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Beschluss

1 G 1868/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0604.1G1868.03.0A
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.09.2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.09.2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.11.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29.11.1989 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.12.1989 abgelehnt. Die erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 10.01.2001 abgewiesen. Am 23.01.1998 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Jasmin A. und beantragte am 27.01.1998 eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung. Am 06.01.2000 wurde das Kind Ay. geboren. Über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entschied die Antragsgegnerin im Hinblick auf Zweifel des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.07.2002 wurde der Antragsteller wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 10.09.2002 für unbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung an. Ferner lehnte die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsbefugnis ab und lehnte auch den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes ab. Ferner wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei nach seiner Haftentlassung angekündigt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten wegen eines BTM-Vergehens lege ein Fall der Ist-Ausweisung i. S. v. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG vor. Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG könne sich der Antragsteller nicht berufen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau bestehe nach Aussage der Ehefrau seit dem 20.04.1999 nicht mehr. Der Antragsteller wohne derzeit mit einer anderen deutschen Staatsangehörigen zusammen. Auch mit dem aus der Ehe hervorgegangenem Kind Ay. lebe der Antragsteller nicht in familiärer Gemeinschaft. Laut Bericht der zuständigen Bezirkssozialarbeiterin der Stadt Hanau vom 13.08.2001 sei das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Unterbringung sei notwendig geworden, da sich die Eltern zum damaligen Zeitpunkt in desolaten Verhältnissen befunden hätten und der Entzug der Elternrechte erfolgt sei. Das Pflegeverhältnis sei auf Dauer angelegt. Der Kontakt des Antragstellers zu seiner Tochter erschöpfe sich in Besuchen, so dass lediglich eine Begegnungsgemeinschaft vorliege. Auch die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses EBG-Türkei 1/80 stünden der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Der Antragsteller habe eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erworben, weil er eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht nachweisen könne. Insbesondere habe der Antragsteller noch nie über die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Auch auf Art. 7 S. 1 ARB 1/80 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er nicht im Rahmen einer Familienzusammenführung zu einem hier lebenden dem Arbeitsmarkt angehörigen Familienangehörigen eingereist sei, sondern als Asylbewerber. Da der Antragsteller nicht dem Arbeitsmarkt angehöre, sei auch die sogenannte Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 auf den Antragteller nicht anwendbar. Schließlich verstoße die Ausweisung des Antragstellers auch nicht gegen die Vorschriften des Europäischen Niederlassungsabkommens. Art. 3 Abs. 3 EMA erlaube eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Auch Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 der EMRK stünden der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führt die Antragsgegnerin aus, dass neben spezialpräventiven Gründen generalpräventive Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderten. Nur die rasche Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers führe auch anderen in Deutschland lebenden Ausländern vor Augen, dass schwere Verfehlungen im strafrechtlichen Sinne durch die Ausländerbehörden konsequent geahndet werden. Da der Antragsteller im erheblichen Maße gegen die Rechtsordnung verstoßen habe bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland abermals Straftaten begehe. Im Hinblick hierauf bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der unmittelbaren Wirkung der Ausweisung. Im übrigen verfüge der Antragsteller auch über keine gesicherte Existenzgrundlage. Da der Antragsteller nach Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der ökumenischen Wohnungshilfe in Hanau vorgesprochen und über diese Sozialhilfe beantragt habe, sei auch der Ausweisungsgrund des § 46 Ziff. 6 AuslG erfüllt. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller, der nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, den Drogenhandel als lukrative Erwerbsquelle betrachte und diese abermals betreibe. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG scheitere schon daran, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau seit längerer Zeit nicht mehr bestehe. Schließlich stehe auch § 8 Abs. 2 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999 bestehe ebenfalls nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis setze voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sei. Da der Antragsteller noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und gegenwärtig Sozialhilfe beziehe, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Im übrigen stehe die strafrechtliche Verurteilung der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis entgegen. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 10.10.2002 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. Mit Antrag vom 14.04.2003 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er vertritt die Auffassung, an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung bestünden ernstliche Zweifel, diese sei insbesondere unverhältnismäßig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehe dem Antragsteller nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG besonderer Ausweisungsschutz zu. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehe eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, die lediglich durch die derzeitige Haft des Antragstellers vorübergehend unterbrochen sei. Der Antragsteller sei die einzige familiäre Bezugsperson des Kindes. Die deutsche Ehefrau des Antragstellers sei angesichts ihrer Drogensucht nicht im Stande, ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kind nachzukommen. Der Antragsteller habe sich stets bemüht, seinen väterlichen Pflichten nachzukommen. Die Interessen des Kindes habe die Antragsgegnerin nur ungenügend in die Überlegungen eingestellt. Schließlich erweise sich die Ausweisungsverfügung auch als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe in ihre Entscheidung nicht einbezogen, dass der Antragsteller Anfang 2000 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. seinerzeit habe die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind noch bestanden. Dem entsprechend wäre eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen. Schließlich sei auch nicht ausreichend berücksichtigt, welche Wirkung der Ausweisung des Antragstellers für dessen Kind habe. Die Ehefrau sei auf Grund ihrer Sucht nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Allein der Antragsteller habe in der Ehe und gegenüber dem gemeinsamen Kind auch nach dem das Kind aus der Familie herausgenommen worden sei habe sich der Antragsteller weiterhin stark um das Kind bemüht. Der Antragsteller habe eine enge emotionale Bindung zu dem Kind beibehalten dieses nicht nur regelmäßig besucht, sondern sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auch finanziell um das Kind gekümmert. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach nunmehr 14-jährigem Aufenthalt nur einmal strafrechtlich verurteilt worden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass auch die politische Betätigung des Antragstellers in Deutschland für die Unabhängigkeit Kurdistans bei einer Rückkehr in die Türkei zu erheblichen Problemen führen könne. Der Antragsteller habe sich stets als Anhänger kurdischer politischer Organisationen zu erkennen gegeben. Er habe auf seinem Körper ein gut sichtbarer Stelle Symbole kurdischer Organisationen eintätowiert, so dass er bei einer polizeilichen Kontrolle so gleich als Aktivist für die kurdische Unabhängigkeit erkannt werde. Angesichts der übergriffe türkischer Sicherheitsbeamter auf kurdische Aktivisten, sei er bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 10.09.2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe diesem besonderer Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 AuslG nicht zu. Insbesondere lebe der Antragsteller nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen. Von seiner deutschen Ehefrau lebe der Antragsteller getrennt. Es bestünden bedenken, ob jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden sei. Das gemeinsame Kind befinde sich seit der Geburt in einer Pflegefamilie. Hätte sich der Antragsteller ausreichend um seine Tochter gekümmert, hätte er das Sorgerecht erhalten. Im übrigen seien keine Nachweise darüber vorgelegt, ob und inwiefern sich der Antragsteller tatsächlich um seine Tochter gekümmert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich allein gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.09.2002 enthaltene Ausweisungsverfügung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.09.2002 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Nach der zitierten Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, denn der Antragsteller wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichtes Hanau vom 11.07.2002 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch das Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG verneint. Insbesondere greift entgegen der Ansicht des Antragstellers der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nicht ein. Nach der zitierten Vorschrift kann ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Vorliegend lebt der Antragsteller weder mit seiner deutschen Ehefrau noch mit dem gemeinsamen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft. Eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau besteht - wie sich aus dem Schreiben der Diplom-Sozialarbeiterin W., der die Verhältnisse der Familie bekannt sind, jedenfalls seit Anfang des Jahres 2001 nicht mehr. Der Antragsteller lebt aber auch mit seinem Kind Ay. nicht in familiärer Lebensgemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft voraus. Sie besteht in der Regel in der Form der Erziehungsgemeinschaft zwischen Erwachsenen und minderjährigen Angehörigen und setzt einen Lebensmittelpunkt voraus. Leben die Familienmitglieder - wie im vorliegenden Fall - nicht zusammen, so bedarf es zusätzliche Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1997 NvwZ 1998 Seite 742; Hessischer VGH, Beschluss v. 15.11.2002 9 TG 2990/02). An diesen allgemeinen Grundsätzen hat sich auch nach in Kraft treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2842) nichts geändert. Nach wie vor kommt es entscheidend darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dass von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Der ausländische Elternteil muss die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte nicht unbeträchtliche Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen. Nach der bereits zitierten Stellungnahme der Diplom-Sozialarbeiterin W. vom 13.08.2001 wurden seinerzeit dem Antragsteller und seiner Ehefrau die Elternrechte entzogen und das gemeinsame Kind wurde in einer Pflegefamilie untergebracht, wo es noch heute lebt. Das Pflegeverhältnis des Kindes ist auf Dauer angelegt. Daraus folgt, dass die wesentlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen für das Kind von den Pflegeeltern erbracht werden. Zwar hat der Antragsteller Besuchskontakte zu dem Kind aufrecht erhalten und sich verbindlich und motiviert um seine Tochter gekümmert. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.04.2003 führt er aus, dass eine starke emotionale Bindung zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Diese fortbestehenden Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Kind lassen jedoch hinsichtlich Intensität und Qualität eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller seinen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag in keiner Weise konkretisiert hat, so dass von einer kontinuierlich aufgebauten Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind keine Rede sein kann. Der Ausweisung des Antragstellers stehen auch die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 - ARB 1/80 - nicht entgegen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt voraus, dass der türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und in diesem eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine sichere und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus (EuGH, Urteil v. 05.06.1997, NvwZ 1998, 50-Kol-). An einem derartigen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Antragstellers fehlt es hier. Der Antragsteller hatte zunächst den Status eines Asylbewerbers nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde im Hinblick auf Zweifeln am tatsächlichen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt Aufenthaltserlaubnisse zu Gunsten des Antragstellers erteilt. Der Antragsteller erhielt vielmehr im Hinblick auf die laufenden Strafverfahren bzw. seine Passlosigkeit Duldung. Auch auf Art. 7 S. 1 ARB 1/80 kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er nicht im Rahmen der Familienzusammenführung zu einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen eingereist ist. Schließlich verstößt die Ausweisungsverfügung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere stehen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, lebt der Antragsteller weder mit einer deutschen Staatsangehörigen noch mit einem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft, so dass die genannten Schutzrechte nicht angesprochen sind. Soweit der Antragsteller meint, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb vorliege, weil er während eines nunmehr 14-jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland lediglich einmal straffällig geworden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber selbst durch die Regelung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG selbst auch im Falle einer einmaligen Verurteilung bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eine zwingende Ausweisung des Ausländers vorgesehen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm selbst sind nicht ersichtlich zumal über den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 letztlich der Gesetzgeber selbst für bestimmte Fallgruppen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen hat. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er bis Anfang 2000 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe, weil seinerzeit noch die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau und dem Kind bestanden habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage soweit wie hier - eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch nicht ergangen ist - der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller günstiger stehen würde, wenn ihm seinerzeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Ehe bzw. im Hinblick auf die Ausübung der Personensorge erteilt worden wäre. Denn die befristeten Aufenthaltserlaubnisse hätten nur dann zu einem besonderen Ausweisungsschutz des Antragstellers geführt, wenn er weiterhin mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hätte, was aber gerade nicht zutrifft. Im übrigen kann es auch nicht beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin seinerzeit dem Antragsteller nach seiner Eheschließung und der Geburt des gemeinsamen Kindes dem Antragsteller keine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, weil - wie sich aus den Akten ergibt - seinerzeit gewichtige Bedenken gegen das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden. So gab beispielsweise die deutsche Ehefrau am 20.04.1999 gegenüber der Ausländerbehörde an, dass der Antragsteller nicht mehr mit ihr zusammen lebe (vgl. Bl. 41 R der Behördenakte). Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass er sich in der Bundesrepublik für die Unabhängigkeit Kurdistans betätigt habe und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei erhebliche Probleme befürchte und wegen eintätowierten Symbolen kurdischer Organisationen sofort nach der Einreise von Sicherheitsbeamten als kurdischer Aktivist erkannt werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller sich insoweit auf die Gefahr einer politischen Verfolgung beruft, durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 10.01.2000 aber festgestellt wurde, dass der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat und auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. An die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden ist die Ausländerbehörde gem. § 42 AsylVfG gebunden. Auch die Anordnung der ordnungsgemäß gem. § 80 VwGO begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die offensichtliche Rechtsmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und die von der Antragsgegnerin genannten spezial- und generalpräventiven Überlegungen überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Zu Recht hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und des Umstandes, dass der Antragsteller, der nicht lesen und schreiben kann und über keinerlei berufliche Qualifikation verfügt und zuletzt in einem Obdachlosenheim unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe gelebt hat, die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit besteht. Auch die mit der Ausweisungsverfügung verbundene Abschiebungsandrohung erweist sich im Rahmen einer summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit der Antrag des Antragstellers abzulehnen ist. Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar, da die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ist, denn der Widerspruch des Antragstellers hat insoweit nach § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt im übrigen § 8 Abs. 2 AuslG entgegen. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 AuslG. Dem Antragsteller stehen insbesondere auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG entgegen. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG.