Urteil
1 E 3273/02
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0508.1E3273.02.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Ausfuhrgenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigung noch auf Neubescheidung. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin erweist sich die in Art. 1 der Allgemeinen Ausfuhrverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2603/69) des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (Amtsblatt L 324/25) ) gewährleistete Ausfuhrfreiheit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein einklagbares Recht gewährleistet, dual-use-Güter zu exportieren, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen (EUGH, Urteil vom 17.10.1995, Rechtssache 84/94 Leifer, Sammlung 1995 I Seite 3189, Rd. Nr. 46). Diese Ausfuhrfreiheit steht vorliegend allerdings unstreitig unter der insoweit entgegenstehenden gesetzlichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck vom 22. Juni 2000 (Amtsblatt L 159/1), dual-use-Verordnung), wonach die Ausfuhr der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig ist. Bei der Koordinatenschleifmaschine der Klägerin handelt es sich um ein derart gelistetes Exportgut (Position 2B201B des Anhanges I). Dieser Genehmigungsvorbehalt führt dazu, dass die zuständige Behörde gem. Art. 9 Abs. 2 der dual-use-Verordnung "in Übereinstimmung mit dieser Verordnung" die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern kann. Aus dem Wort "Können" in Art. 9 Abs. 2 der dual-use-Verordnung ergibt sich, dass die Verweigerung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im pflichtgemäßen Ermessen der nationalen Behörde steht (vergleiche Urteil des VG Frankfurt am Main vom 05.12.1996, 1 E 3838/93 (3); Wolffgang, DVBL 1996, Seite 277 ff.). Dieses Ermessen ist auszuüben "in Übereinstimmung mit dieser Verordnung". Hiermit ist in erster Linie die Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 8 der dual-use-Verordnung aufgeführten Gesichtspunkte und Ziele gemeint. So heißt es in Art. 8 der EG-dual-use-Verordnung: " Bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung gem. dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedsstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte: a) die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedsstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat; ...; c) Überlegungen der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfasst werden; d) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung." Bei der Bewertung bzw. Gewichtung dieser in Art. 8 der dual-use-Verordnung - nicht abschließend genannten ("unter anderem")- außen- und sicherheitspolitischen Sachverhalte ist der zuständigen Behörde ein Spielraum einzuräumen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 1992, Seite 2624; Karpenstein in Hohmann/John, Ausfuhrrecht, Teil 2, Art. 9 dual-use-Verordnung von 1994, Rd. Nr. 14; Friedrich in Hocke/Bärwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht, Band II, Art. 8 dual-use-Verordnung Nr. 1, wo es heißt: "der Grad der Berücksichtigung bei der Genehmigungserteilung oder - Versagung bleibt offen und muss offen bleiben, weil bei sicherheitspolitisch motivierten Beschränkungen wie nach dieser Verordnung naturgemäß ein weiter Spielraum gegeben sein muss"). Im Rahmen dieser Ermessenentscheidung hat die zuständige Behörde ferner das individuelle Interesse des Wirtschaftsteilnehmers an der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Außenhandelsfreiheit, der seitens des Europäischen Gerichtshofs als Teil der allgemeinen Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung anerkannt ist (EUGH, Urteil vom 17.10.1995, a. a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.12.1996 mit Anmerkungen Schmitt AW-Prax 1997 Seite 201); Karpenstein in Homan/John, Ausfuhrrecht, Teil II, dual-use-Verordnung von 1994, Rd. Nr. 15, der dies für bedenklich hält.) Im Rahmen der Ermessensausübung ist weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zum Bestand der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze gehört (EuGH Rs 41/79 u.a., Testa, Slg 1980, 1979,1997). Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 2 dual-use-Verordnung müssen somit verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die Ziele der Verordnung zu erreichen. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Vorgaben kommt eine rechtliche Überprüfung der Versagung der Genehmigung nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch und Ermessensfehlgebrauch in Betracht, wie sie in § 114 VwGO angelegt ist. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die nationalen Gerichte überdies gehalten, den mit der dual-use-Verordnung befassten Behörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, so wie ihn die meisten Rechtsverordnung bei der Bewertung außen- und sicherheitspolitischer Sachverhalte anerkennen (vergleiche Generalanwalt Darmon, Rechtssache 241/87, Sammlung 1990 I Rd. Nr. 66 ff.). In diesem Sinne sind keine Ermessensfehler zu erkennen. Zunächst einmal hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung vorliegend verweigert werden kann, die Verpflichtungen und Bindungen berücksichtigt, die die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied internationaler Nichtverbreitungsregime übernommen hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Auffassung des BAFA zutreffend ist, wonach die Verpflichtungen und Bindungen des Wassenaar Arrangements nicht nur bestehen, wenn das beantragte Exportgut von der Güterliste des Regimes erfasst ist, sondern die Bundesregierung generell verpflichtet ist, die allgemeinen Zielsetzungen dieses Regimes mitzuverfolgen. Selbst wenn dies unzutreffend wäre, könnte sich hieraus vor dem Hintergrund der oben dargestellten Bewertungsspielräume kein Ermessensdefizit ergeben, da jedenfalls die Berücksichtigung der sonstigen Gesichtspunkte die getroffene Ermessensentscheidung trägt. So spricht gegen die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung bereits ein weiteres Kontrollregime, nämlich das der Nuclear Suppliers Group (NSG). Die zur Ausfuhr beantragte Maschine wird von den Positionen 1.b.2. c.1 sowie 1.D 3. der NSG dual-use-Liste erfasst und der Erfassungsgrund ist die mögliche Verwendung derartiger Maschinen und Steuerungssoftware zur Herstellung von Atomwaffenteilen. Was sich bereits durch die Auflistung der Maschine in Anhang I der dual-use-Verordnung generell ergibt wird mit der Listung nochmals verdeutlicht im Hinblick auf den spezielleren Bereich der Atomwaffenherstellung. Die Listung der NSG knüpft an die objektiven technischen Eigenschaften des Exportguts an und weist aus, dass es sich um High-Tech-Güter handelt, die Kraft ihrer technischen Beschaffenheit a priori sensitiv sind und zwar vorliegend gerade auch im Hinblick auf Atomwaffenherstellungsprogramme. Diese Einstufung wiederum führt dazu, dass für den Export bestimmte guide lines gelten, die es im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen zu berücksichtigen gilt. So heißt es in den einschlägigen Guidelines For Transfers auf Nuklear-Related Dual-Use-Equiment, Materials, Software and Related Technology vom März 2000: "BASIC PRINCIPLE 2. Suppliers should not authorize authorize tranfers of equipment, materials, software, or related technology identified in the Annex: For use in a non-nuclear-weapon state in a nuclear explosive activity or an unsefeguarded nuclear fuel cycle activity, or In general, when there is an unacceptable risk of diversion to such an activity, or when the transfers are contrary to be objective of averting the proliferation of nuclear weapons." Ob ein derartiges unakzeptierbares Risiko im Rahmen eines Nichtverbreitungsregimes wie der NSG besteht und wie dies zu berücksichtigen ist, unterfällt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage als Gefahrenprognoseentscheidung nun aber dem Bereich des gerichtsfreien Bewertungsspielraums der zuständigen Behörde. Im übrigen berücksichtigt das BAFA in diesem Zusammenhang bereits Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung im Sinne des Artikel 8 der dual-use-Verordnung. Im Hinblick auf die erhebliche Gefahr der Atomwaffenherstellung erscheint es auch nicht etwa willkürlich, dass das BAFA nicht erst abwartet, bis es zu konkreten Umleitungen der Ware entgegen der Endverbleibserklärung kommt, sondern sich auf die Position zurückzieht, dass bereits die Gelegenheit verhindert werden soll. Es ist eben nicht so, wie von der Klägerin vorgetragen, dass die Verwendung der Maschine zu nuklearen Zwecken ausgeschlossen sei. Dies kann auch die entsprechende Endverwendungserklärung nicht belegen. Ferner berücksichtigt hat das BAFA Überlegungen der Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne des Artikel 8 c der dual-use-Verordnung. Überlegungen im diesem Sinne sind alle tatsächlichen oder vermeintlichen Erfordernisse, die die Mitgliedstaaten als in ihrem außen- oder sicherheitspolitischen Interesse gerechtfertigt ansehen (Karpenstein, in Grabitz/Hilf das Recht der Europäischen Union, Bd. IV, E 16, Art. 8, Rdnr. 6). Hierunter fallen die politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000. In den allgemeinen Prinzipien heißt es, dass die Bundesregierung ihre Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 08. Juni 1998 (Anlage zu den politischen Grundsätzen) trifft. Dieser EU-Exportkodex spezifiziert 8 Genehmigungskriterien, auf die sich der Europäische Rat geeignet hat. Was den Gegenstand dieses Exportkodex anbelangt so heißt es in den Erwägungsgründen unter anderem: "Entschlossen, die Ausfuhr von Ausrüstung zu verhindern, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden oder zu regionaler Instabilität beitragen könnte". In Kriterium 3 heißt es sodann: "Die Mitgliedsstaaten werden keine Ausfuhr genehmigen die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw. verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden". Gerade diesen Gesichtspunkt hat nun aber das BAFA berücksichtigt, wenn es im Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 ausführt, dass die Bundesregierung gegenüber Staaten in Spannungsgebieten eine sehr restriktive Exportkontrollpolitik bezüglich Gütern verfolgt, die in der Produktion von Waffen und sonstigen militärischen Ausrüstungsobjekten zum Einsatz kommen sollen. Ferner verfolgt die Bundesregierung nach den Angaben im Widerspruchsbescheid einen Kurs größtmöglicher Neutralität, verbunden mit Ziel, einen baldigen Spannungsabbau auf beiden Seiten zu erreichen. Diesem Ziel würde jede Art von Lieferung, die das Rüstungspotenzial einer von beiden Seiten auch nur in geringstem Umfange steigert, zu wider laufen. Dass es sich zwischen Indien und Pakistan um ein Spannungsverhältnis handelt ist dabei offensichtlich. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass die Koordinatenschleifmaschine nicht im militärischen Produktionsbereich Verwendung finde, da die rüstungstechnische Relevanz von Lkw im Verhältnis zu anderen Rüstungsgütern allenfalls als gering zu bezeichnen sei. Bereits im Ausfuhrantrag ist als Verwendung die Herstellung von Vorrichtungen für Militärlastkraftwagen angegeben. Auch fertigt die Vehicle Factory in Jabalpur Lastkraftwagen und Geländewagen für die indischen Streitkräfte. Hinweise auf zivile Produktionsbereiche sind nicht bekannt (vgl. Bl. 9 d. Behördenakte). Vor diesem Hintergrund und der oben dargelegten Bewertungsspielräume ist es vom Gericht auch nicht zu rügen, dass das BAFA sowohl die Militärlastkraftwagen wie auch Anlagen zu ihrer Herstellung als sonstiges Rüstungsgut einordnet. Hierbei ist zu beachten, dass die politischen Grundsätze der Bundesregierung als ermessensleitende Verwaltungsrichtlinien einzuordnen sind und den der Bundesregierung eingeräumten Entscheidungsspielraum bzgl. einzelner Exportvorhaben konkretisieren (vgl. Pietsch, in Hohmann/John, Ausfuhrrecht, Teil 5 Anhang 2, Rdnr. 2). Die Richtlinien besitzen keine unmittelbare Außenwirkung. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist lediglich, wie die zuständigen Behörden die Richtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Richtlinie unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Insoweit spiegelt sich hier wiederum die bereits dargelegte Einschätzungsprärogative der Bundesregierung bzw. der zuständigen Entscheidungsbehörde wieder. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin kann einen Ermessensfehler aber auch nicht etwa aus der Nichtberücksichtigung von Interessen der Klägerin oder der Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ableiten. Das BAFA hat in den streitgegenständlichen Bescheiden sowie im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahren dargelegt, dass es die durch die Ausfuhrfreiheit geschützten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berücksichtigt hat und es ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, dass das Einstellen dieser Interessen im Rahmen der Abwägung nicht zu der von der Klägerin begehrten Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung geführt hat. Die wenn auch knappen Ausführungen des BAFA hierzu sind ausreichend, zumal die Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs auch nur ganz allgemein auf die wirtschaftliche Lage im Osten der Bundesrepublik hingewiesen hat darauf verwiesen hat, dass die Ablehnung des Liefergeschäfts die Arbeitsmarktsituation weiter verschlechtern werde. Des weiteren hat sie lediglich vorgetragen, dass der für 2002 zu erwartende gesamte Maschinenumsatz von ca. 7 Millionen Euro bei einem Kaufpreis der auszuführenden Maschine von 531.000 € erheblich verringert werde und die wahrscheinlich nutzlos aufgewandten Herstellungskosten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führten. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags der Klägerin war es auch für das BAFA nicht notwendig, ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzugehen und hierzu auszuführen, denn an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Zweifel. Vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen kann die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag auf Bescheidung nicht durchdringen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 708 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Koordinatenschleifmaschine nach Indien. Unter dem 09.01.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für ein Stück Koordinatenschleifmaschine MIKROMAT 60 S mit CNC-Steuerung SINUMERIK 840 D mit Zubehören, Werkzeugen, Ersatzteile, Vorabnahme, Inbetriebnahme, sowie Endabnahme. In dem Formblattantrag ist unter dem Feld 19 sowie 23 (Endverwendung/Zusatzinformationen) eingetragen: "Herstellung von Vorrichtungen für Militärlastkraftwagen (keine Panzer oder Trägermittel)". Als Ausfuhrlistenposition ist in Feld 16 angegeben: "2B001C". Der Gesamtwert der Maschine beträgt 530.887,40 €. Als Empfänger und Endverwender gab die Klägerin im Antragsformular "THE Sr. General Manager Vehicle Factory Jabalpur (M.P.) - 482009 India " an. Beigefügt wurde ein sogenanntes Enduser Certificate vom 21.02.2002 ausgestellt von Government of India - Ministry of Defence - Vehicle Factory Jabalpur mit der Bestätigung, dass die Maschine nur genutzt wird für: "Machining of Jigs for manufacture of Automobile components." In einem Schreiben der Klägerin vom 25.03.2002, in dem die Bedeutung der Realisierung dieses Ausfuhrgeschäfts dargelegt wurde, erklärte die Klägerin nochmals, dass die Maschine für die Herstellung von Vorrichtungen für Militärkraftwagen eingesetzt werde. Eine darüber hinaus gehende Verwendung für Panzer oder Trägermittel sei nicht vorgesehen. Mit Bescheid vom 15.04.2002 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gem. Art. 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1334/00 des Rates vom 22. Juni 2000 (Amtsblatt 2000 L159/1) (im Folgenden: dual-use-Verordnung) ab. Die Maschine sei von der Position 2B201B des Anhanges I zur dual-use-Verordnung erfasst und die Ausfuhr deshalb nach Art. 3 der dual-use-Verordnung genehmigungspflichtig. Nach Art. 9 Abs. 2 der dual-use-Verordnung werde der Antrag abgelehnt. Die Ausfuhr des Gutes laufe den nach Art. 8 der dual-use-Verordnung zu beachtenden Leitlinien zuwider und zwar auch nach eingehender Abwägung der individuellen Interessen der Klägerin. Die Vornahme des beantragten Ausfuhrgeschäftes stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen des sogenannten Wassenaar Arrangement (WA), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung widerspreche zudem der Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung. Vor dem Hintergrund des Kaschmir Konflikts verfolge die Bundesregierung gegenüber Indien eine sehr restriktive Exportpolitik. Ferner gehöre der Empfänger zu einem Firmenkomplex, der dem indischen Ministry of Defence unterstünde und somit sei eine ausschließlich zivile Endverwendung nicht sichergestellt. Mit Schreiben vom 18.04.2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Koordinatenschleifmaschine leiste beim Einsatz im Fahrzeugbau Hilfsprozesse zur Fertigung. Diese Fertigungsprozesse, die näher ausgeführt werden, seien identisch mit zivilen Fertigungsprozessen und ließen keine militärspezifischen Anforderungen erkennen. Es handele sich um einen Beitrag allgemeinster Art zum militärischen Produktionsbereich. Bei den herzustellenden Lkw handele es sich nicht einmal um spezielle Militärfahrzeuge, sondern um aus zivilen Typen abgeleitete Lastwagen. Unabhängig hiervon sei die rüstungstechnische Relevanz von Lkw im Verhältnis zu anderen Rüstungsgütern allenfalls als gering zu bezeichnen. Es handele sich nicht um Kampffahrzeuge, sondern um Lkw, die lediglich logistisches Unterstützungsmaterial für den Transport von Personen und Gütern darstellten. Es sei nicht erkennbar, wie durch die Lieferung der Maschine das Gleichgewicht der Kräfte zwischen Indien und Pakistan beeinflusst werden könnte. Ferner lasse der Ablehnungsbescheid die behauptete eingehende Abwägung mit den Interessen der Klägerin nicht erkennen und bestehe im wesentlichen aus allgemeinen Formulierungen. Die Arbeitsmarktsituation im Osten der Bundesrepublik werde durch die Ablehnung derartiger Geschäfte weiter verschlechtert. Indien sei für die Klägerin ein wichtiger Handelspartner. Die Lieferung einer entsprechenden Maschine durch Konkurrenten sei ohne weiteres möglich. Die Maschine sei im Hinblick auf den langen Vorlauf praktisch fertiggestellt und sei auf den individuellen Einsatzzweck des Kunden ausgerichtet und deshalb für andere Kunden nicht ohne erhebliche kundenspezifische Umrichtungsaufwendungen nutzbar zu machen. Die Nichtlieferung der Maschine führe jedenfalls zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der Klägerin. Dies wird näher ausgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Bei der Ablehnung gem. Art. 9 Abs. 2 S. 1 der dual-use-Verordnung seien die in Art. 8 a) u. c) genannten Verpflichtungen und Überlegungen zu berücksichtigen. Als Teilnehmerstaat am Wassenaar Arrangement und der sogenannten Nuclear Suppliers Group (NSG) habe sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, eine Weiterverbreitung von Gütern die zum Erfassungspotenzial dieser Nichtverbreitungsregime gehörten, entgegen zu wirken. Dies gelte insbesondere für den Fall, in dem derartige Güter in Spannungsgebiete wie den indischen Subkontinenten geliefert werden sollten. Die beantragte Maschine werde von den entsprechenden Positionen der NSG dual-use-Liste erfasst. Erfassungsgrund sei die mögliche Verwendung derartiger Maschinen und ihrer Steuerungssoftware bei der Herstellung von Atomwaffenteilen. Da ein endgültiger Verbleib der Maschine beim benannten Empfänger von niemandem garantiert werden könne, sei auch ein möglicher späterer Einsatz im Atomwaffenherstellungsprogramm Indiens mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen. Ferner habe sich die Bundesregierung in ihren politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern unter Punkt III.5. dahingehend festgelegt, dass die Lieferung von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern nicht genehmigt werde in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt seien oder wo eine solche drohe bzw. in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen drohe oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrecht erhalten oder verschärft würden. Indien und Pakistan seien aber bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder in bewaffneter Auseinandersetzungen miteinander um die sogenannte Kaschmirregion verwickelt. Die Bundesregierung verfolge in ihrer nationalen Außen- und Sicherheitspolitik einen Kurs größtmöglicher Neutralität verbunden mit dem Ziel, einen baldigen Spannungsabbau auf beiden Seiten zu erreichen. Diesem Kurs zu wider laufen würde jede Art von Lieferung, die das Rüstungspotenzial einer von beiden Seiten auch nur im geringsten Umfange steigere. Diese Belange seien mit den Interessen der Klägerin an der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung, geschützt durch den anerkannten Grundsatz der Freiheit des Außenhandelsverkehrs, abzuwägen. Nach den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen in sonstige Länder (III.2) könnten dabei aber beschäftigungspolitische Gründe keine ausschlaggebende Rolle spielen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 27.08.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung lägen nicht vor. Zwar sei die geplante Ausfuhr nach Art. 3 Abs. 1 der dual-use-Verordnung genehmigungspflichtig, doch stehe die Erteilung oder Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung nicht etwa im freiem Ermessen der Beklagten. Vor dem Hintergrund des anerkannten Grundsatzes der Freiheit des Außenhandelsverkehrs bedürfe die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung nach der dual-use-Verordnung einer Einzelfallentscheidung und einer zutreffenden Ermessenserwägung. Es bedürfe also nicht besonderer Gründe für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, sondern besonderer Gründe für die Versagung der Ausfuhrgenehmigung. Nur im Einzelfall könne die beantragte Ausfuhrgenehmigung unter Berufung auf Art. 8, 9 Abs. 2 der dual-use-Verordnung verweigert werden. Die gesetzliche Vorgabe sei also eine Art Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Freiheit des Außenhandelsverkehrs. Versagungsgründe lägen nicht vor. Was eine Versagung gem. Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 a) der dual-use-Verordnung anbelange so sei zu bemerken, dass die zur Ausfuhr beantragte Maschine von vorn herein nicht unter die dual-use-Liste des Wassenaar Arrangement falle, so dass der Bescheid hierauf nicht gestützt werden könne. Was die dual-use-Liste der NSG anbelange sei diese inhaltlich einschlägig. Gleichwohl könne die entsprechenden Guide line der Ausfuhr nicht entgegengehalten werden, da die Koordinatenschleifmaschine ausweislich der Endverwendungserklärung ausschließlich der Produktion von Betriebsmitteln zur Herstellung von Automobilteilen diene. Die Verwendung der Maschine zu nuklearen Zwecken sei damit ausgeschlossen. Es sei kein Grund ersichtlich, an dieser Erklärung zu zweifeln. Ein "unaccaptable risk" im Sinne der entsprechenden Guide line, wonach die zur Ausfuhr beantragte Schleifmaschine im Zusammenhang mit nuklearen Tätigkeiten eingesetzt werde, sei nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt. Was Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 c) der dual-use-Verordnung anbelange so seien die politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nicht geeignet, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung zu begründen. Bei der Schleifmaschine handele es sich nämlich nicht um ein kriegswaffennahes sonstiges Rüstungsgut. Dies ergebe sich aus einem Abgleich mit den in der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz aufgeführten Kriegswaffen. So diene sie nicht zur Herstellung von Vorrichtungen für militärische Kampffahrzeuge, wie sie in Teil B, Ziff. IV aufgeführt seien. Da die Schleifmaschine im Zusammenhang mit Lastkraftwagen stehe, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fielen, handele es sich nicht um ein kriegswaffennahes sonstiges Rüstungsgut. Allein durch den Export eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck seien nun aber die von der Beklagten vorgetragene Grundsätze nicht gefährdet. Würde dies vertreten, würde dies darauf hinaus laufen, dass aus dem Genehmigungsvorbehalt der dual-use-Verordnung ein zwingender Verbotstatbestand würde. Im übrigen habe die Beklagte im Sinne des Art. 8 d der dual-use-Verordnung nicht berücksichtigt die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung Aufgrund der Endverbleibserklärung werde sowohl der Einsatz für den nuklearen Bereich als auch der Export an Drittstaaten ohne die Zustimmung der Beklagten ausgeschlossen. Die Beklagte habe sich ferner mit den dargelegten Interessen der Klägerin inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Der Hinweis auf III.2 der politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Nicht-Nato- und Nicht-EU-Länder sei schon deshalb nicht einschlägig, da es sich bei der zum Export vorgesehenen Schleifmaschine nicht um eine Kriegswaffe handele. Ferner lasse der Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht erkennen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden sei. § 2 Abs. 3 S. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sei einschlägig, da die dual-use-Verordnung insoweit keine Regelung enthalte und daher ergänzungsbedürftig sei. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts könne insoweit mangels Normkollision nicht greifen. Da der Widerspruchsbescheid keinerlei Hinweis auf die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthalte liege insoweit ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.04.2002 zu dem Az.: 321-A 1603 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagen vom 04.08.2002 zu dem Az.: 102-2-R-03021-15/2002 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausfuhrgenehmigung Nr. DE/2815039 gemäß ihrem Antrag vom 09.01.2002 für eine Koordinationsschleifmaschine Mikromat 60S mit CNC-Steuerung SINUMERIK 840 D, mit Zubehören, Werkzeugen, Ersatzteilen, Vorabnahme, Inbetriebnahme, Endabnahme zu dem Warencode 84602190 zu erteilen, 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2002zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die beantragte Ausfuhrgenehmigung erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Freiheit des Außenhandelsverkehrs habe die Klägerin keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nach der dual-use-Verordnung. Vielmehr sei der Beklagten ein Ermessen bei der Frage der Gewährung bzw. Nicht-Gewährung der Ausfuhrgenehmigung eingeräumt. Der vom EUGH anerkannte Grundsatz der Außenhandelsfreiheit sei im Rahmen dieses Ermessens als zu berücksichtigender Belang der Klägerin einzustellen und abzuwägen. Dies sei erfolgt. Auf § 1 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz könne sich die Klägerin nicht stützen, da die dual-use-Verordnung als direkt wirkendes EG-Recht eine Berücksichtigung dieser Norm wie auch anderer Vorschriften aus dem nationalen Recht ausschließe. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei einer rechtlichen Überprüfung nur im Rahmen des § 114 VwGO zu unterziehen. Es liege aber weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch vor. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung habe die Beklagte neben anderen sachgerechten Erwägungen, zu denen auch Überlegungen zur Wahrung der Neutralität zwischen zwei Kontrahenten in einem zwischenstaatlichen Konflikt gehörten, die in Art. 8 a) bis e) der dual-use-Verordnung genannten Aspekte zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich lediglich um Leitlinien für die nationalen Genehmigungsbehörden, welche im übrigen aus einer ganzen Reihe von ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen bestünden. Was Art. 8 a) der dual-use-Verordnung anbelange so lasse die Klägerin außer Acht, dass derartige Verpflichtungen und Bindungen nicht nur bestünden, wenn das beantragte Exportgut von der Güterliste der einzelnen Regime erfasst sei, sondern die Bundesregierung auch verpflichtet sei, die allgemeinen Zielsetzungen dieser Regime mit zu verfolgen bzw. die Genehmigungen zu unterlassen, die diesen allgemeinen Zielsetzungen zu wider liefen. Was das Kontrollregime der NSG anbelange, handele es sich um den Export von dual-use-Ware, die von der Position 1B2c der dual-use-Liste des Regimes erfasst werde. Hierfür gelte die "Guide lines for transfers of nuclear-related dual-use equipment, materials, software and related technology". Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.