Urteil
1 E 3135/01
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0220.1E3135.01.0A
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Leitsätze
Es ist mit den Vorgaben des Dirtten Verstrohmungsgesetztes vereinbar, dass der Richtliniengeber Bestimmungen darüber trifft, dass bei der Berechnung der Wärmeenergiedifferenz der Heizölpreis aus den Raffinerieabgabepreis, gebildet aus einem nicht bundesweit sondern regionalbezogen ermittelten Durchschnittspreis und - falls kein Heizöl bezogen worden ist - den üblicherweise aufzuwendenden Transportkosten zu ermitteln ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit den Vorgaben des Dirtten Verstrohmungsgesetztes vereinbar, dass der Richtliniengeber Bestimmungen darüber trifft, dass bei der Berechnung der Wärmeenergiedifferenz der Heizölpreis aus den Raffinerieabgabepreis, gebildet aus einem nicht bundesweit sondern regionalbezogen ermittelten Durchschnittspreis und - falls kein Heizöl bezogen worden ist - den üblicherweise aufzuwendenden Transportkosten zu ermitteln ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die im Bescheid vom 13.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 beinhaltete Ablehnung der Festsetzung eines höheren als des festgesetzten Zuschusses ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Zuschusses. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin scheidet bereits grundsätzlich § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 19. April 1990 (Bundesgesetzblatt I vom 29. Mai 1990, S. 917) aus. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zum Ausgleich der Mehrkosten lässt sich diesen Normen nicht entnehmen. Gem. § 3 Abs. 9 S. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes können Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet werden. Ein Anspruch der Klägerin könnte sich vielmehr nur aufgrund des Bewilligungs- und Zusagebescheides der Beklagten vom 22.05.1981 ergeben. In diesem ist der Klägerin der Mehrkostenausgleich für die Kalenderjahre 1981 bis 1995 verbindlich zugesagt worden. Die Zusage erstreckte sich unter anderem auf Zuschüsse zum Ausgleich der beim Einsatz von Grundmengen entstehenden Mehrkosten nach 3 § Abs. 1 bis 4 des Dritten Verstromungsgesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien (Nr. 1b des Bewilligungs- und Zusagebescheides). Gem. § 3 Abs. 2 S. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemeinschaftskohle, die in der Zeit vom 01. 01. 1975 bis zum 31.12.1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft. Die Wärmepreisdifferenz ist gem. § 17 Abs. 3 S. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes definiert als der Unterschied zwischen dem Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle frei Kraftwerk und dem Preis für schweres Heizöl frei Kraftwerk je Tonne SKE bei entsprechendem Mengenbezug. Nach Nr. 3.1.3 der Richtlinien zur Durchführung des Dritten Verstromungsgesetzes vom 19. Dez. 1980 (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 14. Jan. 1981) ist bei der Berechnung der Wärmepreisdifferenz die Bezugsgröße "Heizölpreis" wie folgt zu ermitteln: "Der Heizölpreis ist aus dem Raffinierabgabepreis und den tatsächlich gezahlten oder - falls kein Heizöl bezogen worden ist - üblicherweise aufzuwendenden Transportkosten zu ermitteln. Als Raffinerieabgabepreis ist der Durchschnittspreis, umgerechnet in DM je Tonne SKE, zugrunde zu legen, zu dem nach den Gegebenheiten für eine Belieferung des Kraftwerks in Betracht kommende Raffinerien im jeweiligen Monat an benachbarte Kraftwerke Heizöl in vergleichbarer Menge und Qualität und zu vergleichbaren Bedingungen abgegeben haben. Der Durchschnittspreis wird vom Bundesamt aufgrund der Meldungen nach § 13 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes ermittelt. Aber auch der Bewilligungs- und Zusagebescheid i.V.m. § 3 Abs.2 S.1 des Dritten Verstromungsgesetzes i.V.m. Nr. 3.1.3 der genannten Richtlinien ergibt für die Klägerin keinen Anspruch für ihr Begehren, für das Kalenderjahr 1989 einen höheren Zuschuss "unter Zugrundelegung des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Durchschnittspreises für schweres Heizöl" festgesetzt zu bekommen. Denn die in § 3 Abs. 2 S. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes eröffnete Richtlinienkompetenz umfasst i.V.m. § 17 Abs.3 des Dritten Verstromungsgesetzes die Befugnis, in den Richtlinien Bestimmungen darüber zu treffen, dass die für eine Raffinerieregion ermittelten Durchschnittspreise für schweres Heizöl bei der Berechnung der Wärmepreisdifferenz zu berücksichtigen sind. Die entsprechende Richtlinienbestimmung ist auch sonst weder willkürlich noch aus sachfremden Erwägungen heraus getroffen worden. Ferner ist die Anwendung der Richtlinienbestimmung nicht zu beanstanden. Der Mehrkostenausgleich in § 3 Abs. 2 S. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes ist unter einen Richtlinienvorbehalt gestellt worden. Die damit eröffnete Richtlinienkompetenz endet allerdings dort, wo der Gesetzgeber selbst entschieden hat, dass der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz bestimmte Faktoren zugrunde zu legen sind bzw. nicht zugrunde gelegt werden dürfen; insoweit wird dem Richtliniengeber gerade keine Entscheidungskompetenz eingeräumt. Dies gilt insbesondere für den Fall , dass das Zugrundelegen entsprechender Faktoren schwerwiegende Auswirkungen auf die Höhe der aus dem Ausgleichsfond an die Kraftwerksbetreiber zu leistenden Zuschüsse hat, es sich mithin um einen grundlegenden Eingriff in die Erstattungsvoraussetzungen handelt. So ist es dem Richtliniengeber verwehrt, in den Richtlinien Bestimmungen darüber zu treffen, dass nur bestimmte Heizölqualitäten bei der Berechnung der Wärmepreisdifferenz zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, 3 C 53.96).Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass der Richtliniengeber Bestimmungen darüber trifft, dass bei der Berechnung der Wärmepreisdifferenz der Heizölpreis aus dem Raffinerieabgabepreis, gebildet aus einem nicht bundesweit sondern regionenbezogen ermittelten Durchschnittspreis und - falls kein Heizöl bezogen worden ist - den üblicherweise aufzuwendenden Transportkosten zu ermitteln ist. § 3 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 S. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes eröffnet diese Gestaltungskompetenz des Richtliniengebers. Dem stehen andere Normen des Dritten Verstromungsgesetzes nicht entgegen. § 3 Abs.2 S.1 i.V.m. § 17 Abs.3 S.1 des Dritten Verstromungsgesetzes ist dabei in folgendem gesetzlichen Kontext zu sehen: Zur Erreichung des Zieles, im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung den Anteil der Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme zu erhalten(§ 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) genügte ein Ausgleich der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen, die kostengünstige Energien wie Heizöl oder Erdgas verwendeten, und denjenigen, die kostenungünstige Steinkohle einsetzten. Dieser Wettbewerbsausgleich ist ausdrücklich als Ziel der gesetzlichen Regelung bezeichnet (BTDrs. 7/1991 S.1). Ferner ergab sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für den Richtliniengeber die Vorgabe, dass auf einen tatsächlich erfolgten Einsatz von Heizöl und nicht auf einen fiktiven oder hypothetischen Einsatz abzustellen ist, Vergleichsgegenstand danach also der tatsächlich erfolgte Einsatz von Heizöl in anderen Kraftwerken und nicht der in Wahrheit nicht erfolgte hypothetische Einsatz im Kraftwerk des jeweiligen Antragstellers ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, 3 C 53.96) Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes, wonach die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres Heizöl eingesetzt werden kann, dem Bundesamt jeweils für einen Monat Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken bezogenen schweren Heizöls zu melden haben. Generell hat der Richtliniengeber ferner die Maßgabe zu erfüllen, eine einheitliche und gleichmäßige, aber auch an Praktikabilitätserwägungen orientierte Vergabepraxis zu gewährleisten. Gegen dieses Normengefüge hat der Richtliniengeber mit der in Nummer 3.1.3 der Richtlinien vorgesehenen Ermittlung des Heizölpreises nicht verstoßen. Hiermit wird vielmehr den gesetzlichen Vorgaben einer Preisermittlung "für schweres Heizöl frei Kraftwerk" gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes unter Aufsplittung in die beiden Parameter Raffinerieabgabepreis sowie Transportkosten (letztere mit zulässigen Pauschalierungen :"üblicherweise aufzuwendenden Transportkosten") nachgekommen, und beide Parameter zur Herstellung einer - schon aus Gründen der Wettbewerbsneutralität angemessenen - Standortrelevanz regionalisiert. Derjenige, der in einer bestimmten Region sein Kraftwerk bei Öleinsatz günstiger betreiben könnte als derjenige in einer anderen Region bedarf und erhält aufgrund der Nr. 3.1.3 der Richtlinie einen höheren Zuschuss für den Steinkohleeinsatz, um den oben dargestellten - aber auch nur diesen - Ausgleich der Wettbewerbbedingungen zwischen den Unternehmen, die kostengünstige Energien wie Heizöl verwenden und denjenigen, die kostenungünstige Steinkohle einsetzen, zu gewährleisten. Die Zuschüsse z.B. in der Raffinerieregion Hamburg sind also aufgrund der regionalisierten Durchschnittspreisbildung höher als z.B. in der Raffinerieregion Ingolstadt, da der Beschaffungspreis für schweres Heizöl in Hamburg niedriger liegt, ein Vergleichskraftwerk in Hamburg mit Heizöl also auch günstiger betrieben werden könnte. Bestehende Wettbewerbsvorteile werden insoweit also gerade nicht nivelliert, wogegen sich schweres Heizöl günstiger beziehende Kraftwerke zu Recht wenden würden, sondern sie bleiben auch vor dem Hintergrund der Zuschussgewährung erhalten. Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck des Dritten Verstromungsgesetzes. Der Regionalisierung ist auch nicht etwa, wie in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, eine Verkürzung der Zuschüsse an die Kraftwerksbetreiber immanent, da insgesamt die "Höhe der aus dem Ausgleichsfond an die Kraftwerksbetreiber zu leistenden Zuschüsse" (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, 3 C 53.96) erhalten bleibt. Lediglich bei einzelnen Antragsteller kann - im Vergleich zu einer Zugrundelegung der bundesweiten Durchschnittspreise - eine "Benachteiligung" eintreten; dies ist jedoch einer zulässiger Weise eröffneten Pauschalierung immanent. Es handelt sich hierbei aber jedenfalls nicht um einen "grundlegenden Eingriff in die Erstattungsvoraussetzungen" (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, 3 C 53.96). Zu beachten ist ferner der Umstand, dass in Entsprechung zu der Regionalisierung des Raffinerieabgabepreises zugunsten des jeweiligen Antragstellers nur die Transportkosten zur nächstgelegenen Raffinerie zugrundegelegt werden, der ermittelte Heizölpreis hierdurch niedrig liegt, was die Differenz zum Steinkohleeinsatz und damit die Zuschussgewährung entsprechend erhöht. Dies wird deutlich durch die vom Bevollmächtigten der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnungen bei einer Fracht ab Frankfurt bzw. ab Kassel. Dieser Sichtweise steht auch nicht etwa § 13 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes entgegen, wonach die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres Heizöl eingesetzt werden kann, dem Bundesamt jeweils für einen Monat Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken bezogenen schweren Heizöls zu melden haben. Alle diese Meldungen fließen, wenn auch regionalisiert, in die Ermittlung des Heizölpreises ein. Es kommt also nicht, wie in den, den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 zugrunde liegenden Sachverhalten, dazu, dass nahezu 50% der Lieferungen schweren Heizöls unberücksichtigt bleiben. Die gesetzliche Vorgabe, dass sich der zu ermittelnde Heizölpreis an den tatsächlich gezahlten Preisen orientieren soll, ist gleichfalls nicht verletzt. Auch die praktische Anwendung der Nummer 3.1.3 der Richtlinie ist nicht zu beanstanden. Angelehnt an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (vgl. Urt. des BVerwG v 17.01.1996, 11 C 5.95; vgl auch Urteil des HessVGH vom 01.02.2001, Az.: 8 UE 3962/97 zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch im Bereich der [ermessensbindenden] Richtlinien zum Dritten Verstromungsgesetz) ist davon auszugehen, dass die hier einschlägigen Richtlinien nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte begründen. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfange sie in Folge dessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Richtlinienvorgabe der Nummer 3.1.3 dahingehend angewandt hat, zwecks Ermittlung des Heizölpreises die in einer bestimmten Raffinerieregion befindlichen Raffinerien zugrunde zu legen, wobei sich die Raffinerieregionen, wie von der Beklagten vorgetragen, auf Basis einer jahrzehntelangen historischen Annahme von entsprechenden Regionen gründet. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht etwa, wie von der Klägerin vorgetragen, sich an dem früheren Ölbezug des in Frage stehenden Kraftwerks der Klägerin orientiert hat, die nach ihrem Vortrag Heizöl nicht nur aus der Region Karlsruhe, sondern auch aus anderen Regionen und aus dem Ausland bezogen hat. Für eine derart konkret individuelle Auslegung bzw. Anwendung der hier zu beurteilenden Richtlinienvorgabe bietet, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht für das Dritte Verstromungsgesetz festgestellt hat (Urt. v. 28.05.1998, 3 C 53.96), die dem Gesetz folgende Richtlinie keine Grundlage. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Mehrkostenausgleichs, der der Klägerin dafür zusteht, dass sie in ihrem "Kraftwerk Mitte" in Ludwigshafen im Jahr 1989 Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem Heizöl eingesetzt hat. Auf Antrag der Klägerin sagte ihr das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mit Bewilligungs- und Zusagebescheid vom 22.05.1981 für die Jahre 1981 bis 1995 die Gewährung von Zuschüssen zum Ausgleich der durch den Einsatz von Steinkohle entstehenden Mehrkosten nach § 3 Abs. 1 - 4 des Dritten Verstromungsgesetzes "und der dazu ergangenen Richtlinien" zu. Der Betreff dieses Bescheides nahm Bezug auf das Dritte Verstromungsgesetz in der Neufassung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 2137) und auf die Richtlinien zur Durchführung des Zweiten und Dritten Verstromungsgesetzes und zu § 5 des Gesetztes vom 19. Dezember 1980 (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 14. Jan. 1981). Mit Schreiben vom 29. März 1990 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft die Festsetzung des Zuschusses für das Jahr 1989. In dem diesem Schreiben beigefügten Formblattantrag erklärte sich die Klägerin unter Nr. 8.1 a einverstanden, dass bei der Berechnung der monatlichen Wärmepreisdifferenz im Antragsjahr der vom BAW ermittelte Heizölpreis zugrunde gelegt werde. In dem zugehörigen Anschreiben vom 29.03.1990 bat die Klägerin ferner darum, zur Ermittlung der monatlichen Wärmepreisdifferenz den BAW-Preis für die Raffinerieregion Karlsruhe zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 21.11.1991 setzte das Bundesamt für Wirtschaft einen Zuschuss in Höhe von 56.397.647,71 DM fest. Auf die zugrunde liegende Berechnung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.1991 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, dessen Bearbeitung vor dem Hintergrund laufender Verwaltungsstreitverfahren zurückgestellt wurde. Mit Urteilen vom 28.Mai 1998 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Bundesminister für Wirtschaft nicht befugt gewesen sei, die Berücksichtigung schwefelarmen Heizöls bei der Bestimmung der Wärmepreisdifferenz durch Richtlinien vorzuschreiben (Az.: 3 C 53.96; 3 C 54.96; 3 C 27/97). Vor dem Hintergrund dieser Urteile kam es unter dem 13.November 1998 zu einer Abhilfe des Widerspruchs der Klägerin vom 11. 12. 1991 und zur Festsetzung eines Zuschusses in Höhe von 57.015.613,52 DM. Auf die diesem Bescheid zugrunde liegende Berechnung wird gleichfalls Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. November 1998 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zwar werde bei dem Festsetzungsbescheid vom 13. November 1998 nunmehr bei der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz ein Ölpreis zugrunde gelegt, der alle Qualitäten von schwerem Heizölbezügen umfasse, doch entspreche es nicht den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorgenannten Urteilen, mit dem Durchschnittspreis für schweres Heizöl für die Raffinerieregion Karlsruhe einen konkret regionsbezogenen Preis bei der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz zugrunde zu legen. Vielmehr habe der Durchschnittspreis für schweres Heizöl für die Bundesrepublik Deutschland in Ansatz gebracht werden müssen. Da dieser Durchschnittspreis für die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 niedriger gewesen sei, als derjenige für die Raffinerieregion Karlsruhe, stünde der Klägerin noch ein ergänzender Zuschussbetrag zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2001 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Die Festlegung des Ölpreises nach Raffinerieregionen sei nicht Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen. Dort sei es lediglich um die Frage der Heizölqualität gegangen, die mit der Frage der Raffineriepreise nach Nr. 3.1.3 der Richtlinien in keinerlei Zusammenhang stehe. Die in Nr. 3.1.3 der Richtlinien vorgesehene Regionalisierung nach Raffineriestandorten werde im übrigen seit Beginn der Verstromungsregelung im Jahr 1966 praktiziert und habe in der gesamten Zeit der Verstromungsregelung nie zur Diskussion gestanden. Mit Schriftsatz vom 03.08.2001, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. zugegangen an diesem Tag, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Aus den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellt habe folge, dass der Ausgleich der Mehrkosten nach dem Dritten Verstromungsgesetz auf der Grundlage des Durchschnittspreises aller von Kraftwerken in Deutschland getätigten Heizölbezüge erfolgen müsse und nicht allein auf der Grundlage eines Durchschnittspreises für die vom Bundesamt selbst gebildete Raffinerieregion Karlsruhe. Die Regionalisierung nach Raffineriestandorten in Nr. 3.1.3 der Richtlinien widerspreche dem Gesetz. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Aber selbst dann, wenn man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall keine Bedeutung beimessen wolle, sei die Berechnung der Wärmepreisdifferenz rechtswidrig. Nach dem Wortlaut der Nr. 3.1.3 der Richtlinien sei vor der Berechnung des maßgebenden Heizölpreises zunächst zu klären gewesen, welche Raffinerien "nach den Gegebenheiten" für eine (fiktive) Belieferung des Kraftwerks der Klägerin in Betracht gekommen seien. Erst nach der Bestimmung dieser Raffinieren habe ermittelt werden können, zu welchem Durchschnittspreis diese Heizöle an benachbarte Kraftwerke abgegeben hätten. "Nach den Gegebenheiten" seien neben der Region Karlsruhe auch weitere deutsche Raffinerien bzw. Regionen für eine Belieferung des Kraftwerks in Betracht gekommen. Die Klägerin habe am Standort Ludwigshafen bis 1988 ein Heizölkraftwerk betrieben. Hierfür sei Heizöl nicht nur aus der Region Karlsruhe bezogen, sondern auch aus anderen Regionen und dem Ausland. Der angegriffene Zuschussbescheid sei auch nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin antragsgemäß beschieden worden sei. Zwar habe sich die Klägerin im Rahmen des Antrages einverstanden erklärt, dass bei der Berechnung der monatlichen Wärmepreisdifferenz im Antragsjahr der vom BAW ermittelte Heizölpreis zugrunde gelegt werde, doch sei dies nur dadurch bedingt, dass für die Klägerin in dem maßgebenden Antragsjahr 1989 die Alternative, das Zugrundelegen der für tatsächliche Heizölbezüge durchschnittlich gezahlten Preise, nicht eröffnet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid zum Festsetzungsbescheid vom 13. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Kalenderjahr 1989 einen höheren Zuschuss unter Zugrundelegung des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Durchschnittspreises für schweres Heizöl festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Ermittlung des Preises für schweres Heizöl frei Kraftwerk gem. § 17 Abs. 3 des Dritten Verstromungsgesetzes im Rahmen der Wärmepreisdifferenz sei den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen. Es sei unstreitig, dass das Dritte Verstromungsgesetz zur Lösung dieser Frage auch keine definitorischen Anhaltspunkte biete. Aus § 17 Abs. 3 des Dritten Verstromungsgesetzes ergebe sich , dass auf die Betrachtung "frei Kraftwerk" abzustellen sei, d. h. eine standortbezogene Ermittlung der Einsatzkosten für schweres Heizöl erfolgen müsse. Insoweit und aufgrund der Vielzahl der Antragsteller (ca. 200) sei es sachgerecht, die einzelnen Kraftwerksstandorte jeweils einer Raffinerieregion zuzuordnen. Die in den entsprechenden Richtlinien vorgesehene Ermittlung nach regionsbezogenen Raffinerieabgabepreisen stelle auch nicht etwa eine konkret individuelle Betrachtung dar, sondern eine generalisierende in Bezug auf die in der Region ansässigen Kraftwerke und entspreche im übrigen Praktikabilitätserwägungen, die auch das Bundesverwaltungsgericht als Problemlösung für zulässig erachtet habe. Würde der Durchschnittspreis aus allen Raffineriegebieten zugrunde gelegt, sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien dann die Transportkosten für das schwere Heizöl hätten ermittelt werden sollen. Auch derzeit existierten noch die Raffinerieregionen Hamburg, Rhein/Ruhr, Karlsruhe und Ingolstadt mit jeweils eigenen Durchschnittspreisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte I/2 E 955/89 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.