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Urteil

1 E 2736/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0703.1E2736.03.0A
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Leitsätze
Lastschrift; Verwaltungsakt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lastschrift; Verwaltungsakt Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Klage des Klägers ist bereits unzulässig. Für die Klage ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die streitbefangenen Lastschriften der Beklagten sind im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten ergangen. Rechtsgrundlage für die Durchführung des Ankaufprogrammes von über 30 Monate alten Rindern als außerordentliche Stützungsmaßnahme für den Rindfleischmarkt ist die Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 vom 18.12.2000 (ABl Nr. L 321 v. 19.12.2000 S. 47) und Verordnung Nr. 2778/2000 vom 18.12.2000 (ABl Nr. L 321 v. 19.12.2000 S. 52). Diese Vorschriften sehen vor, dass bei erheblichen Marktstörungen außerordentliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden können, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen. Derartige Aufkaufaktionen im Interesse der Stabilisierung der Märkte stellen sich als öffentlich-rechtliche Maßnahmen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.1998; Az.: Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.98 (ständige Rechtsprechung)). Die erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unzulässig. Die Anfechtungsklage hat den Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt zum Gegenstand. Ein Verwaltungsakt muss tatsächlich vorliegen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die streitbefangenen Lastschriften vom 03.07.2002, 15.07.2002 sowie 24.07.2002 stellen sich rechtlich nicht als Verwaltungsakte i. S. v. § 35 S. 1 VwVfG dar, weil es an einer hoheitlichen Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles fehlt, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungshandeln verwaltungsrechtlich als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 S. 1 VwVfG einzuordnen ist, ist der objektive Sinngehalt der Erklärung oder des Verhaltens einer Behörde, der sich aus dem sogenannten Empfängerhorizont erschließt, also daraus, wie der Bürger dieses unter Berücksichtung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muss, wobei zum Beispiel äußere Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und vergleichbare Gesichtspunkte mögliche - freilich nicht je für sich zwingende Anhaltspunkte bieten können, ferner aber auch alle sonstigen bekannten und erkennbaren Begleitumstände, die mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes v. 23.09.1998 a. a. O.). Hiervon ausgehend ist nach der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 35 S. 1 VwVfG auszugehen. Dagegen sprechen insbesondere die Überschrift "Lastschrift" und Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung. Ferner spricht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes dass im Text der Lastschrift von Abrechnung gesprochen wird und der Kläger gebeten wird, den Überzahlung gleich Rückforderungsbetrag auf ein bestimmtes Konto der Beklagten zu überweisen, ohne dass diese Bitte um Überweisung mit der Ankündigung von Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung verbunden ist. Gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes spricht weiter, dass die Lastschrift formularmäßig maschinell erstellt und nicht unterschrieben ist. Auch der Gesamtzusammenhang der Stützungsmaßnahme deutet darauf hin, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger auf vertraglicher Basis handeln wollte und dies auch entsprechend zum Ausdruck gebracht hat. In der Gutschrift heißt es "Ankauf von Rindern" des Weiteren ist von Kaufpreis und Zahlung des Kaufpreises die Rede, so dass auch bei dem Kläger kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass der Ankauf der von ihm angelieferten Rinder durch die Beklagte auf vertraglicher Basis in Form eines öffentlich rechtlichen Vertrages erfolgte. Die unzulässige Anfechtungsklage des Klägers kann auch nicht in eine andere zulässige Klage umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist auch deshalb nicht geboten, weil der Kläger seine Einwendungen gegenüber der Rückforderung im Rahmen der von der Klägerin bereits erhobenen Leistungsklage geltend machen kann, die bei den schleswig-holsteinigen Verwaltungsgericht in Schleswig unter dem Aktenzeichen 1 A 176/03 anhängig ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 334,06 €. Der Kläger ist Landwirt. Er beteiligte sich an den außerordentlichen Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt gem. der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 vom 18.12.2000 (ABl Nr. L 321 v. 19.12.2000 S. 47) und Verordnung (EG) Nr. 2778/2000 vom 18.12.2000 (ABl Nr. L 321 v. 19.12.2000 S. 52). Im Rahmen dieser Verordnung verkaufte er der Beklagten gem. Verträgen mit den Vertragsnummern 63631 und 68589 unter anderem drei Rinder mit den Ohrmarkennummern DE 0111481863, DE 0111481888 und DE 0111876860. Diese Tiere wurden von der Beklagten im Rahmen der Übernahme der Tiere bei Anlieferung im Schlachthof als "Färsen" klassifiziert. Mit Gutschriften vom 01.06.2001 bzw. 04.07.2001 rechnete die Beklagte die vom Kläger angelieferten und geschlachteten Rinder mit dem festgesetzten Ankaufspreis pro 100 g Schlachtkörpergewicht für Färsen i. H. v. 211,00 €/100 kg ab. In den Gutschriften heißt es, die Zahlung des Kaufpreises für Färsen erfolge vorbehaltlich der Prüfung auf Grund der Datenbank. Nachdem sich bei einer Prüfung anhand der HIT-Datenbank gezeigt hatte, dass die drei genannten Rinder bereits mindestens einmal gekalbt hatten und damit nicht als Färse sondern als Kuh abzurechnen gewesen wären, erließ die Beklagte unter dem 03.07.2000 eine Lastschrift über 33,38 €, unter dem 15.07.2002 eine Lastschrift über 96,01 € und unter dem 24.07.2002 eine Lastschrift über 104,05 €. In den Lastschriften ist jeweils ausgeführt, dass der Kläger der Beklagten ein Rind verkauft habe und bei der Überprüfung des Rindes sich gezeigt habe, dass das Rind mindestens einmal gekalbt habe und somit nicht als Färse sondern als Kuh abzurechnen gewesen wäre. Da die erfolgte Abrechnung als Färse unter dem Vorbehalt der Prüfung der Kategorie "Färse" gestanden habe, müsse die Beklagte den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern. Der Kläger lehnte die Zahlung ab und legte Widerspruch gegen die Lastschriften ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Widersprüche seien bereits unzulässig, weil es sich bei den Lastschriften nicht um Bescheide und damit nicht um Verwaltungsakte handele. Bei Betrachtung des objektiven Sinngehalts der Lastschriften ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine hoheitliche Regelung zur Regelung eines Einzelfalles habe treffen wollen. Folgerichtig erhob die Beklagte auch unter dem 26.05.2003 gegen den Kläger Leistungsklage aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Kläger hat am 05.06.2003 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Lastschriften in der Fassung des Widerspruchsbescheides begehrt. Der Kläger vertritt letztlich die Auffassung, dass die Beklagte selbst bei Ankauf der Tiere diese geprüft und als Färsen qualifiziert habe. Im übrigen gehe der Kläger nach wie vor davon aus, dass es sich bei den Tieren um Färsen handele, da diese Tiere bei ihnen nicht gekalbt hätten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Lastschriften vom 03.07., 15.07. und 24.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.05.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der ergangenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.