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Beschluss

1 G 4908/04

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1117.1G4908.04.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Anlieger der Straße X in Neu Anspach. Er wendet sich mit seinem Begehren gegen die Maßgabe, dass zukünftig die Hausmülltonne, die Papiertonne sowie der Sperrmüll von ihm im Einmündungsbereich X-Str/Y-Str." bereit gestellt werden soll. Mit Verfügung vom 26.05.2004 untersagte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen der Firma B. GmbH Städtereinigung das Befahren der X-Straße in Neu Anspach zum Zwecke der Abfallsammlung (gelbe Säcke etc.). Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.07.2004 teilte die Unfallkasse Hessen der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH mit, dass empfohlen werde, die X-Straße , Neu Anspach, nicht mehr zu befahren und wies vorsorglich daraufhin, dass die Unfallkasse Hessen im Einzelfall anordnen könne, welche Maßnahmen Unternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften und zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen haben. § 45 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (GUV D 29) schreibe vor, dass Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden dürften, die ein sicheres Fahren ermöglichten. Dies setze voraus, dass seitlich vom durchfahrenden Fahrzeug mindestens je 0,5 Meter Freiraum sicherzustellen sei. Durch den erhöhten Platzbedarf in Kurven durch Wenderadien sowie Überhänge sei im Kurvenbereich von einer erforderlichen Breite von ca. 5,5 Meter auszugehen. Dieses sei in der X-Straße nicht gegeben. Mit Schreiben vom 28.07.2004 teilte der Gemeindevorstand der Gemeinde Neu Anspach den Anliegern der X-Straße , zu der auch das Anwesen des Antragstellers zählt, mit, dass die Hausmüll, die Papiertonne und der abzuholende Sperrmüll ab 01.08.2004 entweder im Einmündungsbereich der Y-Straße oder der Z-Straße bereitgestellt werden müsse, da in der X-Straße keine Entsorgung mehr erfolge. Mit Schriftsatz vom 02.08.2004 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Er sei nicht in der Lage, die schweren gefüllten Mülltonnen bzw. den Sperrmüll über die steil ansteigende Straße zum festgelegten Bereitstellungsort zu transportieren. Zwar enthalte die Müllsatzung eine entsprechende Regelung, hierbei sollten jedoch nicht nur die Belange der Entsorgungsunternehmen sondern auch die Interessen der Bürger Berücksichtigung finden. Auch für ihn bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko insbesondere im Hinblick auf winterliche Witterungsbedingungen. Seitens der Gemeindeverwaltung sei nichts unternommen worden, um eine problemlose und seit ca. 10 Jahren praktizierte Müllentsorgung in der X-Straße auch weiterhin zu gewährleisten. Der eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 06.09.2004 ordnete der Gemeindevorstand der Gemeinde Neu Anspach den sofortigen Vollzug der im Schreiben vom 28.07.2004 getroffenen Anordnung an. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nötig, damit der Widerspruch gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die von der Gemeinde beauftragten Abfuhrunternehmen sei es untersagt worden, die Straße weiterhin zu befahren. Es könne nicht hingenommen werden, dass sich die Müllwerke weiter in Gefahr begäben. Für den Antragsteller sei es zumutbar, die Abfallbehälter eine Strecke von weniger als 100 Meter zu befördern, zumal diese Gefäße rollbar seien. Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Mit Schriftsatz vom 04.10.2004 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits formell rechtswidrig. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die Anordnung sei jedoch auch materiell rechtswidrig. Die Bezugnahme auf die Verwaltungsakte gegenüber den Entsorgern gehe fehl. Diese Verwaltungsakte regelten ein Rechtsverhältnis, welches lediglich mittelbare Drittwirkung im Rechtsverhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin entfalte. Es sei Sache der Antragsgegnerin, auf privatrechtlichem Wege ihre Vertragspartner zur Erfüllung der vertraglichen Leistung anzuhalten. Sollte es für die Antragsgegnerin rechtlich nicht möglich sein, auf ihre Vertragspartner einzuwirken, habe sie, die Antragsgegnerin, notfalls mit eigenen Fahrzeugen für die Abfuhr zu sorgen. Eine vertretbare Lösung bestehe des weiteren darin, dem Antragsteller im Rahmen der Gebührenhöhe mit einer Ermäßigung entgegen zu kommen. Ein entsprechender Antrag sei nicht beschieden. Das in § 8 Abs. 5 der Abfallsatzung vorgesehene Ermessen sei nicht ausgeübt. Die Gemeinde habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller als auch dessen schwerbehinderte Ehefrau weder körperlich noch gesundheitlich in der Lage seien, die Mülltonnen die erhebliche Steigung zur Feldbergstraße hinauf bzw. hinunter zu transportieren. Ferner bestehe, da kein Bürgersteig vorhanden sei, ein erhebliches Unfallrisiko. Die Antragsgegnerin hingegen erleide keine Nachteile, wenn sie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens dafür sorge zu tragen hat, die Abfälle am Grundstück des Antragstellers abzuholen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.08.2004 gegen den Bescheid vom 28.07.2004 wiederherzustellen, hilfsweise: die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 06.09.2004 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antragsteller hat mit seinem Widerspruch gegenüber dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.07.2004 im Vorlauf einer eventuell späteren Anfechtungsklage einen Anfechtungswiderspruch im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt. Dieser entfaltet aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 06.09.2004 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch keine aufschiebende Wirkung. Hierin ordnete die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug der im Schreiben vom 28.07.2004 getroffenen Anordnungen an. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen und sie erweist sich materiell als offensichtlich rechtmäßig. Ferner besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Realisierung der betroffenen Anordnungen, das das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.09.2004 ist im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend begründet. Obwohl die Antragsgegnerin hierin zu Unrecht ausführt, dass die FES es von Seiten der Unfallkasse untersagt bekommen habe, die Straße weiterhin zu befahren - eine entsprechende Untersagungsverfügung liegt nicht vor, da es sich bei dem Schreiben der Unfallkasse Hessen lediglich um eine Empfehlung handelt - erweist es sich als formell ausreichend, darzulegen, dass es nicht hingenommen werden soll, dass sich die Müllwerker über einen unter Umständen längeren Zeitraum in Gefahr begeben. Diese Begründung wird zudem verbunden mit Ausführungen zur Zumutbarkeit der Beförderung der Müllgefäße für den Antragsteller. Damit erfüllt die Begründung das Erfordernis, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe zu unterrichten und den Gerichten eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle zu ermöglichen. Dieser Bewertung widerspricht auch der Umstand nicht, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug erst angeordnet hat, nachdem der Antragsteller Widerspruch eingelegt hatte. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, zunächst darauf zu vertrauen, dass der Betroffene Bürger den entsprechenden Regelungen nachkommt und den Sofortvollzug erst dann anzuordnen, wenn sich herausstellt, dass der Bürger seine ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ergreift. Die in der Verfügung vom 28.07.2004 getroffene Regelung, wonach die Hausmüll-, die Papiertonne sowie der Sperrmüll vom Antragsteller an den Einmündungsbereich X-Straße/Y-Straße bereit gestellt werden muss, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 u. Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 u. Abs. 5 der Abfallsatzung der Gemeinde Neu Anspach vom 1. Januar 2002 i.V.m. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 2705). Dabei ist die Anwendung der satzungsrechtlichen Normen im Lichte des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen deren Erzeugern oder Besitzern obliegt (§ 5 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Abweichend von dieser Regel ist die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf zwei Verantwortliche verteilt. Die Erzeuger oder Besitzer müssen diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen überlassen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sodann die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen (§ 13 Abs. 1 S. 1 u. § 15 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist also grundsätzlich unter anderem für das Einsammeln und Befördern der überlassenen Abfälle verantwortlich. Dabei ist allerdings nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein Befördern. In einer Entscheidung vom 25. August 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 7 C 27/98, NVwZ 2000, S. 71 ) festgestellt: "Vielmehr bestanden schon unter der Geltung des Abfallgesetzes 1986 und des in ihm verankerten Verursacherprinzips Mitwirkungspflichten des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers. Die Überlassungspflicht war also nicht auf die herkömmliche Bereitstellung auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück beschränkt, sondern schloss unter bestimmten Voraussetzungen auch Bringpflichten ein. Von diesen Grundsätzen ist erst recht unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auszugehen, das die Verantwortlichkeit der Erzeuger oder Besitzer für die Abfallentsorgung noch stärker in den Vordergrund rückt als das Abfallgesetz 1986." Unter Bezugnahme auf die diesem Urteil zugrundeliegende kommunale Abfallsatzung führte das Bundesverwaltungsgericht ferner aus: "Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen." Der Vollzug der einschlägigen gesetzlichen Normen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bzw. der Satzungsnormen ist - wie jedes behördliche Handeln - beschränkt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei in diesem Rahmen auch die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. AuflG, § 40, Rdnr. 29). Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben ergibt sich vorliegend folgendes: Das in der Satzung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Holsystem bedeutet, dass der Restmüll und der Papiermüll vom Abfallbesitzer in dafür vorgesehenen Gefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen bereit zu stellen ist (§ 6 Abs. 1 und. Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1a, 2 der Abfallsatzung). Konkretisiert wird diese Bereitstellungspflicht in § 8 Abs. 4 S. 1 der Abfallsatzung, wonach die Abfallgefäße "an gut erreichbarer Stelle" für eine gewünschte Entleerung bereit zu stellen sind. In § 3 Abs. 2 der Abfallsatzung heißt es, dass die Abfälle beim Holsystem "beim Grundstück des Abfallbesitzers" abgeholt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (am angegebenen Ort) hat die Bereitstellung der Abfälle insoweit "auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück" zu erfolgen. Ist diese Grenze nicht überschritten, so gelangt man noch nicht einmal in den Bereich, in dem dem Müllverursacher unter bestimmten Voraussetzungen auch Bringpflichten auferlegt werden dürfen. So ist es nun aber vorliegend. Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist dabei, dass es dem Antragsteller eröffnet ist, seine Müllgefäße an der linken Grundstücksecke (Blickrichtung von der Straße "Am Bruchrain" auf das Wohngebäude des Antragstellers) abzustellen. Von dort aus bis zu der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.07.2004 benannten Stelle (Einmündungsbereich X-Straße/Y- Straße) sind es auf annähernd ebener Strecke ca. 15 Meter. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dies noch eine Bereitstellung "nahe bei den jeweiligen Grundstück" ist und sich dies als zumutbar erweist. Die Bereitstellung im Einmündungsbereich zur Y-Straße erweist sich somit lediglich als Konkretisierung der Maßgabe, die Abfallgefäße an gut erreichbarer Stelle bereit zu stellen. Auf die Frage, ob insoweit vorliegend ein besonderer Fall im Sinne des § 8 Abs. 5 der Abfallsatzung vorliegt, kommt es somit nicht an. Die gemachten Ausführungen gelten aber ferner auch für den Bereich des Einsammelns des Sperrmülls, für das § 8 Abs. 5 der Abfallsatzung bereits grundsätzlich deshalb nicht zur Anwendung kommen kann, da der Sperrmüll nicht in Abfallgefäßen gesammelt wird. Auch insoweit ist der Antragsteller als Verursacher in besonderem Maße gefordert, diesen Müll an gut erreichbarer Stelle zu deponieren. In einem beplanten Gebiet mit engen, durch Großfahrzeuge nicht oder nur schwer befahrbaren Erschließungsanlagen obliegt dem Erzeuger von Abfällen nämlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei deren Verbringung. Dass die Straße X-Straße durch Müllgroßfahrzeuge nicht oder nur schwer befahren werden kann, ergibt sich jedenfalls aus der Verfügung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bzw. aus dem Schreiben der Unfallkasse Hessen. Es bedarf hier aber auch keiner Prüfung, ob seitens der FES bei der Abholung von Sperrmüll kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz kommen können, da der Einsatz kleinerer Fahrzeuge unweigerlich mit einem höheren Kostenanfall verbunden ist, der zu Lasten aller Gebührenzahler gehen würde. Selbst wenn also dem Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge unfallrechtlich keine Hindernisse entgegenstünden, so stünde es der Antragsgegnerin zu, aus Gründen der Kostenersparnis davon abzusehen, kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 14.10.2003, Az.: 20 B 03.637, Bayerische Verwaltungsblätter 2004, S. 466). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Antragsteller zur Bereitstellung des Sperrmülls an geeigneter Stelle eine Wegstrecke von lediglich ca. 30 Metern zu überwinden hat, wenngleich 15 Meter dieser Wegstrecke durch eine starke Steigung geprägt sind. Zu Gunsten einer der Allgemeinheit zukommenden Kostenersparnis ist es einem Müllverursacher nämlich generell zumutbar, den aus der Topografie des Grundstücks resultierenden Mehraufwand zu leisten. Ist dies generell zumutbar so kann es zwar im Einzelfall gleichwohl sein, dass der Müllverursacher diese Leistung tatsächlich nicht erbringen kann, gleichwohl hat er - ggf. durch Heranziehung entsprechender Kräfte - diese Leistung zu erbringen oder ggf. auf eine Sperrmüllentsorgung zu verzichten. Dies ist letztlich Ausfluss aus der Entscheidung eines jeden Bauwilligen, ob er sich ein Grundstück kauft, das auf ebener Fläche über breitere Erschließungsanlagen erschlossen ist und an das mit Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (oft mit der Folge einer stärkeren Verlärmung), oder ob er ein Grundstück wählt, an das nicht oder zumindest nicht vollständig mit größeren Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (und das folglich mit weniger Verkehrslärmimmissionen belastet ist). Einem Grundstück wie das des Antragstellers ist eine latent erhöhte Mitwirkungspflicht immanent, die sich nunmehr nach 10-jähriger Latenzzeit realisiert hat. Insoweit hat der Antragsteller aber keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung. Die sofortige Vollziehung liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse. Dies ergibt sich sowohl aus dem notwendigen Schutz der Müllwerker bei Einsatz der derzeit verwendeten Fahrzeuge als auch aus den oben dargelegten Kostengesichtspunkten, die offensichtlich im Verhältnis stehen zur Pflicht, den anfallenden Müll an geeigneter Stelle bereit zu stellen. Zu beachten ist insoweit auch der Umstand, dass es sich "lediglich" um einen normkonkretisierenden Verwaltungsakt handelt, der festlegt, was die Satzung mit "geeigneter Stelle" bereits normiert. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 718), wobei das erkennende Gericht wegen der vorläufigen Bedeutung der Entscheidung von der Hälfte des Regelstreitwertes ausgeht.