des Beklagten keine Ausweisungsgründe vor. Einen Ausweisungsgrund sieht der Beklagte darin, dass die Eltern des Klägers Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insoweit beruft er sich auf § 46 Nr. 6 AuslG. Danach kann ausgewiesen werden, wer für sich oder seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss. Der Kläger ist zwar nach § 1601 BGB seinen Eltern unterhaltspflichtig. Der Annahme eines Ausweisungsgrundes steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger nicht für seine Eltern Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Vielmehr treten die Eltern selbst und persönlich als Antragsteller und Empfänger der Sozialhilfe auf. Indessen ist die gesetzliche Formulierung dahin auszulegen, dass ein Ausweisungsgrund schon dann vorliegt, wenn Familienangehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist, Sozialhilfe in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen müssen. Der Fall, dass jemand für andere Sozialhilfe in Anspruch nimmt, ist im Bundessozialhilfegesetz nicht vorgesehen. Ein Ausweisungsgrund i. S. d. § 46 Nr. 6 AuslG liegt aber deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion dahin zu verstehen ist, dass ein Ausweisungsgrund dann nicht vorliegt, wenn es sich bei den Sozialhilfe beziehenden Familienangehörigen entweder um Deutsche handelt oder um Ausländer, die aufgrund spezieller ausländerrechtlicher Vorschriften auch wegen Sozialhilfebezugs nicht ausgewiesen oder abgeschoben werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wie alle anderen Ausweisungsgründe auch, dient die Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe der Gefahrenabwehr - hier in Gestalt der Gefahr weiterer Belastung öffentlicher Haushalte - und nicht etwa der Sanktion nicht erbrachter Unterhaltsleistungen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dauernd von Sozialhilfeleistungen abhängige Ausländer aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Dementsprechend kann und darf aber eine Ausweisung auf § 46 Nr. 6 AuslG nur gestützt werden, wenn dadurch der abzuwehrenden Gefahr tatsächlich begegnet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Ausländer selbst keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt und seine Angehörigen, denen gegenüber er unterhaltsverpflichtet ist, unabhängig von der Ausweisung des Ausländers weiterhin Sozialhilfe beziehen dürfen und selbst nicht ausgewiesen werden können. Deshalb kann der Sozialhilfebezug deutscher Familienangehöriger oder solcher ausländischen Familienangehörigen, die durch ihren rechtlichen Status vor der Ausweisung oder Abschiebung wegen Sozialhilfebezugs geschützt sind, die Ausweisung eines Ausländers nicht rechtfertigen (ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 1993, 244; Hailbronner, JZ 1995, 127 [128]; GK-AuslR 38/1995 § 46 Rn. 119). Die Eltern des Klägers genießen den Genfer Flüchtlingsstatus und dürfen deshalb nach Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention Sozialhilfe wie Deutsche in Anspruch nehmen. Sie dürfen deshalb insoweit nicht diskriminiert werden und verlieren durch den Bezug der Sozialhilfe auch nicht den ihnen anerkannten Status. Die Ausweisung des Klägers würde diese Gefahr nicht beseitigen. Folglich liegt für den Kläger insoweit kein Ausweisungsgrund vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist als ehemaliger Asylbewerber aufgrund einer Härtefallregelung seit dem 27.10.1993 im Besitz einer jeweils verlängerten Aufenthaltsbefugnis. Im August 1998 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Das lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.1999 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Am 01.04.1999 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Offenbach. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 zurück. Die Bescheide sind damit begründet, dass das Gesetz die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht zulasse, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Der wird darin gesehen, dass der Kläger seinen ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sei und die Eltern Sozialhilfe in Anspruch nähmen. Die Eltern verfügen über den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 51 AuslG). Ob sie darüber hinaus auch nach Art. 16 a GG als Asylberechtigte anerkannt sind, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Am 17.02.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch seine Eltern seinem Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.02.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 13.12.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.