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Urteil

1 E 5572/02

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1209.1E5572.02.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet, auf die Aufhebung der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet", statthaft. Bei diesem Verbot einer Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine selbstständige Auflage, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Die Wirksamkeit der Duldung wird nämlich durch die Auflage nicht berührt. Der ausreisepflichtige Ausländer kann in den Fällen des § 55 Abs. 2 AuslG von Rechts wegen eine Bescheinigung darüber verlangen, dass seine Abschiebung zeitweise ausgesetzt wird, §§ 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 AuslG. Die Bescheinigung über die Duldung bestätigt diese vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Die Beifügung einer entsprechenden Auflage schränkt die Aufenthaltsposition des ausreisepflichtigen Ausländers nicht ein, die Duldung wird hierdurch also nicht etwa modifiziert. Dieser Sichtweise entspricht im übrigen auch § 44 Abs. 6 AuslG, wonach Auflagen nach dem Ausländergesetz auch nach Wegfall der Duldung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Da es sich vorliegend um eine selbstständige Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nummer 4 HessVwVfG handelt und nicht um eine sogenannte modifizierende Auflage, ist nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (so auch Hess VGH, Beschluss vom 06.04.2001, Az.: 12 TG 368/01, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, Seite 378; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.1999, Bayerische Verwaltungsblätter 2000, Seite 154; andere Ansicht Lange, Informationsbrief Ausländerrecht 2000, Seite 14 mit Hinweisen auf abweichende Rechtsprechung). Für diese Anfechtungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da es für das Begehren des Klägers, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, ausreichend ist, das Verbot einer (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit in Form einer selbstständigen Auflage anzugreifen. Würde dieses Verbot aufgehoben und der Kläger hierdurch über eine Duldung verfügen, die weder das Verbot der Erwerbstätigkeit aufweist noch den Zusatz "Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet" so würde ihm hierdurch nach der gesetzlichen Vorgabe eröffnet sein, mit gültiger Arbeitserlaubnis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG ergibt sich im Umkehrschluss, dass dem lediglich geduldeten Ausländer ausländerrechtlich die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit offen steht. Der im Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Ladwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23.02.1999 erwähnte Zusatz "Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet", ist keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nummer 4 HessVwVfG und erweist sich als lediglich deklaratorischer Hinweis bzw. Ausformulierung der dargelegten Rechtslage, jedenfalls was den Bereich unselbständiger Erwerbstätigkeit anbelangt. Unabhängig davon, ob dieser Hinweis in eine Duldung aufgenommen wird oder nicht kann die Arbeitsverwaltung davon ausgehen, dass im Hinblick auf das Fehlen der selbstständigen Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" keiner der beiden Ausschlusstatbestände des § 5 Nummer 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vorliegt und die Erteilung der Arbeitsgenehmigung somit im Ermessen der Arbeitsverwaltung steht. Nach den erlassrechtlichen Vorgaben ist der Hinweis "Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet" lediglich aufzunehmen, um klarer hervortreten zu lassen, dass die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ausschlusstatbestände des § 5 Nr. 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht vorliegen und die Arbeitsverwaltung von Anfragen bei den Ausländerbehörden absieht. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Verwaltungsakt vom 24.04.2002 (Aufnahme der selbstständigen Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet") in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für diese Auflage ist § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG. Danach können - im Zusammenhang mit der Duldung - insbesondere das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Diese Anordnung steht somit im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen muss sich am Zweck des Gesetzes orientieren. Somit muss die Ermessungsausübung aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. Mit Auflagen im Bezug auf die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers können dabei zulässigerweise einwanderungspolitische Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BVerwG, 23.09.1981, EZAR 221 Nummer 17). Eine entsprechende Auflage im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit kann ausgesprochen werden, um einen ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht an der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt, hierzu anzuhalten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2000, A 11 K 10150/00 - Juris). Ein Ausländer, der die Gründe für die Fortdauer eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses zu vertreten hat, kann nicht damit rechnen, dass ihm während seines geduldeten Aufenthalts auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet wird; dies gilt auch, wenn ihm zuvor die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet war (so auch Hess VGH, Beschluss vom 06.04.2001, 12 TG 368/01, EZAR 045 Nummer 19). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend an der Passbeschaffung mitgewirkt hat. So hat er einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes ausgefüllt und als Muttersprache "Sudanesisch" angegeben. Die Vorsprache auf der sudanesischen Botschaft ergab sodann, dass der Kläger weder Arabisch noch Dinka spricht (vgl. Bericht der GSD Koblenz vom 25.03.2002.). Angaben zu Städten oder Örtlichkeiten im Sudan konnte er nicht machen. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht erklärt, welche Sprache bzw. welchen Dialekt er überhaupt spricht und dies, obwohl das Gericht nachgefragt hat, in welcher "afrikanischen Muttersprache" der Kläger angehört werden soll. Vor dem Hintergrund der Bescheinigung der sudanesischen Botschaft, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Staatsbürger der Republik Sudan handelt und vor dem Hintergrund des Bearbeitungsvermerks der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 25.03.2002 kann es nicht ausreichen, dass sich der Kläger darauf zurückzieht, die sudanesische Botschaft stelle geflohenen Personen grundsätzlich keine Papiere aus und darauf, dass er erfolglos versucht habe, seine Mutter im Sudan postalisch zu erreichen. Unglaubhaft ist überdies der Vortrag im Schriftsatz vom 13.11.2002, wonach der Kläger, nachdem er kein arabisch spreche, versucht haben will, mit einem Mitarbeiter der sudanesischen Botschaft Dinka zu sprechen, was wiederum dieser Mitarbeiter nicht verstanden habe. Aus dem Bearbeitungsvermerk der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 25.03.2002 ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller gerade kein Dinka verstand und sprechen kann. Ein Sprachtest verlief negativ. Der Kläger konnte einfachste Worte wie zum Beispiel Tisch oder Zug nicht in Dinka übersetzen. Dieses Ergebnis der Vorführung wird letztlich bestätigt durch den Vortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.11.1997, in der der Kläger vortrug, Dinka nicht sprechen zu können. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Kläger reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.11.1997 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen des Asylantrages gab er an, Sudanese zu sein und Volkszugehöriger der Dinka. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er an, Dinka nicht zu sprechen. Mit Bescheid vom 19.12.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Ein hiergegen geführtes Verwaltungsstreitverfahren blieb ohne Erfolg und endete mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.04.2001 (3 K 2005/98GE). In der Folgezeit erhielt der Kläger Duldungen am 04.02.2002 bis zum 30.04.2002 verbunden mit u.a. dem Zusatz "Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet"; Ferner besaß er eine Arbeitsgenehmigung, zuletzt vom 16.11.2001 bis 04.02.2002. Mit Schreiben vom 29.01.2002 bat der Beklagte die Grenzschutzdirektion Koblenz um Mithilfe bei der Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Kläger. In diesem Zusammenhang füllte der Kläger einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes aus und gab als Muttersprache "Sudanesisch" und Englisch an (Blatt 118 der Behördenakte). Am 19.03.2002 kam es zu einer Vorführung des Klägers bei der Botschaft des Sudan. Auf den Bearbeitungsvermerk der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 25.03.2002 (Blatt 142, 143 BA) wird Bezug genommen. Vor dem Hintergrund dieser Vorführung bei der Botschaft der Republik Sudan bescheinigte diese, dass es sich beim Kläger nicht um einen Staatsbürger der Republik Sudan handele (Blatt 144 BA). Mit Schriftsatz vom 02.04.2002 wies der Kläger daraufhin, dass ein Brief, den er an seine Mutter in den Sudan geschickt habe, wieder zurückgekommen sei. Er wisse nun nicht, wie er mit seiner Familie in Kontakt kommen könne, um Personenstandsurkunden anzufordern. Unter dem 24.04.2002 erhielt der Kläger wiederum eine Duldung mit Wirkung bis zum 30.06.2002, die in der Folgezeit verlängert wurde. Diese Duldung ist versehen mit dem Zusatztext: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Der Zusatz: "Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet" wurde gestrichen. Mit Schriftsatz vom 25.04.2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein . Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" sei § 56 Abs. 3 AuslG. Die Ausländerbehörde habe sich bei ihrer Entscheidung an einem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 23.02.1999 orientiert, wonach unter anderem Ausländern, die eine Duldung besitzen, aber gegen die aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, die Duldung lediglich mit dem angegriffenen Zusatz zu erteilen sei, wenn der Ausländer die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten habe. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 02.12.2002. Mit Schriftsatz vom 23.12.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Die Auffassung, wonach der Kläger seine Identität verschleiere, sei unzutreffend. Ganz im Gegenteil habe er vielfältige Bemühungen entfaltet, um in den Besitz eines sudanesischen Passes zu gelangen. Die sudanesische Botschaft stelle für aus dem Sudan geflohene Personen grundsätzlich keine Papiere aus. Er habe bei dem Gespräch in der Botschaft versucht Dinka zu sprechen, was der Botschaftsmitarbeiter nicht verstanden habe. Ferner habe er versucht, seine Mutter im Sudan anzuschreiben. Dieser Brief sei jedoch an ihn zurückgegangen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen.