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Urteil

1 E 495/04.A

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0527.1E495.04.A.0A
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwG, E 66, 312). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2004 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für sie nicht mehr vorliegen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo zum derzeitigen Zeitpunkt vor einer Wiederholung politischer Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher ist. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, die der ständigen Rechtsprechung des HessVGH und der erkennenden Kammer entsprechen. Auch die Märzunruhen im Kosovo rechtfertigen nicht eine anderweitige Einschätzung der Situation der Kosovo-Albaner. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Märzunruhen überwiegend von Kosovo-Albanern ausgegangen sind, so dass sich die Sicherheitssituation für die Kosovo-Albaner nicht grundlegend verändert hat. Dem gemäß sind auch die Rückführungen von Kosovo-Albanern in das Kosovo am 15.04.2004 mit Zustimmung der UNMIK wieder aufgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers wird dieser nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den ansonsten berechtigten Widerruf nicht unverzüglich ausgesprochen hat. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf besteht nämlich für das Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der nicht mehr zustehenden Position des anerkannten Asylberechtigten bzw. Flüchtlings (BVerwG, Urt. v. 27.06.1997, NVwZ RR. 1997, S. 741; HessVGH, Urt. v. 28.10.2002 - 12 UZ 2090/99.A; HessVGH, Urt. v. 10.12.2003, NVwZ 2003 Beilagenr. I 9 74 f.); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2002, Az.: 14 S 457/02; Hailbronner AuslR. § 73 Rn. 21, 46; Marx AsylVfG, § 73 Rnr. 70). Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart (Urt. v. 07.01.2003 AuAS 2003 S. 82) vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart geht zu Unrecht davon aus, dass im Falle des nicht unverzüglichen Widerrufs der Asylanerkennung eine Verletzung des ehemaligen Asylberechtigten bzw. Flüchtlings in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG gegeben ist. Der Umstand, dass die Beklagte die Asylanerkennung nicht unverzüglich, also bereits Mitte 1999 widerrufen hat, sondern erst im Januar 2004 hat die Handlungsfreiheit des Klägers nicht eingeschränkt, sondern - im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung - erweitert. Die Asylanerkennung erweitert nämlich den Rahmen der dem Betroffenen eingeräumten Handlungsfreiheit, diese Erweiterung konnte der Kläger noch im Zeitraum zwischen 1999 und Januar 2004 genießen, obwohl das Gesetz dies eigentlich nicht mehr vorsah. Wenn ihm jetzt die Asylanerkennung entzogen wird, steht er nicht schlechter als er stehen würde, wenn sie ihm bereits 1999 entzogen worden wäre. Per Saldo hat die Vorgehensweise der Beklagten zu einer Erweiterung und nicht zu einem Eingriff in die Handlungsfreiheit geführt. Im übrigen ist Art. 2 Abs. 1 im Falle eines Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung nicht einschlägig, sondern tritt vielmehr hinter Art. 16 a GG zurück. Eine Verletzung des Art. 16 a GG liegt gerade nicht vor, weil das Asylgrundrecht den Träger des Grundrechtes keinen unveränderbaren Status gewährt, vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stützen. Diese Frist ist zwar auch auf den Widerruf nach § 49 VwVfG anzuwenden, nicht jedoch auf den Widerruf nach § 73 AsylVfG. Zum einen enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG gerade keine der Regelung des § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG entsprechende Bezugnahme auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Asylanerkennung unter keinen Umständen Bestand haben soll, wenn die Verfolgungsgefahr nachträglich entfallen ist. Er hat nicht nur angeordnet, dass die Asylanerkennung in diesem Fall zwingend zu widerrufen ist, sondern dem Bundesamt außerdem aufgegeben, den Widerruf unverzüglich nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen auszusprechen. Für eine ergänzende Anwendung der dem Vertrauensschutz dienenden Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei diesem auf eine alsbaldige Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat zielenden Gesetzeszweck ganz offensichtlich kein Raum (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03). Schließlich ist die Rückkehr dem Kläger auch nicht unzumutbar i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG. Nach der zitierten Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung ist aus Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge übernommen. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG stellt eine Ausnahme von der Pflicht zum Widerruf dar. Abs. 1 setzt daher voraus, dass - wie hier - die Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nicht mehr vorliegen, der Ausländer also bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Ausnahme soll dem Umstand Rechnung tragen, dass auch dann, wenn sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland derartig geändert haben, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erforderlich ist, im Einzelfall besondere Umstände gegeben sein können, die eine Aufrechterhaltung des Schutzes rechtfertigen können. Zwingende Gründe liegen vor, wenn Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlichen menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr erwartet werden kann. Hierunter fallen insbesondere Personen, die interniert, inhaftiert waren, Opfer von Gewalt waren oder Gewaltanwendungen gegen Familienmitglieder ansehen mussten. Erforderlich sind immer Gründe von einer gewissen Schwere und Tragweite. Ein Widerruf muss also immer dann unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgungsmaßnahmen entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.05.2003, Az.: 12 UZ 2805/02.A). Für das Vorliegen derartiger zwingender Gründe ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass aus Ursachen, die ihren Grund auch in den Verfolgungsmaßnahmen der Serben gegenüber der albanischen Minderheit haben, die ökonomische Situation im Kosovo trotz einer Vielzahl von finanziellen Hilfen der Staatengemeinschaft weitgehend schwierig ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Ausnahme aus humanitären Gründen. Der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz ist grundsätzlich nicht unzumutbar, zumal er auch diejenigen trifft, die im Land geblieben sind. Unbeachtlich sind ferner sonstige humanitäre Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Hinblick sowie der bereits erfolgten Integration (vgl. Renner, AuslR. § 71 AsylVfG Rn. 10). Derartige Gesichtspunkte sind von der Ausländerbehörde in dem sich anschließenden Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 AuslG betreffend die erteilte Aufenthaltsgenehmigung zu berücksichtigen und hat dort zentrale Bedeutung. Auch die vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem laufenden Einbürgerungsverfahren rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. er ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.03.1996 wurde festgestellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Verfügung vom 27.05.2003 leitete der Vizepräsident der Beklagten ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass er inzwischen im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei und im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Als Rückkehrer müsse der Kläger mit übergriffen rechnen. Im übrigen verfüge der Kläger über keinerlei Angehörige mehr im Kosovo. Die internationalen Truppen seien nicht in der Lage die Sicherheit zu garantieren. Mit Bescheid vom 07.01.2004 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 01.03.1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen und widerrief die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 des AuslG vorliegen und stellte darüber hinaus fest, das Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht gegeben sind. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr gegeben seien, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit habe der Kläger politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Ausübung der Regierungsgewalt durch Serbien über den Kosovo sei de facto suspendiert. Die Macht im Kosovo sei von der internationalen Staatengemeinschaft übernommen worden. Die Bemühungen zur Stabilisierung und Demokratisierung zeigten zunehmend Erfolg. Der Kläger hat am 03.02.2004 Klage erhoben, mit der er Aufhebung des Widerrufsbescheides begehrt. Er vertritt die Auffassung, der Widerrufsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf nicht unverzüglich i.S.d. § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt sei. Die Änderung der Verhältnisse habe bereits im Juni 1999 stattgefunden, so dass der Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr unverzüglich sei. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes werde in der jüngeren Rechtsprechung vertreten, dass das Unverzüglichkeitsgebot dem Schutz privater Interessen des Flüchtlings diene. Schließlich verlange das Rechtsstaatsprinzip, dass die Verwaltung sich an Gesetzesbefehle halte. Des weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. § 73 AsylVfG verdränge als Spezialnorm §§ 48, 49 VwVfG da § 73 AsylVfG zum Nachteil des Bürgers im Hinblick auf den Vertrauensschutz eine nachteilige Regelung treffe, liege eine Ungleichbehandlung vor. Während bei rechtswidrigen Verwaltungsakten den Behörden ein Zeitraum von einem Jahr zum Einschreiten zugestanden werde, habe das Bundesamt nach § 73 AsylVfG unverzüglich tätig zu werden. Wenn dem Unverzüglichkeitsgebot keine Bedeutung zukomme, komme der Asylberechtigte niemals in den Genuss von Vertrauensschutz. Schließlich habe das Asylrecht wie viele Einzelregelungen zeigten eine für den Flüchtling eine langfristige Perspektive und ihm solle die Möglichkeit zur schnellen und sozialen und wirtschaftlichen Integration gegeben haben. Dem gemäß sei dem Asylberechtigten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Da das Asylrecht keinesfalls darauf ausgerichtet sei im Falle einer Änderung der Sachlage dem anerkannten Flüchtling schnell einer Überprüfung seines Flüchtlingsstatus zu unterziehen, bestehe auch kein öffentliches Interesse daran, dem Flüchtling nach langer Zeit noch den Status zu entziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das weitere Schicksal der durch die Anerkennungsentscheidung begünstigten Flüchtlinge in Menschenunwürdigerweise davon abhänge, ob sie im Rahmen des Abschlusses ihres Einbürgerungsverfahrens den Wettlauf mit dem extrem spät wachgewordenen Tätigkeitsinteresse des Bundesamts gewinnen oder nicht. So liege der Fall auch bei dem Kläger, der vor 6 Monaten seine Einbürgerung beantragt habe und mit einer Entscheidung in den nächsten 3 Monaten rechnen könne. Vorliegend habe das Verfahren die Funktion, den Kläger auf der Schlussstrecke der Einbürgerung gewissermaßen abzufangen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) sowie die Erkenntnismittel, wie sie in der Quellenliste nach dem Stand vom 26.06.2003 enthalten sind, Bezug genommen.