Beschluss
1 G 5278/02
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0122.1G5278.02.0A
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Leitsätze
Verbot der Inländerdiskriminierung
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist lettischer Staatsangehöriger. Seine Mutter heiratete am01.03.1995 den zu diesem Zeitpunkt noch italienischen Staatsangehörigen X. Am08.03.1995 stellte die Mutter des Antragstellers einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund Einbürgerungsurkunde vom 13.04.1995erhielt Herr X die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem die Mutter des Antragstellers unter dem 18.04.1995 zunächst eine Bescheinigung gemäß § 69Abs. 3 AuslG erhalten hatte, erhielt sie in der Folgezeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Deutschen, Herrn X. Im Mai 1995 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Dieses Visum stellte die deutsche Auslandsvertretung in Riga mit Zustimmung der Ausländerbehörde der Stadt Hanau am 18.07.1995, gültig vom 05.08. bis 04.11.1995, aus. Der Antragsteller reiste sodann am 06.08.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zu seiner Mutter und dessen Ehemann zu. Auf seinen Antrag hin erhielt er unter dem 31.10.1995 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Mutter, gültig bis zum 07.03.1996. In der Folgezeit kam es zur jeweils befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau vom 03.03.1998 wurde dem Antragstellermitgeteilt, dass mit der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Hanau vom 17.01.1998 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Diebstahls der Ausweisungstatbestand der §§ 45 ff AuslG erfüllt sei und weitere Straftaten dazu führen könnten, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet unverzüglich beendet werde. Gleichfalls am 03.03.1998 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Am 02.06.1998 kam es sodann zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 01.06.2000. Am 30.05.2000 beantragte der Antragsteller wiederum die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten und es kam zu folgenden Verurteilungen: Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 09.01.1998, rechtskräftig seit 17.01.1998, Az.: 3 Js 5898.9/97 jug.-53 Ds wurde er wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Diebstahl im besonders schweren Falle und wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis dahingehend verwarnt, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 2 Monaten zu leisten, sowie am Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen, und 50,- DM Essensgeld für das Arbeitsstundenprojekt zu zahlen. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.07.2000, rechtskräftig seit dem15.07.2000, Az.: 3 JS 12631.6/99 jug.-53 Ds wurde er wegen Diebstahl im besonders schweren Falle und des versuchten Diebstahl im besonders schweren Falle und des Diebstahls für schuldig erkannt, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe aber 18 Monate zur Bewährung ausgesetzt. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 22.02.2001, rechtskräftig seit dem28.05.2001, Az.: 5 Js 3277/00-jug-53 Ls-Ns wurde er wegen Diebstahl im besonders schweren Fall, wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Einbezogen wurde hierbei die Verurteilung des Amtsgerichts Hanau vom 07.07.2000. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 28.11.2001, rechtskräftig seit dem28.11.2001, Az.: 3360 Js 18707/01 - 87 Ls wurde er wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Darin einbezogen wurde das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 22.02.2001. Nach Verbüßung der Strafhaft wohnt der Antragsteller sei dem 21.05.2002 wieder bei seiner Mutter und deren Ehemann. Ausweislich der Behördenakte verfügt der Antragsteller nicht über einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung. Nach erfolgter Anhörung lehnte die Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 30.05.2002 ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung ach Lettland für den Fall an, dass er nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der Verfügung freiwillig ausgereist sei. Auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 18.10.2002. Mit Schriftsatz vom 18.10.2002, der Stadt Hanau zugegangen am 18.10.2002, hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Ausweislich der Behördenakte ist über diesen Widerspruch noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 05.12.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. zugegangen am 06.12.2002, sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nach. Ihm stehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu, wonach Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten untersagt seien. Bislang sei höchstrichterlich nichtgeklärt, ob das Verbot der sogenannten Inländerdiskriminierung einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach sich ziehe. Im Rahmen des Eilverfahrens sei diese Rechtsfrage jedenfalls zugunsten des Antragstellers zu beantworten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.10.2002 gegen die Verfügung vom 15.10.2002 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist, soweit er sich gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, so ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes das Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn das Versagen der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte (HessVGH,30.09.1993, 12 TG 947/92, EZAR 622 Nr. 17). Ein solches fiktives Bleiberechtkann sich gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion ergeben. Vorliegend steht dem Antragsteller ein derartiges Bleiberecht aus einer Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG heraus zu. Er ist sowohl mit einem, mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist und erhält sich zum Zweitpunkt der Stellung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Soweit der Antrag auf vorläufige Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, so ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wendet sich der Antragsteller gegen ein belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 16 Hessisches Ausführungsgesetz VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzeswegen sofort vollziehbar ist. Die gestellten statthaften Anträge sind auch im übrigen zulässig. Die gestellten Anträge sind allerdings unbegründet. Die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau vom 15.10.2002 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung als auch im Hinblick auf die Androhung der Abschiebung als offensichtlich rechtmäßig. Im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, das Rechtschutzbegehren des Antragstellers einstweilig zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Zunächst einmal wird in der angegriffenen Verfügung vom 15.10.2002 zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz zur Seite steht. Zu Recht weist die angegriffene Verfügung deshalb auf § 21 Abs. 4 AuslG als mögliche Anspruchsgrundlage hin, wonach die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden kann, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm steht jedoch bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2Nr. 1 AuslG entgegen, wonach in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung versagt wird, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dies ist offensichtlich der Fall, und zwar selbst dann, wenn man wie vom Antragsteller im Rahmen seiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung vorgetragen, "lediglich" auf die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Hanau vom 28.11.2001 abstellt, mit dem der Antragsteller wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8Monaten verurteilt wurde, worin das Urteil des Amtsgericht Hanau vom22.02.2001 einbezogen wurde, das wiederum das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.07.2000 einbezogen hat. Es ist ferner weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was geeignet wäre, vorliegend von einem Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auszugehen. Als 21-Jähriger, der die Sprache seines Heimatlandes spricht und dort bis zu seinem 14. Lebensjahr gewohnt hat und damit mit den örtlichen Verhältnissen nicht gänzlich unvertraut ist, ist es grundsätzliche zumutbar, nach Lettland zurückzukehren, zumal er trotz seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachhaltig integriert ist, was nicht zuletzt die Tatsache zeigt, dass der Antragstellerwährend seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ergibt sich aber auch nicht etwa aus dem vom Antragsteller erwähnten Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnerhalb der Gemeinschaft (Amtsbl. d. EG v. 19.10.1968 Nr. L 257/2) bzw. aus dem "Verbot der Inländerdiskriminierung". Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 dürfen bestimmte Personen bei einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats beschäftigt ist ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen. Dies Maßgabe bezieht sich auf den Ehegatten des Arbeitnehmers sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird bzw. auf die Verwandten des Arbeitnehmers und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt. Nach Absatz 2 des Artikel 10begünstigen die Mitgliedstaaten den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt. Gemäß Absatz 3 des Artikel 10 ist Voraussetzung ferner, dass der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten führen. Es ist nicht erkennbar wie sich aus dieser gesetzlichen Vorgabe ein Anspruch des Antragsteller auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergeben sollte. Weder bei dem Ehemann noch bei der Mutter des Antragstellers handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats beschäftigt ist. Der Ehemann der Mutter des Antragstellers ist, und er war es bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers, deutscher Staatsangehöriger und ist ausweislich der Behördenakte jedenfalls seit seiner Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Es handele sich also bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers bei Herrn T. nicht (mehr) um einen Wanderarbeitnehmer i. S. von Art. 10 der VO (EWG) Nr. 1612/68. Dass er dies eventuell zu einem früheren Zeitpunkt einmal gewesen ist (vgl. Art. 12 der VO)reicht nicht aus. Auch bei der Mutter des Antragstellers, die seit dem21.02.2001 gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung besitzt, ist keine Wanderarbeitnehmerschaft gegeben. Das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 3 kommt somit bereits grundsätzlich nicht zum Tragen. Dieser Einschätzung steht auch die vom Antragsteller zitierte Singh-Entscheidung des EUGH (NVwZ 1993, S. 261 ) nicht entgegen. Bei dem dort beurteilten Sachverhalt handelt es sich um einen Fall, in dem ein Verwandter, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates war, ein Recht auf Nachzugerhalten hatte, weil sich in einem Mitgliedstaat der Ehepartner als Wanderarbeitnehmerin aufhielt und dann in seinen eigenen Mitgliedsstaat zurückkehrte. Ganz anders dagegen ist der Fall zu beurteilen, in dem es, wie vorliegend, einen verwandten Wanderarbeitnehmer nicht gibt, wie bereits oben dargelegt. Aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 kann nun aber auch nicht etwa ein sogenanntes "Verbot der Inländerdiskriminierung" abgeleitet werden, das geeignet wäre, wie vom Antragsteller vorgetragen, ihm zumindest im Eilverfahren den Status der Erlaubnisfiktion zu sichern. Das europäische Gemeinschaftsrecht verbietet eine Inländerdiskriminierung nicht, denn Art. 39EG-Vertrag findet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung auf interne Sachverhalte (vgl. Grabitz/Hilf - Das Recht der Europäischen Union I vor Art. 39 - 55 EG-Vertrag, Rn. 43 m. w. N. aus d. Rechtsprechung des EUGH). Ein interner Sachverhalt ist gegeben, wenn kein beachtlicher grenzüberschreitender Aspekt herrscht. Vorliegend liegt - da der Ehemann der Mutter des Antragstellers bereits vor Einreise des Antragstellers deutscher Staatsangehöriger war, der die Freizügigkeit des Art. 39 EG-Vertrag seither nicht in Anspruch genommen hat - ein rein interner Sachverhalt vor. Entsprechendes gilt für die Mutter des Antragstellers. Das Gemeinschaftsrechterfasst nun aber keine Sachverhalte, die sich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedsstaats halten. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend Artikel 10Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1612/68 ergibt sich auch nicht etwa aus dem sog."Verbot der Inländerdiskriminierung" im Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. So wäre bereits fraglich, ob Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt anwendbar wäre, da die Regelungen des nationalen Ausländergesetzes einerseits und die gemeinschaftsrechtlich intendierten Regelungen für Unionsbürger andererseits von verschiedenen Hoheitsträgern herrühren und deshalb grundsätzlich nicht gegeneinander am Gleichheitssatz gemessen werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.07.2001, Inf. Brief AuslR 2001 S. 429). Aber selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit des Art. 3 GG ausgehen würde, wäre vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu verneinen. Art. 3 GG verbietet grundsätzlich keine Differenzierung nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit. Auch verbietet Art. 3 GG nicht, den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterstellen als den Familiennachzug zu in der Bundesrepublik Deutschland lebenden EU-Bürgern. Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von ausländischen EU-Bürgern privilegiert. Dieser Privilegierung braucht der nationale Gesetzgeber nicht durch eine Anpassung des deutschen Rechts für Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug Rechnung zu tragen. Der sachliche Grund für die Privilegierung der Familienangehörigen der EU-Bürger liegt letztlich darin, dass durch eine rechtlich abgesicherte großzügige Familiennachzugspraxis ein Bevölkerungsaustausch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und damit die Inanspruchnahme der Freizügigkeit innerhalb der EG gefördert werden soll, die dem engeren Zusammenschluss der europäischen Völker dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisverbundene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 50 Abs. 1 i. V. m.§ 49 Abs. 1 AuslG. Die gesetzte Ausreisefrist von drei Monaten ist ausreichendbemessen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.