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Urteil

1 E 758/04 (3)

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1201.1E758.04.3.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Klägerin hat im Juli 2003 und gegenüber dem Beklagten im Oktober 2003 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach der Aufforderung, u.a. einen DNA-Beleg über die biologische Vaterschaft des Kindsvaters vorzulegen, hat die Klägerin wiederholt deutlich werden lassen, dass sie dieser Anforderung nicht nachkommen werde. Gleichwohl hat der Beklagte eine - gegebenenfalls ablehnende - Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht getroffen. Ein hinreichender Grund, über den Antrag (noch) nicht zu entscheiden, liegt jedenfalls nach den insoweit eindeutigen Erklärungen der Klägerin nicht mehr vor. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge weder nach § 23 Abs. 1 Nr 3 AuslG noch nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG). § 23 AuslG regelt den Zuzug ausländischer Familienangehöriger zu deutschen Staatsangehörigen. Aufgrund der Bezugnahme des § 23 Abs 1 auf § 17 Abs 1 AuslG wäre eine Aufenthaltserlaubnis allein für die Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland zu erteilen und das minderjährige deutsche Kind müßte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass es sich um ein "deutsches" Kind handelt, beruft sich die Klägerin auf die Anerkennung der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen XY. Mit dieser Erklärung wurde am 10.4.2003 - also bereits vor der Geburt - durch Herrn XY anerkannt, der Vater des von der Klägerin erwarteten Kindes zu sein. Die Klägerin hat dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hat der Beklagte jedoch begründeten Anlaß für Zweifel, ob die Anerkennung der Vaterschaft ihrer rechtlichen Bestimmung entsprechend oder möglicherweise in rechtsmißbräuchlicher Weise abgegeben wurde. Solange die Gefahr eines ernsthaften Rechtsmißbrauchs im Raum steht, kann die Klägerin auf die Vaterschaftsanerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht stützen. Die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 BGB ist ein einseitiges zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Anerkennende gibt eine (Wissens-) Erklärung dahin ab, er sehe das Kind als von ihm gezeugt an. Zugleich bekundet er den rechtsgeschäftlichen Willen, Vater zu sein. Die Erklärung hat statusfestigende, aber nicht statusbegründende Wirkung und an sie knüpft im Sinne des § 1600c Abs 1 BGB eine verstärkte Vermutung für die Vaterschaft an (Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1594, Rn 4). Dabei ist das Wissen oder die Überzeugung des Anerkennenden von der Vaterschaft nicht erforderlich. Eine vermeintlich oder bewußt unrichtige Vaterschaftsanerkennung ist nicht nichtig und auch nicht strafbar, sie bleibt jedoch anfechtbar. Der Wortlaut des Art 6 Abs 2 GG, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind, verdeutlicht, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen. Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (BVerfG, Beschluss vom 9.4.2003, FamRZ 2003, 816 [818]). Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art 6 Abs 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art 2 Abs 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen (BVerfG, ebenda). Die Verantwortung für das Kind bedarf aber ihrerseits einer klaren Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um im Interesse des Kindes ausgeübt werden zu können. Für die Entwicklung des Kindes ist neben seiner Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt. Das Elternrecht beinhaltet in diesem Sinne nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Inhaber des Elternrechts kann nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (BVerfG, ebenda, S. 819). Im vorliegenden Fall bestehen ernsthafte objektive Anhaltspunkte, dass die Anerkennung der Vaterschaft möglicherweise unter gröblicher Mißachtung des aufgezeigten Sinnes und Inhalts der gesetzlichen Regelungen abgegeben wurde. Im Mai 2003 wurde das Kind der Klägerin geboren. Einen Asylantrag in Deutschland hatte die Klägerin erst im März 2003 gestellt, obwohl sie nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits am 1.8.2002 in Deutschland angekommen sei. Es bleibt im Unklaren, ob die zeitlichen Angaben der Klägerin über ihren Aufenthaltsbeginn in Deutschland der Wahrheit entsprechen oder nur deswegen abgegeben wurden, um den Eindruck zu erwecken, dass der Vater ihres Kindes tatsächlich der benannte XY sein könnte. Nach allen bisher von der Klägerin offenbarten Erkenntnissen scheint zwischen ihr bzw ihrem Kind und XY kein ernsthafter Kontakt zu bestehen. In den vorliegenden Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Klägerin wird vehement die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe vor dem Hintergrund der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung in jedem Fall ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu. Ein Aufenthaltsrecht in dem begehrten Sinne - so heißt es in dem Schriftsatz vom 5.2.2004 - stehe der Klägerin nicht nur dann zu, "wenn der nicht-eheliche deutsche Vater ein Eltern-Kind-Verhältnis" habe. In der mündlichen Verhandlung in der die Klägerin persönlich nicht anwesend war, hat die Bevollmächtigte der Klägerin auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, ob es zwischen der Klägerin bzw ihrem Kind und Herrn XY Kontakte gebe, geantwortet: "Ich habe darüber mit der Klägerin derzeit nicht gesprochen. Ich meine, dass es auf diese Frage auch nicht ankommt. Wenn ich gemeint hätte, dass dies entscheidungsrelevant gewesen wäre, hätte ich dies selbstverständlich aufgeklärt." Diese Angaben im Zusammenhang mit dem übrigen schriftliche Vorbringen im Klageverfahren verstärken im Ergebnis die Anhaltspunkte, dass die Vaterschaftsanerkennung möglicherweise in rechtsmißbräuchlicher Weise abgegeben wurde. Die Klägerin war von der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 16.10.2003 und vom 15.1.2004 ausdrücklich zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Sie trifft ferner bereits von Gesetzes wegen gemäß § 70 Abs 1 AuslG die Verpflichtung, ihre Belange und für sie günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Auffassung, die Klägerin habe sich mit der Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung jeglicher weiterer Verpflichtungen entledigt und könne nun das von der Behörde begehrte Handeln einfordern, ist mit diesen rechtlichen Grundlagen nicht vereinbar. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Recht eines verheirateten Ausländers auf Zuzug und Aufenthalt in Deutschland nicht nur das (formelle) Bestehen einer Ehe voraussetzt, sondern auch die Verwirklichung des Willens der Ehepartner, eine Art 6 GG entsprechende eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen grundgesetzlich gewährleistet sind, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe zwar grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen bereit und imstande sind. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer "Scheinehe" kommt aber ausnahmsweise bei einem triftigen Anlass durchaus in Betracht. Insoweit können bei den Ehegatten ohne Bedenken äußerliche Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre überprüft werden, die auf ein Zusammenleben in einer ehelichen Lebensgemeinschaft hindeuten oder dagegen sprechen. Zu einer näheren Darlegung auch innerfamiliärer Lebensumstände sind die Ehepartner dann verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde begründete Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hegt. Die Ausländerbehörde kann dann weitere Darlegungen und Nachweise fordern und hierfür eine angemessene Frist setzen (Hess VGH, Beschl vom 21.3.2000, NVwZ-RR 2000, 639). Diese Grundsätze der anerkannten ständigen Rechtsprechung lassen sich auch im Bereich des Abstammungsrechts hinsichtlich der Anerkennung einer Vaterschaft nutzbar machen. Da - wie bereits dargelegt - erhebliche äußere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rechtsinstitut der Vaterschaftsanerkennung im vorliegenden Fall möglicherweise in rechtsmißbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden soll, ist der Klägerin der geltend gemachte Anspruch ohne weitere Darlegungen und Nachweise zu versagen. Die Klägerin wird deutlich werden lassen müssen, ob sie nicht eine bloß formale Vaterschaftsanerkennung - etwa eines "beliebigen" Mannes - herbeigeführt habe, die tatsächlich auch zu keinerlei Verantwortungsübernahme für das Kind führen solle, und dass sie letztlich auf diesem Wege nicht nur ein eigenes ihr ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht erhalten wolle (vgl hierzu auch: OVG Bremen, Beschluss vom 6.2.1997, Az 1 B 122/96, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2004 , Az: 13 S 990/04, juris). Bisher ist ein solcher Nachweis nicht erbracht. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben habe sie am 1.7.2002 Vietnam verlassen, sei nach Russland geflogen und von dort über eine unbekannte Reiseroute auf dem Landweg am 1.8.2002 nach Deutschland gekommen. Im März 2003 stellte sie einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.4.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde angedroht. Am 18.5.2003 wurde das Kind der Klägerin, XY, geboren. Bereits am 10.4.2003 hatte der deutsche Staatsangehörige XY die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Die Klägerin hatte dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Im Juli 2003 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil ihr Kind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und vor diesem Hintergrund auch sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland habe. Im Oktober 2003 wiederholte die Klägerin ihren Antrag gegenüber der nun zuständigen Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises. Mit Schreiben vom 16.10.2003 und vom 15.1.2004 forderte die Ausländerbehörde die Klägerin auf, unter anderem einen DNA-Beleg über die Vaterschaft des Kindsvaters vorzulegen. Die Klägerin ließ daraufhin durch ihre Bevollmächtigte deutlich werden, dass sie diese Forderung nicht erfüllen werde. Die Vaterschaftsanerkennung sei für alle Beteiligten verbindlich und die Klägerin habe "ohne wenn und aber" einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt als Mutter eines deutschen Kindes. Eine Behördenentscheidung ist seither nicht ergangen. Am 18.2.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die Klage als Untätigkeitsklage für zulässig, weil die Ausländerbehörde deutlich gemacht habe, dass sie ohne Vorlage einer DNA-Analyse über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht entscheiden werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Vorlage eines DNA-Gutachtens für erforderlich, weil hinsichtlich der Vaterschaft des deutschen Vaters Zweifel bestünden. Die Geburt des Kindes sei im Mai 2003 erfolgt, die Klägerin habe jedoch erst im März 2003 einen Asylantrag gestellt und sei nach eigenen Angaben erst im August 2002 nach Deutschland gekommen. Im übrigen bestehe nach den vorliegenden Erkenntnissen keinerlei Kontakt zwischen dem vermeintlichen Vater und dem Kind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.