Urteil
1 E 1664/01
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0123.1E1664.01.0A
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Leitsätze
Wärmepreisdifferenz ,Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ,Drittes Verstromungsgesetz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wärmepreisdifferenz ,Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ,Drittes Verstromungsgesetz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.1998 i. d. F. des. Widerspruchsbescheides vom 20.03.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG abgelehnt. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 (3 C 53.96) hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin die Rechtslage nicht geändert. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 begründet das Dritte Verstromungsgesetz unmittelbar keinen Anspruch der steinkohleverstromenden Kraftwerksbetreiber auf Ersatz der dadurch bedingten Mehrkosten. Einen Anspruch haben die steinkohleverstromenden Kraftwerksbetreiber durch die jeweiligen Bewilligungs- und Zusagebescheide der Beklagten. Damit, so das Bundesverwaltungsgericht, hat sich das BAW, des durch das Gesetz eingeräumte Ermessens begeben. Im konkreten Fall hat es dann die in den Richtlinien vorgenommene Berechnung der Beklagten im Hinblick auf die Wärmepreisdifferenz als unvereinbar mit den gesetzlichen Regelungen des Dritten Verstromungsgesetz angesehen. Damit liegt jedoch keine Rechtsänderung vor, sondern lediglich eine andere "Auslegung des Gesetzes", als die Beklagte im Hinblick auf die Berechnung der Zuschusshöhe der Richtlinienänderung 1986 vorgenommen hatte. Gegen die Auffassung, dass es sich bei den Richtlinien um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit Rechtssatzcharakter gehandelt habe, deren Beurteilung als rechtswidrig als Rechtsänderung angesehen werden müsse, spricht auch die Rechtsprechung des HessVGH entgegen. Der HessVGH hat am 01.02.2001 mit Urteil entschieden (8 UE 3962/97), das es sich bei den Richtlinien zum Dritten Verstromungsgesetz um ermessensbindende Vorschriften, die das Verwaltungshandeln vorschreiben, um eine einheitliche und gleichmäßige Vergabepraxis zu erreichen handelt (vgl. Hess VGH a.a.O. S.12). Diese Sicht sieht der HessVGH unter anderem durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 - 3 C 53/96 bestätigt. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an, mit der Folge, das vorliegend durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Vergabepraxis der Beklagten im Hinblick auf die Wärmepreisdifferenzberechnung als nicht mit dem Gesetz vereinbar und deswegen rechtswidrig gerügt wurde und somit keine Änderung der Rechtslage vorliegt. Da nach überwiegender Auffassung die Änderung einer Rechtsprechung nicht mit der Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 VwVfG gleichzusetzen ist und deshalb keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG begründet, muss dies auch für die Begründung neuer oder erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wie im vorliegenden Fall gelten. Aber auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Die Voraussetzung einer Ermessensreduktion auf Null, die ein Wiederaufgreifen als einzig richtige Entscheidung der Behörde notwendig machen würde, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solcher Fall angenommen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides unerträglich wäre, wozu auch zu rechnen ist, dass die Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben enthält (BVerwG, Urt. v. 28.07.1976, Buchholz 412.3 zu § 16 BVFG Nr. 2). Die Klägerin vertritt im Kern die Auffassung, dass der Erlass der endgültigen Festsetzungsbescheide für das Jahr 1995 am 08.04.1998, zugegangen am 15.04.1998 und damit von der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Wärmepreisdifferenz am 28.05.1998 treuwidrig war. Aufgrund der Kenntnis der Beklagten von der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der Tatsache, das aufgrund der Entscheidung des HessVGH zu erwarten gewesen sei, dass das BVerwG die Wärmepreisberechnung der Beklagten ebenfalls als rechtswidrig ansehen würde und der Unkenntnis der Klägerin von diesem Prozess, habe die Beklagte nicht ohne Hinweis noch kurz vorher die Festsetzungsbescheide für 1995 erlassen dürfen. Dieser Auffassung begründet die Klägerin mit einem besonderen Näheverhältnis der Beteiligten durch das langjährige Subventionsverhältnis und den Jahrhundertvertrag. Auch habe die Beklagte ihre Beratungspflicht nach § 25 VwVfG verletzt. Ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten, was vielleicht weitergehende Beratungs- und Aufklärungsverpflichtung der Beklagten hätte begründen können, vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere aus den Bewilligungs- und Zusagebescheid vom 04.08.1981 lässt sich ein Vertrauenstatbestand, die Beklagte werde die Klägerin über die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebenen Pflichten hinaus rechtlich beraten, nicht begründen. Wie das BVerwG in den Urteilen vom 28.05.1998 zur Wärmepreisdifferenz (a.a.O.) entschieden hat, begründet das Dritte Verstromungsgesetz kein Rechtsanspruch der Kraftwerksbetreiber auf Mehrkostenausgleich. Einen Anspruch auf Mehrkostenausgleich zieht das BVerwG erst durch den Bewilligungs- und Zusagebescheid der Beklagten begründet. "In diesem ist der Klägerin der Mehrkostenausgleich bis zum Jahr 1995 verbindlich zugesagt worden. Damit hat sich die Beklagte insoweit des ihr durch das Verstromungsgesetz eingeräumte Ermessens begeben." Im weiteren hat das BVerwG die Beurteilung des HessVGH, die Bewilligungs- und Festsetzungsbescheide seien von den Beteiligten als Grundlagenbescheide verstanden worden, die wegen der Höhe der Zuschüsse auf die Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehme, revisionsrechtlich unbeanstandet gelassen. Wenn also der Bewilligungs- und Zusagebescheid der Beklagten vom 04.08.1981 nur eine Zusage dem Grunde und nicht der Höhe nach darstellt, kann aus diesem kein Vertrauenstatbestand auf eine bestimmte Zuschusshöhe hergeleitet werden. Damit kann es auch keinen Verstoß gegen Beratungs- oder Aufklärungsverpflichtungen geben, die im Zusammenhang mit der Zuschusshöhe stehen. Aus dem sogenannten Jahrhundertvertrag ergibt sich auch nichts anderes. Zum einen sind die Klägerin und die Beklagte selbst gar nicht Vertragspartner geworden. Den Vertrag geschlossen haben die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke und der Gesamtverband des Deutschen Steinkohlebergbaus. Die Klägerin hat sich gegenüber der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke verpflichtet, den Jahrhundertvertrag zu akzeptieren und ist ihrerseits Steinkohlebezugsverpflichtungen eingegangen, die Gegenstand des Bewilligungs- und Zusagebescheides wurden. Natürlich hatte die Bundesrepublik Deutschland ein erhebliches Interesse an dem Abschluss des Jahrhundertvertrages, um den Steinkohlebergbau in der Bundesrepublik zu sichern, eine unmittelbare Rechtsbeziehung der Klägerin und der Beklagte mit der Folge der behaupteten Fürsorge ist aus dem Jahrhundertvertrag gleichwohl nicht unmittelbar entstanden. Unabhängig davon enthält gerade der Jahrhundertvertrag keine verbindliche Zusage, Mehrkosten in bestimmter Höhe auszugleichen. In dem zitierten Urteil des BVerwG (S. 14) verneint selbiges die Auffassung der dortigen Klägerin, der Gesetzgeber sei wegen des Zusammenhangs des Dritten Verstromungsgesetzes und des zwischen den Kraftwerksbetreibern und den Bergbauunternehmen geschlossenen Jahrhundertvertrages gezwungen gewesen, eine konkret individuelle Berechnung des Mehrkostenausgleichs vorzusehen. Das BVerwG verneint dieses Argument unter anderem damit, der Jahrhundertvertrag sehe eine Ausstiegsklausel für den Fall vor, dass der Gesetzgeber den Kraftwerksbetreibern keinen ausreichenden Mehrkostenausgleich gewähre. Wird durch den Jahrhundertvertrag keine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, den Mehrkostenausgleich und damit die Zuschusshöhe in einer bestimmten Weise zu regeln, ist auch die Beklagte nicht verpflichtet, dem Aspekt der Zuschusshöhe aus dem Jahrhundertvertrag im Hinblick auf das Subventionsverhältnis ein besonderes Augenmerk, quasi als Betreuungsverhältnis zu widmen. Auch ergibt sich nicht, wie von der Klägerin behauptet, aus dem Jahrhundertvertrag die Verpflichtung der öffentlichen Hand, Wettbewerbsunterschiede zwischen kohleverstromenden Kraftwerksbetreibern auszugleichen, oder auf deren Wettbewerb untereinander besondere Rücksicht zu nehmen. Die Ausführungen in dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, auf die die Klägerin sich insoweit bezieht, betreffen die Wettbewerbssituation von kohleverstromenden Kraftwerksbetreibern mit denen, die andere Energieträger zur Stromerzeugung nutzen. Ein besonderes Näheverhältnis vermag das Gericht also nicht zu erkennen. Aber auch die weiteren Argumente der Klägerin sind unzutreffend. Ein Verstoß gegen § 25 B VwVfG liegt nicht vor. Der Antrag auf Festsetzung des Zuschusses für das Jahr 1995 war korrekt und vollständig, so dass es kein Berichtigungs- oder Ergänzungsbedarf gab. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe ein Herrschaftswissen im Hinblick auf die anhängigen Prozesse gehabt und wegen des besonderen Näheverhältnisses der Beteiligten sie darauf hinweisen müssen, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Zuschussberechnung möglicherweise rechtswidrig sei und die Klägerin doch Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen solle, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Ein besonderes Näheverhältnis hat das Gericht bereits verneint. Selbst wenn ein solches zu bejahen wäre, vermag das Gericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben durch das Verhalten der Beklagten, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen, der im Ergebnis rechtswidrig war, nicht zu erkennen. Zum einen stellt sich bereits die Frage, weshalb die Klägerin besonders schutzwürdig sein soll. Hält man sich die Entscheidung der Obergerichte vor Augen, die Fälle von Schutzwürdigkeit betreffen, handelt es sich in der Regel um Personen, die entweder einen Malus aufweisen (rechtsunkundig, deutschunkundig), oder aber die Entscheidung hat existenzielle Auswirkungen. Beide Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Immerhin handelt es sich bei ihr um ein Vollkaufmann, sicher im Rechtsverkehr und einem finanziellen Hintergrund, der es ihr erlaubt hätte, kundigen Rechtsrat einzuholen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Entscheidungen aufgetaucht wären. Aber auch das behauptete Herrschaftswissen der Beklagten hat so nicht vorgelegen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Änderung der Richtlinie und damit die Änderung der Bezuschussungspraxis, bereits im Jahr 1986 erfolgt ist. Ab diesen Zeitpunkt, wurden die Zuschüsse im Ergebnis zu Lasten der Kraftwerksbetreiber niedriger berechnet. Die Änderung der Bezuschussungspraxis war der Klägerin bekannt. Im Gegensatz zu 15 von 44 anderen Betreibern von Kraftwerken, bei denen der gleiche Bezuschussungstatbestand vorlag, hat die Klägerin nichts gegen die Festsetzungsbescheide unternommen, die niedrigere Zuschüsse als vergleichbare frühere festgesetzt haben. Die Änderung als solche war der Klägerin also bekannt und sie hätte sich informieren können, ob und wie andere dagegen vorgehen. Dies wäre auch möglich gewesen, weil wie die Beklagte vermutet hatte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt im "Vereinsblatt der Vereinigung Deutscher Kraftwerksbetreiber" kommuniziert wurde. Auch war nach Erkenntnis der Beklagten, was das Gericht bestätigen kann, der Streit über die Berechnung der Wärmepreisdifferenz weiten Teilen der einschlägigen Wirtschaftskreise bekannt. Wenn ein Kraftwerksbetreiber gleichwohl keinen Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide einlegte, konnte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass dies eine bewusste Entscheidung des Kraftwerksbetreibers war. Obwohl die Beteiligten der 3 Musterprozesse die Vereinigung der Deutschen Kraftwerksbetreiber gebeten hatte, die Entscheidung des VGH nicht zu veröffentlichen, hätte die Klägerin trotzdem beim Verwaltungsgericht Frankfurt nachfragen können, ob seine Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Das die Klägerin ihre Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ist der Beklagten nicht anzulasten. Es gibt auch im Rechtsverkehr keinen Grundsatz, wonach die Auslegung eines Gesetzes durch die Behörde oder ein Ministerium immer rechtmäßig sein muss. Nur wenn es einen solchen Grundsatz gebe, wäre die Argumentation der Klägerin verständlich, sie habe auf die Rechtmäßigkeit der Richtlinie vertraut und vertrauen dürfen und deshalb keinen Widerspruch gegen die auf der Richtlinienänderung basierenden Festsetzungsbescheide eingelegt. Auch dieses Argument ist deshalb nicht stichhaltig. Der Beklagten kann auch keine positive Kenntnis einer die Entscheidung des HessVGH bestätigenden Entscheidungen des BVerwG unterstellt werden. Im Bereich des Dritten Verstromungsgesetzes gibt es keine Erfahrungssatz, dass das BVerwG immer der Entscheidung des HessVGH folgt. In der Frage der Festsetzungsverjährung war gerade das Gegenteil der Fall und das BVerwG ist der Auffassung des Verwaltungsgerichtes gefolgt. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin die geänderte Zuschussberechnung kannte und zwar seit 1986 und für die Beklagte kein Anlass in 1998 bestand, die Entscheidung der Klägerin keinen Widerspruch einzulegen zu hinterfragen. Außerdem konnte die Beklagte auch nicht wissen, dass die Klägerin gänzlich von der Kommunikation der sonst eng kooperierenden Wirtschaftskreise ausgeschlossen war. Ein Vorwurf ist ihr jedenfalls nicht zu machen. Die behauptete Unkenntnis kann nicht im Nachhinein Treuwidrigkeit rechtlich zulässigen Verhaltens begründen. Die Beklagte hat lediglich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen, mit der Möglichkeit des Betroffenen sich durch Rechtsbehelf zu wehren. Die behauptete Ungleichbehandlung im Festsetzungsverfahren betreffend das Jahr 1995 wurde seitens der Beklagten widerlegt. Sie hat insoweit erläutert, weshalb die Festsetzung erst im Jahr 1998 vorgenommen wurde und dass der Zeitpunkt vom Sachbearbeiter abhing. Ansätze von Willkür und absichtlicher Benachteiligung kann das Gericht nicht erkennen. Die Beklagte war auch nicht rechtlich verpflichtet, die laufende Festsetzung auszusetzen. Die von der Klägerin herangezogenen Normen des SGBX und der AO sind nicht einschlägig. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Rechtsmaterien, die den Bürger belastenden Regelungen, wie die Steuerpflicht betreffen. Vorliegend begehrt die Klägerin eine Subvention und damit eine begünstigende Regelung. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2001 den Antrag auf (Teilrücknahme) der Festsetzungsbescheide vom 08.04.1998 verneint. Wie bereits ausgeführt lag eine Ermessensreduktion auf Null nicht vor. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerfrei das Interesse der Klägerin an materieller Gerechtigkeit und ihren finanziellen Interessen mit dem Gut der Bestandskraft/Rechtssicherheit und den finanziellen Interessen der öffentlichen Hand abgewogen. Da die Klägerin unterlegen ist hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verstromt Kohle. Auf der Grundlage mehrfach geänderter Zusage- und Bewilligungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft vom 04.08.1981, gültig bis 1995, ist sie Empfängerin von Zuschüssen nach dem Dritten Verstromungsgesetz. Sie beantragte am 30.04.1996 die Festsetzung von Grundmengenzuschüssen gemäß § 3 des Dritten Verstromungsgesetzes betreffend das Kalenderjahr 1995. Nach Ermittlungen der zugrundelegenden Heizölpreise, die Ermittlung dauerte bis September 1997, erteilte das Bundesamt für Wirtschaft für die 3 Kraftwerke der Klägerin am 09.04.1998 Festsetzungsbescheide, die endgültig die Zuschüsse für das Jahr 1995 festsetzten. Den Festsetzungsbescheiden waren Abschlagszahlungen vorangegangen. Gegen diese Festsetzungsbescheide, der Klägerin am 15.04.1998 zugegangen, legte diese keinen Widerspruch ein. Am 28.05.1998 erging eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 53.96), die das System der Berechnung von Grundmengenzuschüssen, sofern es sich nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft zur Durchführung des Dritten Verstromungsgesetzes vom 19.12.1980 i.d.F. v. 14.05.1986 und später richtete, für zum Teil nicht von der gesetzlichen Grundlage des Dritten Verstromungsgesetzes gedeckt hielt. Dies betraf insbesondere die Berechnungen der sogenannten Wärmepreisdifferenz. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28.05.1998 insgesamt 3 Parallelverfahren, die sich mit diesem Thema beschäftigten. Die Klägerin beantragte am 29.07.1998 das Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens unter anderem für das Zuschussjahr 1995. Hilfsweise bat sie auf der Grundlage des § 48 VwVfG um Abänderung der erteilten Festsetzungsbescheide und Neuberechnung der Zuschüsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30.09.1998 ab. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Auch der hilfsweise gestellte Antrag habe keinen Erfolg, da nach Abwägung aller Umstände keine Gründe ersichtlich seien, die eine Aufhebung und Neuberechnung der Zuschüsse gebieten würden. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 14.10.1998 Widerspruch ein, den sie und ihre Bevollmächtigte näher begründeten. Sie vertrat die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der Festsetzungsverfahren vorlägen, da sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 die den Festsetzungsbescheiden zugrundeliegende Rechtslage, nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe. Auch ergebe sich aus der im Rahmen von § 48 Abs. 1 zu treffenden Ermessensabwägung zwingend die Korrektur der jeweiligen Grundmengenzuschüsse. Eine Änderung der Rechtslage sei deshalb eingetreten, weil die Richtlinien Rechtssatzqualität hätten und diese seien für rechtswidrig erkannt worden. Damit sei eine Rechtsänderung i.S.d. § 51 VwVfG zu bejahen. Es sei aber auch ein Wiederaufgreifensanspruch im weiteren Sinne gegeben, bzw. bei einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG sei zu beachten, dass es das Ziel des Verstromungsgesetzes sei, eine Wettbewerbsgleichheit zwischen kohleverstromenden Kraftwerken und anderen Stromerzeugern zu erreichen. Diese Wettbewerbsgleichheit werde vorliegend verletzt, wenn die Beklagte aus formalen Gründen die Zuschusserhöhung verweigere. Immerhin habe die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Jahrhundertvertrag ebenso erfüllt wie andere, die eine Neuberechnung erreicht hätten. Nach der Stromliberalisierung und der Entscheidung der Beklagten habe die Klägerin mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu kämpfen. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte sie ungleich behandelt habe. Viele Zuschussempfänger hätten ihre Zuschussbescheide erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten und entsprechend Widerspruch einlegen können. Diese Möglichkeit sei der Klägerin, die von den Entscheidungen des HessVGH und der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nichts gewusst hätte, versagt gewesen, denn ihre Widerspruchsfrist sei am 15.05.1998 und damit vor Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgelaufen. Die Beklagte habe auch seit dem 10.03.1998 gewusst, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28.05.1998 entscheiden wolle. Angesichts der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des HessVGH vom 02.10.1996, habe die Beklagte ohne weiteres mit gleichlautenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes rechnen müssen. Zusammengefasst läge eine Ermessenreduktion auf Null vor, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Verwaltungsverfahren verletzt habe und nunmehr nach Treu und Glauben zur Folgenbeseitigung verpflichtet sei. Diese besondere Verpflichtung ergebe sich aus § 25 VwVfG sowie wegen eines besonderen Näheverhältnisses zwischen den Beteiligten aufgrund der Art der Subventionierung aus dem Jahrhundertvertrag. Die verfrühte Bescheidung des Festsetzungsantrags der Klägerin, ohne Hinweis auf den Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht, benachteilige die Klägerin wettbewerbsverzerrend. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 lehnte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ab. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung der Grundmengenzuschüsse für das Jahr 1995 zu. Die Rechtslage habe sich nicht geändert. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 28.05.1998 erstmals höchstrichterlich klargestellt, wie die Berechnung des Heizölpreises als Bestandteil der Wärmepreisdifferenz zu erfolgen habe. Wenn aber schon nach herrschender Auffassung die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle, könne für die Begründung einer solchen Rechtsprechung erst Recht kein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen sein. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG sei nicht geboten. Zwar seien die Festsetzungsbescheide vom 09.04.1998 rechtswidrig. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien jedoch die verschiedenen Interessen, die für und gegen eine Durchbrechung der Bestandskraft sprächen, gegeneinander abzuwägen. Die Rechtswidrigkeit allein Gründe keinen Anspruch auf Rücknahme. Vorliegend überwiege Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch die defizitäre finanzielle Situation des Verstromungsfonds habe zur Folge, dass den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Verwaltung besonderes Gewicht zukomme. Die Klägerin sei auch nicht schutzwürdig gewesen. Die Beklagte sei auch von der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide ausgegangen. Es liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, denn das Bundesamt habe keine Beratungs- oder Auskunftspflicht verletzt. Die Voraussetzungen des § 25 S. 1 VwVfG lägen nicht vor, denn die Anträge der Klägerin seien weder unrichtig noch fehlerhaft gewesen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Klägerin als Mitglied des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft Kenntnis über die Existenz der parallel gelagerten Rechtsstreite erhalten habe. Derartige Informationen hätten auch in anderen Fällen stattgefunden. Vermutlich sei über diesen Rechtsstreit auch in der Verbandszeitschrift eine Unterrichtung erfolgt. Mangels Offensichtlichkeit der Unkenntnis der Klägerin über das Parallelverfahren habe keine Verpflichtung für das Bundesamt zur diesbezüglichen Unterrichtung bestanden. Die Beklagte habe auch nicht ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Auffassung des HessVGH anschließen würde. Gerade im Dritten Verstromungsgesetz seien auch gegenteilige Erfahrungen zu machen. Die Beklagte habe keinen Kraftwerksbetreiber, die ihre jährlichen Festsetzungsbescheide stets in Bestandskraft erwachsen ließen, über das noch nicht endgültig entschiedene und schwebende Verfahren unterrichtet. Von daher sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben. Der Grund dafür, das manche Zuschussempfänger vor Mai 1998 ihre Festsetzungsbescheide für das Jahr 1995 und manche danach bekommen hätten, sei in dem hohen Arbeitsaufkommen und gleichzeitig im Personalabbau zu sehen. Für das Zuschussjahr 1995 habe man erst im Laufe des Jahres 1997 mit der Bearbeitung der endgültigen Festsetzungsbeträge begonnen. Unter anderem deshalb, weil zunächst die nach § 3 Abs. 7 Drittes Verstromungsgesetzes die sogenannten "angemessene Preise" ermittelt werden mussten. Das habe eine geraume Zeit in Anspruch genommen und deshalb habe man erst im Frühjahr 1998 mit der Bescheidung der Festsetzungsanträge begonnen. Ein Anlass zur weiteren Verzögerung der schon verspäteten Antragsbearbeitung habe nicht bestanden. Die Reihenfolge der Bearbeitung sei je nach Belastung und Kenntnisstand des jeweiligen Sachbearbeiters eine rein zufällige gewesen, so dass keinerlei Diskriminierungsabsicht darin gesehen werden könne, ob ein Antragsteller zu den 122 Bescheidempfängern gehöre, über deren Festsetzungsanträge noch vor dem 28.05.1998 entschieden wurde oder zu den 110, die nach diesen Datum die Bescheide erhalten hätten. Vor dem 28.05.1998 habe man auch bei allen die damals geltenden Richtlinien zugrunde gelegt. Die Existenzgefährdung sei nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Klägerin hat am 19.04.2001 Klage erhoben. Unter Wiederholung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren vertritt sie die Auffassung, eine Rechtsänderung sei gegeben. Obwohl die Richtlinien nur eine Verwaltungsvorschrift sei, habe sie doch im konkreten Fall eine normkonkretisierende Wirkung und damit Rechtssatzqualität. Auch wenn man die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht als gegeben ansehe, so liege vorliegend jedoch eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Wiederaufgreifensanspruch im weiteren Sinne, vor. Dies ergebe sich vorliegend daraus, dass die Berufung auf die Bestandskraft des Bescheides ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Die Beklagte habe vorliegend ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Aufklärungs- und Hinweispflichten ergäben sich aus § 25 VwVfG und vor allem aus dem besonderen Subventionsverhältnis und dem Jahrhundertvertrag. Der Augenmerk sei vor allen Dingen darauf zu richten, dass die Beklagte trotz ihres besonderen Näheverhältnisses zu der Klägerin kurz vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und quasi sehenden Auges, wie es entscheiden würde, noch "vollendete Tatsachen" geschaffen habe. Die Klägerin habe aufgrund des langjährigen durch den Bewilligungs- und Zusagebescheid vom 04.08.1981 begründeten Rechtsverhältnisses darauf vertrauen dürfen, dass das Bundesamt sie auf begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Richtlinie und die damit verbundene Änderung der Höhe des Zuschusses rechtzeitig hinweisen würde. Der allgemeine Rechtsgedanke des Vertrauensschutz bei musterartigen Prozessen in komplexen verwaltungsrechtlichen Leistungsverhältnissen fände sich in verschiedenen speziell gesetzlichen Normen wieder, so in § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO und in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X. Das Verstromungsrecht sei äußerst kompliziert und insoweit habe die Beklagte eine gesteigerte Fürsorgepflicht, die die Beklagte wegen der weiteren Umstände des Einzelfalles in schwerwiegender Weise verletzt habe. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, denn die Beklagte habe teilweise erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Festsetzungsbescheides unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlassen, obwohl für alle der gleiche Entscheidungszeitraum zur Verfügung gestanden habe. Im Ergebnis führe dies zu einer für die Klägerin diskriminierenden Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Beklage für verpflichtet zu erklären, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft vom 30.09.1998 - IV 3-542/02 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 20.03.2001 - I 3a-55-201/99 - über den Antrag der Klägerin vom 29.07.1998 auf Neufestsetzung der Zuschüsse nach dem Dritten Verstromungsgesetz für die Kraftwerke HKW I, HKW II Aa und HKW II B für das Zuschussjahr 1995 erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich in der Begründung ihres Klageabweisungsantrages im wesentlichen auf die Bescheide. Sie weist darauf hin, dass die Grundlage der an die Klägerin geleisteten Zuschüsse nicht der Jahrhundertvertrag gewesen sei, sondern das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft, (Drittes Verstromungsgesetz) und dessen nebengesetzliche Regelungen. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungserklärung nicht gegenüber der Beklagten abgegeben, sondern gegenüber der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke, also gegenüber ihrem Verband. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht nach § 25 VwVfG nicht verletzt. Eine Diskriminierung der Klägerin läge nicht vor. Die von der Klägerin zitierten Urteile seien nicht einschlägig Es sei purer Zufall, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts während der Bearbeitung der Festsetzungsanträge ergangen sei. Die Festsetzungsanträge betreffend das Jahr 1995 wären dringend abzuarbeiten gewesen. Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen der kohleverstromenden Stromerzeuger untereinander habe es keine Zuschüsse nach dem Dritten Verstromungsgesetz gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Band) verwiesen.